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Geschäftsnummer: VB.2022.00381  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.11.2022
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 30.11.2022 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

Disziplinarstrafe


Disziplinarstrafe. Der Beschwerdegegner disziplinierte den Beschwerdeführer zu Recht wegen versuchten Medikamentenhandels; den Akten können keine Anhaltspunkte für einen erfundenen oder sonst wie unrechtmässig erstellten Sachverhalt entnommen werden. Die verhängte Sanktion (fünftägiger Ausschluss aus dem Gemeinschaftsbetrieb) kann sodann nicht als unverhältnismässig bezeichnet werden (E. 3.3). Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung aufgrund offensichtlicher Aussichtslosigkeit (E. 4). Abweisung, soweit Eintreten.
 
Stichworte:
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
DISZIPLINARSTRAFE
MEDIKAMENTE
OFFENSICHTLICHE AUSSICHTSLOSIGKEIT
SCHADENERSATZFORDERUNG
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
Rechtsnormen:
§ 23b Abs. II lit. g StJVG
§ 23b Abs. III StJVG
§ 23c Abs. I lit. c StJVG
§ 2 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2022.00381

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 10. November 2022

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Justizvollzug und Wiedereingliederung,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Disziplinarstrafe,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Disziplinarverfügung vom 2. Mai 2022 bestrafte Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich (fortan: das JuWe) A wegen (versuchten) Medikamentenhandels im Gefängnis B mit einem fünftägigen Ausschluss aus dem Gemeinschaftsbetrieb, der vom 3. bis 8. Mai 2022 vollzogen wurde. Zurzeit befindet sich A im Gefängnis C.

II.  

Den dagegen von A mit Eingabe vom 4. Mai 2022 erhobenen Rekurs wies die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (nachfolgend: Justizdirektion) mit Verfügung vom 17. Juni 2022 ab. Die Verfahrenskosten auferlegte sie A, eine Parteientschädigung sprach sie ihm nicht zu.

III.  

Daraufhin gelangte A mit Beschwerde vom 24. Juni 2022 (Datum des Poststempels) an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 17. Juni 2022. Daneben beantragte er die Zusprechung einer Parteientschädigung sowie sinngemäss einer Genugtuung für die von ihm erlittenen "Moralschäden". Sodann ersuchte er sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Mit Eingabe vom 5. Juli 2022 beantragte die Justizdirektion die Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellte das JuWe mit Beschwerdeantwort vom 3. August 2022. Weitere Eingaben erfolgten nicht.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Beschwerden, die Anordnungen aufgrund des kantonalen Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG) betreffen, fallen in die einzelrichterliche Kompetenz, sofern nicht ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist er vom Einzelrichter zu entscheiden.

1.2 Dem Verwaltungsgericht kommen gegenüber dem Beschwerdegegner keine Aufsichtsfunktionen zu (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 5 N. 16; Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 61, 72 ff. und 85; statt vieler VGr, 28. April 2022, VB.2022.00171, E. 1.3). Soweit der Beschwerdeführer um eine aufsichtsrechtliche Prüfung des Gefängnisses B und des Personals – namentlich im Zusammenhang mit der aus seiner Sicht zu Unrecht unterlassenen Medikamentierung mit Ritalin – ersucht, ist das Verwaltungsgericht deshalb hierfür nicht zuständig und ist auf die Beschwerde insofern nicht einzutreten. Gemäss § 30 StJVG können Personen, die sich im Straf- oder Massnahmenvollzug befinden, gegen das Verhalten von Mitarbeitenden des Justizvollzugs bei der Leitung der betreffenden Verwaltungseinheit Aufsichtsbeschwerde führen. Überdies gehört die (Nicht-)Abgabe von Medikamenten an den Beschwerdeführer oder andere Insassen nicht zum vorliegenden Streitgegenstand, welcher auf die Disziplinierung des Beschwerdeführers wegen (versuchten) Medikamentenhandels beschränkt ist.

1.3 Gemäss § 2 Abs. 1 VRG entscheiden über Schadenersatzansprüche von Privaten gegen Staat und Gemeinde sowie deren Beamte und Angestellte die Zivilgerichte. Nach § 22 Abs. 1 des kantonalen Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 sind Begehren auf Feststellung, Schadenersatz und Genugtuung bei Ansprüchen gegen den Kanton schriftlich beim Regierungsrat, solche gegen die Gemeinde beim Gemeindevorstand einzureichen. Soweit der Beschwerdeführer nicht allein um Zusprechung einer Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren, sondern darüber hinaus auch um Zusprechung einer Genugtuung für die von ihm angeblich erlittene immaterielle Unbill ersucht, ist das Verwaltungsgericht demzufolge hierfür ebenso wenig zuständig; daher ist auch insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.  

