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VB.2022.00356
Urteil
der 2. Kammer
vom 24. August 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.
In Sachen
1. A, 2. B, Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
hat sich ergeben: I. Die im Jahr 1982 geborene britische Staatsangehörige B ist seit dem 14. November 2015 im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Sie lebt mit ihrem Ehemann, A, welcher Schweizer Bürger ist, und den zwei gemeinsamen Kindern im Kanton Zürich. Im März 2016 beantragten A und B den Familiennachzug ihrer 1953 geborenen, in Kasachstan lebenden (Schwieger-)Mutter C in die Schweiz. Das Gesuch wurde abgelehnt und der dagegen erhobene Rekurs mit rechtskräftigem Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 14. Februar 2017 abgewiesen. Am 4. Juli 2021 stellten A und B erneut ein Gesuch, um C in die Schweiz nachziehen zu können. Das Migrationsamt wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 28. Oktober 2021 ab. II. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 17. Mai 2022 ab. III. Mit Beschwerde vom 12. Juni 2022 beantragten A und B sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Bewilligung des Familiennachzugs sowie die Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA an C.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und -unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 1.2 Nach § 52 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig. Abzustellen ist entsprechend auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheids (vgl. BGE 135 II 369 E. 3.3; BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2). 1.3 Rechtsmittelentscheide sind, unabhängig davon, ob sie von Verwaltungsjustizbehörden oder von Gerichten ausgehen, unter Vorbehalt des Vorliegens von Revisionsgründen prinzipiell unabänderlich. Eine abgeurteilte Sache liegt vor, wenn der streitige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten identisch ist. Dies trifft zu, falls der Anspruch dem Gericht aus demselben Rechtsgrund und gestützt auf denselben Sachverhalt erneut zur Beurteilung unterbreitet wird und sich wieder die gleichen Parteien gegenüberstehen (BGr, 3. Juli 2013, 8C_821/2012, E. 3.1). Ändern sich die rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids wesentlich – was insbesondere bei Dauerverfügungen vorkommen kann –, so geht die Kompetenz zur Neuregelung wieder an die Verwaltung über, deren neuer Entscheid wiederum gerichtlich anfechtbar ist (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 66 N. 9; BGr, 29. Januar 2020, 1C_63/2019, E. 5 mit Hinweisen). 2. 2.1 Seit dem 1. Januar 2021 beurteilen sich freizügigkeitsrechtliche Ansprüche britischer Staatsangehöriger nach dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens vom 25. Februar 2019 (nachfolgend: Brexit-Abkommen). Das Abkommen ist namentlich anwendbar auf Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, die vor dem festgelegten Stichtag (1. Januar 2021) ihr Recht auf Aufenthalt in der Schweiz nach dem FZA ausgeübt haben und sich auch weiterhin dort aufhalten (Art. 10 Ziff. 1 lit. b Brexit-Abkommen). Sie sind in der Schweiz aufenthaltsberechtigt, unter Vorbehalt der Beschränkungen und Voraussetzungen des Anhangs I des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 (FZA) (Art. 12 Ziff. 1 Brexit-Abkommen). Zu ihren Familienangehörigen zählen direkte Verwandte, welche sich vor dem festgelegten Stichtag ausserhalb der Schweiz aufgehalten haben und die zum Zeitpunkt, in welchem sie zu ihren Verwandten in der Schweiz ziehen möchten, die Bestimmungen von Art. 3 Abs. 2 lit. a–c Anhang I FZA erfüllen (Art. 10 Ziff. 1 lit. e, ii Brexit-Abkommen). Der Aufenthaltsanspruch der Familienangehörigen beurteilt sich ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit nach den Art. 3 und 4 Anhang I FZA (Art. 12 Ziff. 2 Brexit-Abkommen). 