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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
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VB.2022.00398
Urteil
des
Einzelrichters
vom 23. November 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer,
Gerichtsschreiberin
Laura Diener.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Bereich Administrativmassnahmen,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Führerausweisentzug,
hat sich ergeben:
I.
Das
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A mit Einspracheverfügung vom 27. September
2021 den Führerausweis wegen einer mittelschweren Widerhandlung gegen die
Strassenverkehrsvorschriften für die Dauer von einem Monat vom 26. Februar
2022 bis und mit 25. März 2022.
II.
Dagegen
erhob A am 28. Oktober 2021 Rekurs bei der
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte, die angefochtene
Verfügung aufzuheben und auf die Anordnung einer Administrativmassnahme zu
verzichten; eventuell eine Verwarnung auszusprechen und subenventuell ein
Ausweisentzug von höchstens einem Monat und zu einem mit ihm abzusprechenden
Zeitpunkt anzuordnen. Mit Entscheid vom
31. Mai 2022 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab, soweit er nicht
gegenstandslos geworden war.
III.
A reichte gegen diesen Entscheid am 30. Juni 2022 beim
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde ein und beantragte, diesen
sowie die angefochtene Verfügung aufzuheben und das
Administrativmassnahmeverfahren gegen ihn einzustellen. Eventuell sei er zu
verwarnen und subeventuell die Angelegenheit zum Neuentscheid an die Vorinstanz
oder die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Sodann verlangte er eine
Parteientschädigung. In prozessualer Hinsicht beantragte er, der Beschwerde
aufschiebende Wirkung zu erteilen sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Das Strassenverkehrsamt des
Kantons Zürich beantragte am 20. Juli 2022, die Beschwerde vollumfänglich
abzuweisen. Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich teilte
tags darauf mit, auf eine Vernehmlassung zu verzichten; ebenso A mit Eingabe
vom 8. August 2022.
Mit Verfügung vom 12. Oktober 2022 wurde zur mündlichen
Verhandlung vorgeladen. Die Verhandlung, zu welcher der Beschwerdeführer und
sein Rechtsvertreter sowie eine Vertreterin der Beschwerdegegnerin erschienen,
fand am 11. November 2022 statt.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Die Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative
Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung
entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1
lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung
der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da
im vorliegenden Fall kein Anlass für eine Überweisung besteht, ist der
Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen.
2.
Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde selber
ausführt, kommt der Beschwerde ans Verwaltungsgericht von Gesetzes wegen
aufschiebende Wirkung zu (§ 55 i.V.m § 25 Abs. 1 VRG). Damit
erweist sich sein entsprechendes Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung
von vornherein als gegenstandslos.
3.
Dem vorliegenden Verfahren
liegt folgende Vorgeschichte zugrunde:
3.1 Der Beschwerdeführer lenkte gemäss Rapport der
Kantonspolizei Graubünden vom 19. Oktober 2020 am Samstag, 19. September
2020 um 07.41 Uhr seinen Personenwagen mit dem Kennzeichen 01 innerorts in
Lantsch/Lenz Richtung Brianzauls/Brienz mit einer gemessenen Geschwindigkeit
von 81 km/h (abzüglich einer Sicherheitsmarge von 5 km/h) und
übertrat damit die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um
26 km/h.
3.2 Aufgrund
dieses Sachverhalts entzog die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit
Verfügung vom 6. November 2020 wegen einer schweren Widerhandlung gegen
die Strassenverkehrsvorschriften den Führerausweis für drei Monate. Da der
Beschwerdeführer dagegen eine Einsprache machte, hob die Beschwerdegegnerin
diese Verfügung am 15. Dezember 2020 auf und sistierte das
Administrativmassnahmenverfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen
Strafentscheids.
3.3 Die
Staatsanwaltschaft Graubünden, Zweigstelle Thusis, sprach den Beschwerdeführer
mit Strafbefehl vom 13. Juli 2021 der einfachen Verletzung der
Verkehrsregeln im Sinn von Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 27
Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 des
Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1959 (SVG) sowie in Anwendung
von Art. 13 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember
1937 (StGB) schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 5'000.-.
