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Geschäftsnummer: VB.2022.00396  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 24.11.2022
Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Bildung
Betreff:

Kostenübernahme Privatunterricht


[Der Beschwerdeführer wurde im Dezember 2021 für knapp drei Tage vom Präsenzunterricht ausgeschlossen. Hierauf nahmen ihn seine Eltern von der Schule und ersuchte der Beschwerdeführer um Übernahme der Kosten für seinen Privatunterricht.] Der angerufene Bezirksrat ist die zuständige Rekursinstanz (E. 3). Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Eltern des Beschwerdeführers aufgrund einer anhaltenden pflichtwidrigen Untätigkeit der zuständigen Behörde keine andere Wahl mehr gehabt hätten, als ihren Sohn auf Ende Dezember 2021 bzw. Anfang des Jahres 2022 von der öffentlichen Schule ab- und zum Privatunterricht anzumelden. Die Beschwerdegegnerin ist daher praxisgemäss nicht zur Übernahme der in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten verpflichtet (zum Ganzen E. 5). Abweisung.
 
Stichworte:
GEFÄHRDUNG DES KINDESWOHLS
GRUNDSCHULUNTERRICHT
KOSTENÜBERNAHME
PRIVATUNTERRICHT
SACHLICHE ZUSTÄNDIGKEIT
SCHULORT
TREU UND GLAUBEN
UNENTGELTLICHKEIT
UNZUMUTBARKEIT
Rechtsnormen:
Art. 5 Abs. 3 BV
Art. 19 BV
Art. 62 Abs. 2 BV
§ 12 VSG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2022.00396

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 24. November 2022

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.

 

 

 

In Sachen

 

 

A vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Schulpflege Winterthur,

Beschwerdegegnerin,  

 

 

betreffend Kostenübernahme Privatunterricht,

hat sich ergeben:

I.  

A (geboren am 19. August) besuchte im Herbst/Winter 2021 eine zweite Sekundarklasse im Schulhaus C in Winterthur. Mit Präsidialverfügung vom 6. Dezember 2021 schloss ihn die Kreisschulpflege Winterthur-Seen-Mattenbach vorübergehend vom Präsenzunterricht und sämtlichen Präsenzveranstaltungen an der Sekundarschule C aus, weil er über einen Maskentragdispens verfügte und sich geweigert hatte, am wöchentlichen repetitiven Testen in der Schule teilzunehmen bzw. (alternativ) wöchentlich ein gültiges Covid-Zertifikat einzureichen. Der Schulausschluss dauerte effektiv von Freitag 3. Dezember 2021 (10-Uhr-Pause) bis Dienstag 7. Dezember 2021.

Am 27. Dezember 2021 informierten die Eltern von A, D und E, die Kreisschulpflege Winterthur-Seen-Mattenbach darüber, dass ihr Sohn A ab dem 3. Januar 2022 Privatunterricht erhalte, und ersuchten die Behörde darum, eine Übernahme der in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten von Fr. 1'000.- pro Monat zu prüfen. Mit Verfügung vom 24. Januar 2022 wies die Kreisschulpflege Winterthur-Seen-Mattenbach das Gesuch um Kostenübernahme ab.

II.  

Dagegen rekurrierte A am 24. Februar 2022 beim Bezirksrat Winterthur und ersuchte um Übernahme der Kosten seines Privatunterrichts "bis zum Abschluss der obligatorischen Schulzeit durch die Kreisschulpflege Winterthur-Seen-Mattenbach"; in prozessualer Hinsicht beantragte er zudem unentgeltliche Rechtspflege. Der Bezirksrat Winterthur wies den Rekurs mit Beschluss vom 29. April 2022 ab, soweit er darauf eintrat (Dispositiv-Ziff. II), verzichtete auf die Erhebung von Rekurskosten (Dispositiv-Ziff. III) und schrieb in Dispositiv-Ziff. I das Armenrechtsgesuch von A als gegenstandslos geworden ab.

III.  

Am 29. Juni 2022 liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei die Nichtigkeit des Beschlusses des Bezirksrats Winterthur vom 29. April 2022 festzustellen und die Angelegenheit zuständigkeitshalber der Bildungsdirektion des Kantons Zürich zu überweisen, eventualiter der Beschluss des Bezirksrats Winterthur vom 29. April 2022 aufzuheben und die Angelegenheit der Bildungsdirektion des Kantons Zürich zu überweisen, subeventualiter Dispositiv-Ziff. II des Beschlusses des Bezirksrats Winterthur vom 29. April 2022 aufzuheben und die Kreisschulpflege Winterthur-Seen-Mattenbach zu verpflichten, die Kosten für seinen Privatunterricht ab dem 3. Januar 2022 bis zum Ende der obligatorischen Schulzeit vollumfänglich zu übernehmen.

Der Bezirksrat Winterthur beantragte mit Vernehmlassung vom 29. September 2022 die Abweisung der Beschwerde. Die Schulpflege der Stadt Winterthur (als Rechtsnachfolgerin der Kreisschulpflege Winterthur-Seen-Mattenbach) schloss mit Beschwerdeantwort vom 5. September 2022 ebenfalls auf Abweisung des Rechtsmittels, dies unter Entschädigungsfolge. Hierzu äusserte sich A am 23. September 2022. Die Schulpflege der Stadt Winterthur verzichtete am 29. September 2022 auf eine weitere Stellungnahme.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist zuständig für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats betreffend die Kostenübernahme für den Besuch einer Privatschule bzw. für den häuslichen Privatunterricht (§ 75 Abs. 2 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 [VSG, LS 412.100] und §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Die Kosten für den Privatunterricht des Beschwerdeführers belaufen sich dessen unbelegten Angaben zufolge auf rund Fr. 1'000.- pro Monat. Ausgehend von seinem (unbezifferten) Antrag, ihm die Unterrichtskosten bis zum Ende der obligatorischen Schulzeit zu erstatten, ist demzufolge von einem Fr. 20'000.- nicht übersteigenden Streitwert auszugehen. Der Entscheid fällt somit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst die fehlende sachliche Zuständigkeit der Vorinstanz. Er macht geltend, dass gestützt auf § 12 VSG die Bildungsdirektion des Kantons Zürich als erste Instanz über die Streitsache hätte befinden müssen, weshalb sich der angefochtene Beschluss als nichtig bzw. zumindest als anfechtbar erweise und die Angelegenheit an die Bildungsdirektion zu überweisen sei.

3.2 § 12 VSG – im Abschnitt "Schulort und Unentgeltlichkeit" des Volksschulgesetzes – bestimmt (in Verbindung mit § 77 VSG), dass die Bildungsdirektion den Schulort, die Kostenpflicht und die Höhe des Schulgelds festlegt, wenn sich "die Beteiligten" darüber nicht einigen können.

Der Blick auf die Systematik, die Entstehungsgeschichte sowie den Sinn und Zweck der Regelung zeigt dabei, dass § 12 VSG lediglich bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem externen Schulbesuch eines Kindes, das heisst mit dem Besuch einer Schule ausserhalb des Wohnorts, (direkt) zur Anwendung gelangt, wenn sich die betroffenen Eltern, die abgebende und/oder die aufnehmende Gemeinde nicht über die genannten Punkte einig werden können. So legen § 10 und § 11 (je Abs. 1) VSG im gleichen Abschnitt fest, dass der Anspruch auf unentgeltlichen Schulbesuch am Wohnort gilt und bei einem Schulbesuch an einem anderen Ort von den Eltern des betroffenen Kindes oder der abgebenden Gemeinde ein Schulgeld erhoben werden kann (vgl. dazu auch sogleich 4.2 und 4.4). Wie das Verwaltungsgericht bereits in einem Entscheid aus dem Jahr 2013 nach eingehender Würdigung der Materialien erwog, ging der Gesetzgeber bei Erlass dieser Bestimmungen davon aus, dass die beteiligten Eltern und Schulgemeinden mit Blick auf den Wechsel einer Schülerin oder eines Schülers in die Schule einer anderen Gemeinde in der Regel eine Lösung fänden, auch betreffend die daraus resultierenden Kosten. Für den Fall, dass dies nicht möglich sein sollte, traf er die Kompetenzregelung in § 12 VSG, wobei die gewählte Lösung den Vorteil hat, dass sich damit gerade bei einem bezirksübergreifenden Sachverhalt Unklarheiten vermeiden lassen, welcher Bezirksrat örtlich zuständig wäre (vgl. dazu VGr, 20. März 2013, VB.2012.00629, E. 2.4 mit Hinweisen).

Mangels hinreichender sachlicher Gemeinsamkeiten besteht auch kein Raum für eine analoge Anwendung von § 12 VSG auf die Streitfrage, ob die Wohnortgemeinde die Kosten des (häuslichen) Privatunterrichts eines Kindes zu übernehmen habe. Die gesetzliche Regelung zeigt, dass der Gesetzgeber hinsichtlich der Beurteilung des Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Rechtsstreits, in dem sich nur der Beschwerdeführer und die Schulpflege an dessen Wohnsitz gegenüberstehen, an der ordentlichen Kompetenzordnung im Volksschulwesen festhalten wollte (vgl. auch § 71 VSG).

3.3 Der angerufene Bezirksrat ist demnach die zuständige Rekursinstanz.

4.  

4.1 Art. 19 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) gewährleistet einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Dieses soziale Grundrecht verleiht einen individuellen subjektiven Anspruch auf eine staatliche Leistung, nämlich auf eine grundlegende Ausbildung.

Aus Art. 19 BV ergibt sich jedoch kein Recht auf optimale bzw. am besten geeignete Schulung eines Kindes. Vielmehr garantiert Art. 19 BV im Sinn einer Minimalgarantie "nur" ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot an öffentlichen Schulen (vgl. BGE 141 I 9 E. 3.3 und E. 4.3.1, 138 I 162 E. 4.2, BGr, 29. September 2021, 2C_385/2021, E. 3.1.2 – 3. Juli 2020, 2C_982/2019, E. 5.1 [je mit Hinweisen, auch zum Folgenden]). Ein darüber hinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das limitierte staatliche Leistungsvermögen hingegen nicht eingefordert werden (BGE 141 I 9 E. 3.3 mit Hinweisen).

Zuständig für die konkrete Ausgestaltung des Grundschulunterrichts sind gemäss Art. 62 Abs. 2 BV die Kantone, wobei ihnen diesbezüglich ein erheblicher Gestaltungsspielraum zusteht (BGE 146 I 20 E. 4.2, 133 I 156 E. 3.1, 129 I 12 E. 4.1 f.).

4.2 Entsprechend dieser Ausgangslage sind die Kantone verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, die freie Schulwahl zu ermöglichen. Die Garantie auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht beschränkt sich zudem auf die öffentlichen Schulen (Art. 62 Abs. 2 dritter Satz BV). Rechtsprechungsgemäss verleihen Art. 19 BV und Art. 62 Abs. 2 und Abs. 3 BV deshalb keinen Anspruch darauf, einer bestimmten (Privat-)Schule zugewiesen zu werden und diese im Sinn von Art. 19 bzw. Art. 62 Abs. 2 Satz 3 BV unentgeltlich besuchen zu können (vgl. BGr, 29. Juni 2021, 2C_33/2021, E. 3.4.1, und 27. Mai 2019, 2C_713/2018, E. 3.1.2 [je mit Hinweisen]). Gleiches gilt für den Besuch von Privatunterricht bzw. für dessen staatliche (Mit-)Finanzierung (vgl. auch BGr, 23. Oktober 2020, 2C_778/2020, E. 3.3, auch zum Folgenden).

Indessen kann der Besuch einer bestimmten (Privat-)Schule bzw. von Privatunterricht ausnahmsweise unentgeltlich sein, wenn der Anspruch eines Kindes auf ausreichenden Grundschulunterricht nach Art. 19 BV andernfalls nicht (mehr) gewährleistet werden kann, so etwa, weil der weitere Besuch des Unterrichts im zugewiesenen Schulhaus eine Gefährdung des Kindeswohls zur Folge hätte und dem Kind deshalb nicht weiter zugemutet werden kann. Eine solche Ausnahmesituation ist jedoch nur zurückhaltend anzunehmen, wenn die Entwicklung des Kindes am ordentlichen Schulort ernsthaft gefährdet ist und es den zuständigen Schulbehörden nicht gelingt, die Situation durch geeignete Massnahmen zu entschärfen (zum Ganzen BGr, 3. Juli 2020, 2C_982/2019, E. 5.2 mit Hinweis).

4.3 In schulischen Angelegenheiten sind die Eltern im Interesse ihres Kindes verpflichtet, mit den zuständigen Behörden zu kooperieren. Diese Kooperationspflicht ergibt sich nicht nur aus dem Zivilrecht (Art. 302 Abs. 3 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [SR 210]), sondern auch aus dem Gebot von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV), dem im schulischen Kontext im Interesse des Kindswohls besondere Bedeutung zukommt. Die Kooperationspflicht besteht auch – und gerade – dort, wo ein Kind Schwierigkeiten in der Schule hat. Schulbehörden und Eltern haben in einer solchen Situation in gegenseitiger Absprache eine auf die Bedürfnisse des Kindes zugeschnittene Lösung des Problems zu finden. Daraus ergibt sich, dass eine Gemeinde nicht zur rückwirkenden Übernahme des Schulgelds für den Besuch einer Privatschule bzw. von Privatunterricht verpflichtet werden kann, wenn Eltern ohne hinreichenden Grund vorpreschen und ihr Kind aufgrund von Problemen eigenmächtig aus derjenigen Schule nehmen, der das Kind zugewiesen wurde. Wohl steht es – in einem gewissen Rahmen – im Belieben der Eltern, diese Entscheidung zu treffen; die aus Art. 19 BV fliessende Pflicht der Wohngemeinde zur Kostenübernahme fällt in einer solchen Konstellation jedoch zumindest mit Blick auf die bis zum Gesuch um Kostentragung angefallenen Schulgelder dahin, weil den zuständigen Schulbehörden die Gelegenheit genommen wird, in Kooperation mit den Eltern eine für alle Beteiligten – und insbesondere für das Kind – tragbare Lösung zu finden.  

Nur wo eine solche Lösung offensichtlich nicht möglich ist und den Eltern ein weiteres Zuwarten aufgrund der akuten Gefährdung des Wohls ihres Kindes und einer länger anhaltenden pflichtwidrigen Untätigkeit der Schulbehörden nicht weiter zugemutet werden kann, ist die Befugnis zu einem eigenmächtigen Wechsel des Schulorts bzw. Schulsettings ausnahmsweise zu bejahen und greift die Kostentragungspflicht auch rückwirkend (zum Ganzen BGr, 20. Februar 2019, 2C_561/2018, E. 3.3 f. mit Hinweisen). 

Ein Gesuch um zukünftige Übernahme der Kosten für den Besuch einer Privatschule bzw. von Privatunterricht können die Eltern sodann auch nach einem eigenmächtigen Vorgehen stellen. In einem solchen Fall obliegt ihnen jedoch der Nachweis der Unzumutbarkeit des weiteren Besuchs derjenigen Schule, welcher das Kind von der Wohnortgemeinde zugewiesen wurde bzw. zugewiesen werden sollte. Auch wenn dabei für die Prüfung der Unzumutbarkeit auf den Zeitpunkt des Entscheids über die Kostentragung abgestellt werden muss, ist hierfür eine Rekonstruktion der Situation beim Schulwechsel bzw. bei dem Wechsel des Unterrichtssettings erforderlich (BGr, 20. Februar 2019, 2C_561/2018, E. 3.5 mit Hinweisen).

4.4 Die Regelung im Kanton Zürich geht – im hier interessierenden Bereich – nicht über die bundesverfassungsrechtliche (Minimal-)Garantie hinaus, namentlich räumt auch das Kantonalzürcher Recht Schülerinnen und Schülern keinen Anspruch darauf ein, unentgeltlich eine bestimmte Schule besuchen zu können (vgl. VGr, 17. März 2022, VB.2021.00768, E. 3.4).

Entschliessen sich die Eltern bei Uneinigkeit in eigener Kompetenz für eine bestimmte Schulung und melden sie ihr Kind eigenmächtig in einer Privatschule oder zum Privatunterricht an, wird die Schulgemeinde praxisgemäss bloss dann kostenpflichtig, wenn sie es versäumt hatte, eine notwendige Massnahme anzuordnen, sodass die privaten Massnahmen unerlässlich waren (VGr, 4. Februar 2021, VB.2020.00542, E. 4.2, und 15. November 2016, VB.2016.00199, E. 4.2).

5.  

5.1 Den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Schulsituation zufolge entstand im Winter 2021 zwischen ihm, seinen Lehrpersonen und der Schulleitung bzw. der Beschwerdegegnerin ein belastender Konflikt, welcher seinen Ursprung in der ab dem 1. Dezember 2021 im Schulhaus C geltenden Maskentragpflicht bzw. der ihm erteilten Dispensation hiervon gehabt habe. So sei er aufgrund seines Maskentragdispenses "innerhalb des Schulzimmers separiert" und verpflichtet worden, am Fenstersims Platz zu nehmen. Des Weiteren habe man ihn aufgefordert, sich den wöchentlichen (repetitiven) Testungen in der Schule zu unterziehen. Als er dagegen opponiert habe, sei er mit Verfügung vom 6. Dezember 2021 bis zur Vorlage eines negativen Coronatests vom Präsenzunterricht ausgeschlossen worden, ohne dass für die fragliche Zeit Fernunterricht angeordnet worden wäre oder anderweitig Ersatzmassnahmen ergriffen worden wären. Im Folgenden habe sich die Beschwerdegegnerin geweigert, die Verfügung vom 6. Dezember 2021 in Wiedererwägung zu ziehen, und habe auch kein gemeinsames Gespräch stattgefunden, weshalb er sich gezwungen gesehen habe, das streitgegenständliche Gesuch einzureichen.

5.2 Den Akten lässt sich hierzu entnehmen, dass der Leiter der Schule C die Elternschaft Ende Oktober 2020 über die von der Bildungsdirektion des Kantons Zürich zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie beschlossene Einführung einer generellen Maskentragpflicht in Schulen der Sekundarstufe informierte (vgl. Medienmitteilung "Zusätzliche Schutzmassnahmen für Zürcher Schulen" vom 28. Oktober 2020). Hierauf reichte die Mutter des Beschwerdeführers der Schulleitung eine von dieser zu unterzeichnende "Haftungserklärung" (Erklärung, für allfällige im Zusammenhang mit der Maskentragpflicht auftretende Schäden zu haften) und ein sogenanntes "Sach- und Rechtsattest" zwecks Befreiung ihres Sohns von der Maskentragpflicht ein. Da die Schule das betreffende "Attest" indes zu Recht nicht als Nachweis für das Vorliegen eines besonderen Grunds für die geforderte Befreiung von der Maskentragpflicht anerkannte (vgl. zum Beweiswert eines solchen "Attests" auch VGr, 18. Februar 2021, VB.2021.00066, E. 3.6.1.1), legte D der Schulleitung am 4. November 2020 auch noch ein ärztliches Attest ihres Sohns zur Einsichtnahme vor. In der Folge wurde der Beschwerdeführer offenbar bis auf Weiteres von der Maskentragpflicht befreit. Bis Anfang Dezember 2021 finden sich in diesem Zusammenhang jedenfalls keine Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer bzw. seinen Eltern und der Leitung der Schule C in den Akten und auch keine Notizen zu allfälligen Vorfällen oder Konflikten.

Im Herbst 2021 setzte der Regierungsrat des Kantons Zürich dann die Verordnung vom 22. September 2021 über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie im Bildungsbereich (V Covid-19 Bildungsbereich, LS 818.14 [aufgehoben per 15. April 2022]) in Kraft, welche ab 1. Dezember 2021 nicht nur eine allgemeine Maskentragpflicht für die Schülerinnen und Schüler ab der 4. Klasse vorsah (§ 2 Abs. 1 V Covid-19 Bildungsbereich), sondern auch, dass Personen mit einem ärztlich bescheinigten Maskentragdispens verpflichtet sind, am wöchentlichen repetitiven Testen in der Schule teilzunehmen (§ 2 Abs. 3 V Covid-19 Bildungsbereich; aufgehoben per 21. Februar 2022 [OS 77, 138]). Hierüber wurden die Eltern der betroffenen Schülerinnen und Schüler vorgängig informiert. Am 30. November 2021 liessen D und E der Leitung der Schule C vor diesem Hintergrund über das schulinterne Kommunikationsmedium einen Brief zukommen, worin sie erklärten, eine Maskentragpflicht für ihren Sohn abzulehnen und eine allfällige "Quarantäne-Anordnung" nur zu akzeptieren, wenn der Beschwerdeführer Symptome zeige. Am Folgetag bekräftigte D ihre Haltung im Rahmen eines Telefonats mit dem Schulleiter nochmals bzw. liess diesen wissen, dass ihr Sohn weder eine Maske tragen noch sich testen lassen werde. Anlässlich eines weiteren Telefonats am 3. Dezember 2021 teilte der Leiter der Schule C der Kindsmutter mit, dass ihrem Sohn bei einer Weigerung, am repetitiven Testen mitzumachen, der Schulausschluss drohe, wobei es auch möglich sei, sich privat auf das Virus testen zu lassen. D beharrte jedoch auf ihrer ablehnenden Haltung, weshalb der Beschwerdeführer noch am gleichen Tag in der 10-Uhr-Pause nach Hause geschickt und am 6. Dezember 2021 sein Schulausschluss förmlich verfügt wurde. Am Morgen des 7. Dezember 2021 reichte D der Schule ihres Sohns einen diesen betreffenden negativen Coronatest ein, worauf der Knabe die Schule ab dem Nachmittag wieder normal besuchen konnte.

Am 15. Dezember 2021 ersuchten D und E die Beschwerdegegnerin darum, die Verfügung vom 6. Dezember 2021 aufzuheben, für ihren Sohn Einzelunterricht im Schulhaus F einzurichten, ihnen die "korrekte und vollständige Deklaration des repetitiven Tests, insbesondere der 'Kochsalzlösung' [...] abzugeben" und ihrem Sohn im Fall eines erneuten Schulausschlusses Fernunterricht zu erteilen. Zur Begründung ihrer Begehren brachten die Eltern des Beschwerdeführers vor, dass dieser vom 3. bis am 6. Dezember 2021 nicht krank und sein Schulausschluss deshalb rechtswidrig gewesen sei. Sodann seien die in der Schule C verwendeten Tests weder geeicht noch sei garantiert, dass damit ausschliesslich auf das Coronavirus getestet werde. Auch habe bei keinem ihrer Kinder "bei Absenzen das Vorbeibringen der Unterrichtsmaterialien und Hausaufgaben" funktioniert. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2022 antwortete die damalige Präsidentin der angeschriebenen Schulpflege den Eltern des Beschwerdeführers, dass aus ihrer Sicht keine Veranlassung dafür bestehe, auf die (noch nicht rechtskräftige) Verfügung vom 6. Dezember 2021 zurückzukommen, und bat die Genannten um Mitteilung, falls sie die Eingabe vom 15. Dezember 2021 als Rechtsmittel verstanden wissen wollen. Für Fragen bezüglich der an der Schule C wöchentlich durchgeführten Spucktests verwies die Schulpflegepräsidentin D und E sodann an den schulärztlichen Dienst der Stadt Winterthur sowie die Zulassungs- und Aufsichtsbehörde Swissmedic. Hierauf nahmen die Eltern des Beschwerdeführers diesen von der öffentlichen Schule und meldeten dem kantonalen Volksschulamt Anfang Januar 2022, dass ihr Sohn künftig privat unterrichtet werde von einer früheren Primarlehrerin.

5.3 Wie sich den Akten entnehmen lässt, äusserten die Eltern des Beschwerdeführers während des betrachteten Zeitraums wiederholt Bedenken bzw. teils heftige Kritik an den jeweiligen für die Volksschule des Kantons Zürich geltenden Coronamassnahmen. Im Zusammenhang mit deren Umsetzung gegenüber dem Beschwerdeführer kann der Beschwerdegegnerin jedoch – soweit ersichtlich – kein Vorwurf gemacht werden. So ist keine willkürliche oder rechtsungleiche Anwendung der kantonalen Regelungen dargetan und lässt sich der Beschwerdegegnerin bzw. der Leitung der Schule C auch nicht vorhalten, die Bedenken des Beschwerdeführers bzw. von dessen Eltern einfach ignoriert zu haben. So wurde der Knabe nach Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses umgehend bis auf Weiteres von der allgemeinen Maskentragpflicht befreit und gingen seinem temporären Schulausschluss im Dezember 2021 zwei Gespräche zwischen dem Leiter der Schule C und der Mutter des Beschwerdeführers voraus. Bezüglich der letztgenannten Massnahme liesse sich zwar durchaus fragen, ob sich diese auf eine hinreichende gesetzliche Grundlage zu stützen vermochte (vgl. VGr, 13. September 2022, VB.2022.00291, E. 3.3.1, wonach Art. 38 Abs. 1 des Epidemiengesetzes vom 28. September 2012 [SR 818.101] nur dann eine hinreichende formell-gesetzliche Grundlage für die Anordnung eines temporären Schulausschlusses darstelle, wenn bei dem betroffenen Kind zumindest der Verdacht bestehe, es könne sich mit Covid-19 angesteckt haben); ein schwerwiegender Eingriff in das Grundrecht auf Grundschulunterricht des Beschwerdeführers bzw. eine Kindswohlgefährdung war damit jedoch nicht verbunden (vgl. auch VGr, 13. September 2022, VB.2022.00291, E. 3.5.4 Abs. 2). Der Ausschluss dauerte nur knapp zwei Tage und die Klassenlehrerin des Beschwerdeführers erteilte dem "Hausaufgabenpartner" des Knaben den Auftrag, ihn so behandeln, wie wenn er krank wäre "(d. h. Mitteilung, was in der Schule lief und Hausaufgaben)", wobei die Schule keine (zeitnahe) Rückmeldung erhalten habe, dass dieses Vorgehen nicht funktioniert hätte. Auch wäre es dem Beschwerdeführer bzw. seinen Eltern unbenommen gewesen, den Schulausschluss abzuwenden. Der Beschwerdeführer hätte dafür bloss (schon früher) einen negativen Coronatest einzureichen oder das (kostenlose) Testangebot seiner Schule wahrzunehmen brauchen, was, wenn überhaupt, jedenfalls mit keinem massgeblichen Eingriff in seine persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) oder in anderweitige schutzwürdige Interessen verbunden gewesen wäre (so bereits VGr, 13. September 2022, VB.2022.00291, E. 3.5.4 Abs. 1; ferner VGr, 8. Dezember 2021, AN.2021.00015, E. 5.1).

