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Geschäftsnummer: VB.2022.00368  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 09.11.2022
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 12.06.2024 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA


Freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft bei (Teil-)Pensionierten. Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Grundsätzliche Anwendbarkeit der freizügigkeitsrechtlichen Bestimmungen (E. 2). Als freizügigkeitsrechtlicher Arbeitnehmer gilt, wer während einer bestimmten Zeit und gegen Vergütung Leistungen für eine andere Person nach deren Weisung erbringt, wobei quantitativ und qualitativ eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt werden muss (E. 3.1). Das aktuelle Erwerbseinkommen und das Erwerbspensum des pensionierten Beschwerdeführers liegen im Grenzbereich einer echten und nicht mehr bloss untergeordneten wirtschaftlichen Tätigkeit und es ist mitzuberücksichtigen, dass die erfolgte Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit nach jahrelanger Erwerbslosigkeit und (Früh-)Pensionierung offenkundig erst unter dem Druck des drohenden Bewilligungsentzugs erfolgte, während bereits aufgrund des hohen Alters und der Art der ausgeübten Tätigkeit (Fahrdienste) kaum mit einer langanhaltenden Fortsetzung der Erwerbstätigkeit zu rechnen ist. Gerade bei Personen im Rentenalter stellt sich die Frage, ob ihre Erwerbstätigkeit tatsächlich noch auf Dauer ausgerichtet ist und entsprechend als qualitativ und quantitativ wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit aufzufassen ist. Sind pensionierte Personen ausnahmsweise weiterhin bzw. wieder erwerbstätig, ist eine baldige (altersbedingte) Reduktion oder gar Aufgabe der Erwerbstätigkeit zu erwarten. Entsprechend reicht eine Erwerbstätigkeit von lediglich rund 12 Wochenstunden und einem Monatseinkommen von unter Fr. 1'000.- zum Erhalt der Arbeitnehmereigenschaft zumindest in solchen Konstellationen in der Regel nicht aus (E. 3.2). Keine Verbleiberechte aufgrund früherer Erwerbstätigkeit oder als Rentner (E. 4). Untergang des (abgeleiteten) Aufenthaltsrechts der aus einem Drittstaat stammenden Ehefrau (E. 5.1). Offengelassen, ob die beengten Wohnverhältnisse dem ursprünglichen Nachzug entgegengestanden wären (E. 5.2). Verneinung konventionsrechtlich geschützter Beziehungen und eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls (E. 6). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 7) und Rechtsmittelbelehrung (E. 8). Abweisung.
 
Stichworte:
ANGEMESSENE WOHNUNG
ARBEITNEHMEREIGENSCHAFT
BEDARFSGERECHTE WOHNUNG
ECHTE UND TATSÄCHLICHE ERWERBSTÄTIGKEIT
ERGÄNZUNGSLEISTUNGEN
ERWERBSTÄTIGKEIT
FREIZÜGIGKEITSABKOMMEN (FZA)
FRÜHPENSIONIERUNG
NICHTDEKLARATION
NORDMAZEDONIEN
RENTENALTER
RENTNER
SCHENKUNG
SLOWAKEI
SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT
TEILZEITANSTELLUNG
VORZEITIGER RENTENBEZUG
Rechtsnormen:
Art. 2 Abs. II AIG
Art. 30 Abs. I lit. b AIG
Art. 96 Abs. I AIG
Art. 13 Abs. I BV
Art. 8 Abs. I EMRK
Art. 4 FZA
Art. 3 Anhang I FZA
Art. 4 Anhang I FZA
Art. 6 Anhang I FZA
Art. 6 Abs. I Anhang I FZA
Art. 12 Anhang I FZA
Art. 24 Anhang I FZA
Art. 16 VFP
Art. 20 VFP
Art. 23 Abs. I VFP
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 1
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2022.00368

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 9. November 2022

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

 

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat sich ergeben:

I.  