3.4 Nachdem
der Strafbefehl unangefochten in Rechtskraft erwachsen war, entzog die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
mit der angefochtenen Verfügung vom 27. September 2021 in Anwendung von Art. 16b
SVG und Art. 33 der Verkehrsregelverordnung
vom 13. November 1962 (VRV) aufgrund einer mittelschweren
Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften (Art. 16b Abs. 1
lit. a und Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG) den Führerausweis.
3.5 Die
Vorinstanz gelangte im angefochtenen Entscheid vom 31. Mai 2022 zum
Schluss, die Qualifikation der Geschwindigkeitsüberschreitung als mittelschwere
Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften sei in Übereinstimmung mit
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend Bindungswirkung eines
Strafentscheids sowie betreffend Geschwindigkeitsüberschreitung ergangen und
damit nicht zu beanstanden. Die festgesetzte Dauer des Führerausweisentzugs von
einem Monat entspreche dem gesetzlichen Minimum und erweise sich folglich als
recht- und verhältnismässig.
4.
4.1 Der
Beschwerdeführer wendet sich gegen die rechtliche Würdigung der einfachen
Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90 Abs. 1 SVG als
mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16b
Abs. 1 lit. a und Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG. Er
vertritt die Ansicht, es liege mangels Gefährdung und aufgrund des leichten
Verschuldens ein besonders leichter Fall vor, welcher zu einem Verzicht auf
jegliche Massnahme führen müsse (Art. 16a Abs. 4 SVG); allenfalls sei
eine Verwarnung wegen einer leichten Widerhandlung auszusprechen (Art. 16a
Abs. 3 SVG).
4.2 Nach
Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren
nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (OBG) wie vorliegend
ausgeschlossen ist, wird der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung
ausgesprochen (Art. 16 Abs. 2 SVG). Das Strassenverkehrsgesetz
unterscheidet zwischen leichter, mittelschwerer und schwerer Widerhandlung (Art. 16a–c
SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von
Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf
nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG
). Sie liegt nach der Rechtsprechung immer dann vor, wenn nicht alle
privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1
lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren
Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind. Ist
die Gefährdung der Sicherheit anderer gering, aber das Verschulden hoch, oder
umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine
mittelschwere Widerhandlung vor (BGr, 12. Dezember 2013, 1C_746/2013, E. 2.3;
21. Juni 2013, 1C_183/2013, E. 3.2 auch zum Folgenden). Alle
Widerhandlungen nach Art. 16a–c SVG – seien sie leicht, mittelschwer oder
schwer – setzen überdies gleichermassen eine konkrete oder jedenfalls erhöhte
abstrakte Gefährdung anderer Personen voraus. Zusammen mit den leichten werden
die mittelschweren Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz von Art. 90
Abs. 1 SVG als einfache Verkehrsregelverletzungen erfasst (BGE 135 II
138 E. 2.4).
4.3 Im Zusammenhang
mit der Beurteilung von Geschwindigkeitsüberschreitungen hat das Bundesgericht
im Interesse der Rechtssicherheit präzise Regeln aufgestellt, um leichte,
mittelschwere und schwere Widerhandlungen voneinander abzugrenzen. Danach wird
mit jeder Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Gefährdung
des Strassenverkehrs geschaffen. Diese ist umso grösser, je höher die gefahrene
Geschwindigkeit ist (BGE 108 Ib 65 E. 1). Eine schwere Verkehrsgefährdung
liegt grundsätzlich unabhängig von den konkreten Umständen oder dem
automobilistischen Leumund objektiv vor, wenn
die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h in Ortschaften (vgl. Art. 4a
Abs. 1 lit. a der VRV) um 25 km/h überschritten worden ist (BGr,
16. Oktober 2008, 1C_83/2008, E. 2.1 m.w.H.).
Diese aus Gründen der Rechtsgleichheit zwingende
Schematisierung entbindet die Entzugsbehörde allerdings nicht, den Umständen
des Einzelfalles Rechnung zu tragen. Sie hat einerseits zu prüfen, ob besondere
Umstände vorliegen, welche die Verkehrsregelverletzung weniger gravierend
erscheinen lassen, etwa wenn der Fahrer aus ernsthaften Gründen annahm, sich
noch nicht oder nicht mehr in einer geschwindigkeitsbegrenzten Zone zu befinden (Zusammenfassung der Rechtsprechung in BGr, 16. Oktober
2008, 1C_83/2008, E. 2). Von besonderen Umständen ist jedoch nur
zurückhaltend auszugehen. Andernfalls würde das Ziel, eine rechtsgleiche
Beurteilung von Geschwindigkeitsüberschreitungen zu gewährleisten, vereitelt
(zum Ganzen: VGr, 26. September 2016, VB.2016.00151, E. 3.3).
