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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2022.00395
Urteil
der 4. Kammer
vom 1. September 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Prüfungskommission Berufe des Gastgewerbes,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Nichtbestehen
Qualifikationsverfahren,
hat sich
ergeben:
I.
A absolvierte im Mai und Juni 2021 das
Qualifikationsverfahren zur Erlangung des Eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses
(EFZ) als Systemgastronomiefachfrau. Mit Notenausweis vom 26. Juni 2021
eröffnete ihr die Prüfungskommission für Berufe des Gastgewerbes (PK 37),
dass sie mit einer Gesamtnote von 3,7 bewertet und ihr das Fähigkeitszeugnis nicht
erteilt wurde. Mit Entscheid vom 17. August 2021 wies die
Prüfungskommission eine dagegen erhobene Einsprache von A ab.
II.
Dagegen liess A an die Bildungsdirektion rekurrieren.
Diese wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 30. Mai 2022 ab. Die Kosten
des Rekursverfahrens von insgesamt Fr. 720.- auferlegte die
Bildungsdirektion je zur Hälfte A und der Prüfungskommission; Letztere wurde
ausserdem verpflichtet, A eine Parteientschädigung von Fr. 750.- zu
bezahlen.
III.
Am 29. Juni 2022 führte A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung der Bildungsdirektion vom
30. Mai 2022 sei aufzuheben und ihr das Fähigkeitszeugnis als Systemgastronomiefachfrau
EFZ zu erteilen.
Am 7. Juli 2022 verzichtete die Prüfungskommission
auf eine Beschwerdeantwort, die Bildungsdirektion am 17. August 2022 auf
eine Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Rekursentscheiden
der Bildungsdirektion über Anordnungen betreffend Qualifikationsentscheide der
beruflichen Grundbildung bzw. diesbezüglicher Einspracheentscheide (§§ 41 ff.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2];
vgl. § 46 f. des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die
Berufsbildung vom 14. Januar 2008 [EG BBG, LS 413.31]).
Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können nur Rechtsverletzungen und für den
Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Sachverhaltsfeststellungen
gerügt werden; Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht – wie bereits
die Vorinstanz (vgl. § 47 Abs. 2 EG BBG) – nur auf das Überschreiten,
Unterschreiten oder den Missbrauch des Ermessens überprüfen, hingegen nicht auf
die Angemessenheit des Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20
Abs. 1 lit. a und b VRG; Marco Donatsch in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50
N. 25 ff.).
2.2 Steht die
Natur der Streitsache einer uneingeschränkten Überprüfung eines angefochtenen
Entscheids entgegen, kann die Rechtsmittelbehörde ihre Kognition ohne Verstoss
gegen Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999
(SR 101) in dem Sinn einschränken, dass sie die Prüfungsdichte herabsetzt.
Dies gilt namentlich für Examensleistungen. Entsprechend ist es mit Bezug auf
die Bewertung von Prüfungsleistungen zulässig, dass die Rechtsmittelbehörde
erst einschreitet, wenn die Bewertung nicht nachvollziehbar ist,
offensichtliche Mängel aufweist oder auf sachfremden Kriterien beruht (VGr,
28. Oktober 2021, VB.2021.00579, E. 2.2 Abs. 1 – 30. April 2020, VB.2019.00558, E. 2.1; Donatsch, § 20 N. 88).
Werden im Zusammenhang mit der Überprüfung von
Examensleistungen allerdings Verfahrensmängel oder die Auslegung bzw. Anwendung
von Rechtssätzen gerügt, besteht kein Anlass für eine solche gerichtliche
Zurückhaltung. In diesen Fällen muss die Rechtsmittelinstanz ihre
(uneingeschränkte) Überprüfungsbefugnis voll ausschöpfen (VGr,
28. Oktober 2021, VB.2021.00579, E. 2.2 Abs. 2; Donatsch,
§ 20 N. 89).
3.
3.1 Die
berufliche Grundbildung sowie das entsprechende Qualifikationsverfahren für
sämtliche Berufsbereiche ausserhalb der Hochschulen sind in den Grundzügen im
Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002 geregelt (BBG, SR 412.10; vgl.
hierzu ausführlich VGr, 5. Januar 2022, VB.2021.00644, E. 2). Die
Ausbildung zur Systemgastronomiefachfrau EFZ richtet sich dazu insbesondere
nach der Verordnung des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und
Innovation (SBFI) über die berufliche Grundbildung
Systemgastronomiefachfrau/Systemgastronomiefachmann mit eidgenössischem
Fähigkeitszeugnis (EFZ) vom 30. August 2012 (SR 412.101.221.86;
nachfolgend VO Systemgastronomie).
