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VB.2022.00369
Urteil
der 4. Kammer
vom 27. August 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber David Henseler.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, hat sich ergeben: I. A ist ein 1994 geborener Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik. Er reiste am 21. Juni 2018 in die Schweiz ein, wo er am 16. August 2018 in Bülach die in der Schweiz niedergelassene spanische Staatsangehörige C (geboren 1989) heiratete. In der Folge erhielt A eine bis am 15. August 2023 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei der Ehefrau. Nachdem A am 11. September 2021 die eheliche Wohnung in D verlassen hatte, widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 16. März 2022 seine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und wies ihn aus der Schweiz weg. II. Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 18. Mai 2022 ab. III. Mit Beschwerde vom 20. Juni 2022 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, "vom Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers abzusehen". Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 23. Juni 2022 auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Das Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) gilt nach dessen Art. 2 Abs. 2 für Angehörige eines Mitgliedstaats der EU nur so weit, als das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr der EU) und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA [SR 0.142.112.681]) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das Ausländergesetz günstigere Bestimmungen vorsieht. Gestützt auf Art. 7 lit. d und e FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Anhang I FZA haben Ehegatten von EU-Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit das Recht, bei diesen Wohnung zu nehmen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Dieses abgeleitete Aufenthaltsrecht knüpft an den formellen Bestand der Ehe an und darf grundsätzlich nicht vom Erfordernis des Zusammenlebens abhängig gemacht werden, sofern nicht rechtsmissbräuchlich zur blossen Aufenthaltssicherung an einer nur (noch) formell bestehenden Ehe festgehalten wird (vgl. BGE 130 II 113 [= Pra. 93/2004 Nr. 171] E. 8 f., 139 II 393 E. 2.1). Gemäss Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über den freien Personenverkehr (VFP, SR 142.203) können Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind. 2.2 Der Beschwerdeführer und C sind noch immer verheiratet; ihr Ehewille ist aber nach übereinstimmenden Angaben definitiv erloschen, sodass die Ehe lediglich noch formell besteht. Daher ist die Voraussetzung für die ursprüngliche Erteilung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers nach Art. 7 lit. d FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Anhang I FZA weggefallen. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ist dementsprechend gestützt auf Art. 23 Abs. 1 VFP zulässig. 3. 3.1 Da das Freizügigkeitsabkommen den nachehelichen Aufenthalt nicht regelt, ist ein solcher gemäss Ausländer- und Integrationsgesetz zu prüfen. Art. 50 AIG knüpft an die Aufenthaltsansprüche von Art. 42 und 43 AIG an, welche voraussetzen, dass der Ehegatte, von dem die Bewilligung abgeleitet wurde, das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz besass. Vorliegend leitete sich das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers von C's Niederlassungsbewilligung ab. Nach Art. 50 Abs. 1 AIG besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach der Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). 