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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2022.00396
Urteil
des Einzelrichters
vom 24. November 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Marco Donatsch,
Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Schulpflege Winterthur,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Kostenübernahme
Privatunterricht,
hat sich ergeben:
I.
A (geboren am 19. August) besuchte im Herbst/Winter
2021 eine zweite Sekundarklasse im Schulhaus C in Winterthur. Mit
Präsidialverfügung vom 6. Dezember 2021 schloss ihn die Kreisschulpflege
Winterthur-Seen-Mattenbach vorübergehend vom Präsenzunterricht und sämtlichen
Präsenzveranstaltungen an der Sekundarschule C aus, weil er über einen
Maskentragdispens verfügte und sich geweigert hatte, am wöchentlichen
repetitiven Testen in der Schule teilzunehmen bzw. (alternativ) wöchentlich ein
gültiges Covid-Zertifikat einzureichen. Der Schulausschluss dauerte effektiv
von Freitag 3. Dezember 2021 (10-Uhr-Pause) bis Dienstag 7. Dezember
2021.
Am 27. Dezember 2021 informierten die Eltern von A, D
und E, die Kreisschulpflege Winterthur-Seen-Mattenbach darüber, dass ihr Sohn A
ab dem 3. Januar 2022 Privatunterricht erhalte, und ersuchten die Behörde
darum, eine Übernahme der in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten von
Fr. 1'000.- pro Monat zu prüfen. Mit Verfügung vom 24. Januar 2022
wies die Kreisschulpflege Winterthur-Seen-Mattenbach das Gesuch um
Kostenübernahme ab.
II.
Dagegen rekurrierte A am 24. Februar 2022 beim
Bezirksrat Winterthur und ersuchte um Übernahme der Kosten seines
Privatunterrichts "bis zum Abschluss der obligatorischen Schulzeit durch
die Kreisschulpflege Winterthur-Seen-Mattenbach"; in prozessualer Hinsicht
beantragte er zudem unentgeltliche Rechtspflege. Der Bezirksrat Winterthur wies
den Rekurs mit Beschluss vom 29. April 2022 ab, soweit er darauf eintrat
(Dispositiv-Ziff. II), verzichtete auf die Erhebung von Rekurskosten
(Dispositiv-Ziff. III) und schrieb in Dispositiv-Ziff. I das
Armenrechtsgesuch von A als gegenstandslos geworden ab.
III.
Am 29. Juni 2022 liess A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei die
Nichtigkeit des Beschlusses des Bezirksrats Winterthur vom 29. April 2022
festzustellen und die Angelegenheit zuständigkeitshalber der Bildungsdirektion
des Kantons Zürich zu überweisen, eventualiter der Beschluss des Bezirksrats
Winterthur vom 29. April 2022 aufzuheben und die Angelegenheit der
Bildungsdirektion des Kantons Zürich zu überweisen, subeventualiter Dispositiv-Ziff. II
des Beschlusses des Bezirksrats Winterthur vom 29. April 2022 aufzuheben
und die Kreisschulpflege Winterthur-Seen-Mattenbach zu verpflichten, die Kosten
für seinen Privatunterricht ab dem 3. Januar 2022 bis zum Ende der
obligatorischen Schulzeit vollumfänglich zu übernehmen.
Der Bezirksrat Winterthur beantragte mit Vernehmlassung
vom 29. September 2022 die Abweisung der Beschwerde. Die Schulpflege der
Stadt Winterthur (als Rechtsnachfolgerin der Kreisschulpflege Winterthur-Seen-Mattenbach)
schloss mit Beschwerdeantwort vom 5. September 2022 ebenfalls auf
Abweisung des Rechtsmittels, dies unter Entschädigungsfolge. Hierzu äusserte
sich A am 23. September 2022. Die Schulpflege der Stadt Winterthur
verzichtete am 29. September 2022 auf eine weitere Stellungnahme.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zuständig für Beschwerden gegen
Rekursentscheide eines Bezirksrats betreffend die Kostenübernahme für den
Besuch einer Privatschule bzw. für den häuslichen Privatunterricht (§ 75
Abs. 2 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 [VSG,
LS 412.100] und §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist
auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Die Kosten für den Privatunterricht des Beschwerdeführers
belaufen sich dessen unbelegten Angaben zufolge auf rund Fr. 1'000.- pro
Monat. Ausgehend von seinem (unbezifferten) Antrag, ihm die Unterrichtskosten
bis zum Ende der obligatorischen Schulzeit zu erstatten, ist demzufolge von
einem Fr. 20'000.- nicht übersteigenden Streitwert auszugehen. Der
Entscheid fällt somit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b
Abs. 1 lit. c VRG).