Der 1953 geborene slowakisch-nordmazedonische Doppelbürger A reiste am 21. Mai 2013 in die Schweiz ein, wo er bei seinem hier lebenden Sohn D Wohnsitz nahm und ihm gestützt auf die freizügigkeitsrechtlichen Bestimmungen am 19. August 2013 zunächst eine Kurzaufenthaltsbewilligung und am 16. Mai 2014 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zwecks Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit erteilt wurde. Am 15. November 2016 zog A seine 1956 geborene und ebenfalls aus Nordmazedonien stammende Ehefrau B in die Schweiz nach, welcher am 12. April 2017 gestützt auf die freizügigkeitsrechtlichen Bestimmungen zum Familiennachzug ebenfalls eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt wurde.

Ab Mitte November 2014 bezog A Arbeitslosentaggelder und ab März 2017 vorzeitig eine AHV-Altersrente. Am 31. Oktober 2018 wurden ihm und seiner Ehefrau rückwirkend auf Juni 2018 Ergänzungsleistungen zur AHV/IV zugesprochen.

Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verweigerte die Sicherheitsdirektion dem Ehepaar am 15. Juli 2021 die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA, da A seit August 2014 kaum mehr arbeitstätig gewesen sei und seinen Lebensunterhalt hauptsächlich aus Renten und Zusatzleistungen finanzieren müsse, er eine per 1. Oktober 2020 aufgenommene Erwerbstätigkeit als Kurier- und Warentransportfahrer im Pensum von 25–30 % erst unter dem Druck seiner drohenden Wegweisung aufgenommen habe und diese Tätigkeit zu untergeordnet und unwesentlich sei, als dass er hierdurch wieder seine freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft zurückerlangt habe. Sodann wurde beiden Ehegatten eine Ausreisefrist bis zum 30. September 2021 angesetzt.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 19. Mai 2022 ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 19. August 2022.

III.  

Mit Beschwerde vom 20. Juni 2022 liessen A und B dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Rekursentscheid vom 19. Mai 2022 aufzuheben und es seien ihre Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA zu verlängern. Weiter wurde um Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht.

Mit Präsidialverfügung vom 22. Juni 2022 setzte das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführenden Frist an, um sämtliche Lohn- und Rentenabrechnungen der letzten sechs Monate und ihre letzten Steuererklärungen und -rechnungen nachzureichen, ansonsten aufgrund der Akten entschieden und eine mangelhafte Mitwirkung zu ihren Ungunsten gewürdigt werden könne. Weiter wurden sie dazu aufgefordert, sämtliche bewilligungsrelevanten Umstände zeitnah mitzuteilen.

Mit Eingabe vom 26. August 2022 liessen die Beschwerdeführenden die angeforderten Unterlagen nachreichen.

Während sich das Migrationsamt weder zur Beschwerde noch zur Eingabe vom 26. August 2022 vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unange­messenheit des ange­fochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungs­rechts­pflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitglied­staats der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht.

2.2 Der aus Nordmazedonien stammende Beschwerdeführer war zwischen 1989 und 1995 als Saisonnier in der Schweiz erwerbstätig und erwarb später die slowakische Staatsbürgerschaft. Als slowakischer Staatsangehöriger kann er sich grundsätzlich auf die freizügigkeitsrechtlichen Bestimmungen berufen, sofern er weiterhin als Arbeitnehmer zu qualifizieren ist (vgl. E. 3 nachfolgend), er über ein Verbleiberecht nach Art. 4 Anhang I FZA verfügt oder zum erwerbslosen Aufenthalt nach Art. 24 Anhang I FZA berechtigt ist (vgl. E. 4 nachfolgend).

3.  

