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VB.2022.00354
Urteil
der Einzelrichterin
vom 6. Juli 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
Beschwerdeführerin,
gegen
B, vertreten durch RA F, Beschwerdegegner,
und
Fachgruppe Gewaltdelikte der Stadtpolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt, Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz hat sich ergeben: I. A. A und B sind seit 2004 verheiratet. Mit ihren Söhnen E (Jg. 2008), C (Jg. 2012) und D (Jg. 2014) lebten sie bis vor Kurzem zusammen in einer Wohnung in Zürich. B. Mit Verfügung vom 14. Mai 2022 ordnete die Stadtpolizei Zürich in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) gegenüber B für die Dauer von jeweils 14 Tagen die Wegweisung aus der Wohnung in Zürich, ein Rayonverbot betreffend diese sowie Kontaktverbote zu A und den Kindern an. II. A. Mit Eingabe vom 20. Mai 2022 (Poststempel vom 23. Mai 2022) ersuchte A den Haftrichter am Bezirksgericht Zürich um Verlängerung der von der Stadtpolizei angeordneten Schutzmassnahmen um drei Monate, mit Ausnahme des Kontaktverbots zugunsten von E. Mit Urteil vom 25. Mai 2022 wies der Haftrichter das Verlängerungsgesuch vorläufig – mithin ohne vorgängige Anhörung der Parteien – ab. Verfahrenskosten erhob er keine. B. Daraufhin erhob A mit Eingabe vom 30. Mai 2022 Einsprache und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Urteils vom 25. Mai 2022 und die Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate. Am 31. Mai 2022 hörte der Haftrichter A persönlich an. Mit Urteil vom 1. Juni 2022 wies er die Einsprache ab und hob die Schutzmassnahmen per sofort auf. Verfahrenskosten erhob der Haftrichter keine; allfällige weitere Kosten des gerichtlichen Verfahrens würden auf die Gerichtkasse genommen. Parteientschädigungen sprach er keine zu. III. Am 10. Juni 2022 (Datum des Eingangs) reichte A dem Obergericht Zürich ein mit "Einsprache" betiteltes Schreiben vom 9. Juni 2022 ein, womit sie sinngemäss die Aufhebung des Urteils vom 1. Juni 2022 und die Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate beantragte. Das Obergericht des Kantons Zürich leitete dieses Schreiben zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weiter, welches daraufhin ein Beschwerdeverfahren eröffnete und mit Präsidialverfügung vom 13. Juni 2022 den Schriftenwechsel einleitete. Mit Eingabe vom 14. Juni 2022 (Eingang am 20. Juni 2022) verzichtete der Haftrichter auf Beschwerdevernehmlassung. B, nunmehr anwaltlich vertreten, beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20. Juni 2022 die Abweisung der Beschwerde mit dem Hinweis, dass er seit dem 18. Juni 2022 in einer eigenen Mietwohnung wohne. Die Stadtpolizei liess sich nicht vernehmen. Mit E-Mails vom 17. und 20. Juni 2022 informierte A das Verwaltungsgericht ebenfalls über den Wohnortswechsel von B, gab dabei aber eine andere Adresse als dieser selber an. Weitere Stellungnahmen gingen nicht ein. Die Einzelrichterin erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 11a Abs. 1 GSG für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Haftrichterin oder des Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Dies ist vorliegend nicht der Fall, sodass die Einzelrichterin zum Entscheid berufen ist. 1.2 Privatrechtliche Ansprüche sind vor den Zivilgerichten geltend zu machen (§ 1 Satz 2 VRG). Soweit der Beschwerdeführerin an der Zusprechung einer "Entschädigung" seitens des Beschwerdegegners für die "schrecklichen Erlebnisse" gelegen ist, mangelt es dem Verwaltungsgericht daher an der entsprechenden Zuständigkeit. Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Dasselbe gilt, soweit die Beschwerdeführerin Schadenersatzansprüche gegenüber dem Staat oder der Gemeinde oder deren Beamte und Angestellte geltend machen wollte, was sich allerdings nicht hinreichend klar aus der Beschwerde ergibt. Darüber hätten ebenfalls die Zivilgerichte zu entscheiden (§ 2 Abs. 1 VRG). 