3.
3.1 Der
Beschwerdeführer rügt zunächst die fehlende sachliche Zuständigkeit der
Vorinstanz. Er macht geltend, dass gestützt auf § 12 VSG die
Bildungsdirektion des Kantons Zürich als erste Instanz über die Streitsache
hätte befinden müssen, weshalb sich der angefochtene Beschluss als nichtig bzw.
zumindest als anfechtbar erweise und die Angelegenheit an die Bildungsdirektion
zu überweisen sei.
3.2 § 12
VSG – im Abschnitt "Schulort und Unentgeltlichkeit" des
Volksschulgesetzes – bestimmt (in Verbindung mit § 77 VSG), dass die
Bildungsdirektion den Schulort, die Kostenpflicht und die Höhe des Schulgelds
festlegt, wenn sich "die Beteiligten" darüber nicht einigen können.
Der Blick auf die Systematik, die Entstehungsgeschichte
sowie den Sinn und Zweck der Regelung zeigt dabei, dass § 12 VSG lediglich
bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem externen Schulbesuch eines Kindes,
das heisst mit dem Besuch einer Schule ausserhalb des Wohnorts, (direkt) zur
Anwendung gelangt, wenn sich die betroffenen Eltern, die abgebende und/oder die
aufnehmende Gemeinde nicht über die genannten Punkte einig werden können. So
legen § 10 und § 11 (je Abs. 1) VSG im gleichen Abschnitt fest,
dass der Anspruch auf unentgeltlichen Schulbesuch am Wohnort gilt und bei einem
Schulbesuch an einem anderen Ort von den Eltern des betroffenen Kindes oder der
abgebenden Gemeinde ein Schulgeld erhoben werden kann (vgl. dazu auch sogleich
4.2 und 4.4). Wie das Verwaltungsgericht bereits in einem Entscheid aus dem
Jahr 2013 nach eingehender Würdigung der Materialien erwog, ging der Gesetzgeber
bei Erlass dieser Bestimmungen davon aus, dass die beteiligten Eltern und
Schulgemeinden mit Blick auf den Wechsel einer Schülerin oder eines Schülers in
die Schule einer anderen Gemeinde in der Regel eine Lösung fänden, auch
betreffend die daraus resultierenden Kosten. Für den Fall, dass dies nicht
möglich sein sollte, traf er die Kompetenzregelung in § 12 VSG, wobei die
gewählte Lösung den Vorteil hat, dass sich damit gerade bei einem
bezirksübergreifenden Sachverhalt Unklarheiten vermeiden lassen, welcher
Bezirksrat örtlich zuständig wäre (vgl. dazu VGr, 20. März 2013, VB.2012.00629,
E. 2.4 mit Hinweisen).
Mangels hinreichender sachlicher Gemeinsamkeiten besteht
auch kein Raum für eine analoge Anwendung von § 12 VSG auf die Streitfrage,
ob die Wohnortgemeinde die Kosten des (häuslichen) Privatunterrichts eines
Kindes zu übernehmen habe. Die gesetzliche Regelung zeigt, dass der Gesetzgeber
hinsichtlich der Beurteilung des Gegenstand des vorliegenden Verfahrens
bildenden Rechtsstreits, in dem sich nur der Beschwerdeführer und die
Schulpflege an dessen Wohnsitz gegenüberstehen, an der ordentlichen Kompetenzordnung
im Volksschulwesen festhalten wollte (vgl. auch § 71 VSG).
3.3 Der
angerufene Bezirksrat ist demnach die zuständige Rekursinstanz.
4.
4.1 Art. 19
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
gewährleistet einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen
Grundschulunterricht. Dieses soziale Grundrecht verleiht einen individuellen
subjektiven Anspruch auf eine staatliche Leistung, nämlich auf eine grundlegende
Ausbildung.
Aus Art. 19 BV ergibt sich jedoch kein Recht auf
optimale bzw. am besten geeignete Schulung eines Kindes. Vielmehr garantiert
Art. 19 BV im Sinn einer Minimalgarantie "nur" ein angemessenes,
erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot an öffentlichen Schulen (vgl.
BGE 141 I 9 E. 3.3 und E. 4.3.1, 138 I 162 E. 4.2, BGr,
29. September 2021, 2C_385/2021, E. 3.1.2 – 3. Juli 2020,
2C_982/2019, E. 5.1 [je mit Hinweisen, auch zum Folgenden]). Ein darüber
hinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich
wäre, kann mit Rücksicht auf das limitierte staatliche Leistungsvermögen
hingegen nicht eingefordert werden (BGE 141 I 9 E. 3.3 mit Hinweisen).
Zuständig für die konkrete Ausgestaltung des
Grundschulunterrichts sind gemäss Art. 62 Abs. 2 BV die Kantone,
wobei ihnen diesbezüglich ein erheblicher Gestaltungsspielraum zusteht (BGE 146
I 20 E. 4.2, 133 I 156 E. 3.1, 129 I 12 E. 4.1 f.).
4.2 Entsprechend
dieser Ausgangslage sind die Kantone verfassungsrechtlich nicht verpflichtet,
die freie Schulwahl zu ermöglichen. Die Garantie auf ausreichenden und
unentgeltlichen Grundschulunterricht beschränkt sich zudem auf die öffentlichen
Schulen (Art. 62 Abs. 2 dritter Satz BV). Rechtsprechungsgemäss verleihen
Art. 19 BV und Art. 62 Abs. 2 und Abs. 3 BV deshalb keinen Anspruch
darauf, einer bestimmten (Privat-)Schule zugewiesen zu werden und diese im Sinn
von Art. 19 bzw. Art. 62 Abs. 2 Satz 3 BV unentgeltlich
besuchen zu können (vgl. BGr, 29. Juni 2021, 2C_33/2021, E. 3.4.1,
und 27. Mai 2019, 2C_713/2018, E. 3.1.2 [je mit Hinweisen]). Gleiches
gilt für den Besuch von Privatunterricht bzw. für dessen staatliche
(Mit-)Finanzierung (vgl. auch BGr, 23. Oktober 2020, 2C_778/2020,
E. 3.3, auch zum Folgenden).
Indessen kann der Besuch einer bestimmten (Privat-)Schule
bzw. von Privatunterricht ausnahmsweise unentgeltlich sein, wenn der Anspruch
eines Kindes auf ausreichenden Grundschulunterricht nach Art. 19 BV
andernfalls nicht (mehr) gewährleistet werden kann, so etwa, weil der weitere
Besuch des Unterrichts im zugewiesenen Schulhaus eine Gefährdung des
Kindeswohls zur Folge hätte und dem Kind deshalb nicht weiter zugemutet werden
kann. Eine solche Ausnahmesituation ist jedoch nur zurückhaltend anzunehmen,
wenn die Entwicklung des Kindes am ordentlichen Schulort ernsthaft gefährdet
ist und es den zuständigen Schulbehörden nicht gelingt, die Situation durch
geeignete Massnahmen zu entschärfen (zum Ganzen BGr, 3. Juli 2020,
2C_982/2019, E. 5.2 mit Hinweis).
4.3 In
schulischen Angelegenheiten sind die Eltern im Interesse ihres Kindes
verpflichtet, mit den zuständigen Behörden zu kooperieren. Diese
Kooperationspflicht ergibt sich nicht nur aus dem Zivilrecht (Art. 302
Abs. 3 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [SR 210]),
sondern auch aus dem Gebot von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV),
dem im schulischen Kontext im Interesse des Kindswohls besondere Bedeutung
zukommt. Die Kooperationspflicht besteht auch – und gerade – dort, wo ein Kind
Schwierigkeiten in der Schule hat. Schulbehörden und Eltern haben in einer solchen
Situation in gegenseitiger Absprache eine auf die Bedürfnisse des Kindes
zugeschnittene Lösung des Problems zu finden. Daraus ergibt sich, dass eine
Gemeinde nicht zur rückwirkenden Übernahme des Schulgelds für den Besuch einer Privatschule
bzw. von Privatunterricht verpflichtet werden kann, wenn Eltern ohne
hinreichenden Grund vorpreschen und ihr Kind aufgrund von Problemen
eigenmächtig aus derjenigen Schule nehmen, der das Kind zugewiesen wurde. Wohl
steht es – in einem gewissen Rahmen – im Belieben der Eltern, diese
Entscheidung zu treffen; die aus Art. 19 BV fliessende Pflicht der
Wohngemeinde zur Kostenübernahme fällt in einer solchen Konstellation jedoch
zumindest mit Blick auf die bis zum Gesuch um Kostentragung angefallenen
Schulgelder dahin, weil den zuständigen Schulbehörden die Gelegenheit genommen
wird, in Kooperation mit den Eltern eine für alle Beteiligten – und
insbesondere für das Kind – tragbare Lösung zu finden.
