|
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
|
|

|
VB.2022.00370
Urteil
der 4. Kammer
vom 10. November 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber
Elias Ritzi.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
1. C, vertreten durch D,
2. Gemeindeamt des Kantons Zürich,
Abteilung Zivilstandswesen,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Eintragung
einer im Ausland erfolgten Ehescheidung,
hat sich ergeben:
I.
A und C wurden in Kroatien mit Urteil des
Gemeindegerichts für Zivilsachen in Zagreb vom 15. März 2021 geschieden.
Die von A dagegen erhobene Berufung wurde mit Urteil des Gespanschaftsgerichts E
vom 3. Mai 2021 abgewiesen. Am 21. Juni 2021 stellte A "Antrag
auf Zulassung der Revision" beim Obersten Gerichtshof der Republik
Kroatien. Am 2. Juli 2021 führte er Verfassungsbeschwerde beim Verfassungsgericht
der Republik Kroatien. Mit Verfügung vom 15. Februar 2022 trug das
Gemeindeamt des Kantons Zürich den Entscheid des Gemeindegerichts für Zivilsachen
in Zagreb vom 15. März 2021 in die schweizerischen Zivilstandsregister ein.
II.
Einen gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies die
Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich mit Verfügung vom 16. Mai
2022 ab (Dispositiv-Ziff. I) und auferlegte A die Rekurskosten von
insgesamt Fr. 690.- (Dispositiv-Ziff. II).
III.
Am 20. Juni 2022 liess A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben und beantragen, die Verfügungen der Direktion der
Justiz und des Innern vom 16. Mai 2022 und des Gemeindeamts vom 15. Februar
2022 seien unter Entschädigungsfolge aufzuheben. Die Direktion der Justiz und
des Inneren beantragte am 1. Juli 2022 die Abweisung der Beschwerde und verzichtete
ansonsten auf eine Vernehmlassung. Mit Eingabe vom 13. Juli 2022 ersuchte A
um unentgeltliche Rechtspflege. Das Gemeindeamt verzichtete am 14. Juli 2022
auf eine Beschwerdeantwort. Am gleichen Tag wurde A mit Präsidialverfügung die
Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses abgenommen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen des
Beschwerdegegners betreffend die Anerkennung ausländischer Urkunden über den
Zivilstand zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG, LS 175.2] in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 der
Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2], § 12
Abs. 1 der Kantonalen Zivilstandsverordnung vom 1. Dezember 2004
[ZVO, LS 231.1] sowie Art. 32 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das
Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 [IPRG, SR 291]).
Weil auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 32 Abs. 1 f.
IPRG wird eine ausländische Entscheidung oder Urkunde über den Zivilstand
aufgrund einer Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde in die
Zivilstandsregister eingetragen. Die Eintragung wird bewilligt, wenn die
Voraussetzungen der Art. 25–27 IPRG erfüllt sind. Eine ausländische
Entscheidung wird nach Art. 25 IPRG in der Schweiz anerkannt, wenn die
Zuständigkeit der Gerichte oder Behörden des Staates, in dem die Entscheidung
ergangen ist, begründet war (lit. a; vgl. Art. 26 IPRG), wenn gegen
die Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden
kann oder wenn sie endgültig ist (lit. b) und wenn kein Verweigerungsgrund
im Sinn von Art. 27 IPRG vorliegt (lit. c; vgl. Art. 23 ZStV und
Art. 45 Abs. 2 Ziff. 4 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember
1907 [SR 210]).
Was mit den Begriffen "ordentliches
Rechtsmittel" und "endgültig" gemeint ist, bestimmt sich nach
schweizerischem Recht. Ob gegen die ausländische Entscheidung kein ordentliches
Rechtsmittel mehr offensteht bzw. ob diese endgültig ist, bestimmt sich
hingegen nach dem Recht des Erststaates. Ist kein ordentliches Rechtsmittel
gegen einen Entscheid mehr möglich, treten die formelle und damit auch die
materielle Rechtskraft ein (Robert K. Däppen/Ramon Mabillard in: Pascal
Grolimund/Leander D. Loacker/Anton K. Schnyder, Basler Kommentar
Internationales Privatrecht, 4. A., Basel 2021 [BSK IPRG], Art. 25 N. 43 ff.).