3.2 Eine relevante Ehegemeinschaft im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist nur gegeben, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht (BGE 137 II 345 E. 3.1.2; BGr, 7. Juli 2011, 2C_155/2011, E. 3). Dabei ist im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 138 II 229 E. 2 mit Hinweisen; BGr, 16. März 2022, 2C_924/2021, E. 5.2). Die eheliche Gemeinschaft, auf deren Dauer es ankommt, kann aufgrund sämtlicher Umstände im Einzelfall auch schon während und trotz des (weiteren) Zusammenlebens dahingefallen sein, wobei für die Fristberechnung dann auf diesen Zeitpunkt abzustellen ist (BGr, 8. Juni 2020, 2C_301/2020, E. 4.2.1; vgl. BGE 137 II 345 E. 3.1.2). Diese zeitliche Grenze von drei Jahren gilt absolut: Selbst wenn sie nur um wenige Wochen oder Tage verpasst wird, besteht kein Anspruch auf Verlängerung der Bewilligung mehr (BGE 137 II 345 E. 3.1.3; BGr, 15. Juli 2020, 2C_377/2020, E. 5.2 – 2. Juli 2020, 2C_436/2020, E. 3.2). 3.3 3.3.1 Der Beschwerdeführer und C heirateten am 16. August 2018. Der Beschwerdeführer bringt unter Hinweis auf BGE 136 II 113 vor, das Bundesgericht habe zwar in diesem Leitentscheid erwähnt, dass im Konkubinat verbrachtes Zusammenleben bei der Berechnung der Dreijahresfrist nicht berücksichtigt werde (vgl. BGE 136 II 113 E. 3.1.1). Eine vertiefte Auseinandersetzung mit dieser Frage finde sich im Urteil jedoch nicht. In Konstellationen wie der vorliegenden erscheine es stossend und geradezu willkürlich, das zweimonatige Zusammenleben in der Schweiz vor der Eheschliessung nicht zu berücksichtigen. Denn – so der Beschwerdeführer weiter – die Ehe habe lediglich aufgrund mangelnder Termine erst am 16. August 2018 geschlossen werden können. 3.3.2 Diese Vorbringen des Beschwerdeführers verfangen nicht: Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass für die Berechnung der Dreijahresfrist gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG auf die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft abzustellen ist (BGE 136 II 113 E. 3.3, 140 II 289 E. 3.5.1; BGr, 15. Juli 2020, 2C_377/2020, E. 5.2 [mit weiteren Hinweisen]; vgl. BGE 137 II 345 E. 3.1.3; VGr, 31. März 2022, VB.2021.00746, E. 5.3). Ebenso hat das Bundesgericht unlängst erwogen, dass es im Entscheid BGE 136 II 113 die Frage der Fristberechnung präjudiziell losgelöst vom konkreten Sachverhalt beantwortet habe (BGr, 15. Juli 2020, 2C_1046/2021, E. 4.3.2). Schliesslich hat es seit dem erwähnten Leitentscheid bereits mehrfach ausdrücklich bestätigt, dass bei der Berechnung der Dreijahresfrist (vorehelich) im Konkubinat verbrachtes Zusammenleben nicht berücksichtigt wird (BGr, 9. August 2016, 2C_218/2016, E. 3.2.1 – 10. Februar 2016, 2C_151/2015, E. 3.1.1 – 11. September 2015, 2C_131/2015, E. 4.3 – 13. August 2015, 2C_72/2015, E. 2.2). Vor diesem Hintergrund ist die Dauer des zwischen dem 21. Juni 2018 und der Hochzeit im Konkubinat verbrachten Zusammenlebens vorliegend nicht zu berücksichtigen. 3.4 Zum Erlöschen des Ehewillens der Eheleute geht aus den Akten Folgendes hervor: Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat am 26. Juli 2021 beim Bezirksgericht Dielsdorf ein Gesuch um Eheschutz eingereicht. Danach war sie mit ihrer Tochter allein in den Ferien. Der Beschwerdeführer suchte am 17. und am 24. August 2021 die Polizei auf, weil er seine Ehefrau des Diebstahls bezichtigte. Am 25. August 2021 sagte diese gegenüber der Kantonspolizei Zürich aus, sie sei "aktuell in Trennung" mit ihrem Mann; er wohne jedoch immer noch bei ihr und ihrer Tochter in der Wohnung, da er nicht ausziehen wolle. Zu Beginn der Trennung hätten sie ab und zu Streit gehabt, mittlerweile fast jeden Tag. Der Beschwerdeführer selbst gab gegenüber der Kantonspolizei Zürich am 27. August 2021 an, er habe bereits am 16. August 2021 eine Sporttasche samt Inhalt im Zimmer der Tochter seiner Ehefrau deponiert, um am Folgetag aus der gemeinsamen Wohnung auszuziehen. Er sei jedoch dann nicht ausgezogen, da er noch keine andere Wohnung habe; "[g]rundsätzlich wollte ich schon ausziehen". Aus einer Mutationsmeldung der Stadt E geht sodann hervor, dass der Beschwerdeführer per 16. September 2021 allein von D nach E zog. Auf eine "Trennungsanfrage" hin gab der Beschwerdeführer am 25. Oktober 2021 an, er wohne seit dem 11. September 2021 nicht