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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
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VB.2022.00351
Urteil
der 1. Kammer
vom 15. Dezember 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident
Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichterin
Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin
Selina Sigerist.
In Sachen
Zürcher Heimatschutz ZVH, vertreten durch RA A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadtrat von Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Unterschutzstellung,
Revisionsbegehren,
hat sich ergeben:
I.
Der Stadtrat der Stadt Zürich beschloss am 19. Dezember
2018, die Wohnhäuser an der B-Strasse 01 und 02, den Werkhof an der B-Strasse
03, 04 sowie den Schulpavillon an der B-Strasse 05 nicht unter Denkmalschutz zu
stellen. Am 14. August 2021 stellte der Stadtzürcher Heimatschutz beim
Stadtrat ein "Revisionsbegehren" und beantragte "die
Wiederaufnahme ins Inventar" der Gebäude an der B-Strasse 01, 02, 03, 04
und 05.
Der Stadtrat trat auf das Begehren mit Beschluss vom 29. September
2021 nicht ein.
II.
Dagegen rekurrierte der Zürcher Heimatschutz ZVH am 8. November
2021 an das Baurekursgericht des Kantons Zürich (7/2), welches den Rekurs mit
Entscheid vom 6. Mai 2022 abwies.
III.
Gegen den Entscheid des Baurekursgerichts erhob der Zürcher Heimatschutz ZVH am 9. Juni 2022 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht. Er beantragte, unter Entschädigungsfolge seien der
Entscheid des Baurekursgerichts sowie der Beschluss des Stadtrats aufzuheben
und der Stadtrat anzuweisen, die Gebäude an der B-Strasse 01, 02, 03, 04
und 05 unter Schutz zu stellen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Zürcher Heimatschutz ZVH den Beizug der Akten des Stadtratbeschlusses
vom 29. September 2021 und des Stadtratbeschlusses vom 19. Dezember
2018 sowie die Durchführung eines Augenscheins, sofern sich das Gericht
ausserstande sehen sollte, die Beschwerde allein aufgrund der Akten
gutzuheissen.
Mit Schreiben vom 24. Juni 2022
beantragte das Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der
Beschwerde. Das Hochbaudepartement der Stadt Zürich ersuchte am 6. Juli
2022 um vollumfängliche Beschwerdeabweisung unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Der Zürcher Heimatschutz
ZVH hielt mit Replik vom 18. August 2022 an seinen Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Als
Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeführer ohne Weiteres
zur Beschwerde legitimiert (§ 49
in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG; vgl. auch VGr, 29. November
2022, VB.2020.00800 und VB.2020.00803, E. 1.2). Die weiteren
Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt; auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer beantragt in verfahrensrechtlicher
Hinsicht die Durchführung eines Augenscheins sowie den Beizug der Akten
betreffend die Stadtratsbeschlüsse vom 19. Dezember 2018 sowie vom 29. September
2021.
Der Entscheid darüber, ob ein Augenschein angeordnet wird,
steht im Ermessen der anordnenden Behörde. Es besteht nur dann eine Pflicht zur
Durchführung eines Augenscheins, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere
Weise nicht abgeklärt werden können (BGr,
23. Dezember 2019, 1C_582/2018, E. 2.4; VGr, 25. Oktober
2018, VB.2018.00262, E. 3.4).
Die vorzunehmende Beurteilung der Frage, ob Revisions-
oder Anpassungsgründe gegeben sind, ist gestützt auf die Akten möglich. Von
einer vertieften Abklärung der tatsächlichen Verhältnisse mittels Durchführung
eines Augenscheins sind diesbezüglich keine zusätzlichen Erkenntnisse zu
erwarten. Auch der beantragte Beizug weiterer Akten erweist sich als nicht
erforderlich.
3.
3.1 Der
Stadtzürcher Heimatschutz ersuchte den Beschwerdegegner darum, auf seinen Beschluss
vom 19. Dezember 2018 zurückzukommen und eine andere Anordnung zu treffen.
3.2 Ein
Wiedererwägungsgesuch ist ein formloser Rechtsbehelf, durch den die Betroffenen
die verfügende Verwaltungsbehörde ersuchen, auf ihre Verfügung zurückzukommen
und sie abzuändern oder aufzuheben (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc.
2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen
zu §§ 86a–86d N. 19; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix
Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich etc. 2020, N. 1272).