1.3 Die Beschwerdeführerin scheint davon auszugehen, auch vom Verwaltungsgericht persönlich angehört zu werden, kündigt sie doch mit Beschwerde an, Belege an den "Prozesstag" mitzubringen. Das Gewaltschutzgesetz sieht eine persönliche Anhörung der Parteien indes nur im haftrichterlichen Verfahren vor (vgl. unten E. 2.1 und E. 2.3) und nicht nochmals im Rahmen des Beschwerdeverfahrens, welches ausschliesslich schriftlich geführt wird. Gründe, weshalb dies im vorliegenden Fall anders sein sollte, sind nicht ersichtlich. Im Übrigen stand der Beschwerdeführerin während des Schriftenwechsels ausreichend Zeit zur Verfügung, sich zu äussern und die fraglichen Belege ("Videos und Dokumente") einzureichen. 2. 2.1 Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (statt vieler VGr, 23. Dezember 2021, VB.2021.00815, E. 2.1; BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann namentlich durch Ausübung oder Androhung von Gewalt der Fall sein (§ 2 Abs. 1 lit. a GSG). Liegt häusliche Gewalt vor, stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person ihrerseits kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über solche Gesuche (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Das Gericht weist das Gesuch um Aufhebung oder Schutzmassnahmen ab oder heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht angehört worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine Frist von fünf Tagen an, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG). 2.2 Konkret fallen unter den Begriff der häuslichen Gewalt unter anderem strafbare Handlungen wie Tätlichkeiten, Körperverletzungen, Beschimpfungen, Drohungen, Nötigungen und Sachbeschädigungen, sofern sie in der konkreten Situation geeignet sind, gefährdende oder verletzende Auswirkungen auf die Integrität einer Person zu haben (statt vieler VGr, 23. Dezember 2021, VB.2021.00815, E. 2.2; Weisung des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 6. Juli 2005 zum Gewaltschutzgesetz, ABl 2005, S. 762 ff., S. 772). 2.3 Im Zusammenhang mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen steht der Haftrichterin oder dem Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen können sie sich im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und lit. b VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt wie erwähnt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler VGr, 23. Dezember 2021, VB.2021.00815, E. 2.4). 3. 3.1 Die Stadtpolizei begründete die Anordnung der Gewaltschutzmassnahmen damit, dass der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin am Freitag, 13. Mai 2022, ca. 21.50 Uhr, seine Faust in den Rücken gestossen habe und ihr am Samstag, 14. Mai 2022, ca. 9.00 Uhr, anlässlich eines verbalen Disputs die geballten Fäuste gegen ihre Schlüsselbeine und sie so gegen die Rückenlehne des Sofas gedrückt habe. 3.2 3.2.1 Der Haftrichter erwog im angefochtenen Urteil vom 1. Juni 2022 hinsichtlich des Fortbestands der Gefährdung der Kinder, die Söhne der Parteien fänden in dem in der Verfügung der Mitbeteiligten vom 14. Mai 2022 geschilderten Sachverhalt sowie in der Einspracheschrift keine Erwähnung. Die Beschwerdeführerin habe diesbezüglich an der Anhörung vorgebracht, dass der Beschwerdegegner die Söhne unbeaufsichtigt gelassen und vernachlässigt habe, D mehrfach auf den Boden geworfen und ihn auch gegen eine Kommode gestossen habe, wodurch er eine Beule am Kopf gehabt und ein Büschel Haare verloren habe. Letzteren Vorfall habe die Beschwerdeführerin sehr detailliert geschildert, obwohl sie ihn nicht gesehen, sondern nach eigenen Angaben auf dem Sofa geschlafen habe. Gleichwohl habe sie darauf bestanden, den Vorfall gesehen zu haben, "zumal es der Arzt bestätigt habe". Dieser Vorfall – wie auch die übrigen Vorfälle – erscheine von ihr jedoch übertrieben dargestellt und nicht glaubhaft. So soll der Beschwerdegegner sich selbst mehrfach kopfvoran zu Boden geworfen und seinen Kopf mehrfach gegen Wände geschlagen haben. Ausserdem schaffe er