3.1  

3.1.1 Freizügigkeitsrechtliche Verbleiberechte bestehen insbesondere für EU-/EFTA-Staatsangehörige, die in der Schweiz einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen (vgl. Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 6 und 12 Anhang I FZA). Als freizügigkeitsrechtlicher Arbeitnehmer gilt gemäss Rechtsprechung, wer während einer bestimmten Zeit Leistungen für eine andere Person nach deren Weisungen erbringt und als Gegenleistung hierfür eine Vergütung erhält (BGE 141 II 1 E. 2.2.3 mit Hinweisen). Dabei kommt es grundsätzlich weder auf den zeitli­chen Umfang der Aktivität noch auf die Höhe des Lohns oder die Pro­duktivität der betroffenen Person an. Erforderlich ist jedoch quantitativ wie qualitativ eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit. Die Beurtei­lung, ob eine solche besteht, muss sich auf objektive Kriterien stützen und – in einer Gesamtbewertung – allen Um­ständen Rechnung tragen, welche die Art der Tätigkeit und des fraglichen Arbeitsverhältnisses be­treffen (vgl. zum Ganzen BGE 141 II 1 E. 2.2.3 f.). Tätigkeiten, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich erweisen, begründen die Arbeitnehmereigenschaft jedoch nicht (vgl. BGE 131 II 339 E. 3.2 f. mit Hinweisen; Urteile des EuGH vom 26. Februar 1992 C-3/90 Bernini, Slg. 1992 I-1071 Randnr. 16; 23. März 1982 53/81 Levin, Slg. 1982-1035 Randnr. 16; BGr, 6. Februar 2020, 2C_617/2019, E. 4.3, mit weiteren Hinweisen). Während der Aufenthalt für nicht erwerbstätige Personen und Stellensuchende (unter anderem) an die Voraussetzung ausreichender finanzieller Mittel geknüpft ist (vgl. Art. 24 Anhang I FZA und Art. 16 der Verordnung über den freien Personenverkehr vom 22. Mai 2002 [VFP] sowie E. 4 nachfolgend), haben Arbeitnehmende im Sinn von Art. 6 Abs. 1 erster Satz Anhang I FZA allerdings selbst dann einen freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch, wenn sie kein existenzsicherndes Einkommen generieren und neben ihrem Erwerbseinkommen ergänzend oder zur Überbrückung auf Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen angewiesen sind (BGr, 14. Juli 2015, 2C_1061/2013, E. 4; vgl. auch Marcel Dietrich, Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer in der Europäischen Union, Zürich 1995, S. 274 f., 286 f.). Das Bundesgericht hat in Auslegung dieser Grundlagen entschieden, dass eine arbeitnehmende Person ihren freizügigkeitsrechtlichen Status als unselbständig erwerbstätige Person verlieren kann, wenn sie freiwillig arbeitslos geworden ist, aufgrund ihres Verhaltens feststeht, dass keinerlei ernsthafte Aussichten (mehr) darauf bestehen, dass sie in absehbarer Zeit eine andere Arbeit finden wird (Dahinfallen des Arbeitnehmerstatus) oder ihr Verhalten gesamthaft als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden muss, da sie ihre Bewilligung (etwa) gestützt auf eine fiktive bzw. zeitlich kurze Erwerbstätigkeit einzig zum Zweck erworben hat, von günstigeren Sozialhilfeleistungen als im Heimat- oder einem anderen Vertragsstaat zu profitieren (vgl. zum Ganzen BGE 141 II 1 E. 2.1.2 ff. sowie VGr, 23. Januar 2019, VB.2018.00712, E. 4).