2.1 Gemäss Art. 91 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) können gegen Gefangene und Eingewiesene, die in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, Disziplinarsanktionen verhängt werden – unter anderem der zeitweise Entzug oder die Beschränkung der Verfügung über Geldmittel, der Freizeitbeschäftigung oder der Aussenkontakte (Art. 91 Abs. 2 Bst. b StGB). Die Kantone erlassen für den Straf- und Massnahmenvollzug ein Disziplinarrecht, welches die Disziplinartatbestände umschreibt, die Sanktionen und deren Zumessung bestimmt und das Verfahren regelt (Art. 91 Abs. 3 StGB).

2.2 Ein Disziplinarvergehen verübt gemäss § 23b Abs. 2 lit. g StJVG, wer ihm nicht zustehende Medikamente in die Vollzugseinrichtung einführt, sie von einer Besucherin oder einem Besucher entgegennimmt, sie herstellt, besitzt, konsumiert, weitergibt oder damit handelt. Die Beteiligung daran, die Anstiftung oder Aufwiegelung dazu oder der Versuch dazu werden wie das Vergehen selbst bestraft (§ 23b Abs. 3 StJVG). Als Disziplinarsanktion infrage kommt unter anderem der Ausschluss vom Gemeinschaftsbetrieb für bis zu drei Monate, im Wiederholungsfall bis zu sechs Monate (§ 23c Abs. 1 lit. c StJVG).

2.3 Bei der Bemessung der Disziplinarstrafe steht der Vollzugsbehörde ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Sie ist jedoch nicht völlig frei, sondern hat ihr Ermessen pflichtgemäss auszuüben; sie muss ihre Meinung sorgfältig, gewissenhaft und unvoreingenommen bilden und auf nachvollziehbare Weise begründen, wie sie zu ihrer Überzeugung gelangt ist (vgl. Plüss, § 7 N. 138). Ferner hat sie sich an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien, namentlich dem Rechtsgleichheitsgebot, dem Gebot von Treu und Glauben und dem Verhältnismässigkeitsprinzip, zu orientieren (statt vieler VGr, 14. Januar 2022, VB.2021.00396, E. 2.2). Der Disziplinarentscheid erfolgt aufgrund einer umfassenden Würdigung insbesondere der objektiven Schwere des Disziplinarvergehens, des bisherigen Verhaltens im Vollzug und der Beweggründe. Die Massnahme soll zum begangenen Disziplinarvergehen in Beziehung stehen und geeignet sein, künftige Verstösse gegen die Anstaltsdisziplin zu verhindern (§ 164 Abs. 2 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 [JVV]). Bei der Beurteilung werden die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs sinngemäss angewendet (§ 165 Abs. 1 JVV).

2.4 Das Verwaltungsgericht überprüft angefochtene Entscheide grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin. Als Rechtsverletzung gelten insbesondere Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- sowie Ermessensunterschreitung (§ 50 Abs. 1 VRG).

3.  

3.1 Der Beschwerdegegner begründete die Disziplinierung damit, dass der Beschwerdeführer am 1. Mai 2022 einen Mitinsassen gebeten habe, für ihn Ritalin zu schmuggeln und ihm dieses abzugeben. Als Gegenleistung habe der Beschwerdeführer diesem Mitinsassen Geld für den Kioskeinkauf angeboten. Es sei bereits das zweite Mal gewesen, dass ein Insasse berichtet habe, vom Beschwerdeführer gebeten worden zu sein, ihm sein verordnetes Ritalin abzugeben.

