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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
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VB.2022.00388
Urteil
der 1. Kammer
vom 21. Dezember 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichterin
Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiberin Regina Meier.
In Sachen
A AG, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Baudirektion Kanton Zürich Tiefbauamt,
Beschwerdegegnerin,
und
C AG,
Mitbeteiligte,
betreffend Submission,
hat sich
ergeben:
I.
A. Das
Tiefbauamt der Baudirektion des Kantons Zürich eröffnete mit Ausschreibung vom
23. Oktober 2020 ein offenes Submissionsverfahren für
Baumeisterarbeiten zum Neubau des Kreisels Knoten Wani-/Weiacherstrasse in
Pfungen. Gemäss Offertöffnungsprotokoll vom 24. November 2020 gingen
sieben Angebote ein, darunter dasjenige der A AG zum tiefsten Preis von Fr. 3'810'895.90.
Am 24. Februar 2021 verfügte das Tiefbauamt den Zuschlag an die C AG
zum Preis von Fr. 3'962'194.50 und teilte dieses Ergebnis den Anbietenden
am 26. Februar 2021 mit.
B. Gegen
diesen Zuschlag gelangte die A AG am 12. März 2021 mit Beschwerde an
das Verwaltungsgericht und beantragte, den Vergabeentscheid aufzuheben und den
Zuschlag ihr zu erteilen, eventualiter die Sache mit der Anordnung, den Zuschlag
der Beschwerdeführerin zu erteilen, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen;
subeventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vergabestelle
zurückzuweisen.
Das Tiefbauamt beantragte daraufhin, die Beschwerde
vollumfänglich abzuweisen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die
Vergabestelle zurückzuweisen. Die mitbeteiligte C AG hatte sich nicht
vernehmen lassen.
Mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. Oktober
2021 (VB.2021.00195) wurde der Zuschlagsentscheid aufgehoben und die Sache zu
neuem Entscheid an das Tiefbauamt zurückgewiesen. Zusammenfassend erwies sich
die Bewertung der Vergabebehörde in verschiedenen Punkten als fehlerhaft,
nämlich insoweit, als die Referenzauskünfte nicht protokolliert wurden, als die
starken Notenrundungen das Ergebnis verfälschen konnten, als die Bewertung der Referenzobjekte
im Zuschlagskriterium (ZK) "Referenzen Schlüsselpersonen" ohne
Berücksichtigung der Vergleichbarkeit erfolgte und schliesslich insoweit, als
die Bewertung der Auftragsanalysen in unzulässiger Weise von den Vorgaben der
Ausschreibungsunterlagen abwich. Der damals angefochtene Vergabeentscheid wurde
deshalb aufgehoben mit der Anweisung an die Beschwerdegegnerin, die Bewertung
entsprechend den Vorgaben zu wiederholen.
C. Mit
Verfügung vom 8. Juni 2022 vergab das Tiefbauamt die Leistungen erneut zu Fr. 3'962'194.50
an die C AG. Die Mitteilung des Entscheids erfolgte mit Schreiben vom 16. Juni
2022.
II.
Gegen diesen Zuschlag gelangte die A AG mit
Beschwerde vom 27. Juni 2022 wiederum an das Verwaltungsgericht und
beantragte, den Vergabeentscheid aufzuheben und den Zuschlag ihr zu erteilen,
eventualiter die Sache mit der Anordnung, den Zuschlag ihr zu erteilen, an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; subeventualiter sei die Sache zur neuen
Entscheidung an die Vergabestelle zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht
beantragte die Beschwerdeführerin, der Beschwerde – zunächst superprovisorisch
– aufschiebende Wirkung zu erteilen, alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
Mit Präsidialverfügung vom 28. Juni 2022 ist dem Tiefbauamt
ein Vertragsabschluss einstweilen, bis zum Entscheid über das Gesuch um
Erteilung der aufschiebenden Wirkung, untersagt worden.
Das Tiefbauamt beantragte am 15. Juli 2022,
die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, unter Kostenfolgen zulasten der
Beschwerdeführerin. In prozessualer Hinsicht beantragte
das Tiefbauamt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Die
mitbeteiligte C AG hat sich nicht vernehmen lassen.