3.2 Das
eidgenössische Fähigkeitszeugnis erhält, wer die Lehrabschlussprüfung bestanden
oder ein gleichwertiges Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat
(Art. 33 Abs. 1 BBG); es wird von der kantonalen Behörde ausgestellt
(Abs. 2). In der VO Systemgastronomie ist ein Qualifikationsverfahren mit
Abschlussprüfung vorgesehen, wobei drei Qualifikationsbereiche geprüft werden
(vgl. Art. 16 Abs. 1 VO Systemgastronomie). Neben den Bereichen "Berufskenntnisse"
(lit. b) und "Allgemeinbildung" (lit. c) wird auch der
Bereich "Praktische Arbeit", und zwar als "individuelle
praktische Arbeit (IPA) im Umfang von 40–80 Stunden" geprüft
(lit. a). Das Qualifikationsverfahren ist bestanden, wenn der
Qualifikationsbereich "Praktische Arbeit" mit der Note 4 oder
höher bewertet wird und die Gesamtnote 4 oder höher erreicht wird (Art. 17
Abs. 1 lit. a und b VO Systemgastronomie).
Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete
Mittel der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der
Abschlussprüfung sowie der gewichteten Erfahrungsnote (vgl. Art. 17
Abs. 2 VO Systemgastronomie). Hat eine lernende Person – wie die
Beschwerdeführerin – die Vorbildung ausserhalb der geregelten beruflichen
Grundbildung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote (Art. 19
Abs. 1 VO Systemgastronomie; vgl. zur beruflichen Grundbildung ausserhalb
eines geregelten Bildungsgangs und deren Abgrenzung von einer solchen innerhalb
eines geregelten Bildungsgangs VGr, 5. Januar 2022, VB.2021.00644,
E. 3.1 mit Hinweisen).
3.3 Die Beschwerdeführerin erreichte gemäss
Notenausweis im Bereich "Praktische Arbeit" die Note 4,1 und im
Bereich "Berufskenntnisse" die Note 3,2; daraus resultierte eine
Gesamtnote von 3,7 (vgl. zur gleichen Gewichtung der beiden Teilnoten
Art. 17 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 VO
Systemgastronomie). Vom Qualifikationsbereich "Allgemeinbildung" war
die Beschwerdeführerin dispensiert (vgl. zur Dispensation Art. 17
Abs. 1 lit. c VO Systemgastronomie in Verbindung mit Art. 14
Abs. 1 der Verordnung des SBFI über Mindestvorschriften für die
Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung vom 27. April 2006 [SR 412.101.241]).
Die Vorinstanz kam nach einer eingehenden Prüfung der
verschiedenen Rügen der Beschwerdeführerin zum Schluss, dass die
"Position 2: Dokumentation" der Individuellen Praktischen Arbeit
mit der Note 4 (anstatt 3,5) zu bewerten sei. Damit erhöhe sich die Gesamtnote
in diesem Fach von 4,1 auf 4,2. Die Beschwerdeführerin wendet sich nicht gegen
die diesbezüglichen Erwägungen; darauf ist im Folgenden abzustellen (vgl. § 63 Abs. 2 VRG und dazu Donatsch, § 63 N. 21).
4.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe
im Rahmen der Akteneinsicht "keine Kopie jeglicher Art" der
Prüfungsteile oder Musterlösungen bekommen. Die Vorinstanz hielt diesbezüglich
fest, es bestehe ein öffentliches Interesse daran, dass gewisse im
Qualifikationsverfahren verwendete Prüfungsaufgaben und -lösungen innerhalb
einer bestimmten Zeitspanne nochmals verwendet werden können (vgl. Alain Griffel,
Kommentar VRG, § 9 N. 12 ). Vor diesem Hintergrund sei das von der
Beschwerdegegnerin gewählte Vorgehen (Einschränkung der Akteneinsicht mittels
Kopierverbot für bestimmte Dokumente) gerechtfertigt. Diesen Erwägungen ist
zuzustimmen. Eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts der Beschwerdeführerin
ist nicht ersichtlich, zumal ihr wegen des Kopierverbots zusätzliche Zeit zur
Einsichtnahme und insbesondere zum Erstellen von Notizen eingeräumt worden war.
Dass die Beschwerdeführerin ihren Rechtsanwalt im vorinstanzlichen Verfahren
auch für dessen Aufwand betreffend Aktenstudium entschädigen musste, ist
schliesslich für das vorliegende Verfahren nicht von Bedeutung. Anzumerken ist,
dass dieser aufgrund seiner Sorgfaltspflicht im Rahmen des
Vertretungsverhältnisses selbstredend gehalten war, die Akten zu konsultieren
(vgl. David Oser/Rolf H. Weber, Basler Kommentar, 7. A., Basel 2020,
Art. 398 OR N. 8).
5.
