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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2022.00381
Urteil
des Einzelrichters
vom 10. November 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug und Wiedereingliederung,
Beschwerdegegner,
betreffend Disziplinarstrafe,
hat sich
ergeben:
I.
Mit
Disziplinarverfügung vom 2. Mai 2022 bestrafte Justizvollzug und
Wiedereingliederung des Kantons Zürich (fortan: das JuWe) A wegen (versuchten)
Medikamentenhandels im Gefängnis B mit einem fünftägigen Ausschluss aus dem
Gemeinschaftsbetrieb, der vom 3. bis 8. Mai 2022 vollzogen wurde. Zurzeit
befindet sich A im Gefängnis C.
II.
Den dagegen von A mit Eingabe vom 4. Mai 2022 erhobenen Rekurs wies
die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (nachfolgend:
Justizdirektion) mit Verfügung vom 17. Juni 2022 ab. Die Verfahrenskosten
auferlegte sie A, eine Parteientschädigung sprach sie ihm nicht zu.
III.
Daraufhin gelangte A mit Beschwerde vom 24. Juni 2022 (Datum des
Poststempels) an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung
der Verfügung vom 17. Juni 2022. Daneben beantragte er die Zusprechung
einer Parteientschädigung sowie sinngemäss einer Genugtuung für die von ihm
erlittenen "Moralschäden". Sodann ersuchte er sinngemäss um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung. Mit Eingabe vom 5. Juli 2022
beantragte die Justizdirektion die Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag
stellte das JuWe mit Beschwerdeantwort vom 3. August 2022. Weitere Eingaben
erfolgten nicht.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht
ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die
Beurteilung der Beschwerde zuständig. Beschwerden, die Anordnungen aufgrund des
kantonalen Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG)
betreffen, fallen in die einzelrichterliche Kompetenz, sofern nicht ein Fall
von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2
und Abs. 2 VRG). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt,
ist er vom Einzelrichter zu entscheiden.
1.2 Dem
Verwaltungsgericht kommen gegenüber dem Beschwerdegegner keine
Aufsichtsfunktionen zu (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014 [Kommentar VRG], § 5 N. 16; Martin Bertschi, Kommentar VRG,
Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 61, 72 ff. und 85; statt vieler
VGr, 28. April 2022, VB.2022.00171, E. 1.3). Soweit der
Beschwerdeführer um eine aufsichtsrechtliche Prüfung des Gefängnisses B und des
Personals – namentlich im Zusammenhang mit der aus seiner Sicht zu Unrecht
unterlassenen Medikamentierung mit Ritalin – ersucht, ist das
Verwaltungsgericht deshalb hierfür nicht zuständig und ist auf die Beschwerde
insofern nicht einzutreten. Gemäss § 30 StJVG können Personen, die sich im
Straf- oder Massnahmenvollzug befinden, gegen das Verhalten von Mitarbeitenden
des Justizvollzugs bei der Leitung der betreffenden Verwaltungseinheit
Aufsichtsbeschwerde führen. Überdies gehört die (Nicht-)Abgabe von Medikamenten
an den Beschwerdeführer oder andere Insassen nicht zum vorliegenden Streitgegenstand,
welcher auf die Disziplinierung des Beschwerdeführers wegen (versuchten) Medikamentenhandels beschränkt ist.
1.3 Gemäss § 2
Abs. 1 VRG entscheiden über Schadenersatzansprüche von Privaten gegen
Staat und Gemeinde sowie deren Beamte und Angestellte die Zivilgerichte. Nach § 22
Abs. 1 des kantonalen Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 sind
Begehren auf Feststellung, Schadenersatz und Genugtuung bei Ansprüchen gegen
den Kanton schriftlich beim Regierungsrat, solche gegen die Gemeinde beim
Gemeindevorstand einzureichen. Soweit der Beschwerdeführer nicht allein um
Zusprechung einer Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren, sondern
darüber hinaus auch um Zusprechung einer Genugtuung für die von ihm angeblich
erlittene immaterielle Unbill ersucht, ist das Verwaltungsgericht demzufolge
hierfür ebenso wenig zuständig; daher ist auch insofern auf die Beschwerde
nicht einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 91
Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) können gegen
Gefangene und Eingewiesene, die in schuldhafter Weise gegen
Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, Disziplinarsanktionen
verhängt werden – unter anderem der zeitweise Entzug oder die Beschränkung der
Verfügung über Geldmittel, der Freizeitbeschäftigung oder der Aussenkontakte (Art. 91
Abs. 2 Bst. b StGB). Die Kantone erlassen für den Straf- und
Massnahmenvollzug ein Disziplinarrecht, welches die Disziplinartatbestände
umschreibt, die Sanktionen und deren Zumessung bestimmt und das Verfahren
regelt (Art. 91 Abs. 3 StGB).
