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Geschäftsnummer: VB.2022.00370  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 09.09.2022
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Eintragung einer im Ausland erfolgten Ehescheidung


[Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe gegen ein ihn betreffendes kroatisches Scheidungsurteil ein Rechtsmittel ergriffen, welches die Rechtskraft des Urteils hindere, weshalb die Scheidung nicht in die schweizerischen Zivilstandsregister einzutragen sei.] Es bestehen keine Anhaltspunkte, die darauf hindeuten, dass der Rechtskraftvermerk auf dem erstinstanzlichen Scheidungsurteil fälschlicherweise angebracht wurde. Bei dem noch hängigen Rechtmittel handelt es sich sodann um ein ausserordentliches Rechtsmittel, welches die Rechtskraft nicht hindert (E. 2.4).
 
Stichworte:
ANERKENNUNG EINER AUSLÄNDISCHEN ENTSCHEIDUNG
AUSSERORDENTLICHES RECHTSMITTEL
Rechtsnormen:
Art. 25 lit. b IPRG
Art. 32 Abs. 1 IPRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2022.00370

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 10. November 2022

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Elias Ritzi.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

1.    C, vertreten durch D,

 

 

2.    Gemeindeamt des Kantons Zürich,

       Abteilung Zivilstandswesen,

Beschwerdegegnerschaft,

 

 

betreffend Eintragung einer im Ausland erfolgten Ehescheidung,

hat sich ergeben:

I.  

A und C wurden in Kroatien mit Urteil des Gemeindegerichts für Zivilsachen in Zagreb vom 15. März 2021 geschieden. Die von A dagegen erhobene Berufung wurde mit Urteil des Gespanschaftsgerichts E vom 3. Mai 2021 abgewiesen. Am 21. Juni 2021 stellte A "Antrag auf Zulassung der Revision" beim Obersten Gerichtshof der Republik Kroatien. Am 2. Juli 2021 führte er Verfassungsbeschwerde beim Verfassungsgericht der Republik Kroatien. Mit Verfügung vom 15. Februar 2022 trug das Gemeindeamt des Kantons Zürich den Entscheid des Gemeindegerichts für Zivilsachen in Zagreb vom 15. März 2021 in die schweizerischen Zivilstandsregister ein.

II.  

Einen gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich mit Verfügung vom 16. Mai 2022 ab (Dispositiv-Ziff. I) und auferlegte A die Rekurskosten von insgesamt Fr. 690.- (Dispositiv-Ziff. II).

III.  

Am 20. Juni 2022 liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, die Verfügungen der Direktion der Justiz und des Innern vom 16. Mai 2022 und des Gemeindeamts vom 15. Februar 2022 seien unter Entschädigungsfolge aufzuheben. Die Direktion der Justiz und des Inneren beantragte am 1. Juli 2022 die Abweisung der Beschwerde und verzichtete ansonsten auf eine Vernehmlassung. Mit Eingabe vom 13. Juli 2022 ersuchte A um unentgeltliche Rechtspflege. Das Gemeindeamt verzichtete am 14. Juli 2022 auf eine Beschwerdeantwort. Am gleichen Tag wurde A mit Präsidialverfügung die Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses abgenommen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen des Beschwerdegegners betreffend die Anerkennung ausländischer Urkunden über den Zivilstand zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2] in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2], § 12 Abs. 1 der Kantonalen Zivilstandsverordnung vom 1. Dezember 2004 [ZVO, LS 231.1] sowie Art. 32 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 [IPRG, SR 291]).

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Gemäss Art. 32 Abs. 1 f. IPRG wird eine ausländische Entscheidung oder Urkunde über den Zivilstand aufgrund einer Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde in die Zivilstandsregister eingetragen. Die Eintragung wird bewilligt, wenn die Voraussetzungen der Art. 25–27 IPRG erfüllt sind. Eine ausländische Entscheidung wird nach Art. 25 IPRG in der Schweiz anerkannt, wenn die Zuständigkeit der Gerichte oder Behörden des Staates, in dem die Entscheidung ergangen ist, begründet war (lit. a; vgl. Art. 26 IPRG), wenn gegen die Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden kann oder wenn sie endgültig ist (lit. b) und wenn kein Verweigerungsgrund im Sinn von Art. 27 IPRG vorliegt (lit. c; vgl. Art. 23 ZStV und Art. 45 Abs. 2 Ziff. 4 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [SR 210]).