Ein Anspruch auf materielle Prüfung des Gesuchs besteht nur, sofern sich aus
dem kantonalen Recht oder Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung vom 18. April
1999 (BV, SR 101) ein Anspruch auf Revision oder Anpassung ergibt
(VGr, 25. August 2022, VB.2022.00157,
E. 2.1 und 27. Mai 2021, VB.2021.00138,
E. 2.2; wobei das Gesuch
diesfalls gemäss Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 21, nicht
als Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnen ist; vgl. auch Häfelin/Müller/Uhlmann, N. 1273).
Die gesuchstellende Person
hat Anspruch auf Revision, wenn sie erhebliche Tatsachen oder
Beweismittel geltend macht, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren
oder die schon damals geltend zu machen
für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder die mangels Veranlassung
nicht geltend gemacht werden mussten (§§ 86a–86d VRG; BGE 138 I 61 E. 4.3,
136 II 177 E. 2.1, 127 I 133 E. 6, je mit Hinweisen; Bertschi,
Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 14 f.). Aus Art. 29 Abs. 1
und 2 BV kann sich zudem ein Anspruch auf Anpassung einer
rechtskräftigen Dauerverfügung oder einer anderen in die Zukunft wirkenden
Verfügung ergeben. Dafür ist vorausgesetzt, dass sich die massgebenden
Sachumstände oder Rechtsgrundlagen seit dem Entscheid wesentlich geändert
haben. Diese Voraussetzungen sind auch bei negativen, in die Zukunft wirkenden
Verfügungen zu prüfen (sog. Quasi-Anpassung; VGr, 27. Mai 2021, VB.2021.00138, E. 2.2; Bertschi, Vorbemerkungen
zu §§ 86a–86d N. 17 f. und N. 20).
3.3 Mängel in
der Rechtsanwendung, die sich nicht auf die Ermittlung des Sachverhalts
beziehen, sind keine Revisionsgründe. Auch Praxisänderungen sind keine
Revisionsgründe. Die Revision ist nicht dazu da, eine andere Rechtsauffassung
durchzusetzen oder eine neue rechtliche Würdigung bereits bekannter Tatsachen
herbeizuführen (Bertschi, § 86a N. 16).
Praxisänderungen können unter gewissen Umständen einen
Anspruch auf Anpassung einer Verfügung begründen. Dies jedoch nur, wenn
der Praxisänderung eine so grundlegende Bedeutung zukommt, dass es der
Rechtsgleichheit widersprechen würde, sie nicht in allen Fällen anzuwenden
(Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d
N. 17; Pierre Tschannen/Markus Müller/Markus Kern, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 5. A., Bern 2022, N. 864; Regina Kiener/Bernhard
Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. A., Zürich/St. Gallen
2021, N. 2019; Martin Tanner, Wiedererwägung, Zürich 2021, N. 253;
BGE 135 V 215 E. 5.1.1, 121 V 157 E. 4a).
4.
4.1 Die Stadt
Zürich wurde am 24. August 2016 als Stadt in das Bundesinventar der
schützenswerten Ortsbilder der Schweiz aufgenommen (AS 2016 3177). Die Gebäude
an der B-Strasse 01, 02, 03, 04 und 05 liegen im Geviert zwischen C-, D-, E-
und B-Strasse. Gemäss dem Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz
(ISOS) befinden sie sich in der Baugruppe 06 in F. Am 30. November 2016
beschloss der Gemeinderat der Stadt Zürich, die Bau- und Zonenordnung der Stadt
Zürich zu revidieren (BZO Teilrevision 2016). Die Baudirektion des Kantons
Zürich genehmigte die BZO Teilrevision 2016 am 5. Juli 2017. Am 22. August
2018 beschloss der Stadtrat, die BZO Teilrevision 2016 für sämtliche
Grundstücke im Gebiet der Baugruppe 06 ISOS F noch nicht in Kraft zu
setzen (Stadtratsbeschluss Nr. 686/2018). Mit Urteil vom 9. Januar
2020 hob das Verwaltungsgericht auf entsprechende Beschwerde hin die
Festsetzung und Genehmigung der BZO Teilrevision insoweit auf, als diese im
Geviert zwischen C-, D-, E- und B-Strasse eine Wohnzone W4 festlegte und wies
die Sache an den Gemeinderat der Stadt Zürich zurück (VGr, 9. Januar 2020,
VB.2018.00540). Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde wies das
Bundesgericht mit dem Entscheid vom 28. Juni 2021 ab (BGr, 28. Juli
2021, 1C_100/2020). Das Bundesgericht erwog insbesondere, eine hinreichende
Berücksichtigung des ISOS bedeute, dass die ISOS-Einträge ernsthaft in die
Überlegungen einzubeziehen seien. Es genüge nicht, wenn sie bloss wiederholt
würden (E. 3). Der Gemeinderat habe jedoch nicht aufgezeigt, dass die
ISOS-Einträge im Rahmen der Teilrevision der BZO in der Interessenabwägung
genügend berücksichtigt worden seien (E. 4.2.2).
