{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2022-08-24", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2022-00356_2022-08-24.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222577&W10_KEY=13955800&nTrefferzeile=56&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "8af760882a97b175115f58513ef45753"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2022.00356"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 24.08.2022  VB.2022.00356"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 24.08.2022  VB.2022.00356"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 24.08.2022  VB.2022.00356"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | [Der Familiennachzug der 1953 geborenen, kasachischen (Schwieger-)Mutter der Beschwerdef\u00fchrenden, f\u00fcr welche eine Unterhaltsbed\u00fcrftigkeit im Sinn von Art. 3 Abs. 2 lit. b Anhang I FZA geltend gemacht worden war, wurde wegen rechtsmissbr\u00e4uchlichen Verhaltens abgelehnt.] Nach Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA haben Familienangeh\u00f6rige einer Person, die Staatsangeh\u00f6rige einer Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht hat, das Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen. Als Familienangeh\u00f6rige gelten auch die Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gew\u00e4hrt wird (Art. 3 Abs. 2 lit. b Anhang I FZA). Dabei kommt es darauf an, ob die nachzuziehende (verwandte) Person in Anbetracht ihrer wirtschaftlichen und sozialen Situation in der Lage ist, ihre Grundbed\u00fcrfnisse selber zu decken, oder ob sie zus\u00e4tzliche Mittel ben\u00f6tigt, die ihr von der hier aufenthaltsberechtigten Person erbracht werden (E. 2.2). Der Anspruch auf Familiennachzug nach dem FZA steht unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs. Das Verbot des Rechtsmissbrauchs setzt der Aus\u00fcbung eines Anspruchs, der formal im Einklang mit der Rechtsordnung steht, jedoch treuwidrig und damit unredlich geltend gemacht wird, eine ethisch-materielle Schranke (E. 2.4). Die scheinbar bestehende Unterhaltsbed\u00fcrftigkeit ist im dargelegten Sinn entweder selbst verschuldet oder lediglich vorget\u00e4uscht worden. Eine Berufung hierauf ist treuwidrig (E. 3.3.5). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:03:51", "Checksum": "76a20a3adfaa1e8b778a5269cda67a83"}