es, ihre E-Mails zu löschen, obwohl sie regelmässig ihre Accounts und Passwörter ändere. Schliesslich soll der Beschwerdegegner dafür verantwortlich sein, dass sie in amtlichen Dokumenten "A-B" genannt werde, obwohl sie B heisse. Aufgrund der Entscheide des Bezirksgerichts Zürich betreffend Fürsorgerische Unterbringung sei bekannt, dass die Beschwerdeführerin mehrfach wegen paranoider Schizophrenie in die Psychiatrische Universitätsklinik (PUK) eingewiesen worden sei. Mit Entscheid vom 25. Januar 2018 habe das Zwangsmassnahmengericht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin an einer schizoaffektiven Störung leide, was sich insbesondere dahingehend auswirke, dass sie mit ihrer familiären Situation überfordert, angetrieben und in ihren Ausführungen abschweifend sei. Die Beschwerdeführerin sei nicht krankheitseinsichtig, und es sei mit dem Kindeswohl nicht vereinbar, sie zu entlassen. Gemäss dem Urteil vom 8. Februar 2022 hätten die behandelnden Ärzte gar von einer möglichen Gefährdung der drei Kinder und des Beschwerdegegners gesprochen. Das Zwangsmassnahmengericht sei damals zum Schluss gekommen, dass die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen das abgewiesene Gesuch um Entlassung aus der PUK aufgrund drohender psychotisch bedingter Auseinandersetzungen mit ihrem sozialen Umfeld abzuweisen sei. Anlässlich der Anhörung vom 30. Mai 2022 sei die Beschwerdeführerin aufgewühlt gewesen, mit ihren Gedanken immer wieder abgeschweift und in Bezug auf ihre psychische Beeinträchtigung nicht einsichtig gewesen. Ihre unlogischen Ausführungen seien vor dem Hintergrund dieser Beeinträchtigung zu sehen. Zusammenfassend – so der Haftrichter – erschienen die von der Beschwerdeführerin geschilderten Vorfälle zu wenig glaubhaft, um eine anhaltende Gefährdung der Söhne D und C anzunehmen. Der Vorfall, als sich D nach einem mutmasslichen Stoss des Beschwerdeführers an einer Kommode eine Kopfverletzung zugezogen haben soll, liege über ein Jahr zurück. Selbst wenn der Beschwerdegegner teilweise aggressiv mit den beiden noch jungen Söhnen spräche, würde dies kein absolutes Kontaktverbot zu ihnen rechtfertigen. Die dadurch drohende Entfremdung sei nicht im Sinn des Kindeswohls. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner im Umgang mit den Kindern tätlich werde, sie vernachlässigen oder in anderer Weise ihre physische oder psychische Integrität gefährden würde. Selbst wenn eine fortwährende Gefährdung in geringfügigem Mass vorliegen würde, wäre die Aufrechterhaltung des Kontaktverbots nicht verhältnismässig. Daher sei dieses in Bezug auf D und C nicht zu verlängern. In Bezug auf E habe die Beschwerdeführerin das Verlängerungsgesuch anlässlich der Anhörung zurückgezogen. 3.2.2 Was den Fortbestand der Gefährdung der Beschwerdeführerin betrifft, erwog der Haftrichter, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Anhörung stark agitiert und logorrhoisch gewirkt und von weit zurückliegenden Vorfällen berichtet. Sowohl gemäss der Beschwerdeführerin als auch gemäss dem Beschwerdegegner sei das Zusammenleben stark konfliktbehaftet. Der Beschwerdegegner habe eingeräumt, am 15. Mai 2022 eine Tätlichkeit gegenüber der Beschwerdeführerin begangen zu haben. Da die Beschwerdeführerin ausgeführt habe, dass es immer wieder zu Streit komme und der Beschwerdegegner sie jeweils schlage, sei zu folgern, dass es sich nicht um einen isolierten Vorfall gehandelt habe. Auch müsse von weiteren Konflikten ausgegangen werden, jedoch erscheine die Intensität der geschilderten Vorfällte – sollten sie zutreffen – als geringfügig. Damit liege bei der Beschwerdeführerin keine ausreichende fortbestehende Gefährdungssituation vor, welche eine Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen rechtfertigen würde. 