{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2022-09-08", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2022-00376_2022-09-08.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222647&W10_KEY=13955800&nTrefferzeile=13&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "895731c5e4d8695d287b1d54683a6356"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2022.00376"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 08.09.2022  VB.2022.00376"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 08.09.2022  VB.2022.00376"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 08.09.2022  VB.2022.00376"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Geb\u00fchren | Geb\u00fchren. [Die Pflegezentren der Stadt Z\u00fcrich leiteten gegen den Beschwerdef\u00fchrer Betreibung ein. Die damalige Vorsteherin des Gesundheits- und Umweltdepartements hob den Rechtsvorschlag des Beschwerdef\u00fchrers auf und verpflichtete diesen, den ausstehenden Betrag zu bezahlen. Die dagegen vom Beschwerdef\u00fchrer erhobene Einsprache sowie der anschliessende Rekurs blieben erfolglos; der Rekursentscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. In der Folge liessen die Pflegezentren die Frist zur Stellung des Fortsetzungsbegehrens ungenutzt verstreichen, stellten danach jedoch in der gleichen Sache nochmals ein Betreibungsbegehren. Gegen den Zahlungsbefehl erhob der Beschwerdef\u00fchrer abermals Rechtsvorschlag. Diesen hob der Vorsteher des Gesundheits- und Umweltdepartements (wiederum) auf, unter gleichzeitigter Verpflichtung des Beschwerdef\u00fchrers, den ausstehenden Betrag zu bezahlen.] Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, ist die H\u00f6he der Forderung der Beschwerdegegnerin nicht nochmals zu beurteilen; insofern liegt eine res iudicata vor (E. 3.3). Die Verwaltungsbeh\u00f6rde kann entweder zuerst die Betreibung einleiten und erst anschliessend bzw. nach Erhebung des Rechtsvorschlags eine materielle Verf\u00fcgung \u00fcber die Zahlungspflicht erlassen und in derselben Verf\u00fcgung gleichzeitig den Rechtsvorschlag beseitigen (Variante 1). Oder sie kann zuerst eine Verf\u00fcgung erlassen und diese, wenn sie rechtskr\u00e4ftig bzw. vollstreckbar ist, anschliessend in Betreibung setzen (Variante 2). Die Beseitigung des Rechtsvorschlags durch Erteilung der definitiven Rechts\u00f6ffnung obliegt in diesem Fall jedoch nicht der Beh\u00f6rde selber, sondern dem Rechts\u00f6ffnungsgericht. Voraussetzung f\u00fcr die Zust\u00e4ndigkeit der Verwaltungsbeh\u00f6rde f\u00fcr die Beseitigung des Rechtsvorschlags (Variante 1) ist, dass die materielle Verf\u00fcgung \u00fcber den in Betreibung gesetzten Anspruch erst nach erhobenem Rechtsvorschlag und zusammen mit dessen Beseitigung erlassen wird. Hat die Beh\u00f6rde bereits vor Einleitung der Betreibung eine Verf\u00fcgungerlassen, so kann sie nicht nachtr\u00e4glich den Rechtsvorschlag beseitigen, sondern muss das Verfahren der definitiven Rechts\u00f6ffnung (Variante 2) einleiten (E. 4.2). Vorliegend h\u00e4tte die Beschwerdegegnerin - Variante 2 entsprechend - beim ordentlichen, zivilen Gericht um definitive Rechts\u00f6ffnung ersuchen m\u00fcssen, zumal sie \u00fcber die Forderung an sich nicht nochmals entschied und dies auch nicht tun musste (E. 4.3).\r\rTeilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:04:42", "Checksum": "8715de67c9adcbb6ad0aa40cb00d1496"}