Nur wo eine solche Lösung offensichtlich nicht möglich ist
und den Eltern ein weiteres Zuwarten aufgrund der akuten Gefährdung des Wohls
ihres Kindes und einer länger anhaltenden pflichtwidrigen Untätigkeit der
Schulbehörden nicht weiter zugemutet werden kann, ist die Befugnis zu einem
eigenmächtigen Wechsel des Schulorts bzw. Schulsettings ausnahmsweise zu
bejahen und greift die Kostentragungspflicht auch rückwirkend (zum Ganzen BGr,
20. Februar 2019, 2C_561/2018, E. 3.3 f. mit Hinweisen).
Ein Gesuch um zukünftige Übernahme der Kosten für den
Besuch einer Privatschule bzw. von Privatunterricht können die Eltern sodann
auch nach einem eigenmächtigen Vorgehen stellen. In einem solchen Fall obliegt
ihnen jedoch der Nachweis der Unzumutbarkeit des weiteren Besuchs derjenigen
Schule, welcher das Kind von der Wohnortgemeinde zugewiesen wurde bzw.
zugewiesen werden sollte. Auch wenn dabei für die Prüfung der Unzumutbarkeit
auf den Zeitpunkt des Entscheids über die Kostentragung abgestellt werden muss,
ist hierfür eine Rekonstruktion der Situation beim Schulwechsel bzw. bei dem
Wechsel des Unterrichtssettings erforderlich (BGr, 20. Februar 2019,
2C_561/2018, E. 3.5 mit Hinweisen).
4.4 Die
Regelung im Kanton Zürich geht – im hier interessierenden Bereich – nicht über
die bundesverfassungsrechtliche (Minimal-)Garantie hinaus, namentlich räumt
auch das Kantonalzürcher Recht Schülerinnen und Schülern keinen Anspruch darauf
ein, unentgeltlich eine bestimmte Schule besuchen zu können (vgl. VGr,
17. März 2022, VB.2021.00768, E. 3.4).
Entschliessen sich die Eltern bei Uneinigkeit in eigener
Kompetenz für eine bestimmte Schulung und melden sie ihr Kind eigenmächtig in
einer Privatschule oder zum Privatunterricht an, wird die Schulgemeinde
praxisgemäss bloss dann kostenpflichtig, wenn sie es versäumt hatte, eine
notwendige Massnahme anzuordnen, sodass die privaten Massnahmen unerlässlich
waren (VGr, 4. Februar 2021, VB.2020.00542, E. 4.2, und
15. November 2016, VB.2016.00199, E. 4.2).
5.
5.1 Den
Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Schulsituation zufolge entstand im
Winter 2021 zwischen ihm, seinen Lehrpersonen und der Schulleitung bzw. der
Beschwerdegegnerin ein belastender Konflikt, welcher seinen Ursprung in der ab
dem 1. Dezember 2021 im Schulhaus C geltenden Maskentragpflicht bzw. der
ihm erteilten Dispensation hiervon gehabt habe. So sei er aufgrund seines
Maskentragdispenses "innerhalb des Schulzimmers separiert" und
verpflichtet worden, am Fenstersims Platz zu nehmen. Des Weiteren habe man ihn
aufgefordert, sich den wöchentlichen (repetitiven) Testungen in der Schule zu
unterziehen. Als er dagegen opponiert habe, sei er mit Verfügung vom
6. Dezember 2021 bis zur Vorlage eines negativen Coronatests vom
Präsenzunterricht ausgeschlossen worden, ohne dass für die fragliche Zeit Fernunterricht
angeordnet worden wäre oder anderweitig Ersatzmassnahmen ergriffen worden
wären. Im Folgenden habe sich die Beschwerdegegnerin geweigert, die Verfügung
vom 6. Dezember 2021 in Wiedererwägung zu ziehen, und habe auch kein
gemeinsames Gespräch stattgefunden, weshalb er sich gezwungen gesehen habe, das
streitgegenständliche Gesuch einzureichen.
