|
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
|
|

|
VB.2022.00374
Urteil
der 2. Kammer
vom 7. September 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Ivana Devcic.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf
der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich
ergeben:
I.
Der 1999
geborene albanische Staatsangehörige A reiste am 1. November 2019 in die
Schweiz ein und heiratete gleichentags die Schweizer Bürgerin C (geb. 2001). Im
Rahmen eines Familiennachzugs erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung zum
Verbleib bei seiner Ehefrau, letztmals befristet bis 31. Oktober 2022. Die
Ehe blieb kinderlos.
Aus der am 2. Februar 2022 beim Migrationsamt
eingegangenen Mutationsmeldung der Einwohnerkontrolle D ging hervor, dass A
seit dem 1. Februar 2022 von seiner Ehefrau getrennt lebe. Auf
entsprechende Nachfrage teilte A mit E-Mail vom 17. Februar 2022 dem
Migrationsamt mit, dass er seit dem 30. Januar 2022 nicht mehr mit seiner
Ehefrau zusammenlebe und die Scheidung beabsichtigt sei. C liess sich hierzu
nicht vernehmen.
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das Migrationsamt am 4. April
2022 Aufenthaltsbewilligung von A, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum
4. Juni 2022.
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 19. Mai 2022 ab, unter Ansetzung einer neuen
Ausreisefrist bis zum 19. August 2022.
III.
Mit Beschwerde vom 23. Juni 2022 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, es seien der Rekursentscheid der
Sicherheitsdirektion vom 19. Mai 2022 sowie die Verfügung des Migrationsamts
vom 4. April 2022 vollumfänglich aufzuheben. Weiter sei auf den Widerruf
der Aufenthaltsbewilligung von A zu verzichten bzw. diese nach Ablauf der
Gültigkeitsdauer zu verlängern.
Mit Präsidialverfügung vom 19. Juli 2022 setzte das
Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer eine Frist zur Verbesserung seines
Antrags Nr. 3 der Beschwerdeschrift, da dieser nicht fertig ausformuliert
wurde, unter Hinweis, dass ansonsten der Beschwerdeantrag Nr. 3 nicht weiter
berücksichtigt würde.
Mit Eingabe vom 23. August 2022 liess der
Beschwerdeführer eine Verbesserung seiner Beschwerdeanträge einreichen, wonach
eventualiter der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und das Verfahren zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zulasten des Beschwerdegegners.
Während das Migrationsamt sich nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen
einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder
Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
2.1.1
Der ausländische Ehegatte einer Schweizerin hat Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn diese mit ihm zusammenwohnt
(Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
16. Dezember 2005 [AIG]). Entscheidend ist damit nicht allein das formelle
Eheband zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und
Ehegemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). Bei intakter und gelebter Ehe
lässt sich ein entsprechender Aufenthaltsanspruch zudem auch auf das in
Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und
Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) festgehaltene Recht auf
Familienleben stützen.
2.1.2
Eine ausländerrechtlich relevante Ehegemeinschaft besteht so lange, als die
eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille
vorhanden ist, ansonsten sie infolge Zweckerfüllung im Sinn von Art. 62
Abs. 1 lit. d AIG widerrufen werden kann. Dabei ist hauptsächlich auf
die nach aussen wahrnehmbare eheliche Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 138 II
229 E. 2; BGE 137 II 345 E. 3.1.2). Die Ehegemeinschaft kann aber
unabhängig vom Fortbestand der Wohngemeinschaft bereits als aufgehoben gelten,
wenn mindestens einer der beiden Ehegatten eine Wiederaufnahme des ehelichen
Zusammenlebens definitiv ausgeschlossen hat und kein gegenseitiger Ehewille
mehr vorhanden ist (vgl. BGr, 6. März 2017, 2C_970/2016, E. 2.4: BGr,
23. Februar 2017, 2C_211/2016, E. 3.1; VGr, 21. März 2018,
VB.2017.00659, E. 2.2).
2.1.3
Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50
Abs. 1 lit. a AIG ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter,
wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre
bestanden hat und kumulativ die Integrationskriterien von Art. 58a AIG
erfüllt sind, sofern keine Erlöschensgründe nach Art. 51 Abs. 2 AIG
vorliegen, insbesondere keine Widerrufsgründe gegeben sind und die Ehe nicht in
rechtsmissbräuchlicher Weise zur blossen Aufenthaltssicherung bis zum Erreichen
der Dreijahresfrist aufrechterhalten wurde.
