|
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
|
|

|
VB.2022.00357
Urteil
der 1. Kammer
vom 21. Dezember 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Verwaltungsrichter
José Krause, Gerichtsschreiberin
Laura Diener.
In Sachen
1. Stockwerkeigentümergemeinschaft A-Strasse 01,
2.1 B,
2.2 C,
alle vertreten durch RA D,
Beschwerdeführende,
gegen
1.1 E,
1.2 F,
beide vertreten durch RA G,
2. Baubehörde Meilen,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
I.
Mit Beschluss vom 3. August 2021 erteilte die
Baubehörde Meilen E und F unter Auflagen und Bedingungen resp.
Nebenbestimmungen die baurechtliche Bewilligung für den Neubau eines
Einfamilienhauses mit Nebenbaute, Sammelgarage und Aussenpool inklusive Abbruch
des Einfamilienhauses Vers.-Nr. 02 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 03 an
der A-Strasse 04 in Meilen.
II.
Gegen diesen
Entscheid erhoben B und C sowie die Stockwerkeigentümerschaft A-Strasse 01 mit gemeinsamer Eingabe vom
8. September 2021 Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich. Mit
Entscheid vom 10. Mai 2022 hiess das Baurekursgericht den Rekurs teilweise
gut und ergänzte den angefochtenen Beschluss um eine Auflage betreffend
Abstellplätze.
III.
Dagegen erhoben
B und C sowie die Stockwerkeigentümerschaft A-Strasse 01 mit gemeinsamer Eingabe vom 13. Juni
2022 Beschwerde am Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragten unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen insoweit die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids, als damit der Rekurs abgewiesen wurde, sowie die Verweigerung der
Baubewilligung. Das Baurekursgericht beantragte am 22. Juni 2022 ohne
weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Am 1. Juli 2022 ersuchte
die Baubehörde Meilen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen um Abweisung der
Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei. Mit Schreiben vom 15. August
2022 schlossen E und F unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen auf Beschwerdeabweisung. B und C sowie die
Stockwerkeigentümerschaft A-Strasse 01 hielten am 12. September 2022 an ihren Anträgen fest. E
und F verzichteten im Schreiben vom
26. September 2022 auf eine Duplik. Die Baubehörde Meilen liess sich nicht
mehr vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Die Beschwerdeführenden sind unbestrittenermassen zur
Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert (§ 21 Abs. 1 VRG und
§ 338a des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]).
Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt; auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Das
Baugrundstück Kat.-Nr. 03 liegt gemäss der für das vorliegende Baugesuch
massgeblichen Bau- und Zonenordnung vom 12. September 1997 (abgelöst durch
die ab 1. Oktober 2021 gültige Bau- und Zonenordnung 2020 vom 17. September
2020) in der Wohnzone W1.4. Westlich stösst die Parzelle Kat.-Nr. 05
der Beschwerdeführenden an, nördlich die A-Strasse und östlich das Grundstück
Kat.-Nr. 06; gegen Süden fällt das Baugrundstück stark ab und wird durch
eine Stützmauer zur H-Strasse abgegrenzt.
Strittig ist im vorliegenden Verfahren die Platzierung respektive
die Ausrichtung des projektierten Baukörpers auf dem Grundstück. Der Neubau weicht 0,5° gegenüber
der Nordausrichtung ab. Dadurch ist der grosse Grundabstand von mindestens
7 m, welcher für die nach der südlichen Hälfte der Himmelsrichtungen
gewandten Gebäudeseiten gilt (vgl. Art. 18 und Art. 19 Abs. 1
BZO), gegen die H-Strasse und gegen die östlich angrenzende Parzelle
Kat.-Nr. 06 einzuhalten, wobei die Beschwerdeführenden gestützt auf eine
Näherbaurechtsvereinbarung mit der Eigentümerschaft des Grundstücks Kat.-Nr. 06
zur Unterschreitung des Grenzabstands östlicherseits befugt sind. Gegen das
westlich anstossende Grundstück der Beschwerdeführenden ist (lediglich) der
kleine Grundabstand beachtlich (Art. 19 Abs. 2 BZO).
3.
Nach dem Dafürhalten der Beschwerdeführenden missachtet
das Bauvorhaben den mit Art. 19 BZO verfolgten Zweck, da die Südostfassade
mittels Näherbaurechtsvereinbarung den gesetzlich vorgesehenen grossen
Grundabstand unterschreite.