3.2 Die Vorinstanz erwog in der Verfügung vom 17. Juni 2022, es gebe keinen Grund, an der schlüssigen und nachvollziehbaren (Sachverhalts-)Darstellung des Beschwerdegegners zu zweifeln. Insbesondere sei nicht ersichtlich, weshalb zwei Mitinsassen, die sich unabhängig voneinander an die Betreuer gewandt hätten, falsche Angaben machen und den Beschwerdeführer zu Unrecht belasten sollten. Dessen Einwand, man wolle ihn als starkes "Alpha-Männchen" ausschliessen, entbehre jeder Grundlage und sei als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Tatsache sei vielmehr, dass der Beschwerdeführer seit Monaten Ritalin verlange, welches ihm mangels einschlägiger ADHS-Diagnose aber nicht abgegeben werde. Dem Beschwerdeführer sei bereits am 26. April 2022 aufgezeigt worden, dass es nicht akzeptabel sei, Medikamente von Mitinsassen zu verlangen. Der Beschwerdeführer komme offensichtlich nicht damit klar bzw. empfinde es als ungerecht, dass ihm kein Ritalin verordnet werde, weshalb er versuche, sich dieses Medikament auf anderen Wegen zu beschaffen. Dass der Gefängnisleiter unter den gegebenen Umständen auf die Ausführungen der Mitinsassen abgestellt und der Version des Beschwerdeführers keinen Glauben geschenkt habe, sei verständlich und nachvollziehbar und habe selbstredend nichts mit Diskriminierung oder Amtsmissbrauch zu tun. Weshalb ferner Aussagen von Personen, welche an ADHS erkrankt seien, allgemein nicht ernst genommen werden dürften, sei schleierhaft und respektlos. Der Sachverhalt erweise sich als genügend erstellt.

Weiter erwog die Vorinstanz, indem der Beschwerdeführer am 1. Mai 2022 einen Mitinsassen, welcher ordnungsgemäss Ritalin beziehe, angefragt habe, ob er mit ihm ein Geschäft – Ritalin gegen Geld oder Kioskeinkäufe – eingehen wolle, habe er den Tatbestand der versuchten Anstiftung zum Handel mit einem Medikament erfüllt. Ob der Beschwerdeführer dabei Druck ausgeübt habe oder nicht, sei insofern irrelevant. Die Disziplinierung sei zu Recht erfolgt.

Schliesslich erwog die Vorinstanz, die verhängte Disziplinarmassnahme von fünf Tagen Ausschluss aus dem Gemeinschaftsbetrieb erscheine mit Blick auf die Verfehlung des Beschwerdeführers ohne Weiteres gerechtfertigt und angemessen. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang beanstande, er sei sechs statt fünf Tage vom Gemeinschaftsbetrieb ausgeschlossen worden, ergebe sich aus den Akten Folgendes: Der Beschwerdeführer sei am Dienstag, 3. Mai 2022, ab 10.00 Uhr, bis Sonntag, 8. Mai 2022 aus dem Gemeinschaftsbetrieb (Gruppenvollzug) ausgeschlossen worden. Am Sonntag sei der Zelleneinschluss um 11.50 Uhr für alle inhaftierten Personen erfolgt (vgl. act 9/5–7). Damit sei der Beschwerdeführer effektiv fünf Tage, eine Stunde und fünfzig Minuten vom Gemeinschaftsbetrieb ausgeschlossen gewesen. Die knapp zwei Stunden über den verfügten fünf Tagen seien insgesamt vernachlässigbar. Es sei aber nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die Disziplinarmassnahme unter diesen Umständen als sechstägigen Ausschluss empfunden habe, auch wenn sie effektiv nicht so lange gedauert habe.

3.3 Der Beschwerdeführer vermag diese Erwägungen, auf die in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG vollumfänglich verwiesen werden kann, nicht infrage zu stellen. So beschränkt er sich im Wesentlichen auf den Versuch, die Glaubwürdigkeit des Gefängnispersonals sowie der zwei Mitinsassen, welche gegen ihn Meldung erstattet hatten, pauschal infrage zu stellen. Den Akten können indes keine Anhaltspunkte für einen erfundenen oder sonst wie unrechtmässig erstellten Sachverhalt entnommen werden. Das damalige Verhalten des Beschwerdeführers vom 1. Mai 2022 ist sodann zweifellos als versuchter Verstoss gegen § 23b Abs. 2 lit. g in Verbindung mit § 23b Abs. 3 StJVG zu werten und liesse sich auch nicht mit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten, angeblich zu Unrecht verweigerten Abgabe von Ritalin rechtfertigen (vgl. vorn E. 1.2). Schliesslich kann die verhängte Sanktion nicht als unverhältnismässig bezeichnet bzw. kann dem Beschwerdegegner insofern keine Rechtsverletzung vorgeworfen werden (vgl. vorn E. 2.3 f.).

4.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm mangels Obsiegens keine zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Begehren des Beschwerdeführers abzuweisen (§ 16 Abs. 1 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr.    620.--     Total der Kosten.

3.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    die Justizdirektion;
c)   
das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement.