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Geschäftsnummer: VB.2022.00395  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 01.09.2022
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 26.10.2022 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Bildung
Betreff:

Nichtbestehen Qualifikationsverfahren


[Nichtbestehen des Qualifikationsverfahrens für das Eidgenössische Fähigkeitszeugnis als Systemgastronomiefachfrau] Die Einschränkung der Akteneinsicht mittels Kopierverbot für bestimmte Dokumente (Prüfungsfragen, welche innert einer bestimmten Frist wiederverwendet werden sollen) ist nicht zu beanstanden (E. 4). Aus einem Notenblatt, welches während des laufenden Verfahrens erstellt wurde und auf welchem eine nicht korrekte (zu hohe) Note vermerkt ist, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal dieses Aktenstück als Entwurf nicht in den Prüfungsakten hätte abgelegt werden sollen (E. 6.2). Selbst wenn die (falsche) höhere Note berücksichtigt würde, würde keine genügende Gesamtnote resultieren, da die Korrektur des anderen Prüfungsbereichs (Note 3,2) der eingeschränkten Überprüfung durch das Verwaltungsgericht standhält (E. 6.3). Abweisung.
 
Stichworte:
AKTENEINSICHT
Rechtsnormen:
Art. 33 BBG
§ 9 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2022.00395

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 1. September 2022

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber David Henseler.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Prüfungskommission Berufe des Gastgewerbes,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Nichtbestehen Qualifikationsverfahren,

hat sich ergeben:

I.  

A absolvierte im Mai und Juni 2021 das Qualifikationsverfahren zur Erlangung des Eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses (EFZ) als Systemgastronomiefachfrau. Mit Notenausweis vom 26. Juni 2021 eröffnete ihr die Prüfungskommission für Berufe des Gastgewerbes (PK 37), dass sie mit einer Gesamtnote von 3,7 bewertet und ihr das Fähigkeitszeugnis nicht erteilt wurde. Mit Entscheid vom 17. August 2021 wies die Prüfungskommission eine dagegen erhobene Einsprache von A ab.

II.  

Dagegen liess A an die Bildungsdirektion rekurrieren. Diese wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 30. Mai 2022 ab. Die Kosten des Rekursverfahrens von insgesamt Fr. 720.- auferlegte die Bildungsdirektion je zur Hälfte A und der Prüfungskommission; Letztere wurde ausserdem verpflichtet, A eine Parteientschädigung von Fr. 750.- zu bezahlen.

III.  

Am 29. Juni 2022 führte A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung der Bildungsdirektion vom 30. Mai 2022 sei aufzuheben und ihr das Fähigkeitszeugnis als Systemgastronomiefachfrau EFZ zu erteilen.

Am 7. Juli 2022 verzichtete die Prüfungskommission auf eine Beschwerdeantwort, die Bildungsdirektion am 17. August 2022 auf eine Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Rekursentscheiden der Bildungsdirektion über Anordnungen betreffend Qualifikationsentscheide der beruflichen Grundbildung bzw. diesbezüglicher Einspracheentscheide (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]; vgl. § 46 f. des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008 [EG BBG, LS 413.31]).

Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können nur Rechtsverletzungen und für den Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Sachverhaltsfeststellungen gerügt werden; Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht – wie bereits die Vorinstanz (vgl. § 47 Abs. 2 EG BBG) – nur auf das Überschreiten, Unterschreiten oder den Missbrauch des Ermessens überprüfen, hingegen nicht auf die Angemessenheit des Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 ff.).

2.2 Steht die Natur der Streitsache einer uneingeschränkten Überprüfung eines angefochtenen Entscheids entgegen, kann die Rechtsmittelbehörde ihre Kognition ohne Verstoss gegen Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) in dem Sinn einschränken, dass sie die Prüfungsdichte herabsetzt. Dies gilt namentlich für Examensleistungen. Entsprechend ist es mit Bezug auf die Bewertung von Prüfungsleistungen zulässig, dass die Rechtsmittelbehörde erst einschreitet, wenn die Bewertung nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist oder auf sachfremden Kriterien beruht (VGr, 28. Oktober 2021, VB.2021.00579, E. 2.2 Abs. 1 – 30. April 2020, VB.2019.00558, E. 2.1; Donatsch, § 20 N. 88).

Werden im Zusammenhang mit der Überprüfung von Examensleistungen allerdings Verfahrensmängel oder die Auslegung bzw. Anwendung von Rechtssätzen gerügt, besteht kein Anlass für eine solche gerichtliche Zurückhaltung. In diesen Fällen muss die Rechtsmittel­instanz ihre (uneingeschränkte) Überprüfungsbefugnis voll ausschöpfen (VGr, 28. Oktober 2021, VB.2021.00579, E. 2.2 Abs. 2; Donatsch, § 20 N. 89).

3.  

3.1 Die berufliche Grundbildung sowie das entsprechende Qualifikationsverfahren für sämtliche Berufsbereiche ausserhalb der Hochschulen sind in den Grundzügen im Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002 geregelt (BBG, SR 412.10; vgl. hierzu ausführlich VGr, 5. Januar 2022, VB.2021.00644, E. 2). Die Ausbildung zur Systemgastronomiefachfrau EFZ richtet sich dazu insbesondere nach der Verordnung des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) über die berufliche Grundbildung Systemgastronomiefachfrau/Systemgastronomiefachmann mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) vom 30. August 2012 (SR 412.101.221.86; nachfolgend VO Systemgastronomie).

3.2 Das eidgenössische Fähigkeitszeugnis erhält, wer die Lehrabschlussprüfung bestanden oder ein gleichwertiges Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat (Art. 33 Abs. 1 BBG); es wird von der kantonalen Behörde ausgestellt (Abs. 2). In der VO Systemgastronomie ist ein Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung vorgesehen, wobei drei Qualifikationsbereiche geprüft werden (vgl. Art. 16 Abs. 1 VO Systemgastronomie). Neben den Bereichen "Berufskenntnisse" (lit. b) und "Allgemeinbildung" (lit. c) wird auch der Bereich "Praktische Arbeit", und zwar als "individuelle praktische Arbeit (IPA) im Umfang von 40–80 Stunden" geprüft (lit. a). Das Qualifikationsverfahren ist bestanden, wenn der Qualifikationsbereich "Praktische Arbeit" mit der Note 4 oder höher bewertet wird und die Gesamtnote 4 oder höher erreicht wird (Art. 17 Abs. 1 lit. a und b VO Systemgastronomie).

Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung sowie der gewichteten Erfahrungsnote (vgl. Art. 17 Abs. 2 VO Systemgastronomie). Hat eine lernende Person – wie die Beschwerdeführerin – die Vorbildung ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote (Art. 19 Abs. 1 VO Systemgastronomie; vgl. zur beruflichen Grundbildung ausserhalb eines geregelten Bildungsgangs und deren Abgrenzung von einer solchen innerhalb eines geregelten Bildungsgangs VGr, 5. Januar 2022, VB.2021.00644, E. 3.1 mit Hinweisen).

3.3 Die Beschwerdeführerin erreichte gemäss Notenausweis im Bereich "Praktische Arbeit" die Note 4,1 und im Bereich "Berufskenntnisse" die Note 3,2; daraus resultierte eine Gesamtnote von 3,7 (vgl. zur gleichen Gewichtung der beiden Teilnoten Art. 17 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 VO Systemgastronomie). Vom Qualifikationsbereich "Allgemeinbildung" war die Beschwerdeführerin dispensiert (vgl. zur Dispensation Art. 17 Abs. 1 lit. c VO Systemgastronomie in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 der Verordnung des SBFI über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung vom 27. April 2006 [SR 412.101.241]).

Die Vorinstanz kam nach einer eingehenden Prüfung der verschiedenen Rügen der Beschwerdeführerin zum Schluss, dass die "Position 2: Dokumentation" der Individuellen Praktischen Arbeit mit der Note 4 (anstatt 3,5) zu bewerten sei. Damit erhöhe sich die Gesamtnote in diesem Fach von 4,1 auf 4,2. Die Beschwerdeführerin wendet sich nicht gegen die diesbezüglichen Erwägungen; darauf ist im Folgenden abzustellen (vgl. § 63 Abs. 2 VRG und dazu Donatsch, § 63 N. 21).

4.  

Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe im Rahmen der Akteneinsicht "keine Kopie jeglicher Art" der Prüfungsteile oder Musterlösungen bekommen. Die Vorinstanz hielt diesbezüglich fest, es bestehe ein öffentliches Interesse daran, dass gewisse im Qualifikationsverfahren verwendete Prüfungsaufgaben und -lösungen innerhalb einer bestimmten Zeitspanne nochmals verwendet werden können (vgl. Alain Griffel, Kommentar VRG, § 9 N. 12 ). Vor diesem Hintergrund sei das von der Beschwerdegegnerin gewählte Vorgehen (Einschränkung der Akteneinsicht mittels Kopierverbot für bestimmte Dokumente) gerechtfertigt. Diesen Erwägungen ist zuzustimmen. Eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts der Beschwerdeführerin ist nicht ersichtlich, zumal ihr wegen des Kopierverbots zusätzliche Zeit zur Einsichtnahme und insbesondere zum Erstellen von Notizen eingeräumt worden war. Dass die Beschwerdeführerin ihren Rechtsanwalt im vorinstanzlichen Verfahren auch für dessen Aufwand betreffend Aktenstudium entschädigen musste, ist schliesslich für das vorliegende Verfahren nicht von Bedeutung. Anzumerken ist, dass dieser aufgrund seiner Sorgfaltspflicht im Rahmen des Vertretungsverhältnisses selbstredend gehalten war, die Akten zu konsultieren (vgl. David Oser/Rolf H. Weber, Basler Kommentar, 7. A., Basel 2020, Art. 398 OR N. 8).