3.1.2 Das Bundesgericht erachtete ein monatliches Einkommen von Fr. 2'532.65 (Anstellung zu 80 %) als nicht rein symbolisch und bejahte die Arbeitnehmereigenschaft (BGr, 14. Juli 2015, 2C_1061/2013, E. 4.4), qualifizierte eine Teilzeitarbeit mit einem monatlichen Einkommen von Fr. 600.- bis Fr. 800.- dagegen als untergeordnet und unwesentlich ("marginal et accessoire"; BGr, 6. August 2015, 2C_1137/2014, E. 4.4; BGr, 2. November 2021, 2C_626/2021, E. 5.3; BGr, 23. November 2021, 2C_1168/2021, E. 4.2). In einem weiteren Urteil erachtete es eine Tätigkeit im Stundenlohn auf Abruf ohne eine Mindestanzahl garantierter Arbeitsstunden trotz einem durchschnittlichen Monatseinkommen von Fr. 1'673.25 als ungenügend, um die Arbeitnehmereigenschaft wiederzuerlangen, da angesichts der konkreten Umstände und der zeitlich limitierten, unregelmässigen Arbeitseinsätze nicht von einer echten und tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit ausgegangen werden konnte (BGr, 3. Juni 2016, 2C_98/2015, E. 6.2). Schliesslich liess das Bundesgericht offen, ob ein monatliches Einkommen von Fr. 1'000.- als untergeordnet zu qualifizieren sei, da der betreffende Beschwerdeführer danach während mehrerer Jahre nur noch maximal Fr. 345.25 pro Monat erwirtschaftet und die Arbeitnehmereigenschaft somit verloren hatte. Zugleich hielt es im selben Entscheid fest, dass es ein Monatseinkommen von Fr. 1'000.- als "sehr wenig" erachtete ("extrêmement peu"; BGr, 4. Dezember 2017, 2C_289/2017, E. 4.4; vgl. zum Ganzen auch VGr, 16. Dezember 2021, VB.2020.00812, E. 3.1). In Bezug auf das konkrete Arbeitspensum ist gemäss der sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs orientierenden Gerichts- und Verwaltungspraxis grundsätzlich erst ab einer Teilzeiterwerbstätigkeit im Umfang von mindestens zwölf Wochenstunden von einer massgeblichen Erwerbstätigkeit auszugehen (vgl. VGr, 23. Januar 2019, VB.2018.00712, E. 5.1; Marcel Dietrich, Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer in der Europäischen Union, Zürich 1995, S. 278).

3.1.3 Bei der Beurteilung der Frage, ob eine tatsächliche, echte und nicht bloss eine marginale oder symbolische Tätigkeit vorliegt, dürfen mithin nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Unregelmässigkeit und die beschränkte Dauer der tatsächlich erbrachten Leistungen in die Beurteilung miteinfliessen. Der Umstand, dass eine betroffene Person bloss wenige Stunden arbeitet und nur ein geringes Einkommen erwirtschaftet, kann in der Gesamtbeurteilung einen objektiven Anhaltspunkt dafür bilden, dass die unselbständig ausgeübte berufliche Aktivität als untergeordnet bzw. marginal zu gelten hat (BGE 131 II 339 E. 3.4; BGr, 4. März 2021, 2C_185/2019, E. 4.3.1; BGr, 15. August 2018, 2C_374/2018, E. 5.3.2, je mit Hinweisen).

3.2  

3.2.1 Der Beschwerdeführer war nach seiner Einreise in die Schweiz im Mai 2013 kurzzeitig als Maler bzw. Berufsarbeiter tätig. Ab dem 14. November 2014 bis zu seiner Aussteuerung per 24. Mai 2016 bezog er Arbeitslosengeld, wobei er lediglich im August 2015 noch einen kurzen, zweiwöchigen Arbeitseinsatz leistete. Bereits ab März 2016 bzw. Juni wies er keine ausreichenden Arbeitsbemühungen nach und blieb weiteren Beratungsgesprächen unentschuldigt fern, worauf ihn das zuständige Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) am 25. Juli 2017 von der Arbeitsvermittlung abmeldete. Ein in Zusammenhang mit dem Nachzug seiner Ehefrau (nachfolgend auch: Beschwerdeführerin) eingereichter Arbeitsvertrag vom 15. Dezember 2016 und die dazu vorliegenden Lohnabrechnungen für eine Stelle als Aushilfe bei der kurz darauf liquidierten E GmbH weisen einige Auffälligkeiten auf, welche nach den überzeugenden vorinstanzlichen Erwägungen auf ein fingiertes oder jedenfalls lediglich zur Ermöglichung des Familiennachzugs eingegangenes Arbeitsverhältnis hinweisen. Obwohl den Beschwerdeführenden bereits im Rekursverfahren Gelegenheit gegeben wurde, hierzu Stellung zu nehmen, wurden die diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz weder vor Vorinstanz noch im Beschwerdeverfahren substanziiert in Abrede gestellt. Zudem stimmen die in den damaligen Lohnabrechnungen wiedergegebenen Adressangaben der Arbeitgeberin auch nicht mit deren damaliger Domiziladresse gemäss Handelsregister überein, was ein weiteres Indiz für ein lediglich fingiertes Arbeitsverhältnis bildet. Auch AHV-Beiträge wurden gemäss dem in den Akten liegenden Kontoauszug der Ausgleichskasse nicht abgerechnet. Jedenfalls war der Beschwerdeführer höchstens drei Monate lang bei der E GmbH tätig. Seit März 2017 bezieht er eine vorzeitige AHV-Altersrente und bereits im Juli 2017 und erneut am 6. Juni 2018 ersuchte er um Ausrichtung von Zusatzleistungen zur AHV/IV, welche ihm (rückwirkend) auf den Zeitpunkt seines Zweitgesuchs gewährt wurden. Nachdem den Eheleuten aufgrund ihrer Abhängigkeit von Ergänzungsleistungen und der fehlenden Arbeitnehmereigenschaft des Beschwerdeführers die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA in Aussicht gestellt worden war, reichte der sich zu diesem Zeitpunkt bereits im ordentlichen Rentenalter befindliche Beschwerdeführer einen unbefristeten Arbeitsvertrag bei der F GmbH und weitere Unterlagen nach, wonach er per 1. Oktober 2020 eine Anstellung im Minimalpensum von 25–30 % als Kurier- und Warentransportfahrer aufgenommen habe bzw. im selben Stellenpensum seit dem 1. Januar 2021 als Taxifahrer tätig sei. Gemäss den nachgereichten Steuererklärungen und Lohnabrechnungen erzielte er dabei von Oktober bis Ende Juni 2022 insgesamt einen Nettoverdienst von knapp Fr. 20'000.- bzw. rund 950.- pro Monat. Sein Erwerbspensum betrug hierbei im Schnitt rund 50 Stunden pro Monat bzw. knapp 12 Wochenstunden.

