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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2022.00390
Urteil
der 4. Kammer
vom 1. September 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Erteilung
einer Kurzaufenthaltsbewilligung
zur Vorbereitung der Heirat,
hat sich ergeben:
I.
A.
A ist ein 1980 geborener nigerianischer
Staatsangehöriger. Er reiste am 13. November 2011 unter der Identität C,
Staatsangehöriger Trinidad und Tobagos, in die Schweiz ein und ersuchte um
Asyl. Mit Verfügung vom 6. März 2012 lehnte das Bundesamt für Migration
(heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) das Asylgesuch ab. Eine dagegen
gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht am 30. April 2012
ab (E-1908/2012). Im Sommer 2012 verliess A die Schweiz in Richtung Ungarn, wo
er eine ungarische Staatsangehörige heiratete und in der Folge eine
Aufenthaltsbewilligung erhielt.
Spätestens im Sommer 2015 reiste A erneut
in die Schweiz ein. Mit Urteil des Regionalgerichts [Berner] Oberland vom
3. Mai 2016 wurde er wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu
einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. In der Folge
verhängte das SEM gemäss Angaben von A eine fünfjährige Einreisesperre gegen
ihn. Am 26. Mai 2016 wurde er im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach
Ungarn überstellt. Gemäss eigenen Angaben liess sich A im Jahr 2019 von seiner
ungarischen Ehefrau scheiden.
B. Seit
dem Jahr 2016 führen A und D, eine 1973 geborene Schweizer
Bürgerin, eine Liebesbeziehung. Gemäss eigenen Angaben schlossen sie im April
2017 in Nigeria traditionell die Ehe. Im November 2017 zogen die beiden
gemeinsam dorthin. Am 7. Februar 2018 brachte D in Lagos, Nigeria, die
Zwillinge E und F zur Welt; A anerkannte die Kinder. Im
September 2018 kehrte D mit den beiden Kindern in die Schweiz zurück, während A zurück nach Ungarn zog. Seit ihrer Wiedereinreise bezieht D,
gemeinsam mit ihren Kindern, Sozialhilfe. Im September 2020 wurden E und F
fremdplatziert; bereits davor war für beide Kinder eine Beistandschaft
errichtet worden.
C.
Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt reiste A
erneut in die Schweiz ein, wo er am 10. August 2021 verhaftet wurde, da er
wegen einem möglichen ausländerrechtlichen Delikt zur Fahndung ausgeschrieben
war. Am 11. August 2021 ersuchte er um Asyl. Mit Verfügung vom 21. Oktober
2021 trat das SEM nicht auf das Asylgesuch ein.
D. Bereits
am 7. Oktober 2021 hatte A um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung
zur Vorbereitung der Heirat mit D ersucht. Mit Verfügung vom 26. Januar
2022 wies das Migrationsamt das Gesuch ab und wies A aus der Schweiz weg; einem
allfälligen Rekurs entzog es die aufschiebende Wirkung.
II.
A. Mit
Rekurs vom 2. März 2022 gelangte A an die Sicherheitsdirektion und
beantragte im Wesentlichen, es sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung,
eventualiter eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat zu
erteilen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung sowie um Anordnung eines Vollzugsstopps.
Mit prozessleitender Anordnung vom 3. März 2022 wies
die Sicherheitsdirektion die Anträge um Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung sowie um Erlass eines Vollzugsstopps ab. Dagegen gelangte A am 11. März 2022 an das Verwaltungsgericht. Mit
Präsidialverfügung vom 16. März 2022 wies die Abteilungspräsidentin dessen
Gesuch um superprovisorische Anweisung an das Migrationsamt, bis auf Weiteres
von jeglichen Wegweisungsvollzugsmassnahmen abzusehen, ab. Dagegen gelangte A
am 19. April 2022 an das Bundesgericht, welches mit Verfügung vom
21. April 2022 anordnete, dass Vollzugshandlungen während des
bundesgerichtlichen Verfahrens zu unterbleiben haben.
Mit Urteil vom 13. April 2022 (VB.2022.00151) –
versandt am 19. April 2022 – hatte das Verwaltungsgericht die Beschwerde von
A vom 11. März 2022 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. In der
Folge schrieb das Bundesgericht die gegen die Präsidialverfügung vom
16. März 2022 erhobene Beschwerde als gegenstandslos geworden ab (BGr,
4. Mai 2022, 2C_303/2022). Am 16. Mai 2022 liess A gegen das
verwaltungsgerichtliche Urteil vom 13. April 2022 Beschwerde an das
Bundesgericht erheben; dieses ordnete tags darauf an, dass Vollzugshandlungen
während des bundesgerichtlichen Verfahrens zu unterbleiben haben.
B.
