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Geschäftsnummer: VB.2022.00399  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 24.11.2022
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung


[Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers, eines 1979 geborenen kosovarischen Staatsangehörigen, wurde wegen seiner Verschuldung und der Sozialhilfeabhängigkeit seiner Familie nicht verlängert.] Aufgrund der Beziehung zu seinem Sohn, welcher in der Schweiz über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt, kann der Beschwerdeführer aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens einen Aufenthaltsanspruch in der Schweiz ableiten (E. 2.1). Der Beschwerdeführer erfüllt den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG (Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung) bei einer gesamthaften Betrachtung nicht. Insbesondere kann ihm der erhebliche Anstieg seiner Verschuldung seit der Verwarnung im Jahr 2018 nicht qualifiziert vorgeworfen werden (E. 2.4). Ob sich der Beschwerdeführer und seine Familie nachhaltig von der Sozialhilfe ablösen konnten, kann offenbleiben (E. 2.5). Der Beschwerdeführer und seine Familie können ihr Familienleben nur in der Schweiz pflegen, weshalb der Beschwerdeführer über ein erhebliches Interesse an einem Verbleib in der Schweiz verfügt. Dieses private Interesse überwiegt das rein pekuniäre und gegenwärtig geringe Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers (E. 2.6). Dem Antrag auf Bezahlung einer Parteientschädigung von insgesamt Fr. 5'857.15 für beide Rechtsmittelverfahren wird nur teilweise entsprochen (E. 3). Teilweise Gutheissung.
 
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
FAMILIENLEBEN
KINDESINTERESSE
SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT
UNVERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
VERSCHULDUNG
WIDERRUF DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
Rechtsnormen:
Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG
Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG
Art. 13 Abs. 1 BV
Art. 36 Abs. 3 BV
Art. 8 EMRK
Art. 77a Abs. 1 VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2022.00399

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 24. November 2022

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Christoph Raess.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A. A, ein 1979 geborener kosovarischer Staatsangehöriger, reiste am 2. Februar 1999 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Am 6. Juli 2001 wurde sein Asylgesuch abgewiesen und A vorläufig aufgenommen. Am 12. Juli 2002 heiratete A eine italienische Staatsangehörige, worauf ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA erteilte. Mit Urteil des Bezirksgerichts C vom 22. Mai 2012 wurde die Ehe von A geschieden. Am 1. Oktober 2012 verlängerte das Migrationsamt A die Aufenthaltsbewilligung.

B. A lebt seit 2006 in einer Beziehung mit D, einer in der Schweiz vorläufig aufgenommenen kosovarischen Staatsangehörigen (geboren 1982). Am 2. Februar 2017 heirateten A und D. Das Ehepaar hat drei gemeinsame Kinder, E (geboren 2007), F (geboren am 2014) und G (geboren am 2016). Die Kinder wurden in die vorläufige Aufnahme der Mutter einbezogen.

C. A und seine Familie mussten bis Oktober 2017 mit mindestens Fr. 90'000.- von der Sozialhilfe unterstützt werden. Zudem wurden gegen A gemäss Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts H vom 10. Mai 2017 43 Verlustscheine im Gesamtbetrag von rund Fr. 40'000.- ausgestellt. Am 19. Februar 2018 verwarnte das Migrationsamt A wegen des anhaltenden Sozialhilfebezugs, der Verschuldung und der wiederholten Bestrafung wegen Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz im Jahr 2016. Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 25. Januar 2019 ab.

D. Von Ende 2017 bis Dezember 2021 mussten A und seine Familie weiter mit rund Fr. 150'000.- von der Sozialhilfe unterstützt werden. Zudem stieg die Verschuldung von A weiter an und betrug Ende Dezember 2021 rund Fr. 94'000.-.

E. Am 4. Januar 2022 wies das Migrationsamt das Gesuch von A vom 8. Juli 2020 um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ab.

II.  

Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 30. Mai 2022 ab, unter Ansetzung einer Frist zum Verlassen der Schweiz bis 31. August 2022 (Dispositiv-Ziff. I f.). A wurden die Rekurskosten auferlegt (Dispositiv-Ziff. III) und eine Parteientschädigung verweigert (Dispositiv-Ziff. IV).

III.  

Am 1. Juli 2022 gelangte A an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge seien Dispositiv-Ziff. I und II des vorinstanzlichen Entscheids aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III und IV des vorinstanzlichen Entscheids seien die Rekurskosten dem Migrationsamt aufzuerlegen und dieses zu verpflichten, ihm für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'168.20 (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 6. Juli 2022 ausdrücklich auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. A leistete am 22. Juli 2022 eine ihm mit Präsidialverfügung vom 4. Juli 2022 auferlegte Kaution. Am 11. November 2022 reichte A dem Verwaltungsgericht seine Lohnabrechnungen nach.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Der Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser möglich bzw. zumutbar wäre, ihre familiären Beziehungen andernorts zu leben (BGE 139 I 330 E. 2.1, 137 I 247 E. 4.1.2, 116 Ib 353 E. 3.c). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d. h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Ein gefestigtes Anwesenheitsrecht ist praxisgemäss zu bejahen, wenn eine Person das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihr die Niederlassungsbewilligung gewährt wurde oder sie über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 144 I 266 E. 3.3). Eine gefestigtes Anwesenheitsrecht kann sich auch aus dem Schutz des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV ergeben (BGE 130 II 281 E. 3.2.1). Hierfür bedarf es besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender privater Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 I 266 E. 3.4 mit Hinweisen). Regelmässig der Fall ist dies bei Ausländern der zweiten Generation (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1, 139 I 16 E. 2.2.2). Ob sich im konkreten Fall aus dem Schutz des Privatlebens ein gefestigtes Anwesenheitsrecht ergibt, ist anhand einer Gesamtabwägung aller Elemente zu bestimmen (BGE 144 I 266 E. 3.8). In der Rechtsprechung ist zudem anerkannt, dass sich Personen ohne gefestigtes Aufenthaltsrecht, deren Anwesenheit in der Schweiz aber faktisch als Realität hingenommen wird bzw. aus objektiven Gründen hingenommen werden muss, unter Umständen ebenfalls auf das Recht auf Achtung des Familienlebens berufen können (BGE 138 I 246 E. 3.3.1; BGr, 17. Januar 2020, 2C_701/2019, E. 5.5 – 14. Juni 2018, 2C_828/2017, E. 4.4 – 22. Juni 2015, 2C_54/2015, E. 4.3; VGr, 3. März 2021, VB.2020.00183, E. 5.1.3 f. – 15. Juli 2015, VB.2015.00207, E. 2.2.3).

Der Beschwerdeführer lebt in der Schweiz zusammen mit seiner Ehefrau und den drei gemeinsamen Kindern, welche alle hier geboren sind, in einem gemeinsamen Haushalt. D und die gemeinsamen Kinder sind in der Schweiz vorläufig aufgenommen, wobei die Ehefrau des Beschwerdeführers offenbar bereits "seit Kindesalter" in der Schweiz weilt. Die lange Dauer der vorläufigen Aufnahme von D deutet grundsätzlich darauf hin, dass ihre Anwesenheit in der Schweiz auch in Zukunft aus objektiven Gründen hingenommen werden muss. Dies würde bedeuten, dass dem Beschwerdeführer gestützt auf das Recht auf Achtung des Familienlebens und die Beziehung zu seiner Ehefrau ein Aufenthaltsanspruch in der Schweiz zukäme. Diese Frage kann jedoch offenbleiben, denn E, der älteste Sohn des Beschwerdeführers, verfügt gestützt auf das Recht auf Achtung des Privatlebens über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz, da er seit seiner Geburt vor über 15 Jahren ununterbrochen in der Schweiz lebt und hier die Schule besucht. E ist es sodann nicht zumutbar, die Schweiz verlassen zu müssen, um die Beziehung zu seinem Vater in dessen Heimatland, dem Kosovo, weiter pflegen zu können, weshalb das entsprechende Familienleben nur in der Schweiz gelebt werden kann. Damit ist der Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV berührt und die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers beeinträchtigt dessen Recht auf Achtung des Familienlebens.

