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Geschäftsnummer: VB.2022.00365  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.07.2022
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Wehrpflichtersatz 2018


Nichteintreten wegen formungültiger Beschwerdeeingabe, indem der Beschwerdeführer bei der elektronischen Eingabe keine elektronische Signatur angebracht hat.
 
Stichworte:
ELEKTRONISCHE EINGABE
ELEKTRONISCHE SIGNATUR
E-MAIL
FAX
FORMUNGÜLTIGKEIT
FRISTWAHRUNG
NICHTEINTRETEN
Rechtsnormen:
§ 11 VRG
§ 50 VRG
§ 53 VRG
§ 70 VRG
§ 71 VRG
§ 139 Abs. 2 ZPO
§ 130 ZPO CH
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2022.00365

 

 

 

Beschluss

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 20. Juli 2022

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Ivana Devcic.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Kanton Zürich,
vertreten durch die Wehrpflichtersatzverwaltung,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Wehrpflichtersatz 2018,

hat sich ergeben:

I.  

A (nachfolgend: der Pflichtige) wurde am 29. November 2006 sowohl für den Militärdienst als auch den Schutzdienst untauglich befunden. Mit Veranlagungsverfügung vom 31. März 2021 wurde für das Ersatzjahr 2018 eine Abgabe in Höhe von Fr. … festgesetzt. Für die Berechnung der Abgabe wurde von einem Reineinkommen in der Höhe von Fr. … ausgegangen, wobei für die Ermittlung desselben die Einkünfte der Ehefrau vom gemeinsamen steuerbaren Einkommen abgezogen und die Abzüge der Ehefrau (Berufsauslagen sowie Aus- und Weiterbildung) aufgerechnet wurden. Ebenfalls aufgerechnet wurde der Zweiverdienerabzug in der Höhe von Fr. …

Mit Einsprache vom 30. April 2021 (Datum Eingang bei der Wehrpflichtersatzverwaltung) ersuchte der Pflichtige um Aufhebung der Veranlagungsverfügung für das Ersatzjahr 2018 und Neufestsetzung des Ersatzabgabebetrags auf Fr. …

Mit Einspracheentscheid vom 20. Januar 2022 wurde die Einsprache abgewiesen.

II.  

Eine hiergegen erhobene Beschwerde vom 28. Februar 2022 wies das Steuerrekursgericht mit Entscheid vom 11. Mai 2022 ab.

III.  

Am 16. Juni 2022 um 22.25 Uhr ging beim Verwaltungsgericht eine elektronische Beschwerdeschrift ein, in welcher sinngemäss beantragt wurde, es sei der vorinstanzliche Entscheid des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich sowie die Veranlagungsverfügung für das Ersatzjahr 2018 betreffend die Wehrpflichtersatzabgabe des Pflichtigen aufzuheben und der Ersatzabgabebetrag auf Fr. … festzusetzen. Weiter sei der Beschwerdegegner anzuweisen, dem Pflichtigen den Betrag von Fr. … zurückzuerstatten. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.

Da der elektronischen Eingabe die erforderliche elektronische Signatur fehlte, setzte sich die Verwaltungssekretärin am 17. Juni 2022 umgehend mit dem Rechtsvertreter des Pflichtigen in Verbindung und machte diesen auf die fehlende elektronische Signatur aufmerksam.

Am 21. Juni 2022 ging beim Verwaltungsgericht eine der schweizerischen Post übergebene Beschwerdeschrift mit gleichem Inhalt ein. Der eingereichten Beschwerdeschrift lag ein Begleitbrief datiert vom 17. Juni 2022 bei, wonach der Rechtsvertreter am 16. Juni 2022 über IncaMail der Post die Beschwerde eingereicht und auch die Bestätigung des Versands erhalten habe, weshalb er davon ausgehe, dass die Frist gewahrt sei. Aufgrund der Kontaktaufnahme durch die Verwaltungssekretärin betreffend die fehlende Signatur, habe er sich mit der Post in Verbindung gesetzt, bislang jedoch noch keine Rückmeldung erhalten, was das Problem sein könnte.

Mit Präsidialverfügung vom 20. Juni 2022 merkte das Verwaltungsgericht an, dass die Rechtsmittelfrist am 16. Juni 2022 abgelaufen sei sowie die Eingabe vom 16. Juni 2022 nicht den Anforderungen der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren vom 18. Juni 2010 (VeÜ-ZSSV) genügte (fehlende elektronische Signatur) und daher davon auszugehen sei, dass das Rechtsmittel nicht rechtsgültig erhoben wurde. Weiter wurde dem Pflichtigen Frist zur Stellungnahme betreffend Gültigkeit der Beschwerdeerhebung angesetzt.

