{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2023-08-31", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2022-00389_2023-08-31.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223482&W10_KEY=13955778&nTrefferzeile=65&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "77c30da2340df5c6efdef64479d586d3"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2022.00389"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 31.08.2023  VB.2022.00389"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 31.08.2023  VB.2022.00389"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 31.08.2023  VB.2022.00389"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Neubauvorhaben (zwei MFH): Einzuhaltende Abst\u00e4nde. Praxis\u00e4nderung. Gem\u00e4ss \u00a7 265 Abs. 1 PBG haben die Neubauten mangels Baulinie einen Wegabstand von 3,5 m zum \u00f6ffentlichen Flurweg einzuhalten. Dieser Abstand wird vorliegend gewahrt. Der Strassen- oder wie vorliegend der Wegabstand nach \u00a7 265 Abs. 1 PBG geht gegen\u00fcber den zu den Nachbargrundst\u00fccken grunds\u00e4tzlich einzuhaltenden Grenzabst\u00e4nden vor und tritt generell an deren Stelle (E. 3.3). Nach der bisherigen (in der Literatur kritisierten) Praxis des VGr war \u00fcber eine \u00f6ffentliche Wegparzelle von bis zu 3 m Breite hinaus ein Grenzabstand zu den gegen\u00fcberliegenden Parzellen einzuhalten (E. 3.4). Diese Praxis vermag aus verschiedenen Gr\u00fcnden tats\u00e4chlich nicht zu \u00fcberzeugen und es ist nicht weiter daran festzuhalten (E. 3.5). Der Wegabstand von 3,5 m, welchen das Neubauvorhaben \u2013 wie in E. 3.5.6 ausgef\u00fchrt \u2013 gegen\u00fcber dem Flurweg einzuhalten hat, ist eine die Verkehrsbaulinie \"ersetzende Baubegrenzungslinie\" im Sinn von \u00a7 272 PBG, weshalb kein Geb\u00e4udeabstand zu messen ist (E. 3.6). Die R\u00fcgen betreffend mangelnder Baureife (Erschliessung) erweist sich als unbegr\u00fcndet: Wenn eine Baubewilligung \u2013 wie vorliegend \u2013 mit der Bedingung versehen wird, wonach die Baubewilligung erst mit der Sicherstellung der strassenm\u00e4ssigen Erschliessung rechtswirksam wird, ist dies auch aus Sicht des Bundesrechts hinreichend. Schliesslich ist nicht ersichtlich, was der Realisierung des Strassenprojekts und damit der rechtsgen\u00fcgenden Erschliessung des Bauvorhabens in nicht behebbarer Weise im Wege stehen k\u00f6nnte (E. 4). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:40:46", "Checksum": "7284b256f3dc6c45d3b84ed089128b75"}