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Geschäftsnummer: VB.2022.00398  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.11.2022
Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:

Führerausweisentzug


Führerausweisentzug von einem Monat wegen mittelschwerer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften. Grundsätzlich liegt unabhängig von den konkreten Umständen oder dem automobilistischen Leumund objektiv eine schwere Verkehrsgefährdung vor, wenn - wie vorliegend - die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h in Ortschaften um 25 km/h überschritten worden ist. Sodann erfolgen solche Geschwindigkeitsüberschreitungen in der Regel zumindest grobfahrlässig, weshalb auch der subjektive Tatbestand der schweren Widerhandlung regelmässig zu bejahen ist. Hinsichtlich der Gefährdung sind keine besonderen Umstände ersichtlich, welche eine vom Schema abweichende Beurteilung rechtfertigen würden. Vorliegend wurde das Verschulden jedoch aufgrund eines Sachverhaltsirrtums im Strafverfahren als gering beurteilt. Gründe, davon abzuweichen, bestanden keine; die Vorinstanzen gingen folglich zu Recht von einem leichten Verschulden aus. Es liegt damit eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften vor. Abweisung.
 
Stichworte:
BESONDERE UMSTÄNDE
BINDUNGSWIRKUNG
GEFÄHRDUNG
GESCHWINDIGKEITSÜBERSCHREITUNG
MITTELSCHWERE WIDERHANDLUNG
SACHVERHALTSIRRTUM
SCHWERE WIDERHANDLUNG
STRAFVERFAHREN
VERKEHR (INKL. STRASSENRECHT, WANDERWEGE)
VERSCHULDEN
Rechtsnormen:
Art. 16b Abs. I lit. a SVG
Art. 16b Abs. II lit. a SVG
Art. 33 VRV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

VB.2022.00398

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 23. November 2022

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtsschreiberin Laura Diener.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Bereich Administrativmassnahmen,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Führerausweisentzug,

hat sich ergeben:

I.  

Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A mit Einspracheverfügung vom 27. September 2021 den Führerausweis wegen einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für die Dauer von einem Monat vom 26. Februar 2022 bis und mit 25. März 2022.

II.  

Dagegen erhob A am 28. Oktober 2021 Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte, die angefochtene Verfügung aufzuheben und auf die Anordnung einer Administrativmassnahme zu verzichten; eventuell eine Verwarnung auszusprechen und subenventuell ein Ausweisentzug von höchstens einem Monat und zu einem mit ihm abzusprechenden Zeitpunkt anzuordnen. Mit Entscheid vom 31. Mai 2022 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden war.

III.  

A reichte gegen diesen Entscheid am 30. Juni 2022 beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde ein und beantragte, diesen sowie die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Administrativmassnahmeverfahren gegen ihn einzustellen. Eventuell sei er zu verwarnen und subeventuell die Angelegenheit zum Neuentscheid an die Vorinstanz oder die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Sodann verlangte er eine Parteientschädigung. In prozessualer Hinsicht beantragte er, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich beantragte am 20. Juli 2022, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich teilte tags darauf mit, auf eine Vernehmlassung zu verzichten; ebenso A mit Eingabe vom 8. August 2022.

Mit Verfügung vom 12. Oktober 2022 wurde zur mündlichen Verhandlung vorgeladen. Die Verhandlung, zu welcher der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter sowie eine Vertreterin der Beschwerdegegnerin erschienen, fand am 11. November 2022 statt.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für eine Überweisung besteht, ist der Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen.

2.  

Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde selber ausführt, kommt der Beschwerde ans Verwaltungsgericht von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (§ 55 i.V.m § 25 Abs. 1 VRG). Damit erweist sich sein entsprechendes Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung von vornherein als gegenstandslos.

3.  

Dem vorliegenden Verfahren liegt folgende Vorgeschichte zugrunde:

3.1 Der Beschwerdeführer lenkte gemäss Rapport der Kantonspolizei Graubünden vom 19. Oktober 2020 am Samstag, 19. September 2020 um 07.41 Uhr seinen Personenwagen mit dem Kennzeichen 01 innerorts in Lantsch/Lenz Richtung Brianzauls/Brienz mit einer gemessenen Geschwindigkeit von 81 km/h (abzüglich einer Sicherheitsmarge von 5 km/h) und übertrat damit die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 26 km/h.