2.2 Nach Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA haben Familienangehörige einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht hat, das Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen. Als Familienangehörige gelten auch die Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird (Art. 3 Abs. 2 lit. b Anhang I FZA). Die entsprechende Eigenschaft ergibt sich aus einer tatsächlichen Situation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der erforderliche Unterhalt des Familienangehörigen von der aufenthaltsberechtigten Person zumindest teilweise und regelmässig in einer gewissen Erheblichkeit materiell sichergestellt wird (vgl. zum Ganzen BGr, 21. April 2020, 2C_757/2019, E. 4.1 mit Hinweisen; Marcel Dietrich, Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer in der Europäischen Union, Zürich 1995, S. 327). Dabei kommt es darauf an, ob die nachzuziehende (verwandte) Person in Anbetracht ihrer wirtschaftlichen und sozialen Situation in der Lage ist, ihre Grundbedürfnisse selber zu decken, oder ob sie zusätzliche Mittel benötigt, die ihr von der hier aufenthaltsberechtigten Person erbracht werden. Nicht massgeblich sind die spezifischen Gründe für die Inanspruchnahme der Unterstützung, wohl aber das Bestehen des Unterhaltsbedarfs als eines solchen, andernfalls das Erfordernis der Gewährung des Unterhalts im Rahmen von Art. 3 Abs. 2 lit. b Anhang I FZA jegliche Konturen verlöre. Für den Unterhaltsbedarf kommt es nur auf den materiellen Aspekt an, nicht aber auf die sozialen Bedürfnisse (BGr, 21. April 2020, 2C_757/2019, E. 4.1 ff.; BGr., 6. Februar 2019, 2C_629/2018, E. 4.1; BGr, 19. Juli 2017, 2C_301/2016, E. 3.4.4; s. auch Marc Spescha in: Ders. et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 3 Anhang I FZA N. 14; Christina Schnell, Arbeitnehmerfreizügigkeit in der Schweiz. Ausgewählte rechtliche Aspekte zum Personenfreizügigkeitsabkommen, Zürich etc. 2010, S. 167). 2.3 Der Unterhaltsbedarf beziehungsweise die Unterhaltsgewährung muss für die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 lit. b Anhang I FZA im Zeitpunkt bestehen, in dem der Familiennachzug beantragt wird. Auf die Verhältnisse in der Schweiz ist abzustellen, wenn sich der nachzuziehende Familienangehörige bereits seit mehreren Jahren rechtmässig im Land aufhält; hingegen sind die Verhältnisse im Herkunftsland entscheidend, wenn ein unmittelbarer Nachzug aus dem Ausland in die Schweiz erfolgt oder die Person, um deren Nachzug ersucht wird, sich im Zeitpunkt des Nachzugsgesuchs bloss mit einem Touristenvisum oder anderweitig ohne dauerhafte Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufhält (zum Ganzen BGE 135 II 369 E. 3.1 f.; BGr, 21. April 2020, 2C_757/2019, E. 4.1; BGr, 19. Juli 2017, 2C_301/2016, E. 3.4.3 f.; VGr, 5. September 2018, VB.2018.00382, E. 3.3). 