2.2 Das nach Art. 8 Abs. 1 EMRK garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens gilt indessen nicht absolut. Vielmehr ist nach Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Beeinträchtigung des durch Abs. 1 geschützten Rechtsguts statthaft, soweit sie eine gesetzlich vorgesehene Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Konvention verlangt insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen an der Erteilung bzw. Verlängerung der Bewilligung und der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (zum Ganzen BGr, 6. Mai 2021, 2C_882/2020, E. 3.2 mit Hinweisen). Besondere Beachtung ist dem Schutz des Kindsinteresses beizulegen, möglichst mit beiden Elternteilen gemeinsam aufwachsen zu können und nicht von ihnen getrennt zu werden. Bei der Interessenabwägung ist dem Kindswohl und dem grundlegenden Bedürfnis des Kindes – als einem (wesentlichen) Element unter anderen – besonders Rechnung zu tragen. Erforderlich ist indessen eine Würdigung bzw. Gewichtung der gesamten Umstände des Einzelfalls (zum Ganzen BGr, 19. Januar 2021, 2C_484/2020, E. 4.2.3 mit Hinweisen).

2.3 Gemäss Art. 62 Abs. 1 AIG kann eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn die ausländische Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen hat oder dies gefährdet (lit. c) sowie wenn die ausländische Person oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist (lit. e). Art. 62 Abs. 1 lit. c und e AIG stellen Art. 8 Abs. 2 EMRK entsprechende gesetzliche Grundlagen dar, welche dem Schutz des wirtschaftlichen Wohls des Landes dienen. Die Anliegen, dass nicht jahrelang Gläubiger durch eine ausländische Person immer stärker geschädigt werden, und nicht jahrelang Leistungen aus der Staatskasse an ausländische Personen erbringen zu müssen, die sich nicht von der Sozialhilfe lösen wollen, sind auch als öffentliche Interessen anerkannt (VGr, 26. August 2021, VB.2021.00324, E. 2.1 – 24. Juni 2021, VB.2021.00087, E. 3.2, je mit Hinweisen).

2.4  

2.4.1 Der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG ist erfüllt, wenn die ausländische Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt nach Art. 77a Abs. 1 VZAE insbesondere vor, wenn die betroffene Person öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (lit. b). Eine Verschuldung ist mutwillig, wenn sie selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar ist (BGr, 31. Januar 2020, 2C_58/2019, E. 3.1 mit Hinweisen [auch zum Folgenden]; Marc Spescha in: derselbe et al., Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, Art. 62 AIG N. 11). Davon ist nicht leichthin auszugehen. Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AIG) ausgesprochen, ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden angehäuft hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass, wer einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren, insbesondere der Lohnpfändung, unterliegt, von vornherein keine Möglichkeit hat, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen. Dies führt in solchen Fällen dazu, dass im Vergleich zu früher weitere Betreibungen hinzukommen können oder der betriebene Betrag angewachsen sein kann, ohne dass allein deswegen Mutwilligkeit vorliegt. Von entscheidender Bedeutung ist, welche Anstrengungen zur Sanierung unternommen worden sind. Positiv ist etwa zu würdigen, wenn vorbestandene Schulden abgebaut worden sind. Ein Widerruf ist dagegen zulässig, wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden angehäuft worden sind (vgl. zum Ganzen auch BGr, 20. November 2020, 2C_673/2020, E. 3.1 f.).

Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist auch bei einer Missachtung gesetzlicher Vorschriften und behördlicher Verfügungen zu bejahen (Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE). Der Widerrufsgrund kann dabei erfüllt sein, wenn einzelne strafbare Handlungen für sich allein betrachtet noch keinen Widerruf rechtfertigen, deren wiederholte Begehung aber darauf hinweist, dass die betreffende Person nicht bereit ist, sich an die geltende Ordnung zu halten. Das Interesse an der Verhütung weiterer Straftaten ist insofern ebenfalls zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen BGr, 22. November 2017, 2C_515/2017, E. 2.1 mit Hinweisen [ferner E. 2.2 mit konkreten Beispielen aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung]; VGr, 19. Dezember 2019, VB.2019.00352, E. 3.2).

2.4.2 Der Beschwerdeführer wurde bereits 2018 unter anderem wegen seiner Verschuldung in der Höhe von insgesamt rund Fr. 50'000.- verwarnt. Seither entstanden neue Verlustscheine in der Höhe von rund Fr. 44'000.-. Darin ist nach der Rechtsprechung ein erheblicher Anstieg der Verschuldung zu sehen (vgl. BGr, 21. Juli 2014, 2C_997/2013, E. 2.4.1). Aus den Betreibungsregisterauszügen aus dem Jahr 2021 ergeben sich nun 67 nicht getilgte Verlustscheine in der Höhe von insgesamt rund Fr. 94'000.-. Damit rechtfertigt die Höhe der Verschuldung grundsätzlich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (vgl. BGr, 24. Februar 2022, 2C_834/2021, E. 3.3 mit Hinweisen).

Während seiner ersten Ehe gelang es dem Beschwerdeführer (zusammen mit seiner Ehefrau) für seinen finanziellen Unterhalt aufzukommen, weshalb aus jener Zeit keine Betreibungen vorliegen. Seit der Scheidung von seiner ersten Ehefrau im Jahr 2012 ist der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage, seine finanziellen Verpflichtungen lückenlos zu erfüllen. Die von 2014 bis 2018 entstandenen Schulden des Beschwerdeführers hängen jedoch teilweise mit einem Unfall des Beschwerdeführers im Jahr 2014 und einer damit verbundenen Knieoperation im Dezember 2015 zusammen. Aufgrund dieses Unfalls war der Beschwerdeführer von September 2014 bis Februar 2017 nicht arbeitsfähig und bezog Unfalltaggelder. Hinweise, die darauf hindeuten würden, dass der Beschwerdeführer seine Verschuldung absichtlich herbeiführte, sind nicht ersichtlich. Insgesamt war die Verschuldung des Beschwerdeführers im Zeitpunkt seiner ausländerrechtlichen Verwarnung folglich nicht mutwillig, was damals auch die Vorinstanz feststellte.

Von 2018 bis Ende 2021 war der Beschwerdeführer bei der I AG als Hilfsarbeiter im Stundenlohn angestellt. Für diesen Zeitraum liegen Lohnabrechnungen für zehn Monate vor, in welchen der Beschwerdeführer jeweils zwischen Fr. 500.- und Fr. 2'900.- verdiente. Im Rekursverfahren reichte der Beschwerdeführer einen neuen Arbeitsvertrag mit der J GmbH ein. Gemäss Arbeitsvertrag sollte der Beschwerdeführer für seine Tätigkeit als Trockenbauer/Maler/Gipser Fr. 4'600.- pro Monat verdienen. Es ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer die Stelle antrat und zumindest im März und April 2022 für die J GmbH arbeitete. Wie lange das Arbeitsverhältnis danach andauerte und wieso es aufgelöst wurde, ist jedoch unklar. Im Verfahren vor Verwaltungsgericht reichte der Beschwerdeführer einen neuen Arbeitsvertrag vom 17. Juni 2022 als Paketsortierer bei … ein. Den eingereichten Lohnabrechnungen kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer in dieser Tätigkeit von Juli bis Oktober 2022 durchschnittlich rund Fr. 5'500.- pro Monat verdiente. Dies zeigt, dass der Beschwerdeführer seit seiner ausländerrechtlichen Verwarnung im Jahr 2018 grundsätzlich gewillt ist, in finanzieller Hinsicht (zusammen mit seiner Ehefrau) für sich und seine Familie zu sorgen. Der erhebliche Anstieg seiner Verschuldung seit der Verwarnung im Jahr 2018 kann dem Beschwerdeführer folglich ebenfalls nicht qualifiziert vorgeworfen werden.

