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Geschäftsnummer: VB.2022.00349  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 25.08.2022
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 04.11.2022 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Familiennachzug


Der niederlassungsberechtigte Beschwerdeführer erzielt kein Einkommen und ist sozialhilfeabhängig (E. 2.4.2). Er vermag nicht zu belegen, dass seine Ehefrau, deren Nachzug er beantragt, in der Schweiz ein Einkommen erzielen wird. Das hierzu vorgelegte Schreiben ist nicht ausreichend (E. 2.4.3). Selbst wenn das darin in Aussicht gestellte Einkommen erzielt würde, wäre es doch zu gering und die Eheleute wären weiterhin in erheblichem Masse sozialhilfeabhängig (E. 2.4.4). Abweisung.
 
Stichworte:
EHEGATTENNACHZUG
FAMILIENNACHZUG
NACHZUG
SKOS-RICHTLINIEN
SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT
Rechtsnormen:
Art. 43 Abs. 1 lit. c AIG
Art. 8 EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2022.00349

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 25. August 2022

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Elias Ritzi.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Familiennachzug,

hat sich ergeben:

I.  

Der 1987 geborene türkische Staatsangehörige A lebt seit seiner Geburt in der Schweiz und ist hier niederlassungsberechtigt. Am 2. November 2021 heiratete er in der Türkei seine 1986 geborene Landsfrau B. Am 7. November 2021 stellte A beim Migrationsamt des Kantons Zürich ein Gesuch um Einreisebewilligung für B zwecks Verbleib bei ihm. Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies das Gesuch von A vom 7. November 2021 mit Verfügung vom 1. März 2022 ab.

II.  

Mit Schreiben vom 7. März 2022, welches beim Migrationsamt am 17. März 2022 einging, erhob A "Einspruch gegen den Bescheid vom 1. März 2022". Das Migrationsamt des Kantons Zürich leitete dieses Schreiben an die Sicherheitsdirektion weiter, welche es als Rekurs gegen die Verfügung vom 1. März 2022 behandelte und diesen mit Entscheid vom 1. Juni 2022 abwies.

III.  

Mit Schreiben vom 8. Juni 2022 an die Sicherheitsdirektion erhob A "Einspruch gegen Ihr Schreiben vom 1. Mai 2022" und ersuchte um Gestattung der Einreise von B. Die Sicherheitsdirektion leitete dieses Schreiben an das Verwaltungsgericht weiter und verzichtete am 14. Juni 2022 auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

Nach § 5 Abs. 2 VRG sind Eingaben an eine unzuständige Verwaltungsbehörde von Amtes wegen und in der Regel unter Benachrichtigung des Absenders an die zuständige Verwaltungsbehörde weiterzuleiten, wobei für die Einhaltung der Fristen der Zeitpunkt der Einreichung bei der unzuständigen Behörde massgebend ist (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 5 N. 40).

Mit Schreiben vom 8. Juni 2022 gelangte der Beschwerdeführer an die Vorinstanz und bekundete den Willen, den Entscheid der Vorinstanz vom 1. Juni 2022 anfechten zu wollen. Die Vorinstanz qualifizierte das innerhalb der Beschwerdefrist erfolgte Schreiben damit richtigerweise als Beschwerde und leitete es zuständigkeitsgemäss an das Verwaltungsgericht weiter. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.  

2.1 Nach Art. 43 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten und Kinder von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung. Derselbe Anspruch auf Nachzug des Ehegatten und der minderjährigen Kinder ergibt sich auch aus dem in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantierten Schutz des Familienlebens, soweit die familiäre Beziehung intakt ist und tatsächlich gelebt wird und der sich hier aufhaltende Familienangehörige über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt (BGE 139 I 330 E. 1.2, 137 I 284 E. 1.3, 135 I 143 E. 1.3, 130 II 281 E. 3.1; BGr, 5. April 2016, 2C_281/2016, E. 2.2; VGr, 5. Februar 2020, VB.2019.00650, E. 3.1). Der seit der Geburt in der Schweiz lebende und hier niederlassungsberechtigte Beschwerdeführer ist gefestigt anwesenheitsberechtigt.

2.2 Voraussetzung des Nachzugsanspruchs aus Art. 43 Abs. 1 AIG ist, dass die nachzuziehende Person mit der nachziehenden Person zusammenwohnt (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist (lit. c), die nachzuziehende Person sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen kann (lit. d) und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e).

2.3 Die Vorinstanz verweigerte den Familiennachzug gestützt auf Art. 43 Abs. 1 lit. c AIG aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers und des daraus resultierenden Sozialhilferisikos.

