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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2022.00376
Urteil
der 3. Kammer
vom 8. September 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser,
Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A, vertreten
durch B,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt
Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Gebühren,
hat sich ergeben:
I.
A. A hielt
sich vom 14. August 2013 bis zum 19. Januar 2015 im Pflegezentrum C
der Stadt Zürich auf. Im Zeitpunkt seines Austritts waren Rechnungen für diesen
Aufenthalt im Betrag von total Fr. 60'427.80 offen (Zeitraum Mai 2014 bis
Januar 2015). Trotz verschiedener Mahnungen bezahlte A die offenen Rechnungen
in der Folge nicht. Am 21. Oktober 2015 leiteten die Pflegezentren der
Stadt Zürich deshalb die Betreibung ein, woraufhin A gegen den am
25. November 2015 zugestellten Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhob. Die
damalige Vorsteherin des Gesundheits- und Umweltdepartements der Stadt Zürich
hob diesen mit Verfügung vom 18. Dezember 2015 auf und verpflichtete A,
den Pflegezentren der Stadt Zürich Fr. 60'427.80 nebst Zins zu 5 %
seit dem 21. Oktober 2015 zu bezahlen. Die dagegen von A, vertreten durch
seine Schwester B, erhobene Einsprache vom 9. Januar 2016 wies der
Stadtrat von Zürich mit Beschluss vom 16. März 2016 ab. Daraufhin erhob A
mit Eingabe vom 18. April 2016 Rekurs beim Bezirksrat Zürich und
beantragte die Aufhebung des Stadtratsbeschlusses. Mit Beschluss vom
23. Februar 2017, der danach unangefochten in Rechtskraft erwachsen
sollte, wies der Bezirksrat den Rekurs ab.
B. In der
Folge liessen die Pflegezentren der Stadt Zürich die Frist nach Art. 88
Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung
und Konkurs (SchKG) zur Stellung des Fortsetzungsbegehrens ungenutzt
verstreichen. Am 22. April 2021 stellten sie in der gleichen Sache indes
nochmals ein Betreibungsbegehren. Gegen den Zahlungsbefehl erhob A abermals
Rechtsvorschlag. Der Vorsteher des Gesundheits- und Umweltdepartements der
Stadt Zürich hob den Rechtsvorschlag mit Verfügung vom 5. Juli 2021 auf
und verpflichtete A, den Pflegezentren der Stadt Zürich Fr. 60'427.80
nebst Zins zu 5 % seit dem 21. Oktober 2015 zu bezahlen. Das
anschliessend von A gestellte Begehren um Neubeurteilung vom 13. August
2021 wies der Stadtrat von Zürich mit Beschluss vom 15. Dezember 2021 ab,
soweit er darauf eintrat.
II.
Daraufhin erhob A, wie bis anhin vertreten durch seine
Schwester B, mit Eingabe vom 20. Januar 2022 Rekurs beim Bezirksrat Zürich
und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Stadtratsbeschlusses vom
15. Dezember 2021. Mit Beschluss vom 25. Mai 2022 wies der Bezirksrat
den Rekurs ab. Ebenso wies er die Gesuche von A um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ab. Die
Verfahrenskosten auferlegte er A, eine Parteientschädigung sprach er nicht zu.
III.
A, weiterhin vertreten durch B, gelangte danach mit
Beschwerde vom 23. Juni 2022 an das Verwaltungsgericht und beantragte
sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses vom 25. Mai 2022. Mit
Präsidialverfügung vom 24. Juni 2022 zog das Verwaltungsgericht die Akten
bei.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Angesichts des mehr als Fr. 20'000.- betragenden Streitwerts
ist die Kammer zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG e
contrario).
2.
Die Vorinstanz erwog im Beschluss vom 25. Mai 2022,
über die strittige Forderung der Beschwerdegegnerin von Fr. 60'427.80
(nebst Zins zu 5 % seit dem 21. Oktober 2015) habe sie bereits mit
Beschluss vom 23. Februar 2017 rechtskräftig entschieden. Es sei
grundsätzlich nicht möglich, über dieselbe Forderung nochmals zu entscheiden.