3.2 Aufgrund dieses Sachverhalts entzog die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. November 2020 wegen einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften den Führerausweis für drei Monate. Da der Beschwerdeführer dagegen eine Einsprache machte, hob die Beschwerdegegnerin diese Verfügung am 15. Dezember 2020 auf und sistierte das Administrativmassnahmenverfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Strafentscheids.

3.3 Die Staatsanwaltschaft Graubünden, Zweigstelle Thusis, sprach den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 13. Juli 2021 der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinn von Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1959 (SVG) sowie in Anwendung von Art. 13 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 5'000.-.

3.4 Nachdem der Strafbefehl unangefochten in Rechtskraft erwachsen war, entzog die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer nach Gewährung des rechtlichen Gehörs mit der angefochtenen Verfügung vom 27. September 2021 in Anwendung von Art. 16b SVG und Art. 33 der Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962 (VRV) aufgrund einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften (Art. 16b Abs. 1 lit. a und Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG) den Führerausweis.

3.5 Die Vorinstanz gelangte im angefochtenen Entscheid vom 31. Mai 2022 zum Schluss, die Qualifikation der Geschwindigkeitsüberschreitung als mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften sei in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend Bindungswirkung eines Strafentscheids sowie betreffend Geschwindigkeitsüberschreitung ergangen und damit nicht zu beanstanden. Die festgesetzte Dauer des Führerausweisentzugs von einem Monat entspreche dem gesetzlichen Minimum und erweise sich folglich als recht- und verhältnismässig.

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die rechtliche Würdigung der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90 Abs. 1 SVG als mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a und Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG. Er vertritt die Ansicht, es liege mangels Gefährdung und aufgrund des leichten Verschuldens ein besonders leichter Fall vor, welcher zu einem Verzicht auf jegliche Massnahme führen müsse (Art. 16a Abs. 4 SVG); allenfalls sei eine Verwarnung wegen einer leichten Widerhandlung auszusprechen (Art. 16a Abs. 3 SVG).

4.2 Nach Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (OBG) wie vorliegend ausgeschlossen ist, wird der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen (Art. 16 Abs. 2 SVG). Das Strassenverkehrsgesetz unterscheidet zwischen leichter, mittelschwerer und schwerer Widerhandlung (Art. 16a–c SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG ). Sie liegt nach der Rechtsprechung immer dann vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind. Ist die Gefährdung der Sicherheit anderer gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (BGr, 12. Dezember 2013, 1C_746/2013, E. 2.3; 21. Juni 2013, 1C_183/2013, E. 3.2 auch zum Folgenden). Alle Widerhandlungen nach Art. 16a–c SVG – seien sie leicht, mittelschwer oder schwer – setzen überdies gleichermassen eine konkrete oder jedenfalls erhöhte abstrakte Gefährdung anderer Personen voraus. Zusammen mit den leichten werden die mittelschweren Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz von Art. 90 Abs. 1 SVG als einfache Verkehrsregelverletzungen erfasst (BGE 135 II 138 E. 2.4).

4.3 Im Zusammenhang mit der Beurteilung von Geschwindigkeitsüberschreitungen hat das Bundesgericht im Interesse der Rechtssicherheit präzise Regeln aufgestellt, um leichte, mittelschwere und schwere Widerhandlungen voneinander abzugrenzen. Danach wird mit jeder Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Gefährdung des Strassenverkehrs geschaffen. Diese ist umso grösser, je höher die gefahrene Geschwindigkeit ist (BGE 108 Ib 65 E. 1). Eine schwere Verkehrsgefährdung liegt grundsätzlich unabhängig von den konkreten Umständen oder dem automobilistischen Leumund objektiv vor, wenn die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h in Ortschaften (vgl. Art. 4a Abs. 1 lit. a der VRV) um 25 km/h überschritten worden ist (BGr, 16. Oktober 2008, 1C_83/2008, E. 2.1 m.w.H.).