5.  

Die Beschwerdeführerin rügt, sie absolviere nicht, wie von der Vorinstanz angenommen, die dreijährige Berufslehre, sondern eine zweijährige "Nachholbildung". Dabei handle es sich um einen wesentlichen Unterschied, welchen die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin hätten berücksichtigen müssen.

Aus den Akten erhellt, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 32 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 (BBV, SR 412.101) in Verbindung mit Art. 14 lit. c VO Systemgastronomie zum Qualifikationsverfahren zugelassen wurde. Gemäss diesen Bestimmungen ist für die Zulassung von Kandidatinnen und Kandidaten, die ihre berufliche Grundausbildung ausserhalb eines geregelten Bildungsgangs erworben haben, insbesondere eine mindestens fünfjährige berufliche Erfahrung vorausgesetzt, wovon mindestens drei Jahre im Bereich der Systemgastronomie. Die Vorinstanz ging vor diesem Hintergrund zu Unrecht davon aus, dass die Beschwerdeführerin das Qualifikationsverfahren im Anschluss an eine Berufslehre absolvierte. Inhaltlich resultieren aus den verschiedenen Zulassungsmöglichkeiten jedoch keine anderen Anforderungen an die Kandidatinnen und Kandidaten des Qualifikationsverfahrens (vgl. Art. 15 in Verbindung mit Art. 4 VO Systemgastronomie). Die Beschwerdeführerin kann folglich aus dem Umstand, dass sie gestützt auf Art. 32 BBV in Verbindung mit Art. 14 lit. c VO Systemgastronomie zugelassen worden war, nichts zu ihren Gunsten ableiten.

6.  

6.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Beschwerdegegnerin habe im Rahmen der Akteneinsicht das falsche Notenblatt betreffend individuelle praktische Arbeit "abgegeben". Darin wurde die Note für den Bereich "IPA" mit einer 4,5 ausgewiesen. Dies müsse dazu führen, dass ihr Notenausweis entsprechend angepasst werde.

6.2 Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, dass ein am Qualifikationsverfahren beteiligter Fachexperte am 31. Mai 2021 den "Zwischenstand" des Bewertungsprozesses ausgedruckt habe. Diese Bewertung sei in der Folge noch angepasst worden, was ohne Weiteres zulässig sei, da das Qualifikationsverfahren zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Als internes Aktenstück bzw. als Entwurf hätte es in der Folge jedoch nicht in den Prüfungsakten der Beschwerdeführerin abgelegt werden sollen (vgl. Griffel, § 8 N. 14). Diesen Umstand berücksichtigte die Vorinstanz bei der Kostenverteilung sowie im Rahmen der Parteientschädigung.

6.3 Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, diente das "falsche Notenblatt" lediglich der internen Meinungsbildung im Rahmen des Qualifikationsverfahrens. Folglich hätte es nach Abschluss desselben aus den Akten entfernt werden müssen. Die Beschwerdeführerin kann jedoch aus dem Umstand, dass sie dennoch davon Kenntnis erlangte, nichts zu ihren Gunsten ableiten.

Ohnehin würde die Beschwerdeführerin vorliegend selbst dann keine genügende Gesamtbewertung erreichen, wenn der Qualifikationsbereich "IPA" mit der Note 4,5 bewertet würde. Denn die Beschwerdeführerin erreichte im Qualifikationsbereich "Berufskenntnisse" die Note 3,2. Vor Verwaltungsgericht wendet sie sich lediglich in unsubstanziierter Weise gegen die Bewertung in diesem Bereich; überdies weist die Korrektur der einzelnen Prüfungen keine offensichtlichen Mängel auf und wäre auch nicht ersichtlich, dass diese auf sachfremden Kriterien beruhen würde (vgl. vorn, E. 2.2). Folglich bleibt die Note im Qualifikationsbereich "Berufskenntnisse" unverändert und könnte die Beschwerdeführerin auch bei Berücksichtigung der Note 4,5 für den Bereich "IPA" keine genügende Gesamtnote erreichen (vgl. vorn, E. 3.3).

7.  

7.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

7.2 Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG).

8.  

Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte Gegenstand des Verfahrens sind, wird dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur Verfügung (vgl. BGr, 26. Februar 2021, 2D_5/2019, E. 1.3 – 20. Januar 2017, 2D_41/2016, E. 1.1). Ansonsten kann die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 1'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    die Bildungsdirektion;

       c)    den Regierungsrat.