Mit Entscheid vom 24. Mai 2022 wies die
Sicherheitsdirektion den Rekurs vom 2. März 2022 ab, soweit er nicht
gegenstandslos geworden war (Dispositiv-Ziff. I), ordnete an, dass A die
Schweiz unverzüglich zu verlassen habe (Dispositiv-Ziff. II), wies dessen
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab
(Dispositiv-Ziff. III f.), auferlegte ihm die Kosten des
Rekursverfahrens von Fr. 850.- (Dispositiv-Ziff. V) und richtete
keine Parteientschädigung aus (Dispositiv-Ziff. VI).
III.
Mit Beschwerde vom 24. Juni 2022 beantragte A im
Wesentlichen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid vom
24. Mai 2022 sowie die Verfügung des Migrationsamts vom 26. Januar
2022 aufzuheben und ihm eine Aufenthaltsbewilligung, eventualiter eine
Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat zu erteilen,
subeventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an das Migrationsamt
zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte A, es sei der Beschwerde
die aufschiebende Wirkung zu erteilen; des Weiteren ersuchte er um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren.
Mit Verfügung vom 29. Juni 2022 ordnete die
Abteilungspräsidentin an, dass eine Wegweisungsvollstreckung gegenüber A bis
auf Weiteres zu unterbleiben habe.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 1. Juli
2022 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort
ein. Am 4. Juli und am 6. Juli 2022 liess A dem
Verwaltungsgericht weitere Belege einreichen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da
auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1 Gemäss
§ 20a Abs. 1 VRG können im Rekursverfahren keine neuen
Sachbegehren gestellt werden; auf eine unzulässige Änderung des
Streitgegenstandes muss die Rekursinstanz nicht eintreten. Wurde die
angefochtene Anordnung durch ein Begehren eines Verfahrensbeteiligten
ausgelöst, bestimmt dieses zusammen mit dem ihm zugrunde liegenden Sachverhalt
den Streitgegenstand des Rekursverfahrens. Der Rekursantrag darf nur
Sachbegehren enthalten, über welche die Vorinstanz entschieden hat oder hätte
entscheiden müssen. Es darf damit nicht mehr oder etwas anderes als
ursprünglich verlangt beantragt werden (Marco Donatsch in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 20a
N. 9 f.).
2.2 Hier
ersuchte der Beschwerdeführer am 7. Oktober 2021 um Erteilung einer
Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat. Eine
Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) aufgrund der Beziehung zu seinen
beiden Schweizer Kindern E und F beantragte der Beschwerdeführer dagegen
erstmals vor der Vorinstanz. Der Beschwerdegegner hatte
die Erteilung einer entsprechenden Bewilligung denn auch nicht geprüft, da die
Vaterschaft des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht
nachgewiesen war. Folglich wies der Beschwerdegegner mit der Ausgangsverfügung
auch lediglich das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer
Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung ab.
2.3 Nach
dem Gesagten hätte die Vorinstanz auf den Rekurs, soweit damit die Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung (gestützt auf Art. 8 EMRK) beantragt wurde,
nicht eintreten dürfen. In diesem Umfang ist die Beschwerde abzuweisen. Die Entwicklung des Sachverhalts – insbesondere mit Blick auf die
Beziehung des Beschwerdeführers zu den Zwillingen – ist jedoch vorliegend im
Rahmen einer Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen (vgl. E. 3.2.2).
3.
3.1 Nach Art. 98
Abs. 4 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) müssen
Verlobte, die nicht Schweizer Bürgerinnen oder Schweizer Bürger sind, während
des Vorbereitungsverfahrens ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz
nachweisen, ansonsten die Zivilstandsbeamten die Trauung nicht vollziehen
dürfen (vgl. auch Art. 66 Abs. 2 lit. e in Verbindung mit Art. 67
Abs. 3 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004
[SR 211.112.2]). In Konkretisierung des Gesetzeszwecks dieser Bestimmung
und in Beachtung des von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten
Familienlebens sind die Migrationsbehörden gehalten, Ehewilligen ohne
Aufenthaltsrecht zur Vermeidung einer Verletzung ihres Rechts auf Ehe gemäss Art. 12
EMRK bzw. dem analog ausgelegten Art. 14 der Bundesverfassung vom 18. April
1999 (BV, SR 101) eine vorübergehende (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zu
erteilen, sofern keine Hinweise vorliegen, dass die ausländische Person mit
ihrem Vorhaben die Vorschriften über den Familiennachzug umgehen will, und "klar"
erscheint, dass sie nach der Heirat mit dem Ehepartner in der Schweiz wird
verbleiben können, das heisst, sie auch die weiteren hierfür erforderlichen
Voraussetzungen erfüllt (analoge Anwendung von Art. 17 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG,
SR 142.20]; BGE 139 I 37 E. 3.5.2, 137 I 351 [= Pra. 101/2012
Nr. 61] E. 3.5 und 3.7; vgl. auch Marc Spescha, in: derselbe et al.
[Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 98 ZGB N. 2 f.).
Für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zweck der Eheschliessung
ist sodann vorausgesetzt, dass mit dem Eheschluss in absehbarer Zeit zu rechnen
ist (zum Ganzen VGr, 18. Februar 2021, VB.2020.00399, E. 2.1
Abs. 1 – 1. September 2020, VB.2020.00189, E. 2.3.1).
3.2 D ist Schweizer
Bürgerin. Nach erfolgter Heirat hätte der Beschwerdeführer somit Anspruch auf
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG. Das abgeleitete Aufenthaltsrecht steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass
es nicht rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird und der Beschwerdeführer
keinen Widerrufsgrund nach Art. 63 AIG gesetzt hat (Art. 51
Abs. 1 AIG).
3.2.1
Hier deutet nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer und D
keine echte Beziehung leben (vgl. dazu BGr, 7. Juni
2019, 2C_117/2019, E. 4.1 f.).
3.2.2
Mit dem Eheschluss ist sodann nunmehr in absehbarer
Zeit zu rechnen, zumal das Zivilstandsamt der Stadt Zürich am 4. Juli 2022
bestätigte, dass die Aktenprüfung erfolgreich abgeschlossen worden sei und für
den Abschluss des Vorbereitungsverfahrens noch die Unterschriften der Verlobten
sowie ein Nachweis über den rechtmässigen Aufenthalt (des Beschwerdeführers)
fehlten (vgl. zum Ganzen VGr, 15. April 2021, VB.2021.00181, E. 3.4.4
mit Hinweisen). Der rechtserhebliche Sachverhalt gestaltet sich somit unter
diesem Gesichtspunkt wesentlich anders als im Zeitpunkt des Urteils im
Verfahren VB.2022.00151.
3.2.3 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des
Regionalgerichts [Berner] Oberland vom 3. Mai 2016 insbesondere wegen
Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe
von 20 Monaten verurteilt. Damit ist der Widerrufsgrund gemäss Art. 63
Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b
AIG gegeben. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass die
Straffälligkeit des Beschwerdeführers heute über sechs Jahre zurückliegt und er
sich seither wohlverhalten hat. Ebenso ist von Bedeutung, dass der
Beschwerdeführer vor der Geburt von E und F delinquierte bzw. sich seit deren
Geburt nichts mehr zuschulden kommen liess.
D bezieht seit mehreren Jahren Sozialhilfe. Nach erfolgter
Hochzeit ist deshalb nicht auszuschliessen, dass auch der Beschwerdeführer –
zumindest bis er eine Arbeitsstelle in der Schweiz gefunden hat – ebenfalls
Sozialhilfe beziehen würde (vgl. Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG).
Daran vermag auch die bei den Akten liegende Arbeitszusicherung nichts zu
ändern. Der Beschwerdeführer ist jedoch gewillt, Deutsch zu lernen, um sich auf
dem Arbeitsmarkt integrieren zu können. Dies sollte ihm grundsätzlich auch
möglich sein, zumal er erst rund 40 Jahre alt und – soweit ersichtlich – gesund
ist.
Bei der summarischen Beurteilung, ob die vorgenannten
Widerrufsgründe einer Bewilligungserteilung nach erfolgter Hochzeit
entgegenstehen, ist vorliegend zu berücksichtigen, dass sich seit dem Urteil im
Verfahren VB.2022.00151 auch in dieser Hinsicht eine wesentliche Veränderung
des Sachverhalts ergab. Der Beschwerdeführer wohnt seit dem 3. Mai 2022
gemeinsam mit D und den beiden gemeinsamen Kindern im Haus G, wo die
Eltern insbesondere bei der Erziehung professionelle Unterstützung erhalten. Der
Beschwerdeführer hat damit die Beziehung zu seinen beiden Schweizer Kindern in
den letzten rund vier Monaten intensiviert und sich aktiv an deren Erziehung
und Betreuung beteiligt. Gemäss der Beiständin der Kinder ist der
Beschwerdeführer eine "riesen Ressource". Sein Einbezug bei der
Kinderbetreuung sei "eine Bedingung für eine gelingende Mutter-Kind
Platzierung". Dieser intensivierten Vater-Kind-Beziehung ist bei der
Beurteilung der Verhältnismässigkeit des mit einer Bewilligungsverweigerung
verbundenen Eingriffs in den Anspruch auf Schutz des Familienlebens (Art. 8 EMRK) Rechnung zu tragen (vgl. BGr, 23. Mai
2013, 2C_76/2013, E. 2.3.3). Überdies soll eine Wiedervereinigung der
fremdplatzierten Kinder mit dem Beschwerdeführer (und D), wenn möglich, nicht
endgültig verhindert werden (vgl. BGr, 2. Februar 2022, 2C_707/2021,
E. 5.2 – 30. Januar 2019, 2C_1009/2018, E. 3.5). Insgesamt ist
somit im Sinn einer summarischen Gesamtwürdigung davon auszugehen, dass dem
Beschwerdeführer nach erfolgter Hochzeit eine Aufenthaltsbewilligung zu
erteilen ist.
3.3 Insgesamt
ist die Beschwerde demnach teilweise gutzuheissen und der Beschwerdegegner
anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur
Vorbereitung der Heirat zu erteilen.
Vor diesem Hintergrund kann davon abgesehen
werden, die Akten der KESB beizuziehen und die Beiständin der Zwillinge sowie
die Kinderanwältin zur Stellungnahme aufzufordern.
4.
4.1 Im
Beschwerdeverfahren erscheint der Beschwerdeführer als mehrheitlich obsiegend;
das rein formelle Unterliegen (vorn, E. 2) ist untergeordneter Natur.
Entsprechend sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in Verbindung mit
§ 65a Abs. 2 VRG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche
Prozessführung für das Beschwerdeverfahren ist somit gegenstandslos.
Des Weiteren hat der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer antragsgemäss
eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 1'500.- für das
Beschwerdeverfahren (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen (§ 17
Abs. 2 lit. a VRG).
4.2 Nachdem die teilweise Gutheissung der Beschwerde
einzig auf die erst nach Fällung des Rekursentscheids eingetretene Veränderung
des entscheidwesentlichen Sachverhalts zurückzuführen ist, ist die
vorinstanzliche Nebenfolgeregelung nicht zu korrigieren (Kaspar Plüss, Kommentar
VRG, § 13 N. 66).
Der Beschwerdeführer ersuchte vor Vorinstanz um Gewährung unentgeltlicher
Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die
nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos
erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein
Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn
sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu
wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Da der Rekurs nicht offensichtlich aussichtslos war und der
Beschwerdeführer überdies als mittellos zu qualifizieren ist, ist sein Gesuch
gutzuheissen und ihm für das Rekursverfahren in der Person von Rechtsanwältin B
eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
4.3 Der
Beschwerdeführer ersucht auch vor Verwaltungsgericht um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege. Das Gesuch ist angesichts seiner Mittellosigkeit
und unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs gutzuheissen. Dem
Beschwerdeführer ist in der Person seiner Vertreterin, Rechtsanwältin B, eine
unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
4.4 Gemäss § 9
Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli
2018 (GebV VGr, LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der
notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die
amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die
Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt
werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung (des
Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010
(LS 215.3) für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in der Regel
Fr. 220.- pro Stunde.
Für das Beschwerdeverfahren macht die Rechtsvertreterin
einen Aufwand von 6 Stunden und 51 Minuten sowie Auslagen im Betrag von
Fr. 45.30 geltend. Dieser Aufwand ist als angemessen zu qualifizieren. Demnach ist Rechtsanwältin B für das
Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'671.85 (inklusive Mehrwertsteuer) zu
entschädigen. Auf diesen Betrag ist die Parteientschädigung anzurechnen.
4.5 Schliesslich
ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass gemäss § 16 Abs. 4
VRG eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur
Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des
Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des
Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zulässig.
Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies
in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom
7. Oktober 2021 und die Dispositiv-Ziff. I und II des
Rekursentscheids vom 24. Mai 2022 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner
wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur
Vorbereitung der Heirat zu erteilen.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. III, IV und V des Rekursentscheids vom
24. Mai 2022 wird das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege
für das Rekursverfahren gutgeheissen und ihm in der Person von Rechtsanwältin B
eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Die Rekurskosten werden dem Beschwerdeführer
auferlegt, aber unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die
Staatskasse genommen. Die Sicherheitsdirektion wird eingeladen, die
Entschädigung für Rechtsanwältin B festzusetzen, wobei die Nachzahlungspflicht des
Beschwerdeführers vorbehalten bleibt.
Im
Übrigen wird die Beschwerde im Sinn der Erwägungen abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Das
Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung für das
Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
5. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwältin B für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (zuzüglich
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
6. Das
Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren
wird gutgeheissen und ihm in der Person von Rechtsanwältin B eine
unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Rechtsanwältin B wird für das
Beschwerdeverfahren mit Fr. 56.30 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der
Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers bleibt
vorbehalten.
7. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
8. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) den Regierungsrat;
d) das SEM;
e) die Gerichtskasse (zur Anweisung
der Entschädigung).