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VB.2022.00366
Urteil
der 4. Kammer
vom 25. August 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber David Henseler.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung der Kurzaufenthaltsbewilligung zur Stellensuche, hat sich ergeben: I. A. A ist ein 1987 geborener amerikanischer Staatsangehöriger. Nachdem er sich in den Jahren 2016 und 2017 (ausländerrechtlich nicht geregelt) im Schengenraum und dabei auch in der Schweiz aufgehalten hatte, reiste A am 29. Januar 2018 erneut in die Schweiz ein und stellte am 13. Februar 2018 ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Ausbildung an der Universität Zürich (UZH). Am 28. April 2018 reiste A wieder aus der Schweiz aus, als ihm das Migrationsamt mitgeteilt hatte, dass er den Entscheid über sein Gesuch im Ausland abwarten müsse. Am 17. Mai 2018 stellte A in den USA ein Gesuch um Einreisebewilligung. Das Migrationsamt teilte ihm am 14. Juni 2018 mit, dass es sein Gesuch (und sinngemäss auch dasjenige vom 13. Februar 2018) abweise, woraufhin A um Wiedererwägung bzw. um Erlass einer anfechtbaren Verfügung ersuchen liess. Eine solche erging am 2. Oktober 2018. Einen dagegen erhobenen Rekurs hiess die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 20. September 2019 gut; das Migrationsamt erteilte A daraufhin eine Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der Ausbildung, zuletzt mit Gültigkeit bis am 31. Juli 2021. B. Am 1. Juli 2021 verlieh die Mathematisch-naturwissenschaftliche Fakultät der UZH A den Master of Science in Environmental Sciences. Am 30. Juli 2021 ersuchte dieser um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung; das Migrationsamt erteilte ihm in der Folge eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Stellensuche, gültig bis am 1. Januar 2022. Am 27. Januar 2022 ersuchte A um Verlängerung seiner Kurzaufenthaltsbewilligung zur Stellensuche. Nachdem das Migrationsamt ihm mitgeteilt hatte, dass er weitere Entscheide bezüglich seines Aufenthalts im Ausland abwarten müsse, ersuchte A am 23. Februar 2022 erneut um Verlängerung seiner Bewilligung. Mit Verfügung vom 1. März 2022 wies das Migrationsamt das Gesuch ab und wies A aus der Schweiz weg. II. Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 10. Mai 2022 ab, soweit er nicht gegenstandslos war (Dispositiv-Ziff. I), setzte A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz an (Dispositiv-Ziff. II), wies sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab (Dispositiv-Ziff. III), auferlegte ihm die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'305.- (Dispositiv-Ziff. IV) und richtete keine Parteientschädigung aus (Dispositiv-Ziff. V). III. Mit Beschwerde vom 16. Juni 2022 beantragte A dem Verwaltungsgericht, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und seine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Stellensuche zu verlängern; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Migrationsamt zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm zu gestatten, den Entscheid in der Schweiz abzuwarten; ausserdem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Schliesslich ersuchte er um Akteneinsicht sowie "um Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung einer verbesserten Beschwerdeeingabe". Mit Präsidialverfügung vom 20. Juni 2022 wies die Abteilungspräsidentin das Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde ab; gleichzeitig ordnete sie an, dass eine Wegweisungsvollstreckung gegenüber A bis auf Weiteres zu unterbleiben habe. Am 24. Juni 2022 wurden die Verfahrensakten der Rechtsvertreterin von A zur Einsichtnahme zugestellt. Bereits am 22. Juni 2022 hatte die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtet. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Gestützt auf Art. 21 Abs. 3 Satz 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) können Ausländerinnen und Ausländer mit Schweizer Hochschulabschluss für eine Dauer von sechs Monaten nach dem Abschluss ihrer Aus- oder Weiterbildung in der Schweiz vorläufig zugelassen werden, um eine Erwerbstätigkeit zu finden. Im Rahmen dieser vorläufigen Zulassung erhalten die Ausländerinnen und Ausländer eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Stellensuche (vgl. VGr, 4. Februar 2021, VB.2020.00601, E. 2.3.2). Der Beschwerdeführer schloss sein Masterstudium an der UZH am 1. Juli 2021 ab, woraufhin der Beschwerdegegner ihm eine entsprechende Bewilligung, befristet bis am 1. Januar 2022, erteilte. Diese Frist ist nunmehr seit über sechs Monaten abgelaufen. 2.2 Eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Stellensuche kann grundsätzlich nicht verlängert werden (BGr, 29. März 2016, 8C_414/2015, E. 3.2; Weisungen und Erläuterungen des Staatssekretariats für Migration [SEM] zum Ausländerbereich vom Oktober 2013, aktualisiert am 1. Juli 2022, Ziff. 5.1.2 am Ende; vgl. BGr, 20. März 2017, 2C_285/2017, E. 4.1; Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 5. November 2009 zur parlamentarischen Initiative Neyrinck betreffend erleichterte Zulassung und Integration von Ausländerinnen und Ausländern mit Schweizer Hochschulabschluss, BBl 2010 427 ff., S. 439). Dass der Beschwerdeführer aus einer anderen Bestimmung des Völker- oder Landesrechts einen Aufenthaltsanspruch ableiten kann, macht er nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. 2.3 Damit hatten Beschwerdegegner und Vorinstanz im Rahmen ihres pflichtgemäss auszuübenden Ermessens über den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers zu befinden. Nach Art. 96 Abs. 1 AIG sind dabei die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie der Grad der Integration der Ausländerin oder des Ausländers zu berücksichtigen. In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, der Entscheid sich insbesondere von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 ff.). Der heute 35-jährige Beschwerdeführer hält sich seit dem 28. Juli 2018 ausländerrechtlich geregelt in der Schweiz auf; diese Aufenthaltsdauer ist nicht als lang zu qualifizieren. Mit den USA, wo der Beschwerdeführer bis zu seiner Einreise in die Schweiz gelebt und unter anderem ein Bachelorstudium absolviert hat, ist er demnach weiterhin eng verbunden. In beruflicher Hinsicht gelang es dem Beschwerdeführer nicht, sich hier zu integrieren. Sprachzertifikate oder Belege zu Sprachkursen liegen nicht bei den Akten. Die soziale Integration des Beschwerdeführers kann dagegen als gelungen bezeichnet werden. Eine Rückkehr in seine Heimat ist dem Beschwerdeführer – der jung, gesund und gut ausgebildet ist – vor diesem Hintergrund zumutbar. Der Beschwerdeführer hat auch über ein Jahr nach Abschluss seines Studiums in der Schweiz keine Stelle gefunden; er ist – trotz Aufhebung der Pandemiemassnahmen – weiterhin arbeitslos. Der Beschwerdeführer ist offenbar als Fachkraft auf dem Schweizer Arbeitsmarkt nicht gesucht. Die mehreren offenen Bewerbungen, auf welche der Beschwerdeführer verwies, blieben unbelegt. 2.4 Insgesamt erweist sich der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, die (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens nicht zu verlängern, nicht als rechtsverletzend. An diesem Ergebnis würde auch eine Befragung des Beschwerdeführers nichts zu ändern vermögen; ohnehin präzisiert er nicht, zu welchen Aspekten des Sachverhalts er befragt werden sollte. 2.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 3. 3.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG). 3.2 Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20). Die vorliegende Beschwerde ist nach dem Gesagten als offenkundig aussichtslos zu qualifizieren. Ausserdem hat es der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer unterlassen, seine Mittellosigkeit darzutun. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb abzuweisen. 4. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 7. Mitteilung an: |