3.2.2 Das aktuelle Erwerbseinkommen und das Erwerbspensum des Beschwerdeführers liegen damit im Grenzbereich einer echten und nicht mehr bloss untergeordneten wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinn des freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen kann bei diesem geringen Arbeitspensum und Verdienst aber nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Arbeitnehmereigenschaft von Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA wiedererlangt wurde: Gemäss dargelegter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei einem Einkommen von Fr. 600.- bis Fr. 800.- zwar regelmässig von keiner echten wirtschaftlichen Erwerbstätigkeit im Sinn des freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs auszugehen. Hieraus lässt sich jedoch im Umkehrschluss nicht folgern, dass ein Erwerbseinkommen knapp über Fr. 800.- bzw. in der vorliegend erzielten Höhe bereits ausreichend ist. Vielmehr erachtet das Bundesgericht nach dargelegter Praxis auch ein Einkommen von rund Fr. 1'000.- noch als äusserst gering. Auch das Mindestarbeitspensum, welches eine echte wirtschaftliche Erwerbstätigkeit im Sinne des freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs indizieren würde, wurde vorliegend höchstens knapp erreicht. Weder das konkrete Arbeitspensum noch das dabei erzielte Einkommen lassen damit hier klar auf eine Wiedererlangung der freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmereigenschaft schliessen.