4.4 Vor dem Hintergrund der zitierten bundesgerichtlichen
Rechtsprechung liegt bei einer Überschreitung der innerorts erlaubten
Höchstgeschwindigkeit um 26 km/h – wie sie der Beschwerdeführer
unbestrittenermassen zu verantworten hat – objektiv eine schwere
Verkehrsgefährdung vor. Sodann erfolgen Geschwindigkeitsüberschreitungen
innerorts um 25 km/h und mehr nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung
in der Regel zumindest grobfahrlässig, weshalb auch der subjektive Tatbestand
der schweren Widerhandlung regelmässig zu bejahen ist (BGE 123 II 37 E. 1f).
Vorliegend lagen verschuldensmässig jedoch besondere Umstände vor:
4.4.1
Gemäss rechtskräftigem Strafbefehl hätte der
Beschwerdeführer bei pflichtgemässer Sorgfalt erkennen müssen, dass die
Ortschaftstafel ''Ortsende auf Nebenstrassen'' (Sig. 4.30) und die
Signalisation ''Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell'' (Sig. 2.53.1)
nicht mehr am alten Standort nach der Abzweigung Fuorns/Voia da Brienzauls am
linken Strassenrand angebracht beziehungsweise um 227 m in Richtung
Brienzauls/Brienz versetzt worden war, als er besagte Strecke zum ersten Mal
nach der erwähnten Signalisationsänderung befuhr. Entlastend werde anerkannt,
dass der Beschwerdeführer besagte Strecke schon seit Jahrzehnten gekannt habe und
sich das Ortsbild, gesehen vom Ort der Beschleunigung beim alten Standort der
Ortstafel aus, im Zeitpunkt der Durchfahrt kaum von demjenigen im Zeitpunkt
unmittelbar nach der Signalisationsänderung unterschieden habe. In der Folge
wurde das Verschulden angesichts dieses Sachverhaltsirrtums als gering
beurteilt.
4.4.2
Von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids darf
die für den Führerausweisentzug zuständige Verwaltungsbehörde grundsätzlich
nicht abweichen. Gründe, welche eine Ausnahme von diesem Grundsatz
rechtfertigen würden, sind keine ersichtlich und werden auch nicht geltend
gemacht. Hängt die rechtliche Würdigung wie vorliegend sehr stark von der
Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt als die
Administrativbehörde, ist Letztere auch hinsichtlich der Rechtsanwendung
grundsätzlich an die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts im Strafurteil
gebunden (Weissenberger, Kommentar SVG, Vorbem. zu Art. 16 ff., Rz. 10
mit Hinweisen).
4.4.3
In der angefochtenen Verfügung wurde
ausgeführt, angesichts der tatsächlichen Feststellungen des Strafbefehls könne
das Verschulden des Beschwerdeführers als leicht eingestuft werden. Damit ist
die Beschwerdegegnerin, wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, weder in
tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht vom Strafurteil abgewichen. So ging
die Staatsanwaltschaft Graubünden von einer Missachtung der pflichtgemässen
Sorgfalt unter Annahme eines geringen Verschuldens aus. Dem ist zu folgen. Dass
die Geschwindigkeitssignalisation verschoben worden war, ändert nichts am
Vorliegen einer (fahrlässigen) Verkehrsregelverletzung. Selbstverständlich
können sich die Verkehrsteilnehmer nicht auf das dauernde Fortbestehen einer
signalisierten Höchstgeschwindigkeit verlassen.
Ob das Gemeinwesen zur
Kennzeichnung einer Signalisationsänderung vor Ort verpflichtet gewesen wäre,
kann ferner offenbleiben. Die Änderung ist gemäss Akten bereits im Oktober 2019
– also annähernd ein Jahr vor dem hier zu beurteilenden Vorfall – erfolgt und es
kann jedenfalls nicht erwartet werden, dass ein Hinweis über eine so lange
Dauer aufrechterhalten würde.