2.4 Der Anspruch auf Familiennachzug nach dem FZA steht unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs. Das Verbot des Rechtsmissbrauchs setzt der Ausübung eines Anspruchs, der formal im Einklang mit der Rechtsordnung steht, jedoch treuwidrig und damit unredlich geltend gemacht wird, eine ethisch-materielle Schranke. Es steht der Inanspruchnahme eines Rechtsinstituts zu Zwecken entgegen, welche dieses nicht schützen will. Nur stossendes, zweckwidriges Verhalten erscheint rechtsmissbräuchlich und soll über das Rechtsmissbrauchsverbot sanktioniert werden. Erfasst werden sollen Machenschaften, die dazu dienen, die Behörden zu täuschen bzw. eine Bewilligung zu erschleichen. Eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme von Aufenthaltsrechten gemäss FZA ist nicht leichthin anzunehmen. Vielmehr muss der Rechtsmissbrauch offensichtlich sein, um einem formal gültigen Anspruch ausnahmsweise den Rechtsschutz zu versagen (vgl. zum Ganzen: BGE 139 II 393, E. 2.1; 137 I 247, E. 5.1.1; 130 II 113, E. 9; BGr, 26. August 2021, 2C_184/2021, E. 3.3 ff.; BGr, 14. November 2016, 2C_71/2016, E. 3.4). 2.5 Ausländerinnen und Ausländer sind gestützt auf Art. 90 AIG verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung des Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Diese Mitwirkungspflicht erstreckt sich namentlich auf Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die diese ohne Mitwirkung der Betroffenen gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können. Anwendbar ist dieser Grundsatz auch dann, wenn aufgrund der gesamten Sachlage die Hinweise für einen ausländerrechtlichen Tatbestand sich so verdichtet haben, dass ohne Not davon ausgegangen werden kann, der strittige Tatbestand liege vor. Insofern besteht quasi eine Tatsachenvermutung. In solchen Konstellationen ist es an der betroffenen Person – konkret an den Beschwerdeführenden –, den entsprechenden Gegenbeweis zu erbringen (BGr, 18. August 2020, 2C_424/2020, E. 4.3; 5. September 2019, 2C_403/2019, E. 4.2.2). Insbesondere anspruchsbegründende Tatsachen sind durch den um Bewilligung ersuchenden Ausländer substanziiert darzulegen und zu belegen (VGr, 1. April 2020, VB.2020.00012, E. 2.2.6). 3. 3.1 Der Familiennachzug für C wurde mit Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 14. Februar 2017 bereits einmal rechtskräftig abgelehnt. In ihrem damaligen Entscheid führte die Vorinstanz aus, dass die Rente von C fast dem Dreifachen der gesetzlichen Mindestrente in Kasachstan entspreche. Überdies verfüge sie über ein Bankguthaben von mehr als USD 5'000.- und lebe in einer Eigentumswohnung. Daneben besitze sie zwei weitere Immobilien, womit sie ihren tatsächlichen Unterhaltsbedarf in Kasachstan selbst decken könne. Es sei davon auszugehen, dass sie nicht auf zusätzliche Mittel angewiesen ist. Der Familiennachzug wurde abgelehnt. In ihrem Entscheid vom 17. Mai 2022 verneint die Vorinstanz eine Unterhaltsbedürftigkeit von C nach wie vor. Sie erachtet monatliche Kosten von circa Fr. 500.- zur Deckung des Lebensgrundbedarfs als erstellt, wohingegen C eine Rente von rund Fr. 300.- pro Monat erhalte. Sie verfüge zudem über ein Barvermögen von nunmehr USD 1'000.- (ca. Fr. 1'070.-) und ein "Festgeld" von USD 1'700.- (ca. Fr. 1'650.-). Weiter seien ihr aus dem Verkauf einer Eigentumswohnung an eine Drittperson circa Fr. 30'450.- an ihr Vermögen anzurechnen. Mit dem entsprechenden Betrag könne C ihre Unterdeckung von rund Fr. 200.- pro Monat über einen mehrjährigen Zeitraum in Kasachstan ausgleichen, weshalb sie (noch immer) nicht als unterhaltsbedürftig im freizügigkeitsrechtlichen Sinn qualifiziert werden könne. 3.2 Die Beschwerdeführenden wenden gegen den vorinstanzlichen Entscheid im Wesentlichen ein, dass C ihren Lebensgrundbedarf in Kasachstan nicht selber bestreiten könne. Die Anrechnung des Erlöses aus dem Verkauf einer Wohnung an ihr Vermögen sei unzulässig, da sie die Wohnung einzig treuhänderisch für ihre Tochter verwaltet habe. Beim Lebensgrundbedarf von C seien auch künftig steigende Gesundheitskosten zu berücksichtigen, was eine noch stärkere finanzielle Unterstützung erforderlich mache. Unabdingbar seien überdies künftige Pflege- und Betreuungsleistungen durch ihre Familienangehörigen in der Schweiz. Schliesslich sei entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ein eigenständiger Bezug von C zur Schweiz zu bejahen. 