{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2023-07-13", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2022-00397_2023-07-13.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223369&W10_KEY=13955778&nTrefferzeile=92&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "247f00d305137c0072c1e03e1cadb6ac"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2022.00397"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 13.07.2023  VB.2022.00397"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 13.07.2023  VB.2022.00397"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 13.07.2023  VB.2022.00397"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "L\u00f6schungsgesuch Grundbuchanmerkung | Gesuch um L\u00f6schung von im Grundbuch angemerkten \u00f6ffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschr\u00e4nkungen (Anpassungs- und Beseitigungsreversen) Die den hier streitgegenst\u00e4ndlichen Anmerkungen zugrunde liegenden \u00f6ffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschr\u00e4nkungen haben ihre Grundlage im Gesetz und ihre Anordnung erfolgte mit der (1943 erteilten) Baubewilligung. Die Anmerkung einer solchen Eigentumsbeschr\u00e4nkung hat grunds\u00e4tzlich nur deklaratorische Wirkung (E. 4.2).  Reverse haben nur insoweit Bestand, als sie sich auf das jeweils g\u00fcltige Recht st\u00fctzen lassen. \u00c4ndert sich dieses und f\u00e4llt damit die urspr\u00fcngliche Rechtsgrundlage des Reverses ersatzlos dahin, hat die Bauherrschaft einen Anspruch auf Aufhebung der entsprechenden Nebenbestimmung. Ist der rechtm\u00e4ssige Zustand nach dem aktuell geltenden Recht auch ohne die Nebenbestimmung gew\u00e4hrleistet, besteht f\u00fcr den Revers ebenfalls keine Rechtsgrundlage mehr (E. 4.3.1). Die hier in Frage stehenden Nebenbestimmungen bzw. \u00f6ffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschr\u00e4nkungen st\u00fctzten sich zum Zeitpunkt ihrer Anordnung (mithin der Erteilung der Baubewilligung) auf \u00a7 53 des Baugesetzes f\u00fcr Ortschaften mit st\u00e4dtischen Verh\u00e4ltnissen vom 23. April 1893; im geltenden Recht stellt \u00a7 100 Abs. 3 PBG die gesetzliche Grundlage f\u00fcr solche sichernden Nebenbestimmungen dar. Die Baulinie, welche die Reverse vorliegend sichern, wurde nicht ge\u00e4ndert oder aufgehoben, vielmehr besteht sie auch aktuell. Sodann ragen nach wie vor Geb\u00e4udeteile in den Baulinienbereich hinein, w\u00e4hrend andere Geb\u00e4udeteile im Fall einer Inanspruchnahme des Baulinienbereichs gegebenenfalls verlegt werden m\u00fcssten. Es sind damit keine Ver\u00e4nderungen eingetreten, aufgrund derer die (Rechts-)Grundlage der betreffenden Nebenbestimmungen weggefallen oder davon auszugehen w\u00e4re, dass der rechtm\u00e4ssige Zustand auch ohne diese gew\u00e4hrleistet w\u00e4re. Die den strittigen Anmerkungen zugrunde liegenden Reverse haben damit auch aktuell Bestand. Dass aktuell kein Ausbau der betreffenden Strasse oder eineanderweitige Inanspruchnahme des Baulinienbereichs geplant ist, \u00e4ndert am Dargelegten nichts (E. 4.3.3).\r\rFrage der akzessorischen \u00dcberpr\u00fcfung von Baulinien nach \u00a7 110a PBG (E. 5).\r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:40:12", "Checksum": "6bd28fdf4274f5c6932863f64d857bb1"}