Des Weiteren macht der
Beschwerdeführer geltend, er habe nicht eine Signalisationstafel übersehen;
vielmehr liege ein "Übersehen einer gar nicht (mehr) vorhandenen
Signalisationstafel vor". Inwiefern sich dies massgeblich zu seinen
Gunsten auswirken sollte, ist nicht ersichtlich. Verschuldensmässig ist es
gleichbedeutend, ob der Lenker eine neue Signalisation unter Berufung auf die
bisherige Gewohnheit übersehen oder ob er sich eine nicht mehr vorhandene
Signalisationstafel unter Berufung auf die bisherige Gewohnheit vorgestellt
hat. Insgesamt haben die Vorinstanzen ein leichtes Verschulden im Sinn der
dargelegten Rechtsprechung zu Recht bejaht.
4.4.4
Betreffend das Gefährdungsmass kann dem
Strafurteil nichts entnommen werden. Dass aufgrund des Sachverhaltsirrtums
lediglich eine leichte Gefährdung bestanden hätte, macht der Beschwerdeführer
zu Recht nicht geltend. Hingegen macht er sinngemäss geltend, die frühere
Signalisation zeige, dass seine Fahrt keine Gefährdung für andere
Verkehrsteilnehmer bedeutet habe. Indessen ergibt sich aus den Akten, dass der
fraglichen Örtlichkeit durchaus Innerortscharakter zukommt. Im Übrigen
vermöchten auch günstige Strassen-, Sicht- und Verkehrsverhältnisse für sich
eine vom Schema abweichende Beurteilung nicht zu rechtfertigen (BGr, 16. März
2011, 1C_404/2011, E. 3.3, 17. April 2012, 1C_47/2012, E. 3.3).
Hinsichtlich der Gefährdung sind deshalb keine besonderen Umstände ersichtlich,
sodass angesichts der Geschwindigkeitsüberschreitung um 26 km/h vom
Regelfall einer hohen (abstrakten) Gefährdung auszugehen ist.
4.5 Insgesamt haben die Vorinstanzen das Vorliegen
besonderer Umstände somit zutreffend nur bei der Beurteilung des Verschuldens
berücksichtigt. Die Vorinstanzen sind damit aufgrund der geschaffenen grossen
Gefährdung der Sicherheit anderer zu Recht auch bei Vorliegen eines lediglich
leichten Verschuldens von einer mittelschweren Widerhandlung gegen das
Strassenverkehrsgesetz ausgegangen. Eine besonders leichte
Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 16a Abs. 4 SVG, welche das
Absehen von Massnahmen rechtfertigen würde, liegt angesichts der hohen
abstrakten Gefährdung nicht vor. Ebenso wenig besteht Raum für eine blosse
Verwarnung.
Schliesslich lässt sich dem Beschwerdeführer auch nicht
darin folgen, dass der Warnungsentzug unverhältnismässig bzw. ungerecht wäre.
Selbstverständlich werden Warnungsentzüge auch bei Fahrlässigkeitsdelikten
ausgesprochen, um den betroffenen Lenker zur Wahrung der pflichtgemässen
Sorgfalt zu bewegen.
5.
5.1 Bezüglich der festgesetzten Dauer kann vorab auf die
zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung
mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Nach einer mittelschweren
Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens einen Monat
entzogen (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG). Bei dieser Entzugsdauer
handelt es sich um eine Mindestentzugsdauer, die nach dem Willen des
Gesetzgebers und der Rechtsprechung nicht unterschritten werden darf (Art. 16
Abs. 3 SVG; BGE 135 II 334, E. 2.2). Nachdem es die
Beschwerdegegnerin bei der gesetzlichen Mindestentzugsdauer von einem Monat
belassen hat, besteht kein Raum für eine mildere Sanktion.
5.2 Zusammenfassend erweisen sich die Rügen des
Beschwerdeführers als unbegründet und der angeordnete Führerausweisentzug von
einem Monat als verhältnismässig und rechtmässig. Die Vorinstanz hat die
angefochtene Verfügung zu Recht bestätigt. Dies führt zur Abweisung der
Beschwerde.
6.
Ausgangsgemäss sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung
steht ihm bei diesem Ergebnis nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 2'095.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung;
c) das Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen,
3003 Bern;
d) den Regierungsrat.