Am 19. Juli 2022 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung
erteilt sowie der Beschwerdeführerin teilweise Akteneinsicht gewährt und Frist
zur Replik angesetzt. Mit Eingabe vom 11. August 2022 hielt die
Beschwerdeführerin an den gestellten Anträgen fest. Am 24. August 2022
erfolgte die Duplik des Tiefbauamts, mit welcher an den Rechtsbegehren
festgehalten wurde. Dazu äusserte sich die A AG nochmals mit Eingabe vom
16. September 2022.
Auf präsidiale Nachfristansetzung reichte das Tiefbauamt
am 24. Oktober 2022 die Angebote der beiden verfahrensbeteiligten
Anbieterinnen zu den Akten. Ebenfalls beigezogen sind die Akten des
Beschwerdeverfahrens VB.2021.00195.
Die Kammer erwägt:
1.
Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggeber
können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen
werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 =
ZBl 100/1999, S. 372). Auf das Beschwerdeverfahren finden die Art. 15 ff.
der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom
15. März 2001 (IVöB) sowie die §§ 2 ff. des Gesetzes über den
Beitritt zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche
Beschaffungswesen vom 15. September 2003 (IVöB-BeitrittsG) Anwendung.
2.
2.1 Nicht
berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen Entscheide in
Vergabeverfahren legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine realistische
Chance haben, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens
führt, in welchem sie ein neues Angebot einreichen können; andernfalls fehlt
ihnen das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung (RB 1999
Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11; § 21 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflege-
gesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Ob eine solche reelle Chance besteht,
ist aufgrund der gestellten Anträge und der Parteivorbringen zu prüfen
(BGE 141 II 14, E. 4.9).
2.2 Gemäss
Auswertung erzielte die Mitbeteiligte mit 84,01 Punkten die höchste Punktzahl;
das Angebot der Beschwerdeführerin rangiert bei einem Rückstand von 0,12
Punkten mit 83,89 Punkten auf Rang 2. Die Beschwerde richtet sich gegen die
Bewertung der Angebote in den Zuschlagskriterien "Referenzen
Schlüsselpersonen" und "Auftragsanalyse"; die Beschwerdeführerin
macht geltend, dass ihr Angebot bei rechtskonformer Bewertung die höchste
Punktzahl erreicht. Erweisen sich die Rügen als berechtigt, hätte das Angebot
der Beschwerdeführerin eine reelle Chance auf den Zuschlag. Folglich ist ihre
Beschwerdelegitimation zu bejahen. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind
ebenfalls erfüllt.
3.
3.1 Zuschlagskriterien
dienen der Bewertung des Preis-Leistungs-Verhältnisses im Hinblick auf die
Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots (§ 33 der
Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003 [SubmV]). Wie die Eignungskriterien
werden auch die Zuschlagskriterien von der Vergabebehörde entsprechend den
Anforderungen des jeweiligen Auftrags festgelegt und in der Ausschreibung bzw.
in den Ausschreibungsunterlagen bekannt gegeben (vgl. § 13 Abs. 1
lit. m und Abs. 2 SubmV). Bei deren Festlegung und Anwendung steht
ihr ein weiter Ermessensspielraum zu, in den das Verwaltungsgericht, dem keine
Überprüfung der Angemessenheit des Entscheids zusteht, nicht eingreift. Zu
prüfen ist dagegen eine allfällige Überschreitung oder ein Missbrauch des
Ermessens (Art. 16 Abs. 1 IVöB, § 50 VRG; VGr, 20. April
2017, VB.2017.00132, E. 3.4, mit Hinweisen).
3.2 Die
Vergabebehörde trifft grundsätzlich keine Pflicht zur Bekanntgabe detaillierter
Unterkriterien. Entscheidend ist, dass für die Anbietenden erkennbar wird,
welche Aspekte eines Angebots für dessen Bewertung wesentlich sind. Das
Transparenzgebot verlangt nicht zwingend eine vorgängige Bekanntgabe von
Unterkriterien oder Kategorien, welche bloss der Konkretisierung der
publizierten Kriterien dienen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die
Vergabebehörde bei der Bewertung der Offerten die in den
Ausschreibungsunterlagen genannten Kriterien weiter verfeinert, ohne diese
Subkriterien der unteren Ebenen ihrerseits mit der Ausschreibung zu
veröffentlichen (vgl. etwa BGr, 21. Januar 2003, 2P.111/2003, E. 2.1.1;
10. März 2003, 2P.172/2002, E. 2.3; VGr, 22. Juni 2017,
VB.2017.00283, E. 3.3.2, mit zahlreichen Hinweisen). Werden in den
Ausschreibungsunterlagen allerdings Angaben zur Bewertung gemacht, so sind sie
in der Folge für die Vergabebehörde verbindlich (VGr, 9. Mai 2018,
VB.2017.00854, E. 6.2.2; 16. November 2017, VB.2017.00495; E. 4.2;
Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, Praxis des öffentlichen
Beschaffungsrechts, 3. A., Zürich etc. 2013, S. 387 Rz. 859). Für
die Bewertung sind die im Rahmen der Ausschreibung formulierten Kriterien so
auszulegen und anzuwenden, wie sie von den Anbietenden in guten Treuen
verstanden werden konnten und mussten. Auf den subjektiven Willen der
Vergabestelle bzw. der dort tätigen Personen kommt es nicht an (BGE 141 II 14
E. 7.1, mit Hinweisen).
3.3 Bei der
Bewertung von Referenzobjekten gibt es hauptsächlich zwei mögliche Ansätze.
Einerseits kann es um die Vergleichbarkeit gehen; damit wird bewertet, in
welchem Grad ein Referenzobjekt der ausgeschriebenen Leistung ähnlich ist. Oder
es kann die Qualität der Referenzobjekte bzw. die Leistung des Anbieters,
namentlich auch mittels Einholung von Auskünften, bewertet werden. Dabei gibt
es keine Regel, wonach Referenzen nach dem einen oder anderen Aspekt oder stets
nach beiden Aspekten bewertet werden müssten (VGr, 4. März 2021,
VB.2020.00903, E. 4.2.1).
4.
4.1 Die
Beschwerdegegnerin hatte die Zuschlagskriterien samt Gewichtung in den
Ausschreibungsunterlagen (Bestimmungen zum Vergabeverfahren) wie folgt bekannt
gegeben:
- ZK 1 Preis (60 %)
- ZK 2 Referenzen Schlüsselpersonen (10 %)
- ZK 3 Auftragsanalyse (25 %)
- ZK 4 Lehrlingsausbildung (5 %)
Weiter enthielten die Ausschreibungsunterlagen die Formulare
"Referenzen Schlüsselpersonen". Darin wurden für Bauführer und Polier
der jeweiligen Anbieterin zum einen Angaben zu deren Ausbildung und
Arbeitstätigkeit verlangt und zum anderen waren je zwei Referenzprojekte mit
Beschreibung und die Daten einer jeweiligen Auskunftsperson zu
nennen.
4.2 Die
Angebote der Beschwerdeführerin und der Mitbeteiligten erzielten in der neuen
Bewertung anhand der Zuschlagskriterien folgende Ergebnisse:
|
Zuschlagskriterium
|
Gewichtung
in %
|
Punkte
Mitbeteiligte
|
Punkte
Beschwerdeführerin
|
|
Preis
|
60 %
|
53,62
|
60,00
|
|
Referenzen Schlüsselpersonen
|
10 %
|
8,06
|
5,56
|
|
Auftragsanalyse
|
25 %
|
17,33
|
13,33
|
|
Lehrlingsausbildung
|
5 %
|
5,00
|
5,00
|
|
Total Bewertungspunkte
|
100 %
|
84,01 (Rang 1)
|
83,89 (Rang 2)
|
5.
5.1 Die
Vergabebehörde hatte das Zuschlagskriterium "Referenzen
Schlüsselpersonen" für Bauführer und Polier in der ersten, vom
Verwaltungsgericht aufgehobenen Zuschlagsverfügung zum einen nach Ausbildung
bzw. Berufstätigkeit und zum anderen nach eingeholten Referenzauskünften
bewertet.
Die Beschwerdeführerin hatte
diesbezüglich im ersten Rechtsgang vor Verwaltungsgericht moniert, dass die
Vergabebehörde die Grösse und Vergleichbarkeit der Referenzobjekte nur bei der
Eignungsprüfung, nicht aber bei der Bewertung der "Referenzen Schlüsselpersonen"
bewertet habe.
5.2 Das
Verwaltungsgericht führte im Rückweisungsurteil vom 27. Oktober 2021 zu
dieser Rüge aus, dass angesichts der Bezeichnung des infrage stehenden
Zuschlagskriteriums als "Referenzen Schlüsselpersonen" nicht
Referenzobjekte des Unternehmens, sondern die Referenzen der Schlüsselpersonen
bzw. deren Referenzobjekte zu bewerten sind. Zu diesen Referenzen zähle
einerseits die Ausbildung und Tätigkeit der Schlüsselperson und anderseits die
anzugebenden Referenzobjekte der jeweiligen Schlüsselperson.
