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VB.2022.00394
Urteil
des Einzelrichters
vom 22. Juli 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Yannick Weber.
In Sachen
Beschwerdeführerin,
gegen
B, vertreten durch RA Y und/oder RA Z, Beschwerdegegner,
und
Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt, Mitbeteiligte,
betreffend gerichtliche
Überprüfung sowie Verlängerung der Schutzmassnahmen hat sich ergeben: I. Am 14. Juni 2022 verfügte die Kantonspolizei Zürich in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG, LS 351) gegenüber A für die Dauer von jeweils 14 Tagen bzw. bis zum 28. Juni 2021 ein Kontaktverbot zu ihrem Ehemann B und der gemeinsamen Tochter, eine Wegweisung aus der gemeinsamen Wohnung sowie ein Rayonverbot gemäss Planbeilage zum Wohnort, zum Arbeitsort des Ehemanns und zur Schule der Tochter. II. Das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich hob diese Schutzmassnahmen mit Urteil vom 17. Juni 2022 auf Ersuchen von A im Sinn eines vorläufigen Entscheids nach § 10 Abs. 2 GSG auf. Nachdem B hiergegen beim Zwangsmassnahmengericht Einsprache erhoben und die Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate beantragt hatte, ordnete die Zwangsmassnahmenrichterin mit Urteil vom 24. Juni 2022 unter Androhung der Ungehorsamsstrafe die Weitergeltung der am 14. Juni 2022 angeordneten Schutzmassnahmen – mit Ausnahme des Kontaktverbots zur Tochter und des Rayonverbots zur Schule – bis zum 28. September 2022 an (Dispositivziffern 1, 3 und 4) und verpflichtete A zur Leistung einer Parteientschädigung von Fr. 400.- an B (Dispositivziffer 6). III. A. Mit Beschwerde vom 29. Juni 2022 liess A dagegen an das Verwaltungsgericht gelangen und beantragen, Dispositivziffern 1, 3, 4 und 6 des haftrichterlichen Urteils vom 24. Juni 2022 aufzuheben und ihr eine Parteientschädigung zuzusprechen. B. Die Kantonspolizei verzichtete am 4. Juli 2022 auf eine Mitbeantwortung der Beschwerde. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 5. Juli 2022 auf eine Vernehmlassung. Am 11. Juli 2022 liess B eine Beschwerdeantwort erstatten. Der Einzelrichter erwägt: 1. Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters oder der Haftrichterin in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a sowie § 38b Abs. 2 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen. 2. 2.1 Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (statt vieler VGr, 5. Mai 2022, VB.2022.00219, E. 2.1, mit Hinweis auf BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt gemäss § 2 Abs. 1 GSG vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird durch Ausübung oder Androhung von Gewalt (lit. a) oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (lit. b). Liegt häusliche Gewalt vor, stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person ihrerseits kann beim Gericht innert acht Tagen um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über solche Gesuche (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an (§ 9 Abs. 2 Satz 1 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Das Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG). 2.2 Unter den Begriff der häuslichen Gewalt fallen unter anderem strafbare Handlungen wie Tätlichkeiten, Körperverletzungen, Beschimpfungen, Drohungen, Nötigungen und Sachbeschädigungen, sofern sie in der konkreten Situation geeignet sind, gefährdende oder verletzende Auswirkungen auf die Integrität einer Person zu haben (VGr, 23. Dezember 2021, VB.2021.00815, E. 2.2 mit Hinweisen). Was den Nachweis des Vorliegens häuslicher Gewalt angeht, enthält das Gewaltschutzgesetz keine Angaben zum Beweismass. Gemäss der Rechtsprechung dürfen Polizei bzw. Zwangsmassnahmengericht häusliche Gewalt bereits dann als erstellt erachten, wenn sie glaubhaft gemacht wird. Von häuslicher Gewalt ist somit auszugehen, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (anstelle vieler VGr, 26. Mai 2021, VB.2021.00313, E. 2.4). In Bezug auf den Gefährdungsfortbestand, der bei der Beurteilung von Verlängerungsgesuchen das massgebende Kriterium darstellt, gilt von Gesetzes wegen das Beweismass der Glaubhaftmachung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Demnach genügt es, wenn gewisse Elemente für eine anhaltende Gefährdung sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie doch nicht besteht (Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in: Sicherheit & Recht 3/2011, S. 127 ff., S. 134). Den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren, ist nicht notwendig (VGr, 6. April 2022, VB.2022.00136, E. 2.3 mit Hinweisen). 2.3 Nicht selten stehen sich in Bezug auf einen behaupteten Gewaltvorfall "Aussage gegen Aussage" gegenüber, sodass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der involvierten Personen von entscheidwesentlicher Bedeutung ist. Ein Aussageverhalten gilt in der Regel dann als glaubhaft, wenn die Schilderungen mit Aussagen anderer Personen oder anderen Beweismitteln übereinstimmen und realitätsnah, nachvollziehbar, plausibel, detailreich, ausführlich und authentisch erscheinen. Auf fehlende Glaubhaftigkeit hindeuten können demgegenüber Widersprüche, Unstimmigkeiten in Bezug auf andere Beweismittel, nachträgliche Relativierungen und Eingeständnisse sowie ein ausweichendes Antwortverhalten bzw. Antwortverweigerung (statt vieler VGr, 19. November 2020, VB.2020.00674, E. 2.4; Conne/Plüss, S. 135). 2.4 Im Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Zwangsmassnahmengericht Ermessen zu. Zum einen kann sich die Haftrichterin im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat (VGr, 16. September 2020, VB.2020.00513, E. 2.3). Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen und unrichtiger bzw. ungenügender Sachverhaltsfeststellung ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit (§ 50 VRG). Ferner genügt wie erwähnt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler VGr, 28. April 2021, VB.2021.00137, E. 3.2). Um einen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts infrage zu stellen, genügt namentlich nicht, in pauschaler Weise vorzubringen, die angeblich gefährdende sei die eigentlich gefährdete Person (VGr, 29. Dezember 2021, VB.2021.00822, E. 3.3). 3. 3.1 Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdegegner habe eine andauernde Verletzung seiner psychischen Integrität sowie die Gefahr der Beeinträchtigung der physischen Integrität zumindest glaubhaft gemacht. Diesen Schluss stützte sie auf eine Würdigung des Aussageverhaltens der Parteien anlässlich ihrer getrennten Anhörung am 24. Juni 2022, insbesondere hinsichtlich des auslösenden Vorfalls vom 14. Juni 2022, als die Beschwerdeführerin angeblich den Beschwerdegegner vor der Haustüre im Vorraum zum Lift tätlich angegriffen habe. Diesen Vorfall, so der Beschwerdegegner, habe er mit seinem Handy zu filmen begonnen, weil er mittlerweile abschätzen könne, wann es zu einem Vorfall kommen könne. Zudem erachtete die Vorinstanz als glaubhaft gemacht, dass es in der Vergangenheit bereits zu physischer Gewalt seitens der Beschwerdeführerin gegenüber dem Beschwerdegegner gekommen sei, etwa durch dessen Bewerfen mit hochhackigen Schuhen, und dass die Beschwerdeführerin ihn aus seinem Schlafzimmer ausgesperrt und damit genötigt und gedemütigt habe. Dies deckt sich mit der Einschätzung der Fachstelle Häusliche Gewalt der Kantonspolizei, welche dem Zwangsmassnahmengericht eine Verlängerung der Schutzmassnahmen empfohlen hatte, weil der geschilderte Sachverhalt glaubhaft gemacht und Schutzmassnahmen zur Beruhigung und Verhinderung einer Eskalation angezeigt seien. 3.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdegegners bezüglich der angeblichen Übergriffe auf ihn sei in einer nicht haltbaren Weise bejaht worden. Der Vorfall vom 14. Juni 2022, als die Beschwerdeführerin angeblich auf den Beschwerdegegner losgegangen sei und dieser sie gerade noch habe abwehren können, könne sich genauso gut wie von der Beschwerdeführerin geschildert abgespielt haben, nämlich dass der Beschwerdegegner sie gegen ihren Willen gefilmt und sie ihm versehentlich das Handy aus der Hand geschlagen habe. Mit ihren Ausführungen vermag sie indessen nicht zu begründen, dass die Vorinstanz in rechtsverletzender Weise oder gestützt auf eine bloss unvollständige Sachverhaltsfeststellung das anwendbare Beweismass der Glaubhaftmachung hinsichtlich des Vorliegens häuslicher Gewalt und des Fortbestands einer Gefährdung als erfüllt erachtet hätte. Soweit die Beschwerdeführerin weiter darauf verweist, dass die Vorinstanz die Gewaltschutzmassnahmen zunächst aufgehoben habe, was gegen die Glaubwürdigkeit der Anschuldigungen des Beschwerdegegners spreche, blendet sie aus, dass dieser Entscheid erst vorläufig ergangen war (§ 10 Abs. 2 GSG) und gerade die erst danach durchgeführte Anhörung die Vorinstanz veranlasst hatte, eine Verlängerung der Schutzmassnahmen als angezeigt zu erachten. 3.3 Insgesamt vermögen die Ausführungen der Beschwerdeführerin das angefochtene Urteil, das mit der gebotenen Zurückhaltung zu überprüfen ist (oben E. 2.4), jedenfalls nicht als rechtsfehlerhaft erscheinen zu lassen, zumal bereits das von der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugegebene Aus-der-Hand-Schlagen des Mobiltelefons am 14. Juni 2020 als häuslicher Gewaltvorfall betrachtet werden dürfte und die Vorinstanz ihrer Würdigung der Glaubhaftigkeit der Parteiaussagen die dafür nach der Rechtsprechung massgeblichen Kriterien zugrunde legte (oben E. 2.3). 3.4 Da das Gewaltschutzverfahren kurze Fristen aufweist und auf eine schnelle Entscheidfindung ausgelegt ist (vgl. § 9 GSG), ist sodann auch keine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs im Sinn von Art. 29 Abs. 2 oder der Verfahrensgarantien gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) darin zu erblicken, dass die Beschwerdeführerin mit weniger als 24 Stunden Vorlaufzeit erst am Nachmittag vor ihrer Anhörung zu dieser vorgeladen worden sei. 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Zufolge Unterliegens steht ihr keine Parteientschädigung zu; dem obsiegenden Beschwerdegegner ist hingegen eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 800.- zu bezahlen (inkl. Mehrwertsteuer), zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an: |