{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2022-11-09", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2022-00368_2022-11-09.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222778&W10_KEY=13955797&nTrefferzeile=22&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "e96d93f1775c824a3eb408c7d2a65bd7"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2022.00368"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 09.11.2022  VB.2022.00368"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 09.11.2022  VB.2022.00368"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 09.11.2022  VB.2022.00368"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | Freiz\u00fcgigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft bei (Teil-)Pensionierten. Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Grunds\u00e4tzliche Anwendbarkeit der freiz\u00fcgigkeitsrechtlichen Bestimmungen (E. 2). Als freiz\u00fcgigkeitsrechtlicher Arbeitnehmer gilt, wer w\u00e4hrend einer bestimmten Zeit und gegen Verg\u00fctung Leistungen f\u00fcr eine andere Person nach deren Weisung erbringt, wobei quantitativ und qualitativ eine echte und tats\u00e4chliche wirtschaftliche T\u00e4tigkeit ausge\u00fcbt werden muss (E. 3.1). Das aktuelle Erwerbseinkommen und das Erwerbspensum des pensionierten Beschwerdef\u00fchrers liegen im Grenzbereich einer echten und nicht mehr bloss untergeordneten wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit und es ist mitzuber\u00fccksichtigen, dass die erfolgte Wiederaufnahme der Erwerbst\u00e4tigkeit nach jahrelanger Erwerbslosigkeit und (Fr\u00fch-)Pensionierung offenkundig erst unter dem Druck des drohenden Bewilligungsentzugs erfolgte, w\u00e4hrend bereits aufgrund des hohen Alters und der Art der ausge\u00fcbten T\u00e4tigkeit (Fahrdienste) kaum mit einer langanhaltenden Fortsetzung der Erwerbst\u00e4tigkeit zu rechnen ist. Gerade bei Personen im Rentenalter stellt sich die Frage, ob ihre Erwerbst\u00e4tigkeit tats\u00e4chlich noch auf Dauer ausgerichtet ist und entsprechend als qualitativ und quantitativ wesentliche wirtschaftliche T\u00e4tigkeit aufzufassen ist. Sind pensionierte Personen ausnahmsweise weiterhin bzw. wieder erwerbst\u00e4tig, ist eine baldige (altersbedingte) Reduktion oder gar Aufgabe der Erwerbst\u00e4tigkeit zu erwarten. Entsprechend reicht eine Erwerbst\u00e4tigkeit von lediglich rund 12 Wochenstunden und einem Monatseinkommen von unter Fr. 1'000.- zum Erhalt der Arbeitnehmereigenschaft zumindest in solchen Konstellationen in der Regel nicht aus (E. 3.2).  Keine Verbleiberechte aufgrund fr\u00fcherer Erwerbst\u00e4tigkeit oder als Rentner (E. 4). Untergang des (abgeleiteten) Aufenthaltsrechts der aus einem Drittstaat stammenden Ehefrau (E. 5.1). Offengelassen, ob die beengten Wohnverh\u00e4ltnisse dem urspr\u00fcnglichen Nachzug entgegengestanden w\u00e4ren (E.5.2).\rVerneinung konventionsrechtlich gesch\u00fctzter Beziehungen und eines schwerwiegenden pers\u00f6nlichen H\u00e4rtefalls (E. 6).\rAusgangsgem\u00e4sse Regelung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen (E. 7) und Rechtsmittelbelehrung (E. 8).\r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:10:17", "Checksum": "229e1b31b8fdc3626ae44b6f3fefd04b"}