Ausnahmen würden dann vorliegen, wenn die Beschwerdegegnerin die Forderung
nochmals – aufgrund besonderer Umstände – wiedererwägungsweise überprüft und
einen neuen materiellen Entscheid gefällt hätte, was sie jedoch nicht getan
habe, oder wenn der Beschwerdeführer Revisionsgründe gemäss § 86a VRG
geltend machen würde, was er aber nicht tue. Vielmehr bringe er dieselben
Argumente wie schon in den früheren Verfahren vor. Die Beschwerdegegnerin sei
somit zu Recht auf das Neubeurteilungsbegehren nicht eingetreten, soweit mit
diesem der materiell-rechtliche Forderungsgrund infrage gestellt worden sei. In
der Folge habe die Beschwerdegegnerin geprüft, ob die Forderung noch Bestand
habe. Dies träfe nicht zu, wenn sie getilgt, gestundet oder verjährt wäre. All
dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall, und vom Beschwerdeführer werde auch
nichts dergleichen vorgebracht. Mit dem Entscheid vom 23. Februar 2017
bzw. mit dessen Rechtskraft habe in analoger Anwendung von Art. 138
Abs. 1 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR) eine neue
Verjährungsfrist zu laufen begonnen. Diese betrage in analoger Anwendung von
Art. 128 Ziff. 1 OR mindestens fünf Jahre, in analoger Anwendung von
Art. 137 Abs. 2 OR würde sie zehn Jahre betragen. Die
Verjährungsfrist sei mit der Einleitung der Betreibung am 22. April 2021
in analoger Anwendung von Art. 135 Ziff. 2 OR unterbrochen worden.
Die Forderung sei somit auch bei einer fünfjährigen Verjährungsfrist noch nicht
verjährt. Die Beschwerdegegnerin habe die Einsprache hinsichtlich des Bestands
der Forderung deshalb zu Recht abgewiesen.
3.
3.1 Zu
den Eintretensvoraussetzungen des Rekurses und der Beschwerde gehört unter
anderem, dass über die Streitsache nicht bereits rechtskräftig entschieden
worden ist; es darf keine res iudicata mit materieller Rechtskraft vorliegen
(Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 52). Dasselbe
gilt für das Begehren um Neubeurteilung gemäss § 170 f. des
Gemeindegesetzes vom 20. April 2016 (GG).
3.2 Formelle Rechtskraft einer Verfügung
oder eines Rechtsmittelentscheids bedeutet, dass die Anordnung von den
Betroffenen nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden
kann und somit grundsätzlich nicht mehr abänderbar ist. Die formelle
Rechtskraft ist grundsätzlich Voraussetzung der Vollstreckung. Formell
rechtskräftige Verfügungen und Rechtsmittelentscheide sind rechtsbeständig, das
heisst inhaltlich grundsätzlich unabänderlich, weil sie durch spätere
Verfügungen bzw. Rechtsmittelentscheide nicht voraussetzungslos wieder
aufgehoben werden können; die sich hieraus ergebende Bindungswirkung gilt auch
für die Behörde, die verfügt bzw. entschieden hat (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d, N. 6).
Ob bzw. inwieweit der Begriff der materiellen Rechtskraft, der aus dem
Zivilprozessrecht stammt, im Verwaltungsrecht angewandt werden soll, ist
umstritten. Materielle Rechtskraft bezeichnet die inhaltliche Unabänderbarkeit
auch in anderen Verfahren – die betreffende Sache darf als res iudicata nicht
Gegenstand eines neuen Verfahrens werden (Bertschi, Vorbemerkungen zu
§§ 86a–86d, N. 6). Eine solch abgeurteilte Sache liegt vor, wenn der
streitige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten identisch ist. Der
blosse Wortlaut der Rechtsbegehren ist nicht entscheidend. Massgebend ist
vielmehr, ob auch dieselben Tatsachen und rechtlich erheblichen Umstände, mit
denen die beschwerdeführende Person
den Anspruch begründet, schon im Voraus zum Rekurs- bzw. Beschwerdegrund
gehörten. Einem neuen Verfahren, in dem aus dem gleichen Sachverhalt die
gleichen Rechtsfolgen abgeleitet werden, steht grundsätzlich die res iudicata
entgegen, auch wenn eine neue rechtliche Begründung vorgebracht wird. Es
besteht weitgehend Einigkeit, dass Rechtsmittelentscheide im
Verwaltungsverfahren in materielle Rechtskraft erwachsen. Indessen
schliesst die materielle Rechtskraft eines Rechtsmittelentscheids nicht von
vornherein aus, dass der darin beurteilte Verwaltungsakt später von der
zuständigen Verwaltungsbehörde geändert oder aufgehoben wird (Bertschi, Vorbemerkungen zu