3.1 Der grosse
Grundabstand verfolgt wohnhygienische Ziele und will zwischen den Gebäuden und
Grenzen auf jener Seite mehr Raum schaffen, zu der sich die Wohnungen
hauptsächlich orientieren, und so für eine bessere Belichtung und Besonnung zu
sorgen (VGr, 21. November 2012, VB.2012.00365, E. 3.3; VGr,
6. April 2005, VB.2005.00043, E. 2.2). In diesem Sinn führte die
Vorinstanz zum Zweck von Art. 19 Abs. 1 BZO aus, er bestehe darin,
dass aus Gründen der Besonnung die beiden nach Süden orientierten Fassaden
einen grossen Grundabstand aufweisen sollen. Dieser Zweck wird im Fall einer
Abstandsunterschreitung mittels Näherbaurechts nicht ausgehebelt (so aber die
Beschwerdeführenden), da gemäss § 270 Abs. 3 PBG die Begründung eines
Näherbaurechts durch nachbarliche Vereinbarung unter dem Vorbehalt
einwandfreier wohnhygienischer und feuerpolizeilicher Verhältnisse steht. Bei
der Wohnhygiene im Zusammenhang mit einem Näherbaurecht sind insbesondere die
ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung von Bedeutung (VGr,
25. Juli 2019, VB.2019.00062,
E. 4.4.2). Die Begründung eines Näherbaurechts zur Unterschreitung
des grossen Grundabstands steht somit namentlich unter der Schranke
ausreichender Besonnung, worauf der grosse Grundabstand abzielt. Insofern kann
ein rechtskonformes Näherbaurecht den Zweck einer den grossen Grundabstand
regelnden Vorschrift gar nicht negieren. Der Einwand der Beschwerdeführenden,
welche im Übrigen das Vorliegen mangelnder wohnhygienischer Verhältnisse nicht
behaupten, geht somit fehl.
3.2 Schliesslich
verkennt die Argumentation, wonach eine kommunale Grenzabstandsregelung mit
grossem Grundabstand auch eine bestimmte
Überbauungsstruktur zur Folge habe, dass mit der in § 270 Abs. 3
PBG vorgesehenen Möglichkeit, formlose Näherbaurechte zu stipulieren, die
kantonalen und kommunalen Grenzabstände weitgehend der Disposition der privaten
Grundeigentümer überlassen wurden. Dies
hat zur Folge, dass die ordentlichen öffentlich-rechtlichen Grenzabstände von
der Baubehörde nicht mehr durchgesetzt werden können (vgl. VGr,
1. Oktober 2008, VB.2008.00252,
E. 4.3 mit Hinweisen). Damit scheitert der Rückgriff der
Beschwerdeführenden auf eine aus dem grossen Grundabstand resultierende
vermeintliche Überbauungsstruktur.
4.
4.1 Gemäss § 238 Abs. 1 PBG sind
Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der
baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen
so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird. Die
Gesamtwirkung einer Baute oder Anlage beurteilt sich nach ihrer Grösse, der
architektonischen Ausgestaltung und der Beziehung, namentlich aus ihrer Stellung,
zu bereits vorhandenen Bauten sowie zur baulichen und landschaftlichen
Umgebung. Dabei sind die Nah- und die Fernwirkung nicht nur bezüglich der
unmittelbaren, sondern auch unter Einbezug der weiteren Umgebung zu beurteilen
(VGr, 30. November 2017, VB.2017.00102, E. 4.2; 23. März 2017,
VB.2016.00374, E. 3.1; BEZ 2000 Nr. 17 E. 5). Aus § 238 Abs. 1
PBG lässt sich kein Gebot ableiten, die in der Nachbarschaft bestehenden
Baumaterialien, Kubaturen, Dachformen und Firstrichtungen zu übernehmen. In
einem heterogenen Perimeter muss ein Neubauvorhaben keine besondere Rücksicht
auf die bereits vorhandene Bausubstanz nehmen. Respektiert ein Gebäude die
Grenz- und Abstandsvorschriften, bildet § 238 Abs. 1 PBG in aller
Regel keine Grundlage, um die Bauherrschaft mit Blick auf die Platzierung
des Baukörpers zu einer darüber
hinausgehenden Rücksichtnahme auf die Nachbarinteressen zu verpflichten, sofern
jedenfalls der Grössenunterschied zum nachbarlichen Gebäude verträglich bleibt
(VGr, 10. Juni 2015, VB.2014.00667, E. 4.2; 29. Januar 2015,
VB.2014.00511, E. 2.3.2; Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas
Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A., Wädenswil 2019,
S. 816).
Ob mit einem
Bauvorhaben eine befriedigende bzw. gute Gesamtwirkung erreicht wird, hat nach
objektiven Massstäben und mit nachvollziehbarer Begründung zu erfolgen. Dabei
ist eine umfassende Würdigung aller massgebenden Gesichtspunkte vorzunehmen
(VGr, 8. Mai 2014, VB.2013.00380, E. 8.1 mit weiteren Hinweisen).
Aufgrund der offenen Formulierung von § 238 PBG verfügt die kommunale
Baubehörde über einen gewissen Beurteilungsspielraum, den ortsbezogen zu
konkretisieren in erster Linie ihr selbst obliegt (VGr, 25. Oktober 2018,
VB.2018.00059, E. 5.2). Eine
Bauverweigerung setzt das Vorliegen eines konkreten Einordungsmangels voraus.
