{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-08-22", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2022-00382_2024-08-22.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224272&W10_KEY=13955778&nTrefferzeile=12&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "1814ea5831a899b8487a175048fd7f98"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2022.00382"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 22.08.2024  VB.2022.00382"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 22.08.2024  VB.2022.00382"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 22.08.2024  VB.2022.00382"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Akteneinsicht | Die Beschwerdef\u00fchrerin wurde an ihrem Wohnort von einer Patrouille der Kantonspolizei Z\u00fcrich aufgesucht. Der mitausger\u00fcckte Arzt konnte nach einem l\u00e4ngeren Gespr\u00e4ch keinerlei Indikation f\u00fcr eine F\u00fcrsorgerische Unterbringung ausmachen, weshalb von einer solchen abgesehen wurde (Sachverhalt I.A, E. 4.6). Auf ihr Gesuch hin wurde der Beschwerdef\u00fchrerin von der Kantonspolizei der entsprechende Polizeirapport ausgeh\u00e4ndigt, in welchem jedoch die Personalien zweier beteiligter Personen, die Angaben zur Meldeerstattung an die Polizei und die Aussagen einer der Personen geschw\u00e4rzt worden waren (E. 3.1). Die Beschwerdef\u00fchrerin verlangt nun gest\u00fctzt auf den Anspruch auf Zugang zu ihren eigenen Personendaten nach \u00a7 20 Abs. 2 IDG Einsicht in den ungeschw\u00e4rzten Rapport (Sachverhalt E. III.B).  Im Zentrum steht die Abw\u00e4gung zwischen den Zugangsinteressen der Beschwerdef\u00fchrerin und den entgegenstehenden Interessen der Meldeerstatter (gemischtes Dossier; E. 3.2; E. 4.1). Darstellung der Rechtsprechung zu dieser Interessenabw\u00e4gung (E. 4.1-4.3). Die Geheimhaltungsinteressen erscheinen vorliegend nicht ohne Weiteres als \u00fcberwiegend. Die H\u00e4ufung von im Ergebnis unbegr\u00fcndeten Gef\u00e4hrdungsmeldungen (vgl. E. 4.6) relativiert das besondere Schutzinteresse von Informanten im konkreten Fall. Die Vorinstanzen haben es unterlassen, die Zugangsinteressen gen\u00fcgend zu evaluieren. Auch die entgegenstehenden Geheimhaltungsinteressen sind aktuell kaum abgekl\u00e4rt (E. 4.8).  R\u00fcckweisung an die Beschwerdegegnerin zur Anh\u00f6rung der Meldeerstatter, darauf gest\u00fctzte Interessenabw\u00e4gung und Neubeurteilung (E. 4.8). Teilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:41:50", "Checksum": "bc9c8e620497848d0b8e1cab5532f938"}