§§ 86a–86d, N. 7; zum Ganzen VGr, 28. Juni 2018, VB.2018.00263,
E. 2.2 f., mit weiteren Hinweisen).
3.3 Hinsichtlich des Bestands der Forderung der
Beschwerdegegnerin kann in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28
Abs. 1 VRG auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (vorn E. 2)
verwiesen werden. Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen nur am Rand
auseinander. Soweit er die Rechtskraft des Beschlusses vom 23. Februar
2017 infrage stellen wollte, bleibt dieser Einwand gänzlich unbelegt und
bestehen hierfür auch sonst keine Hinweise, zumal der besagte Beschluss mit
einem Rechtskraftstempel versehen ist. Sodann wiederholt der Beschwerdeführer
auch mit Beschwerde die gleichen Argumente, welche er schon in den früheren
Verfahren vorbrachte und im Wesentlichen die – aus seiner Sicht – von der
Beschwerdegegnerin zu Unrecht in Rechnung gestellten Kosten für seinen zu
langen Aufenthalt im Pflegezentrum C betreffen. Wie die Vorinstanz
zutreffend erwog, ist die Höhe der Forderung jedoch nicht nochmals zu
beurteilen. Schliesslich äussert sich der Beschwerdeführer kritisch zur
Qualität und Menschlichkeit seiner Betreuung im Pflegezentrum C, worauf
hier ebenfalls nicht einzugehen ist.
4.
4.1 Der
Stadtrat und die Vorinstanz prüften in ihren Beschlüssen vom 15. Dezember
2021 bzw. 25. Mai 2022 nicht, ob der Vorsteher des Gesundheits- und
Umweltdepartements der Stadt Zürich mit Verfügung vom 5. Juli 2021 (auch)
zu Recht den Rechtsvorschlag in der zweiten Betreibung (Nr. 194085) aufhob
(Dispositivziffer 2).
4.2 Was die
Beseitigung eines Rechtsvorschlags angeht, hat eine Verwaltungsbehörde zwei
Möglichkeiten: Entweder leitet sie – nach einfacher "verfügungsloser"
Rechnungstellung und Mahnung – zuerst die Betreibung ein und erlässt erst
anschliessend bzw. nach Erhebung des Rechtsvorschlags eine materielle Verfügung
über die Zahlungspflicht und beseitigt in derselben Verfügung gleichzeitig auch
den vom Schuldner gegen den Zahlungsbefehl erhobenen Rechtsvorschlag; diese
Kompetenz der Verwaltungsbehörde ergibt sich aus Art. 79 SchKG
(Variante 1). Oder die Behörde erlässt zuerst eine Verfügung und setzt
diese, wenn sie rechtskräftig bzw. vollstreckbar ist, anschliessend in
Betreibung (Variante 2). Die Beseitigung des Rechtsvorschlags durch
Erteilung der definitiven Rechtsöffnung (vgl. Art. 80 Abs. 2
Ziff. 2 SchKG) obliegt in diesem Fall jedoch nicht der Behörde selber,
sondern dem (ordentlichen, zivilen) Rechtsöffnungsgericht. Im Kanton Zürich
entscheidet darüber im Summarverfahren das Einzelgericht des Bezirksgerichts am
Betreibungsort (Art. 84 Abs. 1 SchKG; Art. 251 lit. a der
Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO] in Verbindung mit
§ 24 lit. c des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation
im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 [GOG]). Voraussetzung für die
Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde für die Beseitigung des Rechtsvorschlags
(Variante 1) ist, dass die materielle Verfügung über den in Betreibung
gesetzten Anspruch erst nach erhobenem Rechtsvorschlag und zusammen mit dessen
Beseitigung erlassen wird. Hat die Behörde bereits vor Einleitung der
Betreibung eine Verfügung erlassen, so kann sie nicht nachträglich den
Rechtsvorschlag beseitigen, sondern muss das Verfahren der definitiven
Rechtsöffnung (Variante 2) einleiten. Vollstreckungsgerichtliche Funktionen
kommen der Verwaltungsbehörde nur zu, wenn sie gleichzeitig materiell
über den Anspruch entscheidet, ansonsten keine definitive Rechtsöffnung für
Verwaltungsverfügungen mehr erteilt werden müsste und Art. 80 Abs. 2
Ziff. 2 SchKG toter Buchstabe wäre (Daniel Staehelin in: Daniel
Staehelin/Thomas Bauer/Franco Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar zum
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A., Basel 2021, [BSK
SchKG I], Art. 79 N. 16, mit weiteren Hinweisen, ferner
Art. 80 N. 101).