3.3 3.3.1 Über den beantragten Familiennachzug der Beschwerdeführenden wurde bereits einmal entschieden. Die Beschwerdeführer können sich zwar nach wie vor auf die betreffenden Bestimmungen des FZA berufen, es ist jedoch fraglich, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse seither wesentlich verändert haben und auf das Nachzugsgesuch damit überhaupt einzutreten war. Die Frage kann jedoch im Sinn nachfolgender Ausführungen offenbleiben, da die materiellen Nachzugsvoraussetzungen nach wie vor nicht erfüllt sind bzw. der beantragte Nachzug zumindest rechtsmissbräuchlich erscheint. 3.3.2 Massgebend für die Beurteilung der Unterhaltsbedürftigkeit von C sind ihre finanziellen Verhältnisse. Wie die Vorinstanz gestützt auf die Akten zutreffend festhielt und seitens der Beschwerdeführenden nicht bestritten wird, weist C zurzeit einen monatlichen Lebensbedarf von rund Fr. 500.- auf, wobei (allfällige) künftige Mehrkosten wie höhere Gesundheitskosten nicht berücksichtigt werden können. Entscheidrelevant sind einzig die gegenwärtigen Verhältnisse (vgl. E. 1.2 und 2.3). Wie hoch der Bedarf von C in den Jahren 2016/2017 genau gewesen ist, ist nicht bekannt. Als Einkommen bezieht C aktuell monatliche Rentenleistungen von rund Fr. 300.-. Diese haben sich seit dem April 2016 von ursprünglich Fr. 133.- deutlich erhöht, was gemäss den Beschwerdeführenden jedoch einzig auf die Teuerung zurückzuführen sei. Gemessen an ihrem Einkommen scheint C folglich ein monatliches Manko von Fr. 200.- für die Deckung ihrer Grundbedürfnisse aufzuweisen, wobei anzumerken ist, dass diese Angaben nur bedingt überprüfbar sind. 3.3.3 Wie die Beschwerdeführenden rechtsgenüglich nachgewiesen haben, unterstützen sie ihre (Schwieger-)Mutter seit Jahren jeden Monat mit einer Zahlung von Fr. 500.-. Dieser Umstand bildet jedoch keinen hinreichenden Beweis für eine Unterhaltsbedürftigkeit zur Deckung der Grundbedürfnisse. 3.3.4 Zu berücksichtigen sind hingegen die Vermögensverhältnisse von C. Ihr Barvermögen hat sich in der Zeit vom Februar 2016 bis Februar 2022 von rund USD 5'000.- auf circa USD 1'700.- reduziert. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführenden ist dieser Vermögensverzehr grösstenteils zur Deckung der Lebenskosten erfolgt, was gemessen an der seither vergangenen Zeitspanne und der monatlichen Unterdeckung von Fr. 200.- nachvollziehbar ist. C ist in den vergangenen Jahren auch Eigentümerin mehrerer Immobilien gewesen. Aktuell bewohnt sie eine Eigentumswohnung in D mit einer Gesamtfläche von 46,8 m2 und einem Verkaufswert von circa Fr. 29'000.-. Wie sich den Akten entnehmen lässt, gehörte ihr zudem ein Grundstück von 226,7 m2, auf welchem sich ein Wohnhaus mit acht Wohn- und Zusatzräumen bei einer Wohnfläche von 77 m2 befand. Gemäss (notariell beglaubigtem) Schenkungsvertrag vom 1. März 2016 verschenkte C das Grundstück inklusive Wohnhaus an eine Schwester von ihr. Die Beurkundung der Schenkung erfolgte bloss fünf Tage vor der damaligen Einreise von C in die Schweiz, drei Wochen vor der Einreichung des ersten Gesuchs um Familiennachzug. In ihrer vormaligen Rekursschrift vom 13. Mai 2016 erwähnten die Beschwerdeführenden weder ein allfälliges Vermögen von C noch die kürzlich erfolgte Schenkung. Sie äusserten sich hierzu