Was mit den Begriffen "ordentliches Rechtsmittel" und "endgültig" gemeint ist, bestimmt sich nach schweizerischem Recht. Ob gegen die ausländische Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel mehr offensteht bzw. ob diese endgültig ist, bestimmt sich hingegen nach dem Recht des Erststaates. Ist kein ordentliches Rechtsmittel gegen einen Entscheid mehr möglich, treten die formelle und damit auch die materielle Rechtskraft ein (Robert K. Däppen/Ramon Mabillard in: Pascal Grolimund/Leander D. Loacker/Anton K. Schnyder, Basler Kommentar Internationales Privatrecht, 4. A., Basel 2021 [BSK IPRG], Art. 25 N. 43 ff.).

Vorliegend ist nur noch umstritten, ob die Scheidung von A und C rechtskräftig ist.

2.2 Aus dem Dispositiv des Urteils des Gemeindegerichts für Zivilsachen in Zagreb vom 15. März 2021 ergibt sich, dass die Ehe zwischen A und C geschieden wurde. Gegen dieses Urteil erhob A Berufung, die mit Urteil des Gespanschaftsgerichts E vom 3. Mai 2021 abgewiesen wurde. Am 21. Juni 2021 stellte A "Antrag auf Zulassung der Revision" beim Obersten Gerichtshof der Republik Kroatien. Am 2. Juli 2021 führte er Verfassungsbeschwerde beim Verfassungsgericht der Republik Kroatien. Das Urteils des Gemeindegerichts für Zivilsachen in Zagreb vom 15. März 2021 enthält eine von einer hierzu ermächtigten Person unterzeichnete Bestätigung vom 1. Juli 2021, aus welcher sich ergibt, dass das Urteil seit dem 3. Mai 2021 rechtskräftig und seit dem 24. Juni 2021 vollstreckbar ist.

2.3 Der Beschwerdeführer bringt hierzu vor, es liege keine Rechtskraftbescheinigung vor, da noch ein Revisionsverfahren hängig sei. Die Sachlage hinsichtlich der Eintragungsfähigkeit des Scheidungsurteils sei unklar und widersprüchlich. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei der beim Obersten Gerichthof erhobenen Revision um ein ausserordentliches Rechtmittel handle, zumal der Charakter der Revision nach kroatischen Recht nicht mit jener nach schweizerischem Recht übereinstimme.

2.4 Dem Beschwerdeführer ist nicht zu folgen. Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte, die darauf hindeuten, dass der Rechtskraftsvermerk auf dem Urteil des Gemeindegerichts für Zivilsachen in Zagreb vom 15. März 2021 fälschlicherweise angebracht wurde. Entgegen dem Beschwerdeführer stützt sich der Schluss, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer beim Obersten Gerichtshof der Republik Kroatien anhängig gemachten Revision um ein ausserordentliches Rechtsmittel handelt, nicht nur auf Angaben auf der Internetseite des Europäischen Justizportals (vgl. https://e-justice.europa.eu/16/DE/national_justice_systems?CROATIA&member=1 [zuletzt besucht am 1. November 2022]). Dasselbe ergibt sich auch aus einer vom Beschwerdegegner bei der Schweizer Botschaft in Kroatien eingeholten Auskunft. Dazu kommt, dass die vom Beschwerdeführer anhängig gemachte Revision in der Systematik der kroatischen Zivilprozessordnung unter dem Titel "Ausserordentliche Rechtsmittel" steht und ausserordentliche Rechtsmittel laut dem Obersten Gerichtshof der Republik Kroatien gegen bereits rechtskräftige Entscheide erhoben werden (vgl. https://www.vsrh.hr/o-sudbenoj-vlasti.aspx).

In Bezug auf die am 2. Juli 2021 beim Verfassungsgericht der Republik Kroatien eingereichte Verfassungsbeschwerde bringt der Beschwerdeführer dagegen nicht vor, dass diese die Rechtskraft des Urteils des Gemeindegerichts für Zivilsachen in Zagreb vom 15. März 2021 hindere.

Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass das Urteil des Gemeindegerichts für Zivilsachen in Zagreb vom 15. März 2021 rechtskräftig und damit in die schweizerischen Zivilstandsregister einzutragen ist.

3.  

3.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

3.2 Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 46).

Die vorliegende Beschwerde ist nach dem Gesagten als offenkundig aussichtslos zu qualifizieren, womit das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 1'570.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7.         Mitteilung an:
            a) die Parteien;
            b) die Direktion der Justiz und des Innern.