Neben Ausbildung bzw. Tätigkeit
der Schüsselpersonen seien auch die Referenzobjekte der Schlüsselpersonen zu
bewerten. Dazu falle zwar massgeblich in Betracht, dass es keine Regel gebe,
gemäss der Referenzobjekte nach der Vergleichbarkeit oder nach der Qualität
oder stets nach beiden Aspekten bewertet werden müssten. Allerdings ergebe sich
aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Akten, dass die
Beschwerdegegnerin die Referenzobjekte von Schlüsselpersonen in einer
vergleichbaren Submission für eine Fahrbahninstandsetzung im Jahr 2020 (Kreisel
Neeracher Ried in Höri) offenbar nicht wie vorliegend nach eingeholten
Referenzen, sondern nach der Vergleichbarkeit der Objekte bewertet habe; dies
obschon das Zuschlagskriterium "Referenzen Schlüsselpersonen" damals
im Wesentlichen gleich umschrieben gewesen sei wie in der vorliegenden
Ausschreibung.
Weiter hielt das
Verwaltungsgericht fest, dass die Auswahl der für die Bewertung massgeblichen
Unterkriterien in aller Regel keinen Verdacht auf ein unrechtmässiges Vorgehen
zu begründen vermöge. Bei der vorliegenden Vergabe jedoch bestünden
Ungereimtheiten, die einen gewissen Verdacht auf eine Benachteiligung des
Angebots der Beschwerdeführerin begründen würden. Weil zudem keine
nachvollziehbaren Gründe ersichtlich seien, um die Referenzobjekte in
vergleichbaren Submissionen nach unterschiedlichen Gesichtspunkten zu bewerten,
qualifizierte es das Verwaltungsgericht als unzulässig, wenn die
Beschwerdegegnerin die Referenzobjekte der Schlüsselpersonen nach eingeholten
Auskünften bewertet und die ebenfalls naheliegende Vergleichbarkeit (im
Gegensatz zum anderen erwähnten Submissionsverfahren) aussen vor lasse. Dies
sei im Rahmen des neuen Vergabeentscheids entsprechend zu korrigieren.
5.3 Mit der
aktuellen Beschwerde wird geltend gemacht, die Vergabebehörde habe das
Unterkriterium "Vergleichbarkeit der Referenzobjekte" entgegen den
Vorgaben im Rückweisungsentscheid wiederum nicht bewertet. Es seien für
Bauführer und Polier jeweils eine Note für die Erfahrung und jeweils zwei Noten
für die Referenzabfragen vergeben worden. Keine Note sei dagegen für
"Vergleichbarkeit der Referenzobjekte" vergeben worden. Dies habe die
Vergabebehörde auf Nachfrage damit begründet, dass die Anbieter vergleichbare
Referenzobjekte eingereicht hätten, weshalb auf eine Bewertung verzichtet
worden sei. Bei dieser Sachlage hätte nach Auffassung der Beschwerdeführerin
indes jeweils eine identische Note für die Vergleichbarkeit vergeben werden
müssen, anstatt dass die Note weggelassen wurde. Würde in diesem Sinn jeweils
eine vierte, für Bauführer und Polier beider Anbieterinnen identische Note
vergeben, so würde das Angebot der Beschwerdeführerin insgesamt auf den ersten
Rang vorstossen.
5.4 Tatsächlich
hat die Beschwerdegegnerin für die Vergleichbarkeit der Referenzobjekte im
Neuentscheid wiederum keine Noten vergeben und dafür keine überzeugenden Gründe
angeführt. Für die Bewertung der betroffenen Mitarbeiter wurden wiederum drei
Noten vergeben, nämlich eine für die Erfahrung und jeweils eine für die beiden
Referenzabfragen. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin
auch im Neuentscheid keine Note für die Vergleichbarkeit vergibt, während in
der erwähnten Vergabe betreffend den Kreisel Neeracher Ried nicht wie
vorliegend nach eingeholten Referenzen, sondern nach der Vergleichbarkeit der
Objekte bewertet wurde (vgl. oben E. 5.2). Beachtet hat die Beschwerdegegnerin
zwar, dass ein Referenzobjekt des Poliers der Beschwerdeführerin die verlangte
finanzielle Grösse nicht erfüllt, sie bezeichnet die technisch/fachliche
Vergleichbarkeit im Übrigen aber als (grundsätzlich) zu 100 % gegeben. Im
Sinn der obigen Erwägungen hat die Vergleichbarkeit der Referenzobjekte jedoch
nicht nur marginal bzw. zu Ungunsten der Beschwerdeführerin, sondern auch dort
in die Bewertung einzufliessen, wo die Offerten eben gleich gut zu bewerten
sind. Insoweit erweist sich die Beschwerde als begründet und ist die Bewertung
zu korrigieren. Eine nochmalige Rückweisung der Sache zur Neubewertung
erscheint nicht als gerechtfertigt; vielmehr ist die Sache in Anwendung von § 63
Abs. 1 VRG durch das Verwaltungsgericht zu entscheiden. Dabei kann ein
Ermessensentscheid getroffenen werden (Marco Donatsch in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zu Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, § 63