Das Kriterium der Fürsorgeunabhängigkeit gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. c AIG ist nach der Praxis des Bundesgerichts erfüllt, wenn keine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit besteht. Blosse finanzielle Bedenken genügen nicht, und ebenso wenig kann diesbezüglich auf Hypothesen und pauschalisierte Gründe abgestellt werden. Für die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit ist von den bisherigen und aktuellen Verhältnissen auszugehen und die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. In erster Linie geht es darum, eine zusätzliche und damit künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. In die Beurteilung sind deshalb die finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder miteinzubeziehen. Das Einkommen der Angehörigen, die an die Lebenshaltungskosten der Familie beitragen sollen und können, ist daran zu messen, ob und in welchem Umfang sich dieses grundsätzlich als tatsächlich realisierbar erweist. In diesem Sinn müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf mehr als nur kurze Frist hin gesichert erscheinen (zum Ganzen BGr, 17. März 2022, 2C_795/2021, E. 4.2.3 mit Hinweisen). In Bezug auf das mutmassliche Einkommen der nachzuziehenden Person sind ein Arbeitsvertrag oder eine zugesicherte Stelle beachtlich (vgl. Marc Spescha in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 43 AIG N. 4), aber auch bereits konkrete Bemühungen wie Deutschkurse oder Stellenbewerbungen (BGr, 18. August 2020, 2C_288/2020, E. 5.5.2).

2.4 Die Bedarfs- und Einkommenssituation des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau gestaltet sich wie folgt:

2.4.1 Der Beschwerdeführer bezieht Sozialhilfe in Höhe von insgesamt Fr. 2'387.40 pro Monat, was seinen Grundbedarf plus Krankenkassenprämien und Wohnungsmiete abdeckt. Im Fall eines Nachzugs seiner Ehefrau in die Schweiz würde sich der Gesamtbedarf der Eheleute auf Fr. 3'194.20 erhöhen (SKOS [Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe], Richtlinien 2022, Ziff. C.3.1 [https:/rl.skos.ch]). Dazu kämen noch allenfalls anfallende situationsbedingte Leistungen.

2.4.2 Der Beschwerdeführer hat eine Lehre im geschützten Rahmen als Informatiker absolviert, wobei sich aus dem Leistungsentscheid der Sozialbehörde D vom 31. August 2021 ergibt, dass er an Depressionen und Panikattacken leide und deshalb seit Jahren nicht erwerbstätig sei. Ein Gesuch um eine IV-Rente wurde abgewiesen. Er wird bei der beruflichen Eingliederung unterstützt und ist für ein Arbeitsintegrationsprogramm angemeldet worden. Insgesamt ist aufgrund der Akten beim Beschwerdeführer nicht mit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu rechnen, womit er kurz- und mittelfristig wohl kein eigenes Einkommen generieren wird.

2.4.3 Der Beschwerdeführer legt ein Schreiben der C GmbH vom 7. Juni 2022 vor, in dem diese seiner Ehefrau eine "sichere Arbeitsstelle ab 30% mit einem Lohn von CHF 1200.- mit steigendem Arbeitspensum als Küchenhilfe Allrounderin" in Aussicht stellt. Das Schreiben enthält den Namen des einzelzeichnungsberechtigten Inhabers und Geschäftsführers der C GmbH, ist allerdings im Auftrag ("i.A.") von einer unbekannten Person unterzeichnet worden, womit unklar bleibt, woher es stammt. Ebenfalls unklar bleibt, welches die genaue Beschäftigung der Ehefrau des Beschwerdeführers bei der C GmbH sein soll. Vor diesem Hintergrund reicht das Schreiben der C GmbH vom 7. Juni 2022 nicht aus, um ein künftiges Einkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers zu belegen.

2.4.4 Auch wenn von einer Erwerbstätigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers mit einem Pensum von 30 % und einem Bruttolohn von Fr. 1'200.- ausgegangen würde, wären der Beschwerdeführer und seine Ehefrau noch in erheblichem Masse von der Sozialhilfe abhängig. Das durch die Erwerbstätigkeit seiner Ehefrau erzielte Einkommen würde es dem Beschwerdeführer nicht erlauben, sich von der Sozialhilfe zu lösen und es würde auch nicht den Lebensbedarf seiner Ehefrau decken. Das Schreiben der C GmbH vom 7. Juni 2022 vermag nicht aufzuzeigen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers in der Schweiz ihr Erwerbspotenzial ausschöpfen würde. Bei Antritt der 30%-Stelle und gleichzeitiger Sozialhilfeabhängigkeit würde die Ehefrau des Beschwerdeführers durch ihre Sozialhilfeabhängigkeit einen Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG setzen.

2.5 Angesichts dessen ist die Voraussetzung der Sozialhilfeunabhängigkeit nach Art. 43 Abs. 1 lit. c AIG nicht gegeben und das öffentliche Interesse an der Bewilligungsverweigerung überwiegt.

3.  

3.1 Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

Es steht dem Beschwerdeführer jedoch frei, nach der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erneut ein Gesuch zu stellen. Die Frist für das Nachzugsgesuch beträgt fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Heirat (Art. 47 Abs. 1 AIG).

3.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 1'570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    die Sicherheitsdirektion
c)    den Regierungsrat
d)    das Staatssekretariat für Migration.