Auf den Beizug der vorinstanzlichen Akten und die Einholung einer Vernehmlassung wurde vorerst verzichtet.

Mit korrekt erfolgter elektronischer Eingabe vom 24. Juni 2022 nahm der Pflichtige zur Gültigkeit der Beschwerdeerhebung Stellung und beantragte, es sei die über die zertifizierte Zustellungsplattform IncaMail innert Frist eingereichte Beschwerde als rechtzeitig erfolgt zu behandeln und dem Pflichtigen eine Nachfrist zur Einreichung einer rechtsgültig unterzeichneten Beschwerde anzusetzen bzw. es sei davon Vormerk zu nehmen, dass eine rechtsgültig unterzeichnete Beschwerde mit Eingabe vom 17. Juni 2022 dem Verwaltungsgericht zugestellt worden sei und damit bereits im Recht liege. Eventualiter sei die Beschwerdefrist, die bis und mit 16. Juni 2022 lief, wiederherzustellen und es sei deshalb die mit Schreiben vom 17. Juni 2022 eingereichte und unterzeichnete Beschwerde als fristwahrend zu betrachten.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1  

Gemäss Art. 22 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) vom 12. Juni 1959 bestellt jeder Kanton eine von der Verwaltung unabhängige Rekursinstanz, während als letzte kantonale Instanz ein oberes Gericht zu bestimmen ist. Demgemäss ist in Fällen betreffend Wehrpflichtersatzabgaben das Verwaltungsgericht zuständig (vgl. hierzu auch BBl 2017 6191, 6209). Da die funktionelle Zuständigkeit der Bestimmung des "oberen Gerichts" in der zürcherischen kantonalen Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe nicht bzw. noch nicht umgesetzt worden ist, wäre eine Prüfung einer entsprechenden gesetzgeberischen Tätigkeit in diesem Sinne erwünscht.

1.2 Gegen den Entscheid des Steuerrekursgerichts kann der Pflichtige innert 30 Tagen nach Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben (vgl. § 50 und 53 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] und die entsprechende vorinstanzliche Rechtsmittelbelehrung). Die Frist beginnt am Tag nach der Zustellung des Beschwerdeentscheids zu laufen (§ 11 Abs. 1 VRG). Die Beschwerde muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Verwaltungsgericht eintreffen oder zu dessen Händen der schweizerischen Post übergeben worden sein (§ 11 Abs. 2 Satz 1 VRG).

1.3 Eingaben an das Verwaltungsgericht können hierbei sowohl in Papierform per Post als auch elektronisch eingereicht werden (§ 71 VRG in Verbindung mit Art. 130 Abs. 1 ZPO; Alain Griffel, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 53 N. 4). Gemäss § 71 VRG in Verbindung mit Art. 139 Abs. 2 ZPO regelt der Bundesrat die Einzelheiten betreffend die elektronische Zustellung. Dies hat er mit Verordnung vom 18. Juni 2010 über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren (VeÜ-ZSSV) getan und es sind die dortigen Voraussetzungen zu erfüllen. So sind alle Dokumente im PDF-Format einzureichen und die Eingabe muss zwingend mit einer qualifizierten elektronischen Signatur unterzeichnet sowie fristgerecht an das Verwaltungsgericht (kanzlei@vgrzh.ch) über eine anerkannte Zustellplattform übermittelt werden.

1.4 Der Beschwerdeentscheid des Steuerrekursgerichts wurde dem Pflichtigen am 17. Mai 2022 zugestellt. Damit lief die Beschwerdefrist am Donnerstag, 16. Juni 2022 um 24.00 Uhr ab. Der Pflichtige reichte seine Beschwerdeeingabe zwar am letzten Tag der Beschwerdefrist, dem 16. Juni 2022 um 22.25 Uhr, auf elektronischem Weg per IncaMail beim Verwaltungsgericht ein. Der elektronischen Eingabe fehlte es hingegen an einer elektronischen Signatur, welche gemäss der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren vom 18. Juni 2010 (VeÜ-ZSSV) als erforderliche Voraussetzung einer elektronischen Eingabe gilt.

1.5 Der Rechtsvertreter des Pflichtigen macht diesbezüglich geltend, dass das PDF-Beschwerdedokument zwar aus Versehen nicht mit einer elektronischen Signatur versehen, jedoch über die anerkannte Zustellplattform IncaMail zugestellt worden sei. Eine entsprechende Ausgabequittung sei ihm ebenfalls ausgestellt worden, weshalb sie als fristgerecht zugestellt gelte. Im Übrigen sei eine fehlende elektronische Signatur gleich zu behandeln, wie wenn jemand eine innert Frist mit der Briefpost übermittelte Beschwerde versehentlich nicht unterzeichnet hat, weshalb überspitzter Formalismus vorliege, wenn das Gericht keine angemessene Frist zur Behebung des Mangels ansetze, sofern es sich nicht um Fälle des offensichtlichen Rechtsmissbrauchs handle.