erst, nachdem ihnen mit Schreiben vom 21. Juli 2016 angezeigt wurde, dass die Behörden Kenntnis von drei Eigentumswohnungen von C hätten, obschon sie aufgrund ihrer Mitwirkungspflichten im Verfahren diese Tatsachen von Beginn weg hätten offenlegen müssen. Zur besagten Schenkung führten die Beschwerdeführenden aus, dass es sich dabei um ein (unbebautes) landwirtschaftliches Grundstück gehandelt habe, welches zur Bewirtschaftung an Verwandte verschenkt worden sei. Letztere hätten bereits vor dem Vollzug der Schenkung ein Wohnhaus auf dem Grundstück errichtet. Entgegen diesen Angaben bezeichnet der notariell beglaubigte Schenkungsvertrag vom 1. März 2016 C jedoch ausdrücklich als Privateigentümerin des Wohnhauses wie auch des zugehörigen Grundstücks. Die unmittelbar vor dem beantragten Familiennachzug erfolgte Schenkung, welche seitens der Beschwerdeführenden anfänglich nicht offengelegt wurde, legt den Verdacht nahe, dass das Vermögen von C absichtlich geschmälert worden sein könnte, um die Behörden über ihre Unterhaltsbedürftigkeit zu täuschen. Schliesslich war C noch Eigentümerin einer dritten Wohnung mit einer Gesamtfläche von 41,9 m2. Anfangs April 2017 verkaufte sie diese für KZT 14'000'000.- an eine Drittperson, was (trotz Kursschwankungen) einem Verkaufspreis von circa Fr. 30'000.- entspricht. Das seitens der Beschwerdeführenden behauptete blosse Treuhandverhältnis ihrer (Schwieger-)Mutter zu Gunsten der Beschwerdeführerin wird nicht hinreichend belegt und ist nicht zu vermuten, weshalb von den aus dem notariell beglaubigten Kaufvertrag vom 3. April 2017 ersichtlichen Eigentumsverhältnissen auszugehen ist. Der Vertrag bezeichnet C ausdrücklich als Eigentümerin der Immobilie. Ein im Beschwerdeverfahren neu eingereichtes Bestätigungsschreiben vom 3. Juni 2022 über den letzten Willen der Grosseltern der Beschwerdeführerin vermag hieran nichts zu ändern, da die bezeugenden Schwestern in einem offensichtlichen Näheverhältnis zu C und den Beschwerdeführenden stehen, was sich entsprechend auf ihre Glaubwürdigkeit auswirkt. Das erst nach dem ablehnenden Rekursentscheid datierende Dokument vermag eine treuhänderische Verwaltung des Eigentums durch C im Übrigen nicht zu belegen. Allein durch den Verkauf der vorgenannten Wohnung nicht erklärbar ist ein gleichentags erfolgter Zahlungseingang von USD 44'600.- auf dem Konto von C, was deutlich mehr als dem vereinbarten Kaufpreis entspricht. Woher der Restbetrag stammt, geht aus den eingereichten Unterlagen nicht hervor. Ersichtlich ist jedoch, dass am Folgetag des 4. April 2017 Fr. 40'000.- von C an die Beschwerdeführerin überwiesen wurden. Als Zahlungsbetreff wurde "rückzahlbare finanzielle Unterstützung für die Unterbringung" ("repayable financial assistance for accommodation") vermerkt. Dieser Zahlungsvermerk deutet unmissverständlich darauf hin, dass es sich bei der Überweisung um eine rückzahlbare Schuld handelt. Naheliegend ist, dass die Überweisung im Sinn eines Vorschusses erfolgt ist, mittels welchem die künftige Unterbringung bei den Beschwerdeführenden in der Schweiz abgegolten werden sollte. 3.3.5 Nach dem Gesagten kann was folgt festgestellt werden: Die Beschwerdeführenden haben im Lauf des früheren Verfahrens betreffend den Familiennachzug mehrfach unvollständige Angaben zu den finanziellen Verhältnissen von C gemacht. Sie stellten überdies unmittelbar nach der Schenkung eines Grundstücks von 226,7 m2 inklusive eines Wohnhauses von C an eine Verwandte ein Gesuch auf Familiennachzug. In diesem machten sie geltend, dass es C nicht möglich sei, selbst für ihren Unterhalt aufzukommen. Ein marktüblicher Verkauf der Immobilie im Jahr 2016 hätte ihren Lebensbedarf jedoch längerfristig sichergestellt. Ihre zweite Eigentumswohnung verkaufte C rund zwei Monate nach der Abweisung des ersten Familiennachzugsgesuchs, in welchem ihre Unterhaltsbedürftigkeit verneint wurde. Den erzielten Erlös sowie einen diesen um rund einen Drittel übersteigenden Mehrbetrag von gesamthaft Fr. 40'000.