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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2022.00399
Urteil
der 4. Kammer
vom 24. November 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
Christoph Raess.
In Sachen
A vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
A. A, ein 1979
geborener kosovarischer Staatsangehöriger, reiste am 2. Februar 1999 in
die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Am 6. Juli 2001 wurde sein
Asylgesuch abgewiesen und A vorläufig aufgenommen. Am 12. Juli 2002
heiratete A eine italienische Staatsangehörige, worauf ihm das Migrationsamt
des Kantons Zürich im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung
EG/EFTA erteilte. Mit Urteil des Bezirksgerichts C vom 22. Mai 2012 wurde die
Ehe von A geschieden. Am 1. Oktober 2012 verlängerte das Migrationsamt A
die Aufenthaltsbewilligung.
B. A lebt
seit 2006 in einer Beziehung mit D, einer in der Schweiz vorläufig
aufgenommenen kosovarischen Staatsangehörigen (geboren 1982). Am 2. Februar
2017 heirateten A und D. Das Ehepaar hat drei gemeinsame Kinder, E (geboren 2007),
F (geboren am 2014) und G (geboren am 2016). Die Kinder wurden in die
vorläufige Aufnahme der Mutter einbezogen.
C. A und
seine Familie mussten bis Oktober 2017 mit mindestens Fr. 90'000.- von der
Sozialhilfe unterstützt werden. Zudem wurden gegen A gemäss
Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts H vom 10. Mai 2017
43 Verlustscheine im Gesamtbetrag von rund Fr. 40'000.- ausgestellt.
Am 19. Februar 2018 verwarnte das Migrationsamt A wegen des anhaltenden
Sozialhilfebezugs, der Verschuldung und der wiederholten Bestrafung wegen
Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz im Jahr 2016. Einen dagegen erhobenen
Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 25. Januar 2019 ab.
D. Von
Ende 2017 bis Dezember 2021 mussten A und seine Familie weiter mit rund Fr. 150'000.-
von der Sozialhilfe unterstützt werden. Zudem stieg die Verschuldung von A
weiter an und betrug Ende Dezember 2021 rund Fr. 94'000.-.
E. Am 4. Januar
2022 wies das Migrationsamt das Gesuch von A vom 8. Juli 2020 um
Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ab.
II.
Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen
Rekurs mit Entscheid vom 30. Mai 2022 ab, unter Ansetzung einer Frist zum
Verlassen der Schweiz bis 31. August 2022 (Dispositiv-Ziff. I f.).
A wurden die Rekurskosten auferlegt (Dispositiv-Ziff. III) und eine
Parteientschädigung verweigert (Dispositiv-Ziff. IV).
III.
Am 1. Juli 2022 gelangte A an das Verwaltungsgericht
und beantragte, unter Entschädigungsfolge seien Dispositiv-Ziff. I und II
des vorinstanzlichen Entscheids aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen,
seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III
und IV des vorinstanzlichen Entscheids seien die Rekurskosten dem Migrationsamt
aufzuerlegen und dieses zu verpflichten, ihm für das Rekursverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 3'168.20 (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 6. Juli 2022
ausdrücklich auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine
Beschwerdeantwort ein. A leistete am 22. Juli 2022 eine ihm mit
Präsidialverfügung vom 4. Juli 2022 auferlegte Kaution. Am 11. November
2022 reichte A dem Verwaltungsgericht seine Lohnabrechnungen nach.
Die Kammer erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der
Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das
Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Der Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1
der Bundesverfassung (BV, SR 101) ist berührt, wenn eine staatliche
Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte
familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten
Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser möglich bzw. zumutbar wäre, ihre
familiären Beziehungen andernorts zu leben (BGE 139 I 330 E. 2.1, 137
I 247 E. 4.1.2, 116 Ib 353 E. 3.c). Zum geschützten Familienkreis
gehört in erster Linie die Kernfamilie, d. h.
die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Ein
gefestigtes Anwesenheitsrecht ist praxisgemäss zu bejahen, wenn eine Person das
Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihr die Niederlassungsbewilligung gewährt wurde
oder sie über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem
gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 144 I 266 E. 3.3). Eine gefestigtes
Anwesenheitsrecht kann sich auch aus dem Schutz des Privatlebens nach Art. 8
Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV ergeben (BGE 130 II 281 E. 3.2.1).
Hierfür bedarf es besonders intensiver, über eine
normale Integration hinausgehender privater Beziehungen beruflicher oder
gesellschaftlicher Natur (BGE 144 I 266 E. 3.4 mit Hinweisen). Regelmässig
der Fall ist dies bei Ausländern der zweiten Generation (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1,
139 I 16 E. 2.2.2). Ob sich im konkreten Fall aus dem Schutz des
Privatlebens ein gefestigtes Anwesenheitsrecht ergibt, ist anhand einer
Gesamtabwägung aller Elemente zu bestimmen (BGE 144 I 266 E. 3.8). In
der Rechtsprechung ist zudem anerkannt, dass sich Personen ohne gefestigtes
Aufenthaltsrecht, deren Anwesenheit in der Schweiz aber faktisch als Realität
hingenommen wird bzw. aus objektiven Gründen hingenommen werden muss, unter
Umständen ebenfalls auf das Recht auf Achtung des Familienlebens berufen können
(BGE 138 I 246 E. 3.3.1; BGr, 17. Januar 2020, 2C_701/2019, E. 5.5
– 14. Juni 2018, 2C_828/2017, E. 4.4 – 22. Juni 2015,
2C_54/2015, E. 4.3; VGr, 3. März 2021, VB.2020.00183, E. 5.1.3 f.
– 15. Juli 2015, VB.2015.00207, E. 2.2.3).
Der Beschwerdeführer lebt in der Schweiz zusammen mit
seiner Ehefrau und den drei gemeinsamen Kindern, welche alle hier geboren sind,
in einem gemeinsamen Haushalt. D und die gemeinsamen Kinder sind in der Schweiz
vorläufig aufgenommen, wobei die Ehefrau des Beschwerdeführers offenbar bereits
"seit Kindesalter" in der Schweiz weilt. Die lange Dauer der
vorläufigen Aufnahme von D deutet grundsätzlich darauf hin, dass ihre
Anwesenheit in der Schweiz auch in Zukunft aus objektiven Gründen hingenommen
werden muss. Dies würde bedeuten, dass dem Beschwerdeführer gestützt auf das
Recht auf Achtung des Familienlebens und die Beziehung zu seiner Ehefrau