5.2 Den Akten
lässt sich hierzu entnehmen, dass der Leiter der Schule C die Elternschaft Ende
Oktober 2020 über die von der Bildungsdirektion des Kantons Zürich zur
Bekämpfung der Covid-19-Epidemie beschlossene Einführung einer generellen
Maskentragpflicht in Schulen der Sekundarstufe informierte (vgl.
Medienmitteilung "Zusätzliche Schutzmassnahmen für Zürcher Schulen"
vom 28. Oktober 2020). Hierauf reichte die Mutter des Beschwerdeführers
der Schulleitung eine von dieser zu unterzeichnende
"Haftungserklärung" (Erklärung, für allfällige im Zusammenhang mit
der Maskentragpflicht auftretende Schäden zu haften) und ein sogenanntes
"Sach- und Rechtsattest" zwecks Befreiung ihres Sohns von der
Maskentragpflicht ein. Da die Schule das betreffende "Attest" indes
zu Recht nicht als Nachweis für das Vorliegen eines besonderen Grunds für die
geforderte Befreiung von der Maskentragpflicht anerkannte (vgl. zum Beweiswert
eines solchen "Attests" auch VGr, 18. Februar 2021,
VB.2021.00066, E. 3.6.1.1), legte D der Schulleitung am 4. November
2020 auch noch ein ärztliches Attest ihres Sohns zur Einsichtnahme vor. In der
Folge wurde der Beschwerdeführer offenbar bis auf Weiteres von der
Maskentragpflicht befreit. Bis Anfang Dezember 2021 finden sich in diesem
Zusammenhang jedenfalls keine Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer bzw.
seinen Eltern und der Leitung der Schule C in den Akten und auch keine Notizen
zu allfälligen Vorfällen oder Konflikten.
Im Herbst 2021 setzte der Regierungsrat des Kantons Zürich
dann die Verordnung vom 22. September 2021 über Massnahmen zur Bekämpfung
der Covid-19-Epidemie im Bildungsbereich (V Covid-19 Bildungsbereich,
LS 818.14 [aufgehoben per 15. April 2022]) in Kraft, welche ab
1. Dezember 2021 nicht nur eine allgemeine Maskentragpflicht für die
Schülerinnen und Schüler ab der 4. Klasse vorsah (§ 2 Abs. 1 V
Covid-19 Bildungsbereich), sondern auch, dass Personen mit einem ärztlich
bescheinigten Maskentragdispens verpflichtet sind, am wöchentlichen repetitiven
Testen in der Schule teilzunehmen (§ 2 Abs. 3 V Covid-19
Bildungsbereich; aufgehoben per 21. Februar 2022 [OS 77, 138]).
Hierüber wurden die Eltern der betroffenen Schülerinnen und Schüler vorgängig
informiert. Am 30. November 2021 liessen D und E der Leitung der Schule C vor
diesem Hintergrund über das schulinterne Kommunikationsmedium einen Brief
zukommen, worin sie erklärten, eine Maskentragpflicht für ihren Sohn abzulehnen
und eine allfällige "Quarantäne-Anordnung" nur zu akzeptieren, wenn
der Beschwerdeführer Symptome zeige. Am Folgetag bekräftigte D ihre Haltung im
Rahmen eines Telefonats mit dem Schulleiter nochmals bzw. liess diesen wissen,
dass ihr Sohn weder eine Maske tragen noch sich testen lassen werde. Anlässlich
eines weiteren Telefonats am 3. Dezember 2021 teilte der Leiter der Schule
C der Kindsmutter mit, dass ihrem Sohn bei einer Weigerung, am repetitiven
Testen mitzumachen, der Schulausschluss drohe, wobei es auch möglich sei, sich
privat auf das Virus testen zu lassen. D beharrte jedoch auf ihrer ablehnenden
Haltung, weshalb der Beschwerdeführer noch am gleichen Tag in der 10-Uhr-Pause
nach Hause geschickt und am 6. Dezember 2021 sein Schulausschluss förmlich
verfügt wurde. Am Morgen des 7. Dezember 2021 reichte D der Schule ihres
Sohns einen diesen betreffenden negativen Coronatest ein, worauf der Knabe die
Schule ab dem Nachmittag wieder normal besuchen konnte.