3.2.3 Zur Verhältnismässigkeit erwog der Haftrichter schliesslich, ob eine (vorübergehende) räumliche Trennung geeignet wäre, eine erneute Eskalation ehelicher Streitigkeiten zu verhindern, erscheine fraglich. Zudem müssten die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner früher oder später hinsichtlich der Kinderbelange miteinander kommunizieren können. Eine Verlängerung der Schutzmassnahmen würde an der konfliktbehafteten Beziehung der Parteien voraussichtlich nichts ändern. Sodann erscheine das Gefährdungspotenzial des Beschwerdegegners als gering. Das Schutzbedürfnis der Beschwerdeführerin vermöge den mit einer Verlängerung der Schutzmassnahmen verbundenen Eingriff in die Rechte des Beschwerdegegners nicht zu überwiegen. Ein Kontaktverbot zur Beschwerdeführerin würde es dem Beschwerdegegner faktisch verunmöglichen, Kontakt zu den Kindern herzustellen. Sodann sei der psychische Zustand der Beschwerdeführerin zu beachten; dabei erscheine es wichtig, dass auch der Beschwerdegegner die Kinder mitbetreue. Somit wäre sowohl eine Verlängerung des Kontaktverbots zur Beschwerdeführerin als auch eine Verlängerung der Wegweisung aus der ehelichen Wohnung und des Rayonverbots auch im Lichte des Kindeswohls nicht verhältnismässig. 3.3 Die Beschwerdeführerin zählt in der Beschwerde zahlreiche Ereignisse auf, wo der Beschwerdeführer gegenüber ihr und den Kindern tätlich oder sonst wie aggressiv geworden sein soll. Soweit ersichtlich, handelt es sich dabei jedenfalls zu einem wesentlichen Teil um dieselben – teilweise schon mehrere Jahre zurückliegenden – Vorfälle, die sie bereits im Rahmen des haftrichterlichen Verfahrens vortrug und vom Haftrichter im angefochtenen Urteil auch berücksichtigt wurden. Im Übrigen bringt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde nichts vor, was die Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG verwiesen werden kann, infrage stellen würde, zumal sich das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen hat (vorn E. 2.3). Tatsächlich bestehen aufgrund der psychischen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin gewisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Schilderungen. Dessen ungeachtet erscheint – wie der Haftrichter zu Recht festhält – die Intensität der geschilderten Vorfälle jedenfalls aber als zu geringfügig, um eine fortbestehende Gefährdungssituation sowohl der Beschwerdeführerin als auch der Kinder anzunehmen, welche eine Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen rechtfertigen würde. Zu berücksichtigen ist sodann, dass das Verwaltungsgericht seinem Urteil grundsätzlich denjenigen Sachverhalt zugrunde zu legen hat, wie er sich zum Entscheidzeitpunkt präsentiert (VGr, 30. Mai 2018, VB.2018.00255, E. 4.4; 2. September 2016, VB.2016.00416, E. 4.2; 30. Juni 2014, VB.2014.00272, E. 4.9; jeweils Beschwerden in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes betreffend; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 52 N. 8). Der Beschwerdegegner hat mittlerweile eine eigene Wohnung bezogen und lebt nicht mehr mit der Beschwerdeführerin und den Kindern zusammen (vorn III.). Dieser Umstand dürfte zu einer wesentlichen Entspannung der Situation geführt haben und weiterhin führen, was eine Verlängerung der Schutzmassnahmen noch weniger angezeigt erscheinen lässt. Mit Fragen zur finanziellen Unterstützung der Beschwerdeführerin und der Kinder durch den Beschwerdegegner sowie des persönlichen Kontakts des Beschwerdegegners mit den Kindern wird sich allenfalls die Eheschutzrichterin oder der Eheschutzrichter befassen müssen. Darüber ist hier nicht entscheiden. So steht es dem Verwaltungsgericht nicht nur in Gewaltschutzverfahren mangels entsprechender Zuständigkeit nicht zu, in zivilrechtlichen Belangen wie dem Familienrecht oder dem Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Anordnungen zu treffen (§ 1 VRG; statt vieler VGr, 29. Dezember 2021, VB.2021.00822, E. 3.3). 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 12 Abs. 1 GSG; § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine beantragt. Demgemäss erkennt die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an: |