2.1.4
Bei einer Trennung von mehr als sechs bis zwölf Monaten ist in der
Regel unabhängig von den geltend gemachten Gründen von einer definitiven
Trennung und Auflösung der bewilligungsrelevanten Ehegemeinschaft auszugehen
und die Ehe ist spätestens mit dem Auszug eines Ehepartners aus der ehelichen
Wohnung als aufgehoben zu betrachten (vgl. BGr, 18. Juli 2013,
2C_596/2013, E. 3.1; BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010,
E. 2.1.3; VGr, 27. Januar 2016, VB.2015.00769, E. 2.1; VGr,
9. Dezember 2013, VB.2013.00385, E. 2.2.2).
2.2 Der
Beschwerdeführer reiste am 1. November 2019 zu seiner Ehefrau in die
Schweiz, womit die Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG
am 1. November 2022 erreicht worden wäre. Unbestritten ist, dass die
Eheleute seit dem 30. Januar 2022 voneinander getrennt leben. Ebenfalls
unbestritten ist, dass beide Ehegatten eine Wiederaufnahme der Ehe
ausschliessen und diese weniger als drei Jahre gedauert hat, weshalb
sich für den Beschwerdeführer weder aus Art. 42 Abs. 1 AIG noch aus
Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ein Anspruch auf Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung ableiten lässt.
3.
3.1 Selbst
wenn die Ehegemeinschaft in der Schweiz keine drei Jahre gedauert hat (und/oder die
Integration nicht erfolgreich verlaufen ist), kann sich ein Aufenthaltsanspruch
ergeben, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt
erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, der sogenannte
nacheheliche Härtefall). Hierbei wird aufgrund der gesamten Umstände des
Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und
Familienleben vorausgesetzt, was namentlich vorliegen kann, wenn die betroffene
ausländische Person Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem
Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland
stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). Der nacheheliche
Härtefall muss sodann in Kontinuität bzw. Kausalität zur gescheiterten
Ehegemeinschaft und dem damit verbundenen (abgeleiteten) Aufenthalt stehen (BGE
137 II 345 E. 3.2.3; VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00349,
E. 2.3.1). Fehlt es an einem derartigen Konnex, kann gemäss Art. 30
Abs. 1 lit. b AIG allenfalls von den Zulassungsvoraussetzungen
abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen
öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Im Gegensatz zum nachehelichen
Härtefall liegt die Bewilligungserteilung beim allgemeinen Härtefall im Sinn
der "Kann-Bestimmung" von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG
jedoch im (pflichtgemäss auszuübenden) Ermessen der Bewilligungsbehörde.
3.2 Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, dass
ihm eine Rückkehr in seinen albanischen Heimatort nicht mehr möglich sowie
seine dortige Wiedereingliederung gefährdet sei. So habe er sowohl sein
dortiges Studium für den Umzug in die Schweiz als auch den Kontakt zu seiner
Herkunftsfamilie abgebrochen. Da er sich aufgrund seines jugendlichen Alters in
der Schweiz schnell integriert habe, habe er sich mit der Mentalität seiner
Familie im Heimatland nicht mehr identifizieren können, weshalb es zum Bruch
gekommen sei. Aufgrund dessen könne er bei einer allfälligen Rückkehr in sein
Heimatland nicht mehr auf die finanzielle und psychologische Unterstützung
sowie freie Kost und Logis durch Familienmitglieder hoffen. Hinzu komme, dass
er in seinem Heimatland bis jetzt keinerlei Arbeitserfahrung habe sammeln
können, weshalb es ihm mangels eines tragfähigen Beziehungsnetzes nicht möglich
sein werde, dort eine Stelle zur Finanzierung seines Lebensunterhalts finden zu
können. Selbst sein Studium werde er nicht mehr wieder aufnehmen können, da er
mittels eines Teilzeitjobs nicht die Kosten für das Studium sowie seine
Lebenserhaltungskosten werde decken können. Sodann sei die Arbeitslosenquote
bei jungen Erwachsenen sehr hoch und liege bei rund 20 %, weshalb dem
Beschwerdeführer selbst die in der Schweiz gesammelte Arbeitserfahrung bei der
Stellensuche nicht weiterhelfen werde. In der Schweiz sei er hingegen beruflich
wie privat bestens integriert und habe sich nichts zu Schulden kommen lassen.