4.3 Mit
Verfügung vom 18. Dezember 2015 entschied sich die Beschwerdegegnerin bzw.
die damalige Vorsteherin des Gesundheits- und Umweltdepartements, nach
Variante 1 vorzugehen. Im Anschluss an den rechtskräftigen (ersten)
Beschluss der Vorinstanz vom 23. Februar 2017, mit welchem diese den Rekurs
gegen die Festlegung der Gebühr und die gleichzeitige Beseitigung des
Rechtsvorschlags abwies, versäumte es die Beschwerdegegnerin indes, rechtzeitig
das Fortsetzungsbegehren zu stellen (vorn I.; vgl. Art. 88 Abs. 1 und
2 SchKG). Dies bewirkt, dass der Zahlungsbefehl seine Gültigkeit verliert und
die Betreibung dahinfällt (Nino Sievi, BSK SchKG I, Art. 88
N. 21), mit der Konsequenz, dass neu betrieben und ein neuer
Zahlungsbefehl zugestellt werden muss. Damit wurde zwar die Aufhebung des
Rechtsvorschlags durch die Beschwerdegegnerin zur Makulatur, nicht aber die
erfolgte Gebührenfestsetzung. Der rechtskräftige Beschluss der Vorinstanz vom
23. Februar 2017 stellt in Bezug auf die streitige Gebühr im Rahmen des
eingeleiteten neuen Betreibungsverfahrens einen definitiven Rechtsöffnungstitel
dar. Nachdem die Beschwerdegegnerin erneut die Betreibung eingeleitet und der
Beschwerdeführer wiederum Rechtsvorschlag erhoben hatte, hätte die
Beschwerdegegnerin deshalb gemäss Variante 2 beim Einzelgericht des Bezirksgerichts
um definitive Rechtsöffnung ersuchen müssen. Wenn eine Verwaltungsbehörde,
welche vor Einleitung der Betreibung eine Verfügung erlassen hat, diese nach
erhobenem Rechtsvorschlag materiell bestätigt, um gleichzeitig den
Rechtsvorschlag beseitigen zu können, ist dies unzulässig und ein Verstoss
gegen die materielle Rechtskraft der ersten Verfügung (Staehelin, BSK
SchKG I, Art. 79 N. 16). Gerade dies tat aber die
Beschwerdegegnerin bzw. der Vorsteher des Gesundheits- und Umweltdepartements
in der "neuen" Verfügung vom 5. Juli 2021. Dieser Verfügung war
nicht etwa ein neuerliches Gesuch des Beschwerdeführers um Korrektur,
Anpassung, Reduktion oder Aufhebung der Gebühr vorausgegangen, sondern einzig
dessen begründet erhobener Rechtsvorschlag. Der Vorsteher des Gesundheits- und
Umweltdepartements beschränkte sich in der Folge darauf – einem
Rechtsöffnungsrichter gleich (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG) –, einzig zu
prüfen, ob die Forderung getilgt, gestundet oder verjährt sei. Der Stadtrat als
Neubeurteilungsinstanz ergänzte dieses Prüfprogramm in seinem Beschluss vom
15. Dezember 2021 zwar um einen im Zuständigkeitsbereich der
Verwaltungsbehörde liegenden Aspekt, nämlich ob im Licht der Vorbringen des
Beschwerdeführers ein Wiedererwägungsgrund vorliege, was er verneinte. Da über
die Forderung an sich nicht nochmals entschieden wurde (und auch nicht
entschieden werden musste), genügt dies jedoch nicht, um die Zuständigkeit der
Beschwerdegegnerin für die Beseitigung des Rechtsvorschlags bejahen zu können.