mehr mit seiner Ehefrau zusammen; sein Ehewille sei Anfang September 2021 erloschen. Ausserdem teilte er dem Beschwerdegegner mit, dass er und seine Ehefrau sich scheiden lassen wollten; "[w]ir haben den Prozess schon mit unseren Anwälten begonnen". C teilte dem Beschwerdegegner am 1. November 2021 mit, ihr Ehewille sei bereits im Juli 2020 endgültig erloschen; sie habe sich ab diesem Zeitpunkt für die Scheidung entschieden. Sie sei damals jedoch schwer krank und während mehrerer Monate arbeitsunfähig gewesen. Aus diesem Grund sei sie "nicht in der Lage [gewesen,] diesbezüglich weiter zu handeln". Weiter führte C aus, sie habe den Beschwerdeführer "schon Mitte Juni 2021 gebeten, die Wohnung zu verlassen". Dies habe er dann nach einem heftigen Streit am 11. September 2021 auch getan. "Seitdem wohnen wir auch endlich räumlich getrennt". Auf eine ergänzende Anfrage des Beschwerdegegners hin gab der Beschwerdeführer am 22. November 2021 erneut an, dass sein Ehewille Anfang September 2021 erloschen sei. Gestützt auf diese Aktenlage ist bei der Berechnung der Dreijahresfrist auf den 26. Juli 2021 – das heisst, das Datum der Einreichung des Eheschutzbegehrens durch C – abzustellen. Denn spätestens ab diesem Zeitpunkt ist deren Ehewille als definitiv erloschen zu qualifizieren. Dafür spricht neben dem Gesuch an sich insbesondere, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau gegenüber der Kantonspolizei im August 2021 angaben, sie seien "in Trennung". Auch die Aussage von C, sie habe den Beschwerdeführer "schon Mitte Juni 2021 gebeten, die Wohnung zu verlassen", deutet darauf hin, dass ihr Ehewille am 26. Juli 2021 tatsächlich erloschen war. Schliesslich sagte der Beschwerdeführer gegenüber der Polizei, dass er bereits am 16. August 2021 den Entschluss gefasst hatte, aus der gemeinsamen Wohnung auszuziehen. Dies habe er aber in der Folge lediglich nicht getan, da er noch keine neue Unterkunft gefunden hatte. Vor diesem Hintergrund ist nicht von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer effektiv erst per Mitte September 2021 aus der gemeinsamen Wohnung auszog, zumal die eheliche Gemeinschaft trotz des (weiteren) Zusammenlebens bereits dahingefallen war. Nach dem Gesagten braucht nicht näher auf die Angaben von C, ihr Ehewille sei bereits im Juli 2020 erloschen, eingegangen zu werden. 3.5 Nach dem Gesagten hat die eheliche Gemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und C vom 16. August 2018 bis längstens am 26. Juli 2021 und damit keine drei Jahre gedauert. Ob der Beschwerdeführer die Integrationskriterien erfüllt, kann deshalb offenbleiben. Ihm kommt gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG kein Aufenthaltsanspruch in der Schweiz zu. 3.6 Der Beschwerdeführer macht keine wichtigen persönlichen Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG geltend; solche sind auch nicht ersichtlich. 3.7 Nach dem Gesagten kommt dem Beschwerdeführer kein nachehelicher Aufenthaltsanspruch zu. 4. Die Vorinstanzen haben davon abgesehen, dem Beschwerdeführer im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, und auch einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinn des Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG verneint. In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn sich der Entscheid von sachfremden Motiven leiten lässt (§ 50 VRG; Marco Donatsch in: Alain Griffel, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 f.). Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vorinstanzen das ihnen zustehende Ermessen in rechtsverletzender Weise ausgeübt haben. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner nicht über den Durchschnitt hinausgehenden Integration vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. 5. 5.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und es steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). 6. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 6. Mitteilung an: |