3.2.3 Überdies lassen die weiteren Umstände an der Wiedererlangung der Arbeitnehmereigenschaft zweifeln: Nach dargelegter bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf generell auch die Unregelmässigkeit und die beschränkte Dauer der tatsächlich erbrachten Leistungen in die Beurteilung miteinfliessen. Entsprechend kann zumindest im vorliegenden Grenzbereich mitberücksichtigt werden, dass die erfolgte Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit nach jahrelanger Erwerbslosigkeit und (Früh-)Pensionierung offenkundig erst unter dem Druck des drohenden Bewilligungsentzugs erfolgte und bereits aufgrund des hohen Alters und der Art der ausgeübten Tätigkeit (Fahrdienste) kaum mit einer langanhaltenden Fortsetzung der Erwerbstätigkeit zu rechnen ist. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer inzwischen das ordentliche Rentenalter erreicht hat und über zusätzliche Renteneinkünfte verfügt: Die Arbeitnehmereigenschaft hängt weder von der Verfügbarkeit weiterer (Renten-)Einkünfte noch von der Arbeitsproduktivität oder Vermittelbarkeit der Arbeitnehmer ab, vielmehr stellt sich bei Personen im Rentenalter erst recht die Frage, ob ihre Erwerbstätigkeit tatsächlich noch auf Dauer ausgerichtet und entsprechend als qualitativ und quantitativ wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit aufzufassen ist (vgl. Dietrich, S. 274 f., 280; abweichend VGr, 23. Januar 2019, VB.2018.00712, E. 5.1). Grundsätzlich ist bei bereits pensionierten Personen von der Beendigung ihres Erwerbslebens auszugehen und kann sich ein allfälliges Aufenthaltsrecht primär daraus ergeben, dass sie sich auf ein Verbleiberecht nach Art. 4 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 berufen können oder ihre Renteneinkünfte oder sonstigen finanziellen Mittel im Sinn von Art. 24 Anhang I FZA ausreichen, ihren weiteren Aufenthalt ohne Belastung der öffentlichen Hand zu finanzieren. Sind pensionierte Personen hingegen ausnahmsweise weiterhin bzw. wieder erwerbstätig, bestimmt sich ihre Arbeitnehmereigenschaft grundsätzlich nach denselben Kriterien, welche für alle anderen Arbeitnehmer gelten, wobei aber auch den erwähnten Umständen Rechnung getragen werden darf, welche eine baldige (altersbedingte) weitere Reduktion oder gar Aufgabe der Erwerbstätigkeit erwarten lassen. Entsprechend reicht eine Erwerbstätigkeit von lediglich rund 12 Wochenstunden und einem Monatseinkommen von unter Fr. 1'000.- zum Erhalt der Arbeitnehmereigenschaft zumindest in solchen Konstellationen in der Regel nicht aus. Unter Würdigung all dieser Umstände ist vorliegend anzunehmen, dass der Beschwerdeführer die Arbeitnehmereigenschaft nicht wiedererlangt hat.

3.2.4 Da der Beschwerdeführer seinen freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerstatus bereits vor seiner (Früh-)Pensionierung verloren und nie mehr wiedererlangt hatte, kann offenbleiben, inwiefern er sich in rechtsmissbräuchlicher Weise auf seinen Arbeitnehmerstatus beruft. Ebenso kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer seinen weiteren Aufenthalt und den Nachzug seiner Ehefrau mit falschen Angaben zu erschleichen versuchte, wobei im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen und obenstehenden Ausführungen zumindest seine angebliche Anstellung bei der E GmbH einige Auffälligkeiten aufweist.

4.  

4.1 Personen, die keine Erwerbstätigkeit (mehr) ausüben, müssen entweder gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 VFP über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, sodass sie zur Finanzierung ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen in Anspruch nehmen müssen (vgl. VGr, 22. August 2018, VB.2018.00405, E. 5.2). Oder sie müssen sich für ein Verbleiberecht nach Art. 4 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters mindestens drei Jahre im Land aufgehalten und mindestens im letzten Jahr eine Arbeitstätigkeit ausgeübt haben oder ihre Erwerbstätigkeit infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit nach einem zweijährigen Mindestaufenthalt oder wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit aufgeben haben (vgl. dazu Dietrich, S. 295 f.).

4.2 Der Beschwerdeführer war lediglich zu Beginn seines Aufenthalts in der Schweiz in massgeblicher Weise erwerbstätig und ist seit Juni 2018 von Ergänzungsleistungen abhängig. Die zeitlichen Voraussetzungen für ein Verbleiberecht nach Art. 4 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 sind vorliegend offenkundig nicht erfüllt, nachdem der eigenen Angaben zufolge erwerbs- und arbeitsfähige Beschwerdeführer sich bereits vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters vorzeitig pensionieren liess und im dargelegten Sinn bis heute keine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, welche quantitativ wie qualitativ einer echten und tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinn des freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs entsprechen würde. Weiter wird eine dauernde Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers weder behauptet, noch ist von einer solchen aufgrund der nach wie vor behaupteten Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Sodann verfügt das Ehepaar auch unbestrittenermassen nicht über hinreichende finanzielle Mittel zur Finanzierung seines Aufenthalts, vielmehr sind sie ergänzend zu ihren Renten- und Erwerbseinkünften weiterhin auf Ergänzungsleistungen angewiesen.