Am 15. Dezember 2021 ersuchten D und E die
Beschwerdegegnerin darum, die Verfügung vom 6. Dezember 2021 aufzuheben,
für ihren Sohn Einzelunterricht im Schulhaus F einzurichten, ihnen die
"korrekte und vollständige Deklaration des repetitiven Tests, insbesondere
der 'Kochsalzlösung' [...] abzugeben" und ihrem Sohn im Fall eines
erneuten Schulausschlusses Fernunterricht zu erteilen. Zur Begründung ihrer
Begehren brachten die Eltern des Beschwerdeführers vor, dass dieser vom 3. bis
am 6. Dezember 2021 nicht krank und sein Schulausschluss deshalb
rechtswidrig gewesen sei. Sodann seien die in der Schule C verwendeten Tests
weder geeicht noch sei garantiert, dass damit ausschliesslich auf das
Coronavirus getestet werde. Auch habe bei keinem ihrer Kinder "bei
Absenzen das Vorbeibringen der Unterrichtsmaterialien und Hausaufgaben"
funktioniert. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2022 antwortete die damalige
Präsidentin der angeschriebenen Schulpflege den Eltern des Beschwerdeführers,
dass aus ihrer Sicht keine Veranlassung dafür bestehe, auf die (noch nicht
rechtskräftige) Verfügung vom 6. Dezember 2021 zurückzukommen, und bat die
Genannten um Mitteilung, falls sie die Eingabe vom 15. Dezember 2021 als
Rechtsmittel verstanden wissen wollen. Für Fragen bezüglich der an der Schule C
wöchentlich durchgeführten Spucktests verwies die Schulpflegepräsidentin D und E
sodann an den schulärztlichen Dienst der Stadt Winterthur sowie die Zulassungs-
und Aufsichtsbehörde Swissmedic. Hierauf nahmen die Eltern des Beschwerdeführers
diesen von der öffentlichen Schule und meldeten dem kantonalen Volksschulamt
Anfang Januar 2022, dass ihr Sohn künftig privat unterrichtet werde von einer
früheren Primarlehrerin.
5.3 Wie sich
den Akten entnehmen lässt, äusserten die Eltern des Beschwerdeführers während
des betrachteten Zeitraums wiederholt Bedenken bzw. teils heftige Kritik an den
jeweiligen für die Volksschule des Kantons Zürich geltenden Coronamassnahmen.
Im Zusammenhang mit deren Umsetzung gegenüber dem Beschwerdeführer kann der
Beschwerdegegnerin jedoch – soweit ersichtlich – kein Vorwurf gemacht werden.
So ist keine willkürliche oder rechtsungleiche Anwendung der kantonalen
Regelungen dargetan und lässt sich der Beschwerdegegnerin bzw. der Leitung der
Schule C auch nicht vorhalten, die Bedenken des Beschwerdeführers bzw. von dessen
Eltern einfach ignoriert zu haben. So wurde der Knabe nach Vorlage eines
ärztlichen Zeugnisses umgehend bis auf Weiteres von der allgemeinen
Maskentragpflicht befreit und gingen seinem temporären Schulausschluss im
Dezember 2021 zwei Gespräche zwischen dem Leiter der Schule C und der Mutter
des Beschwerdeführers voraus. Bezüglich der letztgenannten Massnahme liesse
sich zwar durchaus fragen, ob sich diese auf eine hinreichende gesetzliche
Grundlage zu stützen vermochte (vgl. VGr, 13. September 2022,
VB.2022.00291, E. 3.3.1, wonach Art. 38 Abs. 1 des Epidemiengesetzes
vom 28. September 2012 [SR 818.101] nur dann eine hinreichende
formell-gesetzliche Grundlage für die Anordnung eines temporären
Schulausschlusses darstelle, wenn bei dem betroffenen Kind zumindest der
Verdacht bestehe, es könne sich mit Covid-19 angesteckt haben); ein
schwerwiegender Eingriff in das Grundrecht auf Grundschulunterricht des
Beschwerdeführers bzw. eine Kindswohlgefährdung war damit jedoch nicht
verbunden (vgl. auch VGr, 13. September 2022, VB.2022.00291, E. 3.5.4
Abs. 2). Der Ausschluss dauerte nur knapp zwei Tage und die
Klassenlehrerin des Beschwerdeführers erteilte dem
"Hausaufgabenpartner" des Knaben den Auftrag, ihn so behandeln, wie
wenn er krank wäre "(d. h.