4.2 Die
Beschwerdeführerin macht geltend, mit dem Entscheid 1C_100/2020 des
Bundesgerichts vom 28. Juni 2021 sei eine Praxisänderung erfolgt. In
diesem Entscheid habe sich das Bundesgericht erstmals über das erforderliche
Mass, die Tiefe und die Detailliertheit der Berücksichtigung des ISOS
ausgesprochen. Die Anforderungen an die ISOS-Beurteilung seien mit der
Praxisänderung strenger geworden, weshalb der Beschwerdegegner zu Unrecht nicht
auf das Begehren um Anpassung eingetreten sei.
5.
5.1 Ein
Anspruch auf Revision des Beschlusses des Stadtrats vom 19. Dezember
2018 besteht von vornherein nicht, da Praxisänderungen keinen Revisionsgrund
darstellen (vgl. E. 3.3).
5.2 Das Bundesgericht
entschied bereits in BGE 135 II 209, dass die Bundesinventare wie das ISOS auch
bei der Erfüllung kantonaler und kommunaler Aufgaben zu berücksichtigen sind.
Namentlich besteht eine Pflicht zur Beachtung der Bundesinventare bei der
(Nutzungs-)Planung sowie bei der Interessenabwägung im Einzelfall (BGE 135 II
209 E. 2.1; vgl. etwa auch BGr, 1C_488/2015, 24. August 2016, E. 4.3).
Im Urteil 1C_276/2015 vom 29. April 2016 hielt das Bundesgericht fest, die
Erwähnung der im ISOS aufgezählten Merkmale des Ortsbildes reiche nicht aus, um
anzunehmen, die Vereinbarkeit der geplanten Umzonung mit den Schutzzielen sei
wirklich geprüft worden (BGer, 29. April 2016, 1C_276/2015, E. 3.3.3).
Unter Hinweis auf diese Entscheide erwog das Bundesgericht im Urteil 1C_100/2020
vom 28. Juni 2021, die ISOS-Einträge bloss zu wiederholen genüge nicht,
sie müssten vielmehr ernsthaft in die Überlegungen miteinbezogen werden (BGr,
28. Juli 2021, 1C_100/2020, E. 3). Dabei handelt es sich nicht um
eine Praxisänderung, welche einen Anspruch auf Anpassung zu begründen vermag,
sondern bloss um eine Konkretisierung der früheren Rechtsprechung.
5.3 Gestützt
auf das Bundesgerichtsurteil 1C_100/2020 vom 28. Juni 2021 kommt dem
Beschwerdeführer daher kein Anspruch auf Anpassung des Beschlusses vom 19. Dezember
2018 zu. Andere Gründe, die einen Anspruch auf Revision oder Anpassung
begründen könnten, sind nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch
nicht geltend gemacht.
Sofern der Beschwerdeführer der Ansicht ist, der Stadtrat
habe in seinem Beschluss vom 19. Dezember 2018 das ISOS nicht bzw. nicht
ausreichend berücksichtigt, hätte er den Beschluss innert der ordentlichen
Rechtsmittelfrist anfechten müssen.
5.4 Der
Stadtrat ist folglich zu Recht nicht auf das Gesuch um Revision bzw. Anpassung
eingetreten. Ob der Stadtzürcher Heimatschutz bei Vorliegen eines Revisions-
oder Anpassungsgrundes legitimiert gewesen wäre, eine Revision bzw. eine
Anpassung zu beantragen, kann daher offenbleiben.
6.
6.1 Damit ist
die Beschwerde abzuweisen.
6.2 Ausgangsgemäss sind die Kosten des
Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht
ihm bei diesem Ergebnis nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Ebenso wenig wird
dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zugesprochen. Die mögliche
Entschädigungsberechtigung von Gemeinwesen stellt einen Ausnahmefall dar (VGr,
9. Januar 2008, VB.2007.00382 und VB.2007.00401, E. 4.2 =
BEZ 2008 Nr. 3; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 51).
Da dem Gemeinwesen vorliegend kein übermässiger Aufwand entstanden ist, sind
die Voraussetzungen von § 17 VRG nicht erfüllt.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 2'120.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Baurekursgericht.