N. 18).
5.5 Entsprechend
der 100%ig vorhandenen fachlich/technischen Vergleichbarkeit der
Referenzobjekte gemäss Auffassung der Beschwerdegegnerin erhalten Bauführer und
Polier beider Anbieterinnen für die Vergleichbarkeit jeweils als vierte Note
eine 3.
5.5.1
Damit ergeben sich betreffend das Angebot der Beschwerdeführerin folgende
Veränderungen:
Bauführer D erzielt neu die Durchschnittsnote 1,75. Damit
erhöht sich der Faktor auf 58,33333 % und die Punktzahl um 0,69444 auf
2,91666.
Polier E erzielt neu die Durchschnittsnote 2,25. Damit
erhöht sich der Faktor auf 75 % und die Punktzahl um 0,41667 auf 3,75.
Addiert verbessert sich das Ergebnis der Beschwerdeführerin
somit um 1,11 Punkte auf total 85,00 Punkte.
5.5.2
Für das Angebot der Mitbeteiligten ändert sich Folgendes:
Bauführer F erzielt neu die Durchschnittsnote 2,5. Damit
erhöht sich der Faktor auf 83,3333 % und die Punktzahl um 0,27779 auf
4,16667.
Polier G erzielt neu die Durchschnittsnote 2,625. Damit
erhöht sich der Faktor auf 87,5 % und die Punktzahl um 0,20834 auf 4,375.
Addiert verbessert sich das Ergebnis der Mitbeteiligten um
0,48613 Punkte auf total 84,50 Punkte.
5.5.3
Mithin überholt das Angebot der Beschwerdeführerin dasjenige der Mitbeteiligten
und steht neu auf Rang 1 mit einem Vorsprung von 0,50 Punkten.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Prüfung der
weiteren Rügen.
5.6 Die Beschwerde ist vielmehr gutzuheissen und die
angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. Juni 2022 aufzuheben. Die Vergabe hat an die Beschwerdeführerin
zu erfolgen. Praxisgemäss erteilt das Verwaltungsgericht den Zuschlag nicht
selber; die Sache ist mit einer entsprechenden Anordnung an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen (VGr, 13. Februar 2002, VB.2001.00035, E. 3c = BEZ
2002 Nr. 33; Donatsch, § 63 N. 20).
6.
Gemäss § 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen die Parteien die
Verfahrenskosten nach Massgabe ihres Unterliegens. Aufgrund der Aufhebung
des angefochtenen Entscheids und der Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur
Vergabe an die Beschwerdeführerin gilt diese als obsiegend. Dementsprechend
sind die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Schliesslich ist die
Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2
lit. a VRG).
7.
Der Auftragswert übersteigt
den massgeblichen Schwellenwert für Bauleistungen (Art. 52 Abs. 1 lit. b in Verbindung
mit Anhang 4 Ziff. 2 des Bundesgesetzes über das öffentliche
Beschaffungswesen [BöB] vom 21. Juni 2019). Gegen dieses Urteil ist daher
die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig, sofern sich
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, andernfalls steht
dagegen nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG offen (Art. 83 lit. f BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Zuschlagsentscheid des
Tiefbauamts des Kantons Zürich vom 8. Juni 2022 aufgehoben. Die Sache wird
an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, um den Zuschlag der
Beschwerdeführerin zu erteilen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 7'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 305.-- Zustellkosten,
Fr. 7'805.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin
eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.- zu entrichten, zahlbar innert 30 Tagen
ab Rechtskraft dieses Urteils.
5. Gegen dieses Urteil kann, wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Sofern diese
nicht zulässig ist, kann unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben
werden. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung des Urteils
an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an die Parteien.