{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2023-05-31", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2022-00379_2023-05-31.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223311&W10_KEY=13955783&nTrefferzeile=21&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "d9d2fb072d000ec6baabf9f63db18331"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2022.00379"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 31.05.2023  VB.2022.00379"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 31.05.2023  VB.2022.00379"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 31.05.2023  VB.2022.00379"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Planungszone | Planungszone. [Festsetzung Planungszone \"Zentrum\" Schlieren; vereinigte Verfahren VB.2022.00379 und VB.2022.00380.] Grundeigent\u00fcmer k\u00f6nnen unter gewissen (restriktiven) Voraussetzungen von sich aus auf den Erlass einer Planungszone hinwirken. Umso mehr muss es ihnen m\u00f6glich sein, im Rahmen einer beh\u00f6rdlich angeordneten Planungszone, die ihr eigenes Grundst\u00fcck umfasst, deren Ausdehnung durch Rechtsmittel zu erreichen, damit diese ihren Zweck rechtsgen\u00fcglich erf\u00fcllen kann. Somit ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz der Beschwerdegegnerschaft 1 ein schutzw\u00fcrdiges Interesse auf Einbezug von benachbarten Grundst\u00fccke in die Planungszone zugebilligt hat, um Nachteile aus der angeblich zu kleinen Planungszone auf ihr Grundst\u00fcck abzuwenden (E. 3.4). Die Vorinstanz war mit verschiedenen Rechtsmitteln befasst, die nicht losgel\u00f6st voneinander beurteilt werden konnten. In einer solchen Konstellation ist zwar eine Vereinigung der Verfahren nicht zwingend vorgeschrieben. Jedoch ist zumindest sicherzustellen, dass alle Verfahrensbeteiligten ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen k\u00f6nnen; dies setzt voraus, dass sie sich in einem Parallelverfahren, das sich auf ihre Rechtsposition auswirken kann, \u00e4ussern k\u00f6nnen. Dieser Vorgabe ist die Vorinstanz nicht nachgekommen, worin eine Verletzung ihres rechtlichen Geh\u00f6rs zu erblicken ist (E. 4.3). Die Heilung der Geh\u00f6rsverletzung setzt voraus, dass das Verwaltungsgericht mit derselben Entscheidbefugnis wie die Vorinstanz entscheidet und damit auch zur Beurteilung von Ermessensfragen erm\u00e4chtigt ist (E. 4.4). Die Stadt Schlieren verfolgt seit Jahren die Absicht, den Stadtpark zu vergr\u00f6ssern und das Gebiet infolge der Stilllegung der Badenerstrasse in diesem Abschnitt (\"Pischte 52\") zu einer offenen und attraktiven \"Gr\u00fcnen Mitte\" zu entwickeln. Bei Erlass der streitgegenst\u00e4ndlichen Planungszone stand konkret zu bef\u00fcrchten, dass aufgrund der bestehenden Nutzungsordnung Neu- bzw. Ersatzbauten im n\u00f6rdlichen Randbereich der\"Gr\u00fcnen Mitte\" h\u00e4tten bewilligt werden m\u00fcssen, welche die angedachte Realisierung der \"Gr\u00fcnen Mitte\" infrage gestellt h\u00e4tten. Dadurch w\u00e4ren die Beh\u00f6rden in ihrer Freiheit, die geltende Ordnung sachgem\u00e4ss zu revidieren, in nicht vertretbarer Weise eingeschr\u00e4nkt worden. Die umstrittene Planungszone dient damit einer gen\u00fcgend konkretisierten Planungsabsicht; auch ein Planungsbed\u00fcrfnis ist offenkundig ausgewiesen (E. 6.2.1). Der Stadtrat Schlieren hat das Instrument der Planungszone nicht rechtsmissbr\u00e4uchlich dazu benutzt, eine gutachterlich festgestellte Nichtschutzw\u00fcrdigkeit der Beschwerdef\u00fchrenden 2 mittels planungsrechtlicher Schutzmassnahmen zu umgehen (E. 6.2.2). Die Beschwerdef\u00fchrenden 2 verm\u00f6gen aus dem behaupteten Ablauf der Verwirkungsfrist gem\u00e4ss \u00a7 213 Abs. 3 PBG im vorliegenden Zusammenhang nichts f\u00fcr sich abzuleiten (E. 6.2.3). Angesichts der langj\u00e4hrigen Planungsbestrebungen bestand zum Zeitpunkt des Erlasses der Planungszone ein sehr gewichtiges \u00f6ffentliches Interesse daran, die geplante Nutzungs\u00e4nderung (einstweilig) zu sichern. Den Beschwerdef\u00fchrenden 2 gelingt es nicht aufzuzeigen, dass ihre privaten Interessen dieses sehr gewichtige \u00f6ffentliche Interesse \u00fcberwiegen w\u00fcrden (E. 6.2.4). Die Intregration weiterer Grundst\u00fccke in die Planungszone seitens der Vorinstanz erweist sich nur teilweise als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 6.3.5). Die mittlerweile auf Gemeindeebene beschlossene Teilrevision Nutzungsplanung \"Alterszentrum\" beruht somit auf einem Erschliessungskonzept, das die weitere Nutzungsplanung f\u00fcr die \"Pischte 52\" im Sinn des Masterplans \"Gr\u00fcne Mitte\" nicht nachteilig beeinflusst. Der Umstand, dass die westliche Teilfl\u00e4che der \"Pischte 52\" von der Vorlage f\u00fcr die Teilrevision der Nutzungsplanung \"Alterszentrum\" erfasst wird, beeintr\u00e4chtigt die Wirksamkeit der Planungszone f\u00fcr die gebotene Gesamtschau bez\u00fcglich Erschliessungs- und Erholungsfunktion beim \u00f6stlich davon gelegenen Abschnitt dieser stillgelegten Strasse nicht; die vorinstanzliche Ausdehnung der"}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:33:21", "Checksum": "bc897e0dea8cda0897bd526e37cd39a2"}