- überwies sie ihrer Tochter respektive der Beschwerdeführerin, wobei im Zahlungsbetreff eine Rückzahlung vorgemerkt wurde. In ihrem zweiten Familiennachzugsgesuch machten die Beschwerdeführenden abermals die Unterstützungsbedürftigkeit von C geltend. Ein solches Verhalten verdient keinen Rechtsschutz, da die scheinbar bestehende Unterhaltsbedürftigkeit von C im dargelegten Sinn entweder selbst verschuldet oder lediglich vorgetäuscht worden ist. Eine Berufung hierauf ist treuwidrig. C hätte ihre Grundbedürfnisse in Kasachstan mit dem Erlös aus den ihr gehörenden Immobilien (einschliesslich den der Beschwerdeführerin überwiesenen Fr. 40'000.-) über Jahre hinweg problemlos selbst decken können. Dies wäre selbst dann der Fall gewesen, wenn sich ihre Gesundheitskosten künftig erhöhen würden. Stattdessen hat sie praktisch ihr gesamtes Vermögen verschenkt oder an die Beschwerdeführerin überwiesen, um so die Bestimmungen des FZA betreffend den Familiennachzug zu umgehen. Eine Unterhaltsbedürftigkeit im Sinn von Art. 3 Abs. 2 lit. b Anhang I FZA ist unter diesen Umständen zu verneinen; weitere freizügigkeitsrechtliche Anspruchsgrundlagen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA an C sind nicht ersichtlich. 4. 4.1 Das von den Beschwerdeführenden angerufene Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV verschafft keinen Anspruch auf Einreise, Aufenthalt oder auf einen besonderen Aufenthaltstitel in der Schweiz (BGE 139 I 330 E. 2.1; 137 I 247 E. 4.1.1). In den Schutzbereich der Bestimmungen fällt in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Beziehung zwischen Ehegatten, sowie jene zwischen Eltern und minderjährigen Kindern, welche im gemeinsamen Haushalt leben (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.2). Über die Kernfamilie hinaus kann Art. 8 EMRK für nahe Verwandte einer in der Schweiz fest anwesenheitsberechtigten Person ein Aufenthaltsrecht entstehen lassen. Das Verhältnis zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern ist dabei nur geeignet, einen Bewilligungsanspruch zu begründen, falls – über die üblichen Bindungen im Eltern-Kind-Verhältnis hinaus – ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht. Ein solches kann sich aus Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (BGr, 21. April 2020, 2C_757/2019, E. 2.1). Grundsätzlich setzt dies voraus, dass die verwandte ausländische Person von der in der Schweiz fest anwesenheitsberechtigten Person abhängig bzw. pflegebedürftig ist (BGr, 23. April 2019, 2C_269/2018, E. 4.3; 19. Juli 2017, 2C_301/2016, E. 5.3; 21. Mai 2012, 2C_430/2012, E. 3.2.1). Notwendig ist sodann eine personenspezifisch ausgerichtete Hilfsbedürftigkeit, nicht nur eine alters- bzw. krankheitsbedingte; das heisst, es ist erforderlich, dass die betreffende Pflege und Betreuung unabdingbar von dem oder der in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Angehörigen erbracht werden müssen (BGr, 27. Mai 2021, 2C_396/2021, E. 3.3; BGr, 30. März 2017, 2C_867/2016, E. 2.3). 