Somit fallen auch Verbleiberechte aufgrund früherer Erwerbstätigkeit oder ein Aufenthaltsrecht als Rentner ausser Betracht.

5.  

5.1 Die Beschwerdeführerin verfügt als Drittstaatsangehörige über keine originären Aufenthaltsansprüche gestützt auf die freizügigkeitsrechtlichen Bestimmungen, weshalb sich ihr Aufenthalt aus Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Anhang I FZA vom Aufenthaltsrecht ihres Ehemannes bzw. des Beschwerdeführers ableitet und mit diesem untergegangen ist.

5.2 Weiter ist darauf hinzuweisen, dass das Vorhandensein einer angemessenen Wohnung gemäss Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA auch im freizügigkeitsrechtlichen Bereich vorausgesetzt wird (vgl. auch die Weisungen und Erläuterungen zur Verordnung über den freien Personenverkehr [Weisungen VFP] des Staatssekretariats für Migration [SEM], Ziff. 7.2.1). Die Beschwerdeführenden lebten bis zum 15. Juni 2020 mit ihrem gemeinsamen Sohn sowie dessen Ehefrau und dessen beiden Kindern in einer 3-Zimmerwohnung, welche gemäss Mietvertrag vom 9. Juli 2014 ursprünglich für die Nutzung durch 2 Personen vorgesehen und mit dem Nachzug der Beschwerdeführerin offenkundig überbelegt war. Es kann offenbleiben, ob diese beengten Wohnverhältnisse nicht bereits dem ursprünglichen Nachzug der Beschwerdeführerin entgegengestanden wären und ob die inzwischen in eine grössere Wohnung umgezogene Familie aktuell über angemessene Wohnräumlichkeiten verfügt.

6.  

Weitere Grundlagen für einen Verbleib der beiden Beschwerdeführenden in der Schweiz sind nicht ersichtlich:

6.1 Besonders intensive und nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) geschützte Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung sind durch die Beschwerdeführenden nicht substanziiert dargelegt worden und weder aufgrund der Dauer ihres Aufenthalts noch aufgrund ihrer zumindest in wirtschaftlicher Hinsicht unzureichenden Integration zu erwarten (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9 zum bedingten Aufenthaltsanspruch nach 10-jähriger rechtmässiger Landesanwesenheit). Insbesondere ist auch nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden in einem konventionsrechtlich geschützten Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem in der Schweiz lebenden (volljährigen) Sohn stehen würden.

6.2 Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG (vgl. auch Art. 20 VFP) wird weder substanziiert geltend gemacht, noch ist ein solcher ersichtlich: Der Beschwerdeführer ist in Nordmazedonien aufgewachsen und sozialisiert worden und hat überdies jahrelang in der Slowakei gelebt und gearbeitet, wo er die slowakische Staatsbürgerschaft erwarb und rentenberechtigt ist. Zudem verfügte er in Nordmazedonien über eine Liegenschaft samt Umschwung und Landwirtschaftsfläche, welche er im August 2017 schenkungshalber an seinen Sohn übertrug und die demnach immer noch in Familienbesitz ist. Gemäss erwähntem Schenkungsvertrag sind überdies sowohl der Beschwerdeführer als auch sein Sohn weiterhin in Nordmazedonien angemeldet, was ebenfalls fortbestehende Bezüge und Kontakte zum Land dokumentiert. Zudem kehrten der Beschwerdeführer und dessen Ehefrau teilweise mehrmals jährlich in ihr gemeinsames Heimatland Nordmazedonien zurück. In der Schweiz hat er sich lediglich rund neun Jahre ununterbrochen und rechtmässig aufgehalten, wobei er sich zumindest in wirtschaftlicher Hinsicht nicht nachhaltig integrieren konnte. Gemäss polizeilichen Feststellungen anlässlich einer am 24. April 2020 durchgeführten Wohnungskontrolle gestaltete sich die Verständigung mit den Beschwerdeführenden mangels entsprechender Deutschkenntnisse "etwas schwierig", was auch eine massgebliche sprachliche Integration zweifelhaft erscheinen lässt. Der Beschwerdeführer erscheint damit nicht derart in der Schweiz verwurzelt und seinen beiden Heimatländern entfremdet, als dass ihm die Reintegration in Nordmazedonien oder der Slowakei nicht mehr zuzumuten wäre. Seine hiesigen Rentenleistungen (exklusive Zusatzleistungen) kann er sich gemäss dem Abkommen über Soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und Nordmazedonien vom 9. Dezember 1999 bzw. der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 auch in eines seiner beiden Heimatländer überweisen lassen. Ein persönlicher Härtefall ist erst recht für seine Ehefrau zu verneinen, welche in der Schweiz noch nie einer Erwerbstätigkeit nachging, ebenfalls aus Nordmazedonien stammt und erst vor wenigen Jahren aus der Slowakei nachgezogen wurde, wo sie mehrere Jahre mit dem Beschwerdeführer zusammenlebte.