2.2 Ein
Disziplinarvergehen verübt gemäss § 23b Abs. 2 lit. g StJVG, wer
ihm nicht zustehende Medikamente in die Vollzugseinrichtung einführt, sie von
einer Besucherin oder einem Besucher entgegennimmt, sie herstellt, besitzt,
konsumiert, weitergibt oder damit handelt. Die Beteiligung daran, die
Anstiftung oder Aufwiegelung dazu oder der Versuch dazu werden wie das Vergehen
selbst bestraft (§ 23b Abs. 3 StJVG). Als Disziplinarsanktion infrage
kommt unter anderem der Ausschluss vom Gemeinschaftsbetrieb für bis zu drei Monate,
im Wiederholungsfall bis zu sechs Monate (§ 23c Abs. 1 lit. c
StJVG).
2.3 Bei der
Bemessung der Disziplinarstrafe steht der Vollzugsbehörde ein erheblicher
Ermessensspielraum zu. Sie ist jedoch nicht völlig frei, sondern hat ihr
Ermessen pflichtgemäss auszuüben; sie muss ihre Meinung sorgfältig,
gewissenhaft und unvoreingenommen bilden und auf nachvollziehbare Weise
begründen, wie sie zu ihrer Überzeugung gelangt ist (vgl. Plüss, § 7
N. 138). Ferner hat sie sich an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und den
verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien, namentlich dem Rechtsgleichheitsgebot,
dem Gebot von Treu und Glauben und dem Verhältnismässigkeitsprinzip, zu
orientieren (statt vieler VGr, 14. Januar 2022, VB.2021.00396, E. 2.2).
Der Disziplinarentscheid erfolgt aufgrund einer umfassenden Würdigung
insbesondere der objektiven Schwere des Disziplinarvergehens, des bisherigen
Verhaltens im Vollzug und der Beweggründe. Die Massnahme soll zum begangenen
Disziplinarvergehen in Beziehung stehen und geeignet sein, künftige Verstösse
gegen die Anstaltsdisziplin zu verhindern (§ 164 Abs. 2 der
Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 [JVV]). Bei der Beurteilung
werden die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs sinngemäss
angewendet (§ 165 Abs. 1 JVV).
2.4 Das
Verwaltungsgericht überprüft angefochtene Entscheide grundsätzlich nur auf
Rechtsverletzungen hin. Als Rechtsverletzung gelten insbesondere
Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- sowie Ermessensunterschreitung (§ 50 Abs. 1
VRG).
3.
3.1 Der
Beschwerdegegner begründete die Disziplinierung damit, dass der
Beschwerdeführer am 1. Mai 2022 einen Mitinsassen gebeten habe, für ihn
Ritalin zu schmuggeln und ihm dieses abzugeben. Als Gegenleistung habe der Beschwerdeführer
diesem Mitinsassen Geld für den Kioskeinkauf angeboten. Es sei bereits das
zweite Mal gewesen, dass ein Insasse berichtet habe, vom Beschwerdeführer
gebeten worden zu sein, ihm sein verordnetes Ritalin abzugeben.
3.2 Die
Vorinstanz erwog in der Verfügung vom 17. Juni 2022, es gebe keinen Grund,
an der schlüssigen und nachvollziehbaren (Sachverhalts-)Darstellung des
Beschwerdegegners zu zweifeln. Insbesondere sei nicht ersichtlich, weshalb zwei
Mitinsassen, die sich unabhängig voneinander an die Betreuer gewandt hätten,
falsche Angaben machen und den Beschwerdeführer zu Unrecht belasten sollten.