Die Beschwerdeführerin rügt, sie absolviere nicht, wie von
der Vorinstanz angenommen, die dreijährige Berufslehre, sondern eine
zweijährige "Nachholbildung". Dabei handle es sich um einen
wesentlichen Unterschied, welchen die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin
hätten berücksichtigen müssen.
Aus den Akten erhellt, dass die Beschwerdeführerin
gestützt auf Art. 32 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November
2003 (BBV, SR 412.101) in Verbindung mit Art. 14 lit. c VO Systemgastronomie
zum Qualifikationsverfahren zugelassen wurde. Gemäss diesen Bestimmungen ist
für die Zulassung von Kandidatinnen und Kandidaten, die ihre berufliche Grundausbildung
ausserhalb eines geregelten Bildungsgangs erworben haben, insbesondere eine
mindestens fünfjährige berufliche Erfahrung vorausgesetzt, wovon mindestens
drei Jahre im Bereich der Systemgastronomie. Die Vorinstanz ging vor diesem
Hintergrund zu Unrecht davon aus, dass die Beschwerdeführerin das
Qualifikationsverfahren im Anschluss an eine Berufslehre absolvierte.
Inhaltlich resultieren aus den verschiedenen Zulassungsmöglichkeiten jedoch
keine anderen Anforderungen an die Kandidatinnen und Kandidaten des
Qualifikationsverfahrens (vgl. Art. 15 in Verbindung mit Art. 4 VO
Systemgastronomie). Die Beschwerdeführerin kann folglich aus dem Umstand, dass
sie gestützt auf Art. 32 BBV in Verbindung mit Art. 14 lit. c VO
Systemgastronomie zugelassen worden war, nichts zu ihren Gunsten ableiten.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin
bringt vor, die Beschwerdegegnerin habe im Rahmen der Akteneinsicht das falsche
Notenblatt betreffend individuelle praktische Arbeit "abgegeben".
Darin wurde die Note für den Bereich "IPA" mit einer 4,5 ausgewiesen.
Dies müsse dazu führen, dass ihr Notenausweis entsprechend angepasst werde.
6.2 Die
Vorinstanz erwog diesbezüglich, dass ein am Qualifikationsverfahren beteiligter
Fachexperte am 31. Mai 2021 den "Zwischenstand" des
Bewertungsprozesses ausgedruckt habe. Diese Bewertung sei in der Folge noch
angepasst worden, was ohne Weiteres zulässig sei, da das
Qualifikationsverfahren zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen gewesen
sei. Als internes Aktenstück bzw. als Entwurf hätte es in der Folge jedoch
nicht in den Prüfungsakten der Beschwerdeführerin abgelegt werden sollen (vgl. Griffel, § 8 N. 14). Diesen Umstand berücksichtigte
die Vorinstanz bei der Kostenverteilung sowie im Rahmen der Parteientschädigung.
6.3 Wie die
Vorinstanz zutreffend erwog, diente das "falsche Notenblatt"
lediglich der internen Meinungsbildung im Rahmen des Qualifikationsverfahrens.
Folglich hätte es nach Abschluss desselben aus den Akten entfernt werden
müssen. Die Beschwerdeführerin kann jedoch aus dem Umstand, dass sie dennoch
davon Kenntnis erlangte, nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Ohnehin würde die Beschwerdeführerin vorliegend selbst
dann keine genügende Gesamtbewertung erreichen, wenn der Qualifikationsbereich "IPA"
mit der Note 4,5 bewertet würde. Denn die Beschwerdeführerin erreichte im
Qualifikationsbereich "Berufskenntnisse" die Note 3,2. Vor Verwaltungsgericht
wendet sie sich lediglich in unsubstanziierter Weise gegen die Bewertung in
diesem Bereich; überdies weist die Korrektur der einzelnen Prüfungen keine offensichtlichen Mängel auf und wäre auch nicht ersichtlich, dass diese
auf sachfremden Kriterien beruhen würde (vgl. vorn, E. 2.2). Folglich
bleibt die Note im Qualifikationsbereich "Berufskenntnisse"
unverändert und könnte die Beschwerdeführerin auch bei Berücksichtigung der
Note 4,5 für den Bereich "IPA" keine genügende Gesamtnote erreichen
(vgl. vorn, E. 3.3).
7.
7.1 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
7.2 Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen
(§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2
VRG).
8.
Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und
anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der
Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen nicht die Ergebnisse der
Prüfungen, sondern organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte
Gegenstand des Verfahrens sind, wird dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und
steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. BGG zur Verfügung (vgl. BGr, 26. Februar 2021,
2D_5/2019, E. 1.3 – 20. Januar 2017, 2D_41/2016, E. 1.1).
Ansonsten kann die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel
ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119
Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen
30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14.
5. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Bildungsdirektion;
c) den Regierungsrat.