Mitteilung, was in der Schule lief und Hausaufgaben)", wobei die Schule keine
(zeitnahe) Rückmeldung erhalten habe, dass dieses Vorgehen nicht funktioniert
hätte. Auch wäre es dem Beschwerdeführer bzw. seinen Eltern unbenommen gewesen,
den Schulausschluss abzuwenden. Der Beschwerdeführer hätte dafür bloss (schon
früher) einen negativen Coronatest einzureichen oder das (kostenlose) Testangebot
seiner Schule wahrzunehmen brauchen, was, wenn überhaupt, jedenfalls mit keinem
massgeblichen Eingriff in seine persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2
BV) oder in anderweitige schutzwürdige Interessen verbunden gewesen wäre (so
bereits VGr, 13. September 2022, VB.2022.00291, E. 3.5.4 Abs. 1;
ferner VGr, 8. Dezember 2021, AN.2021.00015, E. 5.1).
Es lässt sich daher nicht folgen, dass es zwischen dem
Beschwerdeführer und seinen Lehrpersonen und der Schulleitung bzw. der
Beschwerdegegnerin im Dezember 2021 zu einem (für ihn) belastenden Konflikt
gekommen wäre, welchem nur durch seinen umgehenden Austritt aus der
öffentlichen Schule per Ende Dezember 2021 und die (eigenmächtige) Aufnahme des
Privatunterrichts hätte begegnet werden können. Hätte der Beschwerdeführer
unter der mit seinem Maskentragdispens verbundenen Verpflichtung zum
repetitiven Testen und den weiteren Coronamassnahmen tatsächlich derart
gelitten, wie er es geltend macht, wäre er bzw. wären seine Eltern gehalten
gewesen, sich zunächst an die Beschwerdegegnerin zu wenden und mit dieser
ernsthaft nach einer Lösung zu suchen, was sie nicht taten. Das Schreiben der
Eltern des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin vom 15. Dezember
2021 jedenfalls äussert sich nur insofern zum (Wohl-)Befinden des
Beschwerdeführers, als darin behauptet wird, dass ein beim Knaben "falsch
durchgeführter PCR-Test" fast zu seinem Erblinden geführt habe und er sensibel
auf Elektrosmog reagiere. Im Übrigen besteht die Eingabe nur aus ultimativ
formulierten Forderungen von D und E, denen die Beschwerdegegnerin von
vornherein nicht hätte nachkommen können bzw. welche sich, einmal umgesetzt,
nicht positiv auf das Wohl des Beschwerdeführers ausgewirkt hätten
(Unterzeichnung einer Erklärung, "persönlich die volle Verantwortung"
für allfällige Schäden im Zusammenhang mit der Durchführung der angebotenen
repetitiven Tests zu übernehmen, durch die Präsidentin der Schulpflege; Erteilung
von Einzelunterricht für den Beschwerdeführer [vgl. dazu VGr, 28. März
2018, VB.2018.00123, E. 3.3, wonach Einzelunterricht nur ausnahmsweise
angeordnet werden darf, weil er bei längerer Dauer dem Kindeswohl
widerspricht]). Eine Gesprächsbereitschaft wird nicht signalisiert.
Insofern kann vorliegend nicht die Rede davon sein, dass der
Beschwerdeführer bzw. seine Eltern aufgrund einer anhaltenden pflichtwidrigen
Untätigkeit der zuständigen Behörde keine andere Wahl mehr gehabt hätten, als ihren
Sohn auf Ende Dezember 2021 bzw. Anfang des Jahres 2022 von der öffentlichen
Schule ab- und zum Privatunterricht anzumelden.
6.
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht diesem keine Parteientschädigung zu
(§ 17 Abs. 2 VRG).
Der Entschädigungsantrag der
Beschwerdegegnerin ist ebenfalls abzuweisen, da die Prozessführung keinen
besonderen Aufwand verursachte und dem Gemeinwesen in der vorliegenden
Konstellation in der Regel kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zukommt
(vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014, § 17 N. 51 ff.; VGr,
25. November 2021, VB.2021.00543, E. 9.2).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 1'620.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (SR 173.110) erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen
ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Winterthur.