{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2023-02-02", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2022-00363_2023-02-02.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223005&W10_KEY=13955788&nTrefferzeile=62&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "99b8b2d0fa594fc6e4da01fbca09e0e3"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2022.00363"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 02.02.2023  VB.2022.00363"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 02.02.2023  VB.2022.00363"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 02.02.2023  VB.2022.00363"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Nichteintreten des Baurekursgerichts; versp\u00e4tetes Ersuchen um Zustellung des baurechtlichen Entscheids. Da eine im Anzeigeverfahren ergangene Baubewilligung dem Nachbarn nicht von Amtes wegen zugestellt wird, ergeben sich hinsichtlich der Anfechtung Besonderheiten. Erf\u00e4hrt der Nachbar lediglich, dass eine Baubewilligung vorliegt, ohne jedoch die Bewilligung erhalten zu haben, ist eine wirksame Rekurserhebung regelm\u00e4ssig noch nicht m\u00f6glich. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ist der Nachbar in diesen F\u00e4llen zur Wahrung des Rekursrechts allerdings verpflichtet, sich umgehend um die Zustellung der baurechtlichen Bewilligung zu bem\u00fchen. Die Bem\u00fchung um Zustellung des relevanten Bauentscheids nach erstmaliger Information \u00fcber die Bewilligung ist vorauszusetzende Handlung zur Wahrung der Rekursfrist (E. 4.1). Die Auskunftsbegehren und telefonischen Anfragen der Beschwerdef\u00fchrenden zum Bauprojekt sind nicht als Begehren um Zustellung des Bauentscheids zu qualifizieren (E. 4.2 f.). Trotz Inkenntnissetzung \u00fcber das Vorliegen einer Baubewilligung durch die Bauherrschaft stellten die Beschwerdef\u00fchrenden das Gesuch um Zustellung des Bauentscheids erst \u00fcber drei Monate nach Kenntnisnahme. Das Baurekursgericht ist zu Recht nicht auf den versp\u00e4tet erhobenen Rekurs eingetreten (E. 4.4). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:24:47", "Checksum": "9b9a990fa71ab16c3e10f155af6f50e9"}