Ein solcher ist erst gegeben, wenn die entsprechende Baute oder Anlage
gegenüber der Ausgestaltung von Gebäuden, Häusergruppen oder Strassenzügen in einen
störenden Widerspruch tritt oder sonst einen stossenden Gegensatz zu den die
Umgebung prägenden Merkmalen oder zum Quartiercharakter bildet (VGr,
7. Februar 2019, VB.2018.00395, E. 4.4; 15. September 2016,
VB.2016.00183, E. 5.1).
4.2 Das
Baurekursgericht führte aus, dass gestützt auf § 238 Abs. 1 PBG
grundsätzlich nicht verlangt werden könne, Fassaden parallel zu Grundstücksgrenzen
oder Strassenverläufen auszurichten, jedenfalls dann, wenn sich die
massgebliche bauliche Umgebung in dieser Hinsicht nicht ausgesprochen
einheitlich präsentiere. Letzteres sei vorliegend nicht der Fall: In der
unmittelbaren Umgebung des Baugrundstücks fänden sich zahlreiche Gebäude, deren
Fassaden nicht parallel zu den Grundstücks- oder Strassengrenzen verlaufen
würden (etwa auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 06, 07, 08, 09, 010), wobei
sich nur schon deswegen, weil die A-Strasse nicht geradlinig verläuft, kein
einheitliches Bild zeige. Die Beschwerdeführenden bestreiten nicht, dass sich
in Bezug auf die Orientierung der Bauten zur Strasse hin ein heterogener Anblick
eröffnet. Insofern bietet § 238 Abs. 1 PBG keine Grundlage, um eine
Platzierung der strittigen Baute im Sinn der Beschwerdeführenden zu erwirken,
auch wenn deren Setzung im Terrain kein reales Vorbild haben mag.
Die Baubewilligungsbehörde sowie, dies aufnehmend und
ausdrücklich beipflichtend, das Baurekursgericht führten im Weiteren aus, dass
der projektierte Baukörper die gleiche Ausrichtung aufweise wie das östlich
benachbarte Gebäude A-Strasse 011 sowie die auf der gegenüberliegenden
Seite der A-Strasse situierten Gebäude A-Strasse 012 und 013 und insofern
diese vier Bauten eine "Ausrichtungsgruppe" bilden würden. Den drei
genannten Adressen attestieren die Beschwerdeführenden einen lesbaren Bezug zur
leicht geschwungenen A-Strasse. Wenn sie diesen dem projektierten Baukörper
demgegenüber absprechen, verkennen sie, dass die A-Strasse von der H-Strasse
herkommend nach geradem Verlauf ab Höhe des Baugrundstücks zunächst einen ganz
leichten und darauf, in der Mitte des Strassenanstosses des Baugrundstücks,
einen leichten Knick aufweist, wodurch der projektierte Baukörper durchaus
Bezug nimmt, zumindest zum Verlauf der A-Strasse bis zur Mitte des
Baugrundstücks. Schliesslich führen die Beschwerdeführenden lediglich
unsubstanziiert aus, dass das vorhandene Näherbaurecht eine unbefriedigende
Einordnung der Baute zur Folge habe, weswegen darauf nicht weiter einzugehen
ist.
Damit durfte die Vorinstanz, die sich zudem auf im Rahmen
eines Augenscheins gewonnene Eindrücke stützen konnte, ohne Rechtsverletzung
zum Schluss gelangen, dass dem strittigen Projekt die von § 238 Abs. 1
PBG geforderte befriedigende Einordnung und Gestaltung nicht abgesprochen
werden könne.
5.
5.1 Die Rügen der Beschwerdeführenden erwiesen sich
zusammenfassend als unbegründet, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5.2 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den unterliegenden
Beschwerdeführenden 1 und 2 unter solidarischer Haftung je zur Hälfte aufzuerlegen
(§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Ein Anspruch auf eine
Parteientschädigung steht ihnen bei diesem Ergebnis von vornherein nicht zu (§ 17
Abs. 2 VRG). Hingegen sind sie zu gleichen Teilen und solidarisch zu
verpflichten, der privaten Beschwerdegegnerschaft 1 für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- zu
bezahlen. Der Baubehörde steht in der vorliegenden Konstellation, in der sich
auf beiden Seiten private Parteien gegenüberstehen, praxisgemäss keine
Parteientschädigung zu (vgl. Kaspar Plüss in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich, § 17 N. 47 ff. und 50 ff.
mit Hinweisen).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellkosten,
Fr. 3'180.-- Total der Kosten.
3. Die Kosten werden den Beschwerdeführenden
1 und 2 unter solidarischer Haftung je zur Hälfte auferlegt.
4. Die Beschwerdeführenden werden unter
solidarischer Haftung verpflichtet, der Beschwerdegegnerschaft 1 für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen,
zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Baurekursgericht.