{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2022-12-21", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2022-00388_2022-12-21.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222916&W10_KEY=13955792&nTrefferzeile=23&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "08abb74ba1943be39ab4cdfede450c39"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2022.00388"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 21.12.2022  VB.2022.00388"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 21.12.2022  VB.2022.00388"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 21.12.2022  VB.2022.00388"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Submission | Bewertung des Zuschlagskriteriums \"Referenzen Schl\u00fcsselpersonen\"; zweiter Rechtsgang Bei der Bewertung von Referenzobjekten gibt es haupts\u00e4chlich zwei m\u00f6gliche Ans\u00e4tze. Einerseits kann es um die Vergleichbarkeit gehen; damit wird bewertet, in welchem Grad ein Referenzobjekt der ausgeschriebenen Leistung \u00e4hnlich ist, oder es kann die Qualit\u00e4t der Referenzobjekte bzw. die Leistung des Anbieters bewertet werden (E. 3.3). Das Verwaltungsgericht f\u00fchrte in seinem R\u00fcckweisungsurteil im ersten Rechtsgang aus, dass angesichts der Bezeichnung des infrage stehenden Zuschlagskriteriums als \"Referenzen Schl\u00fcsselpersonen\" nicht Referenzobjekte des Unternehmens, sondern die Referenzen der Schl\u00fcsselpersonen bzw. deren Referenzobjekte zu bewerten seien. Neben Ausbildung bzw. T\u00e4tigkeit der Sch\u00fcsselpersonen seien auch die Referenzobjekte der Schl\u00fcsselpersonen zu bewerten. Weiter d\u00fcrfe im vorliegenden Fall das Kriterium der Vergleichbarkeit nicht aussen vor gelassen werden, zumal die Vergabebeh\u00f6rde dieses in einem vergleichbaren Submissionsverfahren ber\u00fccksichtigt hatte (E. 5.2). In ihrem Neuentscheid hat die Vergabebeh\u00f6rde wiederum keine Punkte f\u00fcr die Vergleichbarkeit der Referenzobjekte vergeben. Die Bewertung ist zu korrigieren. Eine nochmalige R\u00fcckweisung zur Neubewertung erscheint nicht als gerechtfertigt; die Sache ist durch das Verwaltungsgericht zu entscheiden (E. 5.4). Die Vergabe hat an die Beschwerdef\u00fchrerin zu erfolgen (E. 5.6). Gutheissung und R\u00fcckweisung zur Erteilung des Zuschlags an die Beschwerdef\u00fchrerin"}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:17:41", "Checksum": "c6f1807b058a96640214cc628c7dcaf5"}