Diese aus Gründen der Rechtsgleichheit zwingende Schematisierung entbindet die Entzugsbehörde allerdings nicht, den Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen. Sie hat einerseits zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, welche die Verkehrsregelverletzung weniger gravierend erscheinen lassen, etwa wenn der Fahrer aus ernsthaften Gründen annahm, sich noch nicht oder nicht mehr in einer geschwindigkeitsbegrenzten Zone zu befinden (Zusammenfassung der Rechtsprechung in BGr, 16. Oktober 2008, 1C_83/2008, E. 2). Von besonderen Umständen ist jedoch nur zurückhaltend auszugehen. Andernfalls würde das Ziel, eine rechtsgleiche Beurteilung von Geschwindigkeitsüberschreitungen zu gewährleisten, vereitelt (zum Ganzen: VGr, 26. September 2016, VB.2016.00151, E. 3.3).

4.4 Vor dem Hintergrund der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt bei einer Überschreitung der innerorts erlaubten Höchstgeschwindigkeit um 26 km/h – wie sie der Beschwerdeführer unbestrittenermassen zu verantworten hat – objektiv eine schwere Verkehrsgefährdung vor. Sodann erfolgen Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts um 25 km/h und mehr nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung in der Regel zumindest grobfahrlässig, weshalb auch der subjektive Tatbestand der schweren Widerhandlung regelmässig zu bejahen ist (BGE 123 II 37 E. 1f). Vorliegend lagen verschuldensmässig jedoch besondere Umstände vor:

4.4.1 Gemäss rechtskräftigem Strafbefehl hätte der Beschwerdeführer bei pflichtgemässer Sorgfalt erkennen müssen, dass die Ortschaftstafel ''Ortsende auf Nebenstrassen'' (Sig. 4.30) und die Signalisation ''Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell'' (Sig. 2.53.1) nicht mehr am alten Standort nach der Abzweigung Fuorns/Voia da Brienzauls am linken Strassenrand angebracht beziehungsweise um 227 m in Richtung Brienzauls/Brienz versetzt worden war, als er besagte Strecke zum ersten Mal nach der erwähnten Signalisationsänderung befuhr. Entlastend werde anerkannt, dass der Beschwerdeführer besagte Strecke schon seit Jahrzehnten gekannt habe und sich das Ortsbild, gesehen vom Ort der Beschleunigung beim alten Standort der Ortstafel aus, im Zeitpunkt der Durchfahrt kaum von demjenigen im Zeitpunkt unmittelbar nach der Signalisationsänderung unterschieden habe. In der Folge wurde das Verschulden angesichts dieses Sachverhaltsirrtums als gering beurteilt.

4.4.2 Von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids darf die für den Führerausweisentzug zuständige Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht abweichen. Gründe, welche eine Ausnahme von diesem Grundsatz rechtfertigen würden, sind keine ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Hängt die rechtliche Würdigung wie vorliegend sehr stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt als die Administrativbehörde, ist Letztere auch hinsichtlich der Rechtsanwendung grundsätzlich an die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts im Strafurteil gebunden (Weissenberger, Kommentar SVG, Vorbem. zu Art. 16 ff., Rz. 10 mit Hinweisen).

4.4.3 In der angefochtenen Verfügung wurde ausgeführt, angesichts der tatsächlichen Feststellungen des Strafbefehls könne das Verschulden des Beschwerdeführers als leicht eingestuft werden. Damit ist die Beschwerdegegnerin, wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht vom Strafurteil abgewichen. So ging die Staatsanwaltschaft Graubünden von einer Missachtung der pflichtgemässen Sorgfalt unter Annahme eines geringen Verschuldens aus. Dem ist zu folgen. Dass die Geschwindigkeitssignalisation verschoben worden war, ändert nichts am Vorliegen einer (fahrlässigen) Verkehrsregelverletzung. Selbstverständlich können sich die Verkehrsteilnehmer nicht auf das dauernde Fortbestehen einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit verlassen.