4.4 Zusammenfassend
lehnte es die Beschwerdegegnerin in Ermangelung von Wiedererwägungsgründen zwar
zu Recht ab, die Gebührenforderung nochmals materiell zu beurteilen. Da sie
lediglich die Rechtskraft der im ersten Rechtsgang bestätigten Verfügung
festhielt, hätte sie jedoch nicht selber als Vollstreckungsgericht im Sinn von
Art. 79 SchKG amten dürfen.
5.
5.1 Die
Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen. Dispositivziffer 2 der
Verfügung des Vorstehers des Gesundheits- und Umweltdepartements der Stadt
Zürich vom 5. Juli 2021 ist aufzuheben. Dispositivziffer 1 des
Beschlusses des Stadtrats vom 15. Dezember 2021 ist insofern aufzuheben,
als das Begehren um Neubeurteilung gegen die Aufhebung des Rechtsvorschlags des
Beschwerdeführers abgewiesen wurde. Dispositivziffer I des Beschlusses des
Bezirksrats vom 25. Mai 2022 ist insofern aufzuheben, als der Rekurs gegen
die Aufhebung des Rechtsvorschlags des Beschwerdeführers abgewiesen wurde.
5.2 Es
rechtfertigt sich, die Kosten der Verfügung des Vorstehers des Gesundheits- und
Umweltdepartements der Stadt Zürich vom 5. Juli 2021 und des
Neubeurteilungsverfahrens gemäss dem Beschluss des Stadtrats vom
15. Dezember 2021 der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die Kosten des
Rekursverfahrens sind je hälftig dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG). Da sich der Rekurs nach dem Gesagten
nicht als offensichtlich aussichtslos erwies und aufgrund der Akten von der
Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist dessen Anteil zufolge
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Staatskasse zu
nehmen (§ 16 Abs. 1 VRG). Nicht zu beanstanden ist, dass die
Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung (§ 16 Abs. 2 VRG) bzw. um Bestellung einer
anwaltlichen Vertretung abwies, zumal nicht ersichtlich ist, dass der
Beschwerdeführer – jedenfalls aber seine Schwester – nicht in der Lage gewesen
wäre, selbständig eine anwaltliche Vertretung zu mandatieren.
Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG
hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt
wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist; der
Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
5.3 Die Kosten
des Beschwerdeverfahrens sind ebenfalls je hälftig dem Beschwerdeführer und der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Anders als mit Rekurs ersuchte der Beschwerdeführer
für das Beschwerdeverfahren nicht – auch nicht sinngemäss – um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege. Eine Parteientschädigung hat er ebenfalls nicht
verlangt.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
Dispositivziffer 2 der Verfügung des Vorstehers des Gesundheits- und
Umweltdepartements der Stadt Zürich vom 5. Juli 2021 wird aufgehoben. In
Abänderung von Dispositivziffer 3 dieser Verfügung werden die Verfahrenskosten
der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Dispositivziffer 1 des Beschlusses
des Stadtrats vom 15. Dezember 2021 wird
insofern aufgehoben, als das Begehren um Neubeurteilung gegen die Aufhebung des
Rechtsvorschlags des Beschwerdeführers abgewiesen wurde. In Abänderung von Dispositivziffern 2 und 3 dieses
Beschlusses werden die Verfahrenskosten
der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Dispositivziffer I des Beschlusses des Bezirksrats Zürich vom
25. Mai 2022 wird insofern aufgehoben, als der Rekurs gegen die Aufhebung
des Rechtsvorschlags des Beschwerdeführers abgewiesen wurde. In Abänderung von Dispositivziffern II
und III dieses Beschlusses werden die Kosten
des Rekursverfahrens dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin je hälftig
auferlegt; der auf den Beschwerdeführer
entfallende Anteil ist zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der
Nachzahlungspflicht nach § 16 Abs. 4 VRG.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'270.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin je zur
Hälfte auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
5. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Zürich;
c) den Regierungsrat.
Im
Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vorsitzende:
Der Gerichtsschreiber:
Versandt: