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Geschäftsnummer: VB.2022.00392  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 25.08.2022
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 22.03.2023 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Vollzug der Landesverweisung


Für den Vollzug einer Landesverweisung nach Art. 66a ff. StGB ist grundsätzlich derjenige Kanton zuständig, dessen Gericht die zum Vollzug gelangende Massnahme angeordnet hat; im Kanton Zürich obliegt der Vollzug dem Beschwerdegegner. Er kann den Vollzug aus den in Art. 66d Abs. 1 StGB genannten Gründen aufschieben, so insbesondere, wenn zwingende Bestimmungen des Völkerrechts dem Vollzug der Landesverweisung entgegenstehen (zum Ganzen E. 2.1). Hiervon ist vorliegend nicht auszugehen. So erscheint der Beschwerdeführerin die Rückkehr nach Thailand namentlich unter medizinischen Gesichtspunkten als zumutbar (E. 2.2 f.). Die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rekursverfahren ist nicht zu beanstanden (E. 3). Abweisung.
 
Stichworte:
AUSSICHTSLOSIGKEIT
HIV-ERKRANKUNG
IUS COGENS
KRANKHEIT
LANDESVERWEISUNG
NON-REFOULEMENT
THAILAND
VOLLZUG DER LANDESVERWEISUNG
ZWINGENDE GRÜNDE
Rechtsnormen:
Art. 123 Abs. 2 BV
Art. 66d Abs. 1 StGB
Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2022.00392

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 25. August 2022

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Vollzug der Landesverweisung,

hat sich ergeben:

I.  

A, eine 1970 geborene Staatsangehörige Thailands, reiste im Mai 2006 in die Schweiz ein und war ab dem Jahr 2012 im Besitz der Niederlassungsbewilligung. Mit Urteil vom 27. Mai 2019 bestrafte sie das Bezirksgericht Zürich unter anderem wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten sowie einer Busse von Fr. 500.- und verwies sie für fünf Jahre der Schweiz. Ein dagegen erhobenes Rechtsmittel zog A am 1. September 2019 zurück.

Mit Schreiben vom 9. Dezember 2021 forderte das Migrationsamt des Kantons Zürich A auf, die Schweiz bis am 9. Februar 2022 zu verlassen. Hierauf liess Letztere der Behörde am 31. Januar 2022 ein "Wiedererwägungsgesuch" stellen und darum ersuchen, mit Blick auf ihre gesundheitliche Verfassung die gegen sie verfügte Ausreisefrist zu sistieren bzw. – eventualiter – den Vollzug der Landesverweisung aufzuschieben. Dieses Gesuch wies das Migrationsamt – nach Einholung einer Einschätzung sowie eines medizinischen Consultings des Staatssekretariats für Migration (SEM) – mit Verfügung vom 23. Februar 2022 ab und setzte A eine neue Ausreisefrist bis am 28. März 2022.

II.  

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 24. Mai 2022 ab, verweigerte A Armenrecht sowie eine Parteientschädigung und auferlegte ihr die Kosten des Rekursverfahrens in Höhe von Fr. 760.-.

III.  

A liess am 28. Juni 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid vom 24. Mai 2022 aufzuheben und ihr Aufenthalt weiterhin zu dulden, eventualiter die Sache an das Migrationsamt zurückzuweisen mit der Verpflichtung, den Sachverhalt rechtskonform abzuklären und einen neuen Entscheid zu fällen; in prozessualer Hinsicht liess sie zudem um unentgeltliche Rechtspflege und Gewährung aufschiebender Wirkung der Beschwerde ersuchen.

Mit Präsidialverfügung vom 1. Juli 2022 ordnete das Verwaltungsgericht an, dass eine Wegweisungsvollstreckung gegenüber A bis auf Weiteres zu unterbleiben habe; gleichzeitig setzte es der Genannten eine Frist von 20 Tagen, um die sie allenfalls treffenden Gerichtskosten durch einen Vorschuss von Fr. 2'070.- sicherzustellen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 7. Juli 2022 ausdrücklich auf Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. Die ihr auferlegte Kaution leistete A fristgerecht.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Beschwerdegegners betreffend das Aufenthaltsrecht und die Wegweisung ausländischer Personen zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

2.  

2.1 Für den Vollzug einer Landesverweisung nach Art. 66a ff. des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) ist grundsätzlich derjenige Kanton zuständig, dessen Gericht die zum Vollzug gelangende Massnahme angeordnet hat (vgl. Art. 123 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 66d Abs. 2 StGB und Art. 14a der Verordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz vom 19. September 2006 [SR 311.01]; Fanny de Weck in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 66d StGB N. 8). Im Kanton Zürich obliegt der Vollzug der Landesverweisungen dem Beschwerdegegner (§ 16a des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 [LS 331] in Verbindung mit § 66 Abs. 1 lit. b, Anhang 3 Ziff. 2.1, Anhang 1 lit. B Ziff. 3 und Anhang 2 Ziff. 2.1 lit. c der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007 [LS 172.11]).

Gemäss Art. 66d Abs. 1 StGB kann der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung aufgeschoben werden, wenn die betroffene Person ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung ihr Leben oder ihre Freiheit wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen gefährdet wäre (lit. a), oder wenn andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts dem Vollzug der Landesverweisung entgegenstehen (lit. b). In diesem Zusammenhang ist insbesondere das sogenannte Non-Refoulement-Gebot zu beachten, welches die Auslieferung, Ausweisung oder Rückschiebung einer Person in ein anderes Land verbietet, falls ernsthafte Gründe für die Annahme vorliegen, dass für die betreffende Person im Zielland ein ernsthaftes Risiko von Folter bzw. unmenschlicher Behandlung oder einer anderen sehr schweren Menschenrechtsverletzung besteht (vgl. insbesondere Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 [EMRK, SR 0.101] und Art. 25 Abs. 3 BV).

2.2 Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang geltend, wegen ihres schlechten Gesundheitszustands täglich Medikamente einnehmen zu müssen und im Fall einer Rückkehr nach Thailand im Sinn von Art. 3 EMRK und Art. 25 Abs. 3 BV konkret an Leib und Leben bzw. mit unmenschlicher Behandlung bedroht zu sein. Zum Beleg verweist sie auf einen Bericht des Universitätsspitals Zürich vom 17. September 2021, woraus hervorgeht, dass bei ihr eine HIV-Infektion (Stadium A3) und eine chronische Hepatitis-B-Erkrankung diagnostiziert wurden und sie "täglich eine antiretrovirale Therapie einnehmen" muss.

Medizinische Gründe stehen einer Wegweisung allerdings praxisgemäss nur dann entgegen, wenn die betroffene ausländische Person schwer krank ist und stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie, obwohl nicht unmittelbar vom Tod bedroht, wegen des Fehlens einer angemessenen Behandlung im Herkunftsland oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung tatsächlich Gefahr läuft, einer schwerwiegenden, raschen und unumkehrbaren Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu starkem Leiden oder einer erheblichen Verringerung der Lebenserwartung führt (vgl. EGMR, Urteil vom 13. Dezember 2016 in Sachen Paposhvili gegen Belgien [Nr. 41738/10], § 177 ff. mit Hinweisen; BGr, 7. Oktober 2020, 2C_348/2020, E. 7.4.2, und 9. Januar 2018, 2C_192/2017, E. 3.3). Hiervon ist bei der Beschwerdeführerin nicht auszugehen. So befindet sich ihre HIV-Erkrankung noch nicht in einem fortgeschrittenen Stadium (vgl. dazu auch BVGr, 10. Februar 2011, E-8875/2010, E. 7.3, und 7. August 2008, D-6538/2006, E. 9.1.3) und sind laut dem Bericht der Länderanalyse des SEM (Medizinisches Consulting) in einem öffentlichen Spital in der Hauptstadt Bangkok, wo die Beschwerdeführerin vor ihrer Einreise in die Schweiz während 20 Jahren gelebt, studiert und gearbeitet hat, sowohl ambulante und stationäre Kontrollen durch einen HIV-Spezialisten möglich als auch das der Beschwerdeführerin aktuell verordnete Medikament erhältlich. Alle thailändischen Staatsangehörigen, die weder durch staatliche noch private Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber versichert seien, genössen sodann – den Abklärungen der Länderanalyse zufolge – eine kostenlose Versorgung. Die sogenannte Universal Health Care übernehme ausserdem die Kosten für HIV-Behandlungen und Medikamente in staatlichen Kliniken.

Inwiefern dieser Bericht nicht nachvollziehbar bzw. der Beschwerdegegner mit Blick darauf zu weiteren Abklärungen verpflichtet gewesen sein sollte, ist nicht ersichtlich, zumal sich die Angaben des SEM mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Zusammenhang mit Wegweisungen nach Thailand decken (BVGr, 19. Juni 2009, C-213/2006, E. 5.5 mit Hinweisen; siehe auch den aktuelleren Artikel "Thailand integrates HIV response into UHC" vom 10. Juli 2020, National Health Security Office [https://eng.nhso.go.th]).

2.3 Bei dieser Sachlage ist die Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Thailand unter medizinischen Gesichtspunkten als zumutbar zu bezeichnen und liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Vollzug ihrer obligatorischen Landesverweisung zwingende Bestimmungen des Völkerrechts entgegenstünden.

Anzumerken bleibt, dass die schweizerischen Behörden generell (auch ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 3 EMRK bzw. Art. 25 Abs. 3 BV) gehalten sind, im Rahmen der konkreten Rückkehrmassnahme alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um medizinisch bzw. betreuungsmässig sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der rückkehrpflichtigen Person möglichst nicht beeinträchtigt wird (BGr, 7. Oktober 2020, 2C_525/2020, E. 5.5.2, auch zum Folgenden). Der Vollzug muss mit anderen Worten in Fällen wie dem vorliegenden sorgfältig und dem Gesundheitszustand der betroffenen Person entsprechend geplant werden (allfällige ärztliche Begleitung auf dem Flug, Übergabe an bzw. Kontaktaufnahme mit dem Arzt in der Heimat, Abgabe von Medikamenten usw.).

3.  

3.1 Die Vorinstanz verweigerte der Beschwerdeführerin die beantragte unentgeltliche Rechtspflege für das Rekursverfahren mit der Begründung, der Rekurs müsse als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden.

3.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46).

3.3 Die vorstehenden Erwägungen haben gezeigt, dass schon dem Rekurs der Beschwerdeführerin nur geringe Erfolgsaussichten beschieden waren. Nachdem die Schwelle für die Bejahung eines Wegweisungsvollzugshindernisses im Sinn von Art. 3 EMRK bzw. Art. 25 Abs. 3 BV wegen medizinischer Gründe relativ hoch ist, hätte sie mithin mehr als nur pauschale Rügen an dem vom Beschwerdegegner eingeholten Bericht des SEM vorbringen müssen, um einen (weiteren) Aufschub des Vollzugs ihrer rechtskräftigen Landesverweisung nach Art. 66d Abs. 1 StGB zu erwirken. Das, worum es der Beschwerdeführerin gemäss der Begründung jedenfalls ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege in der Beschwerde mit dem vorliegenden Verfahren eigentlich geht, nämlich herauszufinden, "wo genau und unter welchen allfälligen weiteren Voraussetzungen [sie] in Thailand eine kostenlose HIV-Behandlung erhält", hätte sie sodann auch mit einem Begehren um medizinische Rückkehrhilfe erreichen können.

Damit ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den Rekurs der Beschwerdeführerin als offensichtlich aussichtslos einstufte und ihr die unentgeltliche Rechtspflege für das Rekursverfahren verweigerte.

4.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG) und es steht dieser keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Weil sich die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos erweist, ist auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren abzuweisen (hierzu 3).

6.  

Der vorliegende Entscheid betreffend den Vollzug der Landesverweisung kann lediglich mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde angefochten werden (Art. 83 lit. c Ziff. 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110] in Verbindung mit Art. 121 Abs. 2 BV).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 1'570.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Die von der Beschwerdeführerin geleistete Kaution wird ihr im Betrag von Fr. 500.- zurückerstattet.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    die Sicherheitsdirektion;
c)    das Staatssekretariat für Migration;

       d)    den Regierungsrat;

       e)    die Gerichtskasse.