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Geschäftsnummer: VB.2022.00390  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 01.09.2022
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat


[Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat] Nach einer erfolgten Hochzeit mit seiner Schweizer Verlobten hat der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG. Die diesbezüglichen Zulassungsvoraussetzungen sind aufgrund einer summarischen Würdigung der Sach- und Rechtslage als erfüllt zu betrachten, zumal der Beschwerdeführer die Beziehung zu seinen beiden Schweizer Kindern in den letzten Monaten intensiviert hat und dieser Aspekt im Rahmen einer Vehältnismässigkeitsprüfung miteinzubeziehen ist (zum Ganzen E. 3). Gutheissung UP/URB Teilweise Gutheissung.
 
Stichworte:
HEIRAT
HOCHZEIT
KURZAUFENTHALTSBEWILLIGUNG
SUMMARISCHE PRÜFUNG
WIDERRUFSGRUND
Rechtsnormen:
Art. 17 Abs. 2 AIG
Art. 8 EMRK
Art. 98 Abs. 4 ZGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2022.00390

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 1. September 2022

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber David Henseler.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

 

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung
zur Vorbereitung der Heirat,

hat sich ergeben:

I.  

A. A ist ein 1980 geborener nigerianischer Staatsangehöriger. Er reiste am 13. November 2011 unter der Identität C, Staatsangehöriger Trinidad und Tobagos, in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Mit Verfügung vom 6. März 2012 lehnte das Bundesamt für Migration (heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) das Asylgesuch ab. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht am 30. April 2012 ab (E-1908/2012). Im Sommer 2012 verliess A die Schweiz in Richtung Ungarn, wo er eine ungarische Staatsangehörige heiratete und in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung erhielt.

Spätestens im Sommer 2015 reiste A erneut in die Schweiz ein. Mit Urteil des Regionalgerichts [Berner] Oberland vom 3. Mai 2016 wurde er wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. In der Folge verhängte das SEM gemäss Angaben von A eine fünfjährige Einreisesperre gegen ihn. Am 26. Mai 2016 wurde er im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Ungarn überstellt. Gemäss eigenen Angaben liess sich A im Jahr 2019 von seiner ungarischen Ehefrau scheiden.

B. Seit dem Jahr 2016 führen A und D, eine 1973 geborene Schweizer Bürgerin, eine Liebesbeziehung. Gemäss eigenen Angaben schlossen sie im April 2017 in Nigeria traditionell die Ehe. Im November 2017 zogen die beiden gemeinsam dorthin. Am 7. Februar 2018 brachte D in Lagos, Nigeria, die Zwillinge E und F zur Welt; A anerkannte die Kinder. Im September 2018 kehrte D mit den beiden Kindern in die Schweiz zurück, während A zurück nach Ungarn zog. Seit ihrer Wiedereinreise bezieht D, gemeinsam mit ihren Kindern, Sozialhilfe. Im September 2020 wurden E und F fremdplatziert; bereits davor war für beide Kinder eine Beistandschaft errichtet worden.

C. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt reiste A erneut in die Schweiz ein, wo er am 10. August 2021 verhaftet wurde, da er wegen einem möglichen ausländerrechtlichen Delikt zur Fahndung ausgeschrieben war. Am 11. August 2021 ersuchte er um Asyl. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2021 trat das SEM nicht auf das Asylgesuch ein.

D. Bereits am 7. Oktober 2021 hatte A um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat mit D ersucht. Mit Verfügung vom 26. Januar 2022 wies das Migrationsamt das Gesuch ab und wies A aus der Schweiz weg; einem allfälligen Rekurs entzog es die aufschiebende Wirkung.

II.  

A. Mit Rekurs vom 2. März 2022 gelangte A an die Sicherheitsdirektion und beantragte im Wesentlichen, es sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung, eventualiter eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat zu erteilen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie um Anordnung eines Vollzugsstopps.

Mit prozessleitender Anordnung vom 3. März 2022 wies die Sicherheitsdirektion die Anträge um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie um Erlass eines Vollzugsstopps ab. Dagegen gelangte A am 11. März 2022 an das Verwaltungsgericht. Mit Präsidialverfügung vom 16. März 2022 wies die Abteilungspräsidentin dessen Gesuch um superprovisorische Anweisung an das Migrationsamt, bis auf Weiteres von jeglichen Wegweisungsvollzugsmassnahmen abzusehen, ab. Dagegen gelangte A am 19. April 2022 an das Bundesgericht, welches mit Verfügung vom 21. April 2022 anordnete, dass Vollzugshandlungen während des bundesgerichtlichen Verfahrens zu unterbleiben haben.

Mit Urteil vom 13. April 2022 (VB.2022.00151) – versandt am 19. April 2022 – hatte das Verwaltungsgericht die Beschwerde von A vom 11. März 2022 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. In der Folge schrieb das Bundesgericht die gegen die Präsidialverfügung vom 16. März 2022 erhobene Beschwerde als gegenstandslos geworden ab (BGr, 4. Mai 2022, 2C_303/2022). Am 16. Mai 2022 liess A gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 13. April 2022 Beschwerde an das Bundesgericht erheben; dieses ordnete tags darauf an, dass Vollzugshandlungen während des bundesgerichtlichen Verfahrens zu unterbleiben haben.

B. Mit Entscheid vom 24. Mai 2022 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs vom 2. März 2022 ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden war (Dispositiv-Ziff. I), ordnete an, dass A die Schweiz unverzüglich zu verlassen habe (Dispositiv-Ziff. II), wies dessen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Dispositiv-Ziff. III f.), auferlegte ihm die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 850.- (Dispositiv-Ziff. V) und richtete keine Parteientschädigung aus (Dispositiv-Ziff. VI).

III.  

Mit Beschwerde vom 24. Juni 2022 beantragte A im Wesentlichen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid vom 24. Mai 2022 sowie die Verfügung des Migrationsamts vom 26. Januar 2022 aufzuheben und ihm eine Aufenthaltsbewilligung, eventualiter eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat zu erteilen, subeventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an das Migrationsamt zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte A, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen; des Weiteren ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren.

Mit Verfügung vom 29. Juni 2022 ordnete die Abteilungspräsidentin an, dass eine Wegweisungsvollstreckung gegenüber A bis auf Weiteres zu unterbleiben habe.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 1. Juli 2022 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. Am 4. Juli und am 6. Juli 2022 liess A dem Verwaltungsgericht weitere Belege einreichen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Gemäss § 20a Abs. 1 VRG können im Rekursverfahren keine neuen Sachbegehren gestellt werden; auf eine unzulässige Änderung des Streitgegenstandes muss die Rekursinstanz nicht eintreten. Wurde die angefochtene Anordnung durch ein Begehren eines Verfahrensbeteiligten ausgelöst, bestimmt dieses zusammen mit dem ihm zugrunde liegenden Sachverhalt den Streitgegenstand des Rekursverfahrens. Der Rekursantrag darf nur Sachbegehren enthalten, über welche die Vorinstanz entschieden hat oder hätte entscheiden müssen. Es darf damit nicht mehr oder etwas anderes als ursprünglich verlangt beantragt werden (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 20a N. 9 f.).

2.2 Hier ersuchte der Beschwerdeführer am 7. Oktober 2021 um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat. Eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) aufgrund der Beziehung zu seinen beiden Schweizer Kindern E und F beantragte der Beschwerdeführer dagegen erstmals vor der Vorinstanz. Der Beschwerdegegner hatte die Erteilung einer entsprechenden Bewilligung denn auch nicht geprüft, da die Vaterschaft des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht nachgewiesen war. Folglich wies der Beschwerdegegner mit der Ausgangsverfügung auch lediglich das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung ab.

2.3 Nach dem Gesagten hätte die Vorinstanz auf den Rekurs, soweit damit die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (gestützt auf Art. 8 EMRK) beantragt wurde, nicht eintreten dürfen. In diesem Umfang ist die Beschwerde abzuweisen. Die Entwicklung des Sachverhalts – insbesondere mit Blick auf die Beziehung des Beschwerdeführers zu den Zwillingen – ist jedoch vorliegend im Rahmen einer Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen (vgl. E. 3.2.2).

3.  

3.1 Nach Art. 98 Abs. 4 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) müssen Verlobte, die nicht Schweizer Bürgerinnen oder Schweizer Bürger sind, während des Vorbereitungsverfahrens ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen, ansonsten die Zivilstandsbeamten die Trauung nicht vollziehen dürfen (vgl. auch Art. 66 Abs. 2 lit. e in Verbindung mit Art. 67 Abs. 3 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [SR 211.112.2]). In Konkretisierung des Gesetzeszwecks dieser Bestimmung und in Beachtung des von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Familienlebens sind die Migrationsbehörden gehalten, Ehewilligen ohne Aufenthaltsrecht zur Vermeidung einer Verletzung ihres Rechts auf Ehe gemäss Art. 12 EMRK bzw. dem analog ausgelegten Art. 14 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) eine vorübergehende (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, sofern keine Hinweise vorliegen, dass die ausländische Person mit ihrem Vorhaben die Vorschriften über den Familiennachzug umgehen will, und "klar" erscheint, dass sie nach der Heirat mit dem Ehepartner in der Schweiz wird verbleiben können, das heisst, sie auch die weiteren hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt (analoge Anwendung von Art. 17 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]; BGE 139 I 37 E. 3.5.2, 137 I 351 [= Pra. 101/2012 Nr. 61] E. 3.5 und 3.7; vgl. auch Marc Spescha, in: derselbe et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 98 ZGB N. 2 f.). Für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zweck der Eheschliessung ist sodann vorausgesetzt, dass mit dem Eheschluss in absehbarer Zeit zu rechnen ist (zum Ganzen VGr, 18. Februar 2021, VB.2020.00399, E. 2.1 Abs. 1 – 1. September 2020, VB.2020.00189, E. 2.3.1).

3.2 D ist Schweizer Bürgerin. Nach erfolgter Heirat hätte der Beschwerdeführer somit Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG. Das abgeleitete Aufenthaltsrecht steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass es nicht rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird und der Beschwerdeführer keinen Widerrufsgrund nach Art. 63 AIG gesetzt hat (Art. 51 Abs. 1 AIG).

3.2.1 Hier deutet nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer und D keine echte Beziehung leben (vgl. dazu BGr, 7. Juni 2019, 2C_117/2019, E. 4.1 f.).

3.2.2 Mit dem Eheschluss ist sodann nunmehr in absehbarer Zeit zu rechnen, zumal das Zivilstandsamt der Stadt Zürich am 4. Juli 2022 bestätigte, dass die Aktenprüfung erfolgreich abgeschlossen worden sei und für den Abschluss des Vorbereitungsverfahrens noch die Unterschriften der Verlobten sowie ein Nachweis über den rechtmässigen Aufenthalt (des Beschwerdeführers) fehlten (vgl. zum Ganzen VGr, 15. April 2021, VB.2021.00181, E. 3.4.4 mit Hinweisen). Der rechtserhebliche Sachverhalt gestaltet sich somit unter diesem Gesichtspunkt wesentlich anders als im Zeitpunkt des Urteils im Verfahren VB.2022.00151.

3.2.3 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Regionalgerichts [Berner] Oberland vom 3. Mai 2016 insbesondere wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Damit ist der Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG gegeben. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass die Straffälligkeit des Beschwerdeführers heute über sechs Jahre zurückliegt und er sich seither wohlverhalten hat. Ebenso ist von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer vor der Geburt von E und F delinquierte bzw. sich seit deren Geburt nichts mehr zuschulden kommen liess.

D bezieht seit mehreren Jahren Sozialhilfe. Nach erfolgter Hochzeit ist deshalb nicht auszuschliessen, dass auch der Beschwerdeführer – zumindest bis er eine Arbeitsstelle in der Schweiz gefunden hat – ebenfalls Sozialhilfe beziehen würde (vgl. Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG). Daran vermag auch die bei den Akten liegende Arbeitszusicherung nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer ist jedoch gewillt, Deutsch zu lernen, um sich auf dem Arbeitsmarkt integrieren zu können. Dies sollte ihm grundsätzlich auch möglich sein, zumal er erst rund 40 Jahre alt und – soweit ersichtlich – gesund ist.

Bei der summarischen Beurteilung, ob die vorgenannten Widerrufsgründe einer Bewilligungserteilung nach erfolgter Hochzeit entgegenstehen, ist vorliegend zu berücksichtigen, dass sich seit dem Urteil im Verfahren VB.2022.00151 auch in dieser Hinsicht eine wesentliche Veränderung des Sachverhalts ergab. Der Beschwerdeführer wohnt seit dem 3. Mai 2022 gemeinsam mit D und den beiden gemeinsamen Kindern im Haus G, wo die Eltern insbesondere bei der Erziehung professionelle Unterstützung erhalten. Der Beschwerdeführer hat damit die Beziehung zu seinen beiden Schweizer Kindern in den letzten rund vier Monaten intensiviert und sich aktiv an deren Erziehung und Betreuung beteiligt. Gemäss der Beiständin der Kinder ist der Beschwerdeführer eine "riesen Ressource". Sein Einbezug bei der Kinderbetreuung sei "eine Bedingung für eine gelingende Mutter-Kind Platzierung". Dieser intensivierten Vater-Kind-Beziehung ist bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit des mit einer Bewilligungsverweigerung verbundenen Eingriffs in den Anspruch auf Schutz des Familienlebens (Art. 8 EMRK) Rechnung zu tragen (vgl. BGr, 23. Mai 2013, 2C_76/2013, E. 2.3.3). Überdies soll eine Wiedervereinigung der fremdplatzierten Kinder mit dem Beschwerdeführer (und D), wenn möglich, nicht endgültig verhindert werden (vgl. BGr, 2. Februar 2022, 2C_707/2021, E. 5.2 – 30. Januar 2019, 2C_1009/2018, E. 3.5). Insgesamt ist somit im Sinn einer summarischen Gesamtwürdigung davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer nach erfolgter Hochzeit eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist.

3.3 Insgesamt ist die Beschwerde demnach teilweise gutzuheissen und der Beschwerdegegner anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat zu erteilen.

Vor diesem Hintergrund kann davon abgesehen werden, die Akten der KESB beizuziehen und die Beiständin der Zwillinge sowie die Kinderanwältin zur Stellungnahme aufzufordern.

4.  

4.1 Im Beschwerdeverfahren erscheint der Beschwerdeführer als mehrheitlich obsiegend; das rein formelle Unterliegen (vorn, E. 2) ist untergeordneter Natur. Entsprechend sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren ist somit gegenstandslos.

Des Weiteren hat der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer antragsgemäss eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 1'500.- für das Beschwerdeverfahren (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

4.2 Nachdem die teilweise Gutheissung der Beschwerde einzig auf die erst nach Fällung des Rekursentscheids eingetretene Veränderung des entscheidwesentlichen Sachverhalts zurückzuführen ist, ist die vorinstanzliche Nebenfolgeregelung nicht zu korrigieren (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 66).

Der Beschwerdeführer ersuchte vor Vorinstanz um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Da der Rekurs nicht offensichtlich aussichtslos war und der Beschwerdeführer überdies als mittellos zu qualifizieren ist, ist sein Gesuch gutzuheissen und ihm für das Rekursverfahren in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

4.3 Der Beschwerdeführer ersucht auch vor Verwaltungsgericht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Gesuch ist angesichts seiner Mittellosigkeit und unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs gutzuheissen. Dem Beschwerdeführer ist in der Person seiner Vertreterin, Rechtsanwältin B, eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

4.4 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr, LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung (des Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in der Regel Fr. 220.- pro Stunde.

Für das Beschwerdeverfahren macht die Rechtsvertreterin einen Aufwand von 6 Stunden und 51 Minuten sowie Auslagen im Betrag von Fr. 45.30 geltend. Dieser Aufwand ist als angemessen zu qualifizieren. Demnach ist Rechtsanwältin B für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'671.85 (inklusive Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Auf diesen Betrag ist die Parteientschädigung anzurechnen.

4.5 Schliesslich ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass gemäss § 16 Abs. 4 VRG eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

5.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom 7. Oktober 2021 und die Dispositiv-Ziff. I und II des Rekursentscheids vom 24. Mai 2022 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat zu erteilen.

       In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III, IV und V des Rekursentscheids vom 24. Mai 2022 wird das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Rekursverfahren gutgeheissen und ihm in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Die Rekurskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, aber unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Sicherheitsdirektion wird eingeladen, die Entschädigung für Rechtsanwältin B festzusetzen, wobei die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers vorbehalten bleibt.

       Im Übrigen wird die Beschwerde im Sinn der Erwägungen abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

5.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwältin B für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

6.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und ihm in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Rechtsanwältin B wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 56.30 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers bleibt vorbehalten.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    die Sicherheitsdirektion;
c)    den Regierungsrat;
d)    das SEM;

       e)    die Gerichtskasse (zur Anweisung der Entschädigung).