2.4.3 Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 2016 in drei Strafbefehlen mit insgesamt 130 Tagessätzen und 360 Stunden gemeinnütziger Arbeit insbesondere wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne den erforderlichen Führerausweis bestraft. Seither hat der Beschwerdeführer keine weiteren Straftaten begangen. Diese geringe und bereits einige Jahre zurückliegende Straffälligkeit des Beschwerdeführers ist nicht geeignet, um auf eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE schliessen zu können. Damit ist der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG auch bei einer gesamthaften Betrachtung nicht erfüllt.

2.5  

2.5.1 Der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG ist erfüllt, wenn konkret die Gefahr einer fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit besteht; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Für die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit ist von den aktuellen Verhältnissen auszugehen; die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung ist aber auf längere Sicht abzuwägen. Ausschlaggebend ist eine Prognose zur voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Situation in Berücksichtigung der realisierbaren Einkommensaussichten sämtlicher Familienmitglieder. Beim Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG geht es in erster Linie darum, eine zusätzliche und damit künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Der auf diese Bestimmung gestützte Widerruf der Bewilligung (bzw. deren Nichtverlängerung) fällt grundsätzlich in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (BGr, 1. Februar 2019, 2C_83/2018, E. 3.1). Ehegatten sind im Zusammenhang mit Sozialhilfeleistungen als wirtschaftliche Einheit zu behandeln: Unterstützungsbeiträge werden für Ehepaare gemeinsam berechnet und ausgerichtet; umgekehrt schlägt das Erwerbsverhalten der Ehegatten – aufgrund der Unterstützungspflicht (Art. 159 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [SR 210]) – auf den jeweils anderen Partner durch (BGr, 7. Oktober 2021, 2C_311/2021, E. 3.2).

Ob und inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an der Sozialhilfebedürftigkeit trifft, bildet praxisgemäss nicht eine Frage des Widerrufsgrunds, sondern eine solche der Verhältnismässigkeitsprüfung (BGr, 1. Februar 2019, 2C_83/2018, E. 3.2).

2.5.2 Die Familie des Beschwerdeführers wurde von Juli 2017 bis März 2022 mit Unterbrüchen von der Sozialhilfe mit insgesamt rund Fr. 240'000.- unterstützt. Dieser Beitrag ist im Licht der Rechtsprechung als erheblich im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG zu qualifizieren (vgl. BGr, 11. März 2019, 2C_23/2018, E. 4.2.1). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist der Widerrufsgrund damit jedoch noch nicht ohne Weiteres begründet. Vielmehr ist zu prüfen, ob damit gerechnet werden kann, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen werden.

Die Beschwerdeführerin arbeitet seit Anfang 2022 im Stundenlohn in einem Reinigungsunternehmen, wo ihr Einsatzwille und ihre Gründlichkeit Angaben der Sozialbehörden der Stadt C zufolge gelobt werden. Von Januar bis Juni 2022 verdiente sie dabei durchschnittlich knapp Fr. 4'000.- pro Monat. Aufgrund dieser Arbeitsstelle konnte sich die Familie des Beschwerdeführers per März 2022 von der Sozialhilfe ablösen. Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer seit Juli 2022 ebenfalls ein regelmässiges Einkommen erzielt, womit die Familie über monatliche Einkünfte von etwa Fr. 10'000.- verfügt. Ob die Ablösung der Familie von der Sozialhilfe, welche erst unter dem Eindruck des ausländerrechtlichen Verfahrens gelang, nachhaltig ist, muss aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers und insbesondere seiner unsteten Erwerbstätigkeit jedoch bezweifelt werden. Doch letztlich kann die Frage, ob der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG erfüllt ist, offenbleiben.