Dessen Einwand, man wolle ihn als starkes "Alpha-Männchen"
ausschliessen, entbehre jeder Grundlage und sei als Schutzbehauptung zu
qualifizieren. Tatsache sei vielmehr, dass der Beschwerdeführer seit Monaten
Ritalin verlange, welches ihm mangels einschlägiger ADHS-Diagnose aber nicht
abgegeben werde. Dem Beschwerdeführer sei bereits am 26. April 2022
aufgezeigt worden, dass es nicht akzeptabel sei, Medikamente von Mitinsassen zu
verlangen. Der Beschwerdeführer komme offensichtlich nicht damit klar bzw.
empfinde es als ungerecht, dass ihm kein Ritalin verordnet werde, weshalb er
versuche, sich dieses Medikament auf anderen Wegen zu beschaffen. Dass der
Gefängnisleiter unter den gegebenen Umständen auf die Ausführungen der
Mitinsassen abgestellt und der Version des Beschwerdeführers keinen Glauben geschenkt
habe, sei verständlich und nachvollziehbar und habe selbstredend nichts mit
Diskriminierung oder Amtsmissbrauch zu tun. Weshalb ferner Aussagen von Personen,
welche an ADHS erkrankt seien, allgemein nicht ernst genommen werden dürften, sei
schleierhaft und respektlos. Der Sachverhalt erweise sich als genügend erstellt.
Weiter erwog die
Vorinstanz, indem der Beschwerdeführer am 1. Mai 2022 einen Mitinsassen,
welcher ordnungsgemäss Ritalin beziehe, angefragt habe, ob er mit ihm ein
Geschäft – Ritalin gegen Geld oder Kioskeinkäufe – eingehen wolle, habe er den
Tatbestand der versuchten Anstiftung zum Handel mit einem Medikament erfüllt.
Ob der Beschwerdeführer dabei Druck ausgeübt habe oder nicht, sei insofern irrelevant.
Die Disziplinierung sei zu Recht erfolgt.
Schliesslich erwog die
Vorinstanz, die verhängte Disziplinarmassnahme von fünf Tagen Ausschluss aus
dem Gemeinschaftsbetrieb erscheine mit Blick auf die Verfehlung des Beschwerdeführers
ohne Weiteres gerechtfertigt und angemessen. Soweit der Beschwerdeführer in
diesem Zusammenhang beanstande, er sei sechs statt fünf Tage vom
Gemeinschaftsbetrieb ausgeschlossen worden, ergebe sich aus den Akten Folgendes:
Der Beschwerdeführer sei am Dienstag, 3. Mai 2022, ab 10.00 Uhr, bis
Sonntag, 8. Mai 2022 aus dem Gemeinschaftsbetrieb (Gruppenvollzug)
ausgeschlossen worden. Am Sonntag sei der Zelleneinschluss um 11.50 Uhr für
alle inhaftierten Personen erfolgt (vgl. act 9/5–7). Damit sei der Beschwerdeführer
effektiv fünf Tage, eine Stunde und fünfzig Minuten vom Gemeinschaftsbetrieb
ausgeschlossen gewesen. Die knapp zwei Stunden über den verfügten fünf Tagen seien
insgesamt vernachlässigbar. Es sei aber nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer
die Disziplinarmassnahme unter diesen Umständen als sechstägigen Ausschluss empfunden
habe, auch wenn sie effektiv nicht so lange gedauert habe.
3.3 Der
Beschwerdeführer vermag diese Erwägungen, auf die in Anwendung von § 70 in
Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG vollumfänglich verwiesen werden kann,
nicht infrage zu stellen. So beschränkt er sich im Wesentlichen auf den
Versuch, die Glaubwürdigkeit des Gefängnispersonals sowie der zwei Mitinsassen,
welche gegen ihn Meldung erstattet hatten, pauschal infrage zu stellen. Den
Akten können indes keine Anhaltspunkte für einen erfundenen oder sonst wie
unrechtmässig erstellten Sachverhalt entnommen werden. Das damalige Verhalten
des Beschwerdeführers vom 1. Mai 2022 ist sodann zweifellos als versuchter
Verstoss gegen § 23b Abs. 2 lit. g in Verbindung mit § 23b Abs. 3
StJVG zu werten und liesse sich auch nicht mit der vom Beschwerdeführer geltend
gemachten, angeblich zu Unrecht verweigerten Abgabe von Ritalin rechtfertigen
(vgl. vorn E. 1.2). Schliesslich kann die verhängte Sanktion nicht als
unverhältnismässig bezeichnet bzw. kann dem Beschwerdegegner insofern keine
Rechtsverletzung vorgeworfen werden (vgl. vorn E. 2.3 f.).
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm mangels Obsiegens keine zu
(§ 17 Abs. 2 VRG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung ist aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der
Begehren des Beschwerdeführers abzuweisen (§ 16 Abs. 1 VRG).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 620.-- Total der Kosten.
3. Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
wird abgewiesen.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Justizdirektion;
c) das Eidgenössische Justiz-
und Polizeidepartement.