1.6 Was der Pflichtige hierzu vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Zwar übermittelte der Pflichtige seine Beschwerdeschrift am letzten Tag der Frist über die anerkannte Zustellplattform IncaMail an das Verwaltungsgericht, hingegen fehlte es dieser an einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinn von Art. 2 lit. e des Bundes­gesetzes vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur (Art. 130 Abs. 2 Ingress der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]), welche zwingende Voraussetzung bei elektronischen Eingaben bildet. Soweit der Pflichtige geltend macht, das Fehlen einer elektronischen Signatur sei gleich zu behandeln, wie wenn jemand eine innert Frist mit der Briefpost übermittelte Beschwerde versehentlich nicht unterzeichnet hat, verkennt er, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Sendungen per E-Mail, Fax oder SMS (jedenfalls ohne elektronische Signatur im Sinne von Art. 110 Abs. 2 StPO, welcher gleich lautet und deshalb analog anwendbar ist auf Fälle von Art. 130 Abs. 2 ZPO) diverse Unsicherheiten nach sich ziehen. Zu diesen gehören insbesondere Unsicherheiten betreffend die Identifizierung des Absenders, die Verifizierung der Unterschrift und die Feststellung des Zeitpunkts des Empfangs, die bei eingeschriebener Post und elektronischer Eingabe nach Art. 110 Abs. 2 StPO bzw. Art. 130 Abs. 2 ZPO analog wegfallen. Folglich stellen die genannten Unsicherheiten einen sachlichen Grund für das Formerfordernis dar, weshalb dessen strikte Anwendung nicht gegen das Verbot des überspitzten Formalismus verstösst und insoweit gegen die geltend gemachte Gleichbehandlung zur fehlenden handschriftlichen Unterschrift sprechen (BGE 142 IV 299 E. 1.3.3; BGr, 27. September 2013, 1B_304/2013, E. 2.4, mit Hinweis; BGr, 28. Oktober 2015, 6B_51/2015, E. 2.1 mit Hinweis).

1.7 Nach dem Gesagten liegt vorliegend vielmehr ein Fall vor, welcher mit der Einreichung einer Rechtsschrift per Fax gleichzusetzen ist. So sind nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung per Fax oder gewöhnlichem E-Mail eingereichte Eingaben nicht fristwahrend (BGE 121 II 252 E. 4; BGr, 28. November 2007, 9C_739/2007; BGr, 18. Juni 2015, 2C_531/2015 E. 2.1; BGr, 28. Februar 2011, 2C_154/2011 E. 2). Dies gebietet sich nicht zuletzt auch aus Gründen der Rechtssicherheit. Zudem ist eine Heilung des Formfehlers in einer Nachfrist nach Ablauf der Frist ausgeschlossen. In diesen Fällen lehnt das Bundesgericht eine Heilung durch Nachreichen einer Rechtsschrift mit Originalunterschrift nach Ablauf der Beschwerdefrist ab, weil die Partei, die eine Rechtsschrift mit Telefax einreicht, schon von vornherein weiss (bzw. wissen muss), dass damit gegen das Unterschriftserfordernis verstossen wird. Die Ansetzung einer Nachfrist kommt daher nicht in Betracht (BGE 121 II 252 E. 4b f.; BGr 2C_610/2010 vom 21.1.2011 E. 2.4; 9C_739/2007 vom 28.11.2007 E. 1.2). So trat das Bundesgericht auf eine Beschwerde gegen einen Schiedsentscheid des Tribunal Arbitral du Sport aufgrund nicht gesetzeskonformer Erhebung der Beschwerde nicht ein und hielt hierbei fest, dass eine Behebung eines Mangels, bestehend in der Einreichung einer elektronischen Eingabe, die nicht mit einer elektronisch anerkannten Signatur versehen ist, nach Fristablauf nicht möglich ist (BGr, 9. Dezember 2015, 4A_596/2015). Auch in einem Fall einer elektronischen Eingabe, in welcher der Rechtsvertreter die Berufungseingabe ohne elektronische Signatur über die anerkannte Zustellplattform IncaMail innert Frist ans Obergericht übermittelte sowie zeitgleich dieselbe Rechtsschrift mit einer elektronischen Signatur gemäss deutschem Standard separat per E-Mail ans Obergericht versendete, betrachtete das Bundesgericht als formungültig. Hierzu hielt das Bundesgericht in seinem Entscheid 5A_503/2019 vom 20. Dezember 2019 explizit fest, dass elektronische Eingaben über die Zustellplattformen PrivaSphere oder IncaMail erfolgen können, sie aber mit einer elektronischen Signatur versehen sein müssen, welche von einer anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten gemäss der Liste nach Art. 5 ZertES gemäss den in Art. 5 der Verordnung über die elektronische Signatur (VZertES) vorgesehenen Voraussetzungen und Formen ausgestellt worden ist. Soweit also eine Partei eine Beschwerde in elektronischer Form einreichen will, bedarf es einer elektronischen Signatur, welche die soeben beschriebenen Voraussetzungen und damit die schweizerischen gesetzlichen Grundlagen erfüllt, während selbst Rechtsschriften, die zwar eine qualifizierte elektronische Signatur aufweisen, welche die Vorgaben einer ausländischen (wie im erwähnten Fall einer deutschen) Bundesrechtsanwaltskammer erfüllt und mit den schweizerischen Anforderungen vergleichbar ist, den gesetzlichen Formvorschriften dennoch nicht genügen. Dass es sich um ein offensichtliches Versehen gehandelt habe, welches eine allfällige Nachfrist hätte auslösen können, macht er trotz entsprechendem Hinweis durch die Verwaltungssekretärin nicht substanziiert geltend.

1.8 Nach dem Gesagten erfüllt die Beschwerdeeingabe vom 16. Juni 2022 aufgrund der fehlenden elektronischen Signatur die bei einer elektronischen Eingabe erforderlichen Voraussetzungen gemäss der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren vom 18. Juni 2010 (VeÜ-ZSSV) offensichtlich nicht, weshalb sie formungültig ist (VGr, 20. April 2018, VB.2018.00208, E. 1.3 [nicht publiziert]). Da von einem Rechtsanwalt erwartet werden darf, dass ihm die für schrift­liche oder elektronische Eingaben geltenden Formvorschriften bekannt sind, wäre dem Pflichtigen sodann auch keine Frist zur Nachbesserung anzusetzen, zumal er nur deshalb zu einer elektronischen Übermittlung Zuflucht genommen hat, da ihm die Fristwahrung mittels normaler postalischer Sendung nicht mehr möglich war und die Übermittlung damit erst am Abend des letzten Tags der Frist erfolgte (BGE 142 V 152 E. 4.6).

2.  

2.1 Soweit um Wiederherstellung der Frist ersucht wird, ist Folgendes festzuhalten:

Eine versäumte Frist kann wiederhergestellt werden, wenn der säumigen Partei keine grobe Nachlässigkeit zur Last fällt und sie innert zehn Tagen nach Wegfall des Grunds, der die Einhaltung der Frist verhindert hat, ein Gesuch um Wiederherstellung einreicht. Wird die Fristwiederherstellung gewährt, ist die versäumte Rechtshandlung innert zehn Tagen nachzuholen (§ 12 Abs. 2 VRG).

2.2 Der Pflichtige hat am 24. Juni 2022 und somit noch innerhalb der Zehntagesfrist von § 12 Abs. 2 VRG um Fristwiederherstellung ersucht. Zudem hat er inzwischen die Beschwerdeeingabe formkorrekt beim Verwaltungsgericht eingereicht. Als Grund für die nicht formkorrekte bzw. verspätete Beschwerdeeingabe macht er ein versehentliches Vergessen der Anbringung der qualifizierten elektronischen Signatur geltend.

2.3 Der vom Pflichtigen genannte Grund für seine Fristsäumnis stellt von vornherein keinen tauglichen Fristwiederherstellungsgrund dar. Bei einer anwaltlich vertretenen Person kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass ihr die strengen Voraussetzungen einer elektronischen Eingabe bekannt sind und er diese fristwahrend hätte erfüllen können. Dies insbesondere in Hinblick darauf, dass der Rechtsvertreter sich willentlich für die elektronische Beschwerdeeingabe und deren erhöhten Voraussetzungen entschieden hat, da ihm die Fristwahrung mittels normaler postalischer Sendung nicht mehr möglich war. Indem er die Übermittlung zudem spätabends vornahm, ging er bewusst das Risiko ein, dass ihn das Verwaltungsgericht auf eine allfällige nicht rechtskonforme Eingabe aufmerksam machen könnte, weshalb er besondere Vorsicht hätte walten lassen müssen.

Da die Rechtsmittelfrist damit verpasst und nach dargelegter Sach- und Rechtslage nicht wiederherzustellen ist, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die reduzierten Gerichtskosten dem Pflichtigen aufzuerlegen und steht ihm als unterliegende Partei keine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG und § 4 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr], sowie § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.    Das Gesuch um Fristwiederherstellung wird abgewiesen.

2.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr.    570.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;

       b)    das Steuerrekursgericht;
c)    die Eidgenössische Steuerverwaltung.