2.6  Aufgrund der Verschuldung des Beschwerdeführers und der bis März 2022 bezogenen Sozialhilfeleistungen seiner gesamten Familie besteht ein öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers. Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, dass sich der Beschwerdeführer zeitweise trotz der Unterstützung durch die Sozialhilfe weiter verschuldete und dass er seit rund 10 Jahren und bis vor Kurzem sein Erwerbspotenzial nicht vollständig ausschöpfte (mit Ausnahme seiner unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit), weshalb der Sozialhilfebezug mindestens teilweise als verschuldet gilt. Aufgrund des aktuellen Familieneinkommens von rund Fr. 10'000.- erscheint die Wegweisung des Beschwerdeführers zum Schutz des wirtschaftlichen Wohls der Schweiz gegenwärtig jedoch nicht erforderlich. Vielmehr ist es aufgrund dieses Einkommens möglich, dass sich der Beschwerdeführer in Zukunft nicht weiter verschulden wird und es ihm zudem gelingen wird, mindestens einen Teil seiner Schulden zurückzuzahlen. Insgesamt besteht jedenfalls gegenwärtig nur ein geringes öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer lebt seit bald 24 Jahren in der Schweiz. Damit wäre seine Wegweisung bereits aufgrund der langen Aufenthaltsdauer mit einer grossen Härte verbunden. Er spricht auch gut Deutsch und war in der Lage, der Stadtpolizei C im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs ohne Dolmetscher Auskunft zu geben. Er ist in der Schweiz zudem in strafrechtlicher Hinsicht nur in sehr geringem Ausmass negativ in Erscheinung getreten. Vorliegend ist aber ausschlaggebend, dass die Wegweisung des Beschwerdeführers es seinen in der Schweiz geborenen Kindern verunmöglichen würde, mit beiden Elternteilen gemeinsam aufzuwachsen, woran die Kinder ein erhebliches Interesse haben. Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist in der Schweiz vorläufig aufgenommen, was bedeutet, dass es ihr nicht möglich und zumutbar ist, zusammen mit dem Beschwerdeführer in den Kosovo zurückzukehren. Dasselbe gilt für die Kinder des Beschwerdeführers, welche in der Schweiz geboren wurden und bereits seit 6, 8 und 15 Jahren hier leben. Auch Besuche im Kosovo sind der Ehefrau und den Kindern des Beschwerdeführers nicht möglich. Folglich können der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder ihr Familienleben nur in der Schweiz gemeinsam pflegen, weshalb der Beschwerdeführer über ein erhebliches Interesse an einem Verbleib in der Schweiz verfügt. Dieses private Interesse überwiegt das rein pekuniäre und gegenwärtig geringe Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers. Damit erweist sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers als unverhältnismässig im Sinn von Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 36 Abs. 3 BV

3.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in der Hauptsache gutzuheissen. Der Beschwerdegegner ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat dieser dem Beschwerdeführer praxisgemäss eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 2'000.- für das Rekurs- und Fr. 1'500.- (je inkl. allfälliger Mehrwertsteuer) für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Weil damit dem Antrag auf Bezahlung einer Parteientschädigung von insgesamt Fr. 5'857.15 für beide Rechtsmittelverfahren nur teilweise entsprochen wird, ist die Beschwerde in diesem Punkt teilweise abzuweisen.

4.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I f. des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 30. Mai 2022 und die Verfügung des Beschwerdegegners vom 4. Januar 2022 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.

       In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 30. Mai 2022 werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt.

       In Abänderung von Dispositiv- Ziff. IV des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 30. Mai 2022 wird der Beschwerdegegner verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt. Die vom Beschwerdeführer bezahlte Kaution wird diesem nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

4.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    die Sicherheitsdirektion;
c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM);

d)    die Gerichtskasse (zwecks Rückzahlung der Kaution).