Vorliegend ist nur noch
umstritten, ob die Scheidung von A und C rechtskräftig ist.
2.2 Aus dem
Dispositiv des Urteils des Gemeindegerichts für Zivilsachen in Zagreb vom 15. März
2021 ergibt sich, dass die Ehe zwischen A und C geschieden wurde. Gegen dieses
Urteil erhob A Berufung, die mit Urteil des Gespanschaftsgerichts E vom 3. Mai
2021 abgewiesen wurde. Am 21. Juni 2021 stellte A "Antrag auf
Zulassung der Revision" beim Obersten Gerichtshof der Republik Kroatien.
Am 2. Juli 2021 führte er Verfassungsbeschwerde beim Verfassungsgericht
der Republik Kroatien. Das Urteils des Gemeindegerichts für Zivilsachen in
Zagreb vom 15. März 2021 enthält eine von einer hierzu ermächtigten Person
unterzeichnete Bestätigung vom 1. Juli 2021, aus welcher sich ergibt, dass
das Urteil seit dem 3. Mai 2021 rechtskräftig und seit dem 24. Juni
2021 vollstreckbar ist.
2.3 Der
Beschwerdeführer bringt hierzu vor, es liege keine Rechtskraftbescheinigung
vor, da noch ein Revisionsverfahren hängig sei. Die Sachlage hinsichtlich der
Eintragungsfähigkeit des Scheidungsurteils sei unklar und widersprüchlich. Es
könne nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei der beim Obersten
Gerichthof erhobenen Revision um ein ausserordentliches Rechtmittel handle,
zumal der Charakter der Revision nach kroatischen Recht nicht mit jener nach
schweizerischem Recht übereinstimme.
2.4 Dem
Beschwerdeführer ist nicht zu folgen. Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte,
die darauf hindeuten, dass der Rechtskraftsvermerk auf dem Urteil des
Gemeindegerichts für Zivilsachen in Zagreb vom 15. März 2021
fälschlicherweise angebracht wurde. Entgegen dem Beschwerdeführer stützt sich
der Schluss, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer beim Obersten
Gerichtshof der Republik Kroatien anhängig gemachten Revision um ein
ausserordentliches Rechtsmittel handelt, nicht nur auf Angaben auf der
Internetseite des Europäischen Justizportals (vgl. https://e-justice.europa.eu/16/DE/national_justice_systems?CROATIA&member=1
[zuletzt besucht am 1. November 2022]). Dasselbe ergibt sich auch aus
einer vom Beschwerdegegner bei der Schweizer Botschaft in Kroatien eingeholten
Auskunft. Dazu kommt, dass die vom Beschwerdeführer anhängig gemachte Revision
in der Systematik der kroatischen Zivilprozessordnung unter dem Titel
"Ausserordentliche Rechtsmittel" steht und ausserordentliche
Rechtsmittel laut dem Obersten Gerichtshof der Republik Kroatien gegen bereits
rechtskräftige Entscheide erhoben werden (vgl. https://www.vsrh.hr/o-sudbenoj-vlasti.aspx).
In Bezug auf die am 2. Juli 2021 beim
Verfassungsgericht der Republik Kroatien eingereichte Verfassungsbeschwerde
bringt der Beschwerdeführer dagegen nicht vor, dass diese die Rechtskraft des
Urteils des Gemeindegerichts für Zivilsachen in Zagreb vom 15. März 2021
hindere.
Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass das Urteil
des Gemeindegerichts für Zivilsachen in Zagreb vom 15. März 2021 rechtskräftig
und damit in die schweizerischen Zivilstandsregister einzutragen ist.
3.
3.1 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit Art. 13
Abs. 2 Satz 1 VRG).
3.2 Der
Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1
VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche
Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf
Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie
kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16
N. 46).
Die vorliegende Beschwerde ist nach dem Gesagten als
offenkundig aussichtslos zu qualifizieren, womit das Gesuch des
Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers wird abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde
in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG erhoben werden. Sie ist binnen
30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14.
7. Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) die Direktion der Justiz und des Innern.