Es lässt sich daher nicht folgen, dass es zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Lehrpersonen und der Schulleitung bzw. der Beschwerdegegnerin im Dezember 2021 zu einem (für ihn) belastenden Konflikt gekommen wäre, welchem nur durch seinen umgehenden Austritt aus der öffentlichen Schule per Ende Dezember 2021 und die (eigenmächtige) Aufnahme des Privatunterrichts hätte begegnet werden können. Hätte der Beschwerdeführer unter der mit seinem Maskentragdispens verbundenen Verpflichtung zum repetitiven Testen und den weiteren Coronamassnahmen tatsächlich derart gelitten, wie er es geltend macht, wäre er bzw. wären seine Eltern gehalten gewesen, sich zunächst an die Beschwerdegegnerin zu wenden und mit dieser ernsthaft nach einer Lösung zu suchen, was sie nicht taten. Das Schreiben der Eltern des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin vom 15. Dezember 2021 jedenfalls äussert sich nur insofern zum (Wohl-)Befinden des Beschwerdeführers, als darin behauptet wird, dass ein beim Knaben "falsch durchgeführter PCR-Test" fast zu seinem Erblinden geführt habe und er sensibel auf Elektrosmog reagiere. Im Übrigen besteht die Eingabe nur aus ultimativ formulierten Forderungen von D und E, denen die Beschwerdegegnerin von vornherein nicht hätte nachkommen können bzw. welche sich, einmal umgesetzt, nicht positiv auf das Wohl des Beschwerdeführers ausgewirkt hätten (Unterzeichnung einer Erklärung, "persönlich die volle Verantwortung" für allfällige Schäden im Zusammenhang mit der Durchführung der angebotenen repetitiven Tests zu übernehmen, durch die Präsidentin der Schulpflege; Erteilung von Einzelunterricht für den Beschwerdeführer [vgl. dazu VGr, 28. März 2018, VB.2018.00123, E. 3.3, wonach Einzelunterricht nur ausnahmsweise angeordnet werden darf, weil er bei längerer Dauer dem Kindeswohl widerspricht]). Eine Gesprächsbereitschaft wird nicht signalisiert.

Insofern kann vorliegend nicht die Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer bzw. seine Eltern aufgrund einer anhaltenden pflichtwidrigen Untätigkeit der zuständigen Behörde keine andere Wahl mehr gehabt hätten, als ihren Sohn auf Ende Dezember 2021 bzw. Anfang des Jahres 2022 von der öffentlichen Schule ab- und zum Privatunterricht anzumelden.

6.  

Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.

7.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht diesem keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Der Entschädigungsantrag der Beschwerdegegnerin ist ebenfalls abzuweisen, da die Prozessführung keinen besonderen Aufwand verursachte und dem Gemeinwesen in der vorliegenden Konstellation in der Regel kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zukommt (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 17 N. 51 ff.; VGr, 25. November 2021, VB.2021.00543, E. 9.2).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.   1'500.--;  die übrigen Kosten betragen:
Fr.      120.--   Zustellkosten,
Fr.   1'620.--   Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (SR 173.110) erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    den Bezirksrat Winterthur.