4.2 Die Vorinstanz stellte mittels der vorliegenden medizinischen Belege korrekt fest, dass die 70-jährige C altersbedingt in einem gewissen Masse hilfsbedürftig sei und medizinische Behandlung benötige. Eine schwere Betreuungs- oder Pflegebedürftigkeit geht aus den Akten jedoch nicht hervor. Vielmehr wird der Gesundheitszustand von C, abgesehen von alterstypischen gesundheitlichen Einschränkungen, als unauffällig beziehungsweise "relativ befriedigend" beschrieben. Gemäss den eingereichten Belegen ist C weder auf eine spezifische medizinische Behandlung in der Schweiz noch auf eine persönliche Betreuung hier angewiesen. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht folglich nicht. Die Beschwerdeführenden führen in ihrem Gesuch vom 4. Juli 2021 sodann selbst aus, dass C sie nunmehr während über eineinhalb Jahren nicht mehr habe besuchen können. Ihre Betreuung und Pflege konnte in dieser Zeit offenbar in Kasachstan durch ihre Ärzte und/oder die dort wohnhafte Verwandtschaft sichergestellt werden. Einer personenbezogenen Betreuung in der Schweiz stünde zudem die vollzeitige Erwerbstätigkeit beider Beschwerdeführenden entgegen. Rechtzeitige Hilfe für den Fall, dass ihrer (Schwieger-)Mutter etwas zustossen sollte, kann auch in der Schweiz nicht rund um die Uhr sichergestellt werden, weshalb diese Argumentation der Beschwerdeführenden ebenfalls kein Abhängigkeitsverhältnis begründet. Ferner entsteht auch durch die mit der regelmässigen Trennung verbundene psychische und emotionale Belastung der Familie keine besondere Abhängigkeit, ist eine solche doch als Folge einer (wahlweise begründeten) räumlichen Trennung einer Familie hinzunehmen. Gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV kann somit kein Aufenthaltsanspruch zu Gunsten von C abgeleitet werden. 5. 5.1 Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf das Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG) sind ebenfalls nicht erfüllt. Für die Zulassung von C als Rentnerin in der Schweiz mangelt es ihr an den finanziellen Mitteln, um ihren Lebensunterhalt im Land langfristig sicherzustellen, nachdem sie vor Verwaltungsgericht zugleich ihre Unterhaltsbedürftigkeit in Kasachstan geltend macht. Die Lebenshaltungskosten in der Schweiz übersteigen diejenigen ihres Heimatlandes um ein Vielfaches. Nähere Ausführungen zu allfälligen besonderen persönlichen Beziehungen zur Schweiz erübrigen sich somit. 5.2 Auch eine Härtefallbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG kommt vorliegend nicht in Betracht. C ist mit ihrer Rente von circa Fr. 300.- monatlich und dem ihr anrechenbaren Vermögen in der Lage, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Ihre Eigentumswohnung begünstigt ihre ohnehin bessergestellte Situation zusätzlich. Gemessen an der durchschnittlichen Situation und dem Schicksal von kasachischen Staatsangehörigen im Rentenalter ist bei C somit nicht von einer besonderen Notlage auszugehen. 6. Nach dem Gesagten mangelt es folglich an einer rechtlichen Grundlage für den beantragten Aufenthalt von C in der Schweiz. Die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung erscheint mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen im aktuellen Zeitpunkt weiterhin verhältnismässig und zumutbar (Art. 96 Abs. 1 AIG), die öffentlichen Fernhalteinteressen überwiegen gegenüber den privaten Interessen der Beschwerdeführenden und ihrer (Schwieger-)Mutter an einem Zuzug in die Schweiz. 7. Beim vorliegenden Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen und es steht ihnen keine Umtriebsentschädigung zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a sowie § 17 Abs. 2 VRG). 8. Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten. 4. Eine Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an: |