{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2022-07-06", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2022-00354_2022-07-06.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222511&W10_KEY=13955800&nTrefferzeile=88&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "3f4d960c404b393a23b0f7565ec8bb8f"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2022.00354"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 06.07.2022  VB.2022.00354"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 06.07.2022  VB.2022.00354"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 06.07.2022  VB.2022.00354"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz\rGS220077 | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. [Beschwerde gegen die Nichtverl\u00e4ngerung der Schutzmassnahmen.] \u00dcber privatrechtliche Anspr\u00fcche und Schadenersatzanspr\u00fcche gegen\u00fcber dem Staat oder der Gemeinde oder deren Beamte und Angestellte entscheiden die Zivilgerichte und nicht das Verwaltungsgericht (E. 1.2). Das Gewaltschutzgesetz sieht eine pers\u00f6nliche Anh\u00f6rung der Parteien nur im haftrichterlichen Verfahren vor und nicht nochmals im Rahmen des Beschwerdeverfahrens (E. 1.3). Aufgrund der psychischen Beeintr\u00e4chtigung der Beschwerdef\u00fchrerin bestehen gewisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Schilderungen. Dessen ungeachtet erscheint die Intensit\u00e4t der geschilderten Vorf\u00e4lle jedenfalls aber als zu geringf\u00fcgig, um eine fortbestehende Gef\u00e4hrdungssituation sowohl der Beschwerdef\u00fchrerin als auch der Kinder anzunehmen, welche eine Verl\u00e4ngerung der Gewaltschutzmassnahmen rechtfertigen w\u00fcrde. Zu ber\u00fccksichtigen ist sodann, dass der Beschwerdegegner mittlerweile eine eigene Wohnung bezogen hat und nicht mehr mit der Beschwerdef\u00fchrerin und den Kindern zusammenlebt. Dieser Umstand d\u00fcrfte zu einer wesentlichen Entspannung der Situation gef\u00fchrt haben und weiterhin f\u00fchren, was eine Verl\u00e4ngerung der Schutzmassnahmen noch weniger angezeigt erscheinen l\u00e4sst (E. 3.3). Abweisung, soweit Eintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:03:06", "Checksum": "3abebb7f012526a4e03958559f723480"}