6.3 Der Beschwerdeführer hat somit seine Arbeitnehmereigenschaft verloren und kann seinen weiteren Aufenthalt weder auf die freizügigkeitsrechtlichen Regelungen des FZA, noch auf eine sonstige staatsvertragliche Regelung, noch auf die innerstaatlichen Bestimmungen des AIG stützen. Da sich der Aufenthalt der Beschwerdeführerin von demjenigen des Beschwerdeführers ableitet, ist auch ihr Aufenthaltsrecht untergegangen bzw. sind die Voraussetzungen für ihren weiteren Aufenthalt im Sinn von Art. 23 Abs. 1 VFP nicht mehr erfüllt.

Sodann erscheint die Verweigerung des weiteren Aufenthalts beiden Beschwerdeführenden zumutbar und verhältnismässig (Art. 96 Abs. 1 AIG), wobei auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann. Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG sind ebenfalls nicht ersichtlich.

6.4 Für eine blosse Verwarnung der Beschwerdeführenden besteht kein Raum, da der Beschwerdeführer aufgrund des erfüllten Aufenthaltszwecks und seiner Abhängigkeit von Ergänzungsleistungen über keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA verfügt und letztlich nicht entscheidend ist, ob den Eheleuten ihre mehrjährige Abhängigkeit von der öffentlichen Hand bzw. eine unvollständige Ausschöpfung ihres Erwerbspotenzials vorzuwerfen ist.

6.5 Da die entscheiderhebliche Sachlage erstellt ist, besteht auch keine Veranlassung, die Sache für weitere Abklärungen bzw. zur Neuentscheidung an die Vorinstanz oder das Migrationsamt zurückzuweisen.

Damit ist die spruchreife Beschwerde abzuweisen.

6.6 Offenbleiben kann, inwiefern die Beschwerdeführenden 2017 mit der Nichtdeklaration ausländischer Renteneinkünfte in ihrer Steuererklärung und der Schenkung einer Liegenschaft samt Umschwung und Landwirtschaftsfläche an ihren in der Schweiz lebenden Sohn noch höhere Ergänzungsleistungen erschleichen wollten und damit allenfalls einen Widerrufsgrund gesetzt haben könnten. Jedoch ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden diesbezüglich auch den Migrationsbehörden gegenüber falsche bzw. unvollständige Angaben machten und insbesondere mit Stellungnahme vom 30. November 2018 lediglich ihre Schweizer AHV-Rente, nicht aber die zu diesem Zeitpunkt bereits zugesprochenen Zusatzleistungen und ihre ausländischen Renteneinkünfte offenlegten bzw. entsprechende Zahlungen nur teilweise aus den damals miteingereichten Kontoauszügen ersichtlich waren.

7.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den beiden Beschwerdeführenden aufzuerlegen und es steht ihnen auch keine Entschädigung zu (vgl. § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

8.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 zu erheben. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1 und 2 je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c)    das
Staatssekretariat für Migration (SEM).