Inzwischen spreche er gut Deutsch und gehe einer vollzeitlichen
Erwerbstätigkeit nach. Selbst bei seinem Arbeitgeber sowie seinen Kollegen sei
er äusserst beliebt und gehe seiner Arbeit gewissenhaft nach.
3.3
3.3.1
Entgegen der Meinung des
Beschwerdeführers lässt sich ein nachehelicher Härtefall im Sinn von
Art. 50 Abs. 1 lit. b und Art. 50 Abs. 2 AIG nicht
ausmachen. Soweit der Beschwerdeführer
sich unter anderem auf seine, wie er behauptet, sehr gute Integration beruft,
ist hierzu Folgendes festzuhalten: Der
noch junge Beschwerdeführer ist in Albanien aufgewachsen und sozialisiert
worden. Er ist erst im Alter von 20 Jahren in die Schweiz gekommen und lebt
hier gerademal seit gut zwei Jahren. Nach der Trennung von seiner Ehefrau
musste er mit seiner Wegweisung rechnen. Er ist mit der Sprache und den
Gepflogenheiten seines Heimatlandes zweifellos nach wie vor bestens vertraut.
Demgegenüber ist er in der Schweiz noch nicht derart verwurzelt, dass ihm die
Reintegration in seinem Heimatland nicht mehr zuzumuten wäre, wo er den
überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat. Sodann werden die vertieften
sozialen Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung nur behauptet, sind jedoch weder
nachgewiesen noch angesichts der relativ kurzen Aufenthaltsdauer zu erwarten.
Ebenso hat der Beschwerdeführer keinerlei Belege für die geltend gemachten
guten Deutschkenntnisse eingereicht (vgl.
Art. 4 Abs. 4 AIG, Art. 77 Abs. 4 der Verordnung über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE] und
Art. 4 der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und
Ausländern vom 24. Oktober 2007 [VIntA] sowie BGr, 10. Januar
2013, 2C_930/2012, E. 3.1). Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz seit Juni 2020
einer Erwerbstätigkeit im Gastronomiebereich als … nachgeht, es sich hierbei
jedoch um keine qualifizierte Arbeitskraft im Sinn von Art. 23 Abs. 1
AIG handelt und er damit
keiner besonders qualifizierten und schwer zu ersetzenden Berufsgruppe angehört
sowie auch keine Ausnahme nach Art. 23
Abs. 3 lit. c AIG vorliegt. Soweit aus den Akten ersichtlich, geht
seine sprachliche, soziale und wirtschaftliche Integration damit nicht über
übliche Integrationserwartungen hinaus und es kann nicht von einer
tiefgreifenden Verwurzelung gesprochen werden. Ohnehin stellen eine allfällige erfolgreiche Integration bzw. die
Erfüllung der Integrationskriterien von Art. 58a AIG gemäss Art. 50
Abs. 1 AIG und sein tadelloses Verhalten in der Schweiz kumulative
Erfordernisse zu einer mindestens dreijährigen Ehegemeinschaft dar und vermögen
für sich genommen keinen nachehelichen Härtefall zu begründen (BGr,
26. März 2010, 2C_635/2009, E. 5.3.2).
3.3.2
Auch die geltend gemachten wirtschaftlichen
Wiedereingliederungsprobleme vermögen keinen nachehelichen Härtefall zu
begründen. Es ist ihm als jungem und gesundem Mann möglich, in der Heimat
wieder eine Existenz aufzubauen. Der blosse Umstand, dass die Wirtschaftslage
in der Schweiz besser ist als im Heimatstaat, bildet keinen wichtigen
persönlichen Grund für einen Verbleib in der Schweiz. Die Arbeitslosigkeit und
deren Auswirkungen stehen überdies in keinerlei relevantem Konnex zur früheren
Ehegemeinschaft des Beschwerdeführers in der Schweiz und betreffen diesen nicht
stärker als seine Landsleute in Albanien, weshalb
sie seiner Wiedereingliederung nicht in massgeblicher Weise entgegenstehen. Im Übrigen gelang es dem Beschwerdeführer gemäss der
Beschwerdeschrift, sich aufgrund seines jugendlichen Alters in der Schweiz
schnell zu integrieren, trotz seiner fehlenden Arbeitserfahrung in der Schweiz
eine Anstellung zu finden und sich damit beruflich
neu zu orientieren. Weshalb ihm eine
entsprechende Wiedereingliederung in seinem Heimatland nicht möglich sein soll,
macht er hingegen nicht substanziiert geltend. Vielmehr ist davon auszugehen,
dass es dem Beschwerdeführer gerade aufgrund seines nach wie vor jugendlichen
Alters ohne Weiteres möglich ist, sich in seinem Heimatland wieder zu
integrieren und eine Anstellung zu finden, zumal er sich auch in der Schweiz beruflich neu zu orientieren
vermochte und ihm dies auch im Heimatland zugutekommen kann. Selbst im Hinblick
auf die Fortsetzung des Studiums gilt zu erwähnen, dass es in jedem Land
staatlich finanzierte Stipendien gibt, welche Studierende bei ihrer
Absolvierung des Studiums unterstützen.
3.3.3
Nach dem Gesagten ist er hier noch nicht
derart verwurzelt, dass ihm die Reintegration in Albanien nicht mehr zuzumuten
wäre, selbst wenn er dort über kein grosses soziales oder familiäres Umfeld,
welches ihm behilflich sein könnte, mehr verfügen sollte. Bei den von ihm
geschilderten Nachteilen handelt es sich vielmehr um allgemeine und übliche
Konsequenzen, die für einen Grossteil der Ausländer gelten, die in ein Land
zurückkehren müssen, das ihnen nicht dieselben finanziellen und sozialen
Möglichkeiten bieten kann wie die Schweiz. Hierin liegt noch kein persönlicher
nachehelicher Härtefall.
3.3.4
Die soziale und berufliche Reintegration des
Beschwerdeführers in seinem Heimatland erscheint somit nach wie vor nicht
gefährdet und eine Wegweisung aus der Schweiz stellt aufgrund der hier
vorhandenen sozialen und beruflichen Bindungen keineswegs eine besondere Härte
im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG dar. Damit
ist weder ein nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50
Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AIG noch ein
schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1
lit. b AIG ersichtlich.
Aufgrund
der kinderlos gebliebenen, gescheiterten Ehe, des Integrationsstands des
Beschwerdeführers und seines noch relativ kurzen Aufenthalts sind in der Schweiz
auch keine in den Schutzbereich des Rechts auf Privat- und Familienleben
fallenden Beziehungen zu erwarten (vgl. Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13
Abs. 1 BV; BGE 144 I 266 E. 3.9; BGr, 17. September 2018,
2C_441/2018, E. 1.3.1; BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017,
E. 5.1 f.).
3.3.5
Die Praxis des Migrationsamts, wonach eine
Aufenthaltsbewilligung bei einer ehelichen Gemeinschaft, die weniger
als drei Jahre bestanden hat, in der Regel nur dann im
pflichtgemässen Ermessen erneuert wird, wenn besondere individuelle Umstände
einer Wegweisung entgegenstehen, hält vor dem Gesetz stand (VGr,
12. September 2012, VB.2012.00394, E. 3.2). Es finden sich vorliegend
keine Hinweise darauf, dass das Migrationsamt sein Ermessen gemäss Art. 96
Abs. 1 AIG in qualifizierter Form unangemessen ausgeübt hätte und sich
dabei insbesondere von sachfremden Motiven hätte leiten lassen. Die
Bewilligungsverweigerung erscheint damit auch verhältnismässig. Sodann
erscheinen weitere Sachverhaltsabklärungen oder eine Rückweisung an die
Vorinstanz nicht erforderlich.
Vollzugshindernisse
im Sinn von Art. 83 AIG sind nach dargelegter Sachlage ebenfalls nicht
ersichtlich und werden auch nicht substanziiert geltend gemacht.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten
dem Beschwerdeführer aufzulegen und es ist ihm keine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
5.
Das vorliegende Urteil kann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG)
angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche
Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat
dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1
BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen
Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der
Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).