Ob das Gemeinwesen zur Kennzeichnung einer Signalisationsänderung vor Ort verpflichtet gewesen wäre, kann ferner offenbleiben. Die Änderung ist gemäss Akten bereits im Oktober 2019 –  also annähernd ein Jahr vor dem hier zu beurteilenden Vorfall – erfolgt und es kann jedenfalls nicht erwartet werden, dass ein Hinweis über eine so lange Dauer aufrechterhalten würde.

Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, er habe nicht eine Signalisationstafel übersehen; vielmehr liege ein "Übersehen einer gar nicht (mehr) vorhandenen Signalisationstafel vor". Inwiefern sich dies massgeblich zu seinen Gunsten auswirken sollte, ist nicht ersichtlich. Verschuldensmässig ist es gleichbedeutend, ob der Lenker eine neue Signalisation unter Berufung auf die bisherige Gewohnheit übersehen oder ob er sich eine nicht mehr vorhandene Signalisationstafel unter Berufung auf die bisherige Gewohnheit vorgestellt hat. Insgesamt haben die Vorinstanzen ein leichtes Verschulden im Sinn der dargelegten Rechtsprechung zu Recht bejaht.

4.4.4 Betreffend das Gefährdungsmass kann dem Strafurteil nichts entnommen werden. Dass aufgrund des Sachverhaltsirrtums lediglich eine leichte Gefährdung bestanden hätte, macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend. Hingegen macht er sinngemäss geltend, die frühere Signalisation zeige, dass seine Fahrt keine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer bedeutet habe. Indessen ergibt sich aus den Akten, dass der fraglichen Örtlichkeit durchaus Innerortscharakter zukommt. Im Übrigen vermöchten auch günstige Strassen-, Sicht- und Verkehrsverhältnisse für sich eine vom Schema abweichende Beurteilung nicht zu rechtfertigen (BGr, 16. März 2011, 1C_404/2011, E. 3.3, 17. April 2012, 1C_47/2012, E. 3.3). Hinsichtlich der Gefährdung sind deshalb keine besonderen Umstände ersichtlich, sodass angesichts der Geschwindigkeitsüberschreitung um 26 km/h vom Regelfall einer hohen (abstrakten) Gefährdung auszugehen ist.

4.5 Insgesamt haben die Vorinstanzen das Vorliegen besonderer Umstände somit zutreffend nur bei der Beurteilung des Verschuldens berücksichtigt. Die Vorinstanzen sind damit aufgrund der geschaffenen grossen Gefährdung der Sicherheit anderer zu Recht auch bei Vorliegen eines lediglich leichten Verschuldens von einer mittelschweren Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz ausgegangen. Eine besonders leichte Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 16a Abs. 4 SVG, welche das Absehen von Massnahmen rechtfertigen würde, liegt angesichts der hohen abstrakten Gefährdung nicht vor. Ebenso wenig besteht Raum für eine blosse Verwarnung.

Schliesslich lässt sich dem Beschwerdeführer auch nicht darin folgen, dass der Warnungsentzug unverhältnismässig bzw. ungerecht wäre. Selbstverständlich werden Warnungsentzüge auch bei Fahrlässigkeitsdelikten ausgesprochen, um den betroffenen Lenker zur Wahrung der pflichtgemässen Sorgfalt zu bewegen.

5.  

5.1 Bezüglich der festgesetzten Dauer kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG). Bei dieser Entzugsdauer handelt es sich um eine Mindestentzugsdauer, die nach dem Willen des Gesetzgebers und der Rechtsprechung nicht unterschritten werden darf (Art. 16 Abs. 3 SVG; BGE 135 II 334, E. 2.2). Nachdem es die Beschwerdegegnerin bei der gesetzlichen Mindestentzugsdauer von einem Monat belassen hat, besteht kein Raum für eine mildere Sanktion.

5.2 Zusammenfassend erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet und der angeordnete Führerausweisentzug von einem Monat als verhältnismässig und rechtmässig. Die Vorinstanz hat die angefochtene Verfügung zu Recht bestätigt. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

6.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm bei diesem Ergebnis nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.     95.--     Zustellkosten,
Fr. 2'095.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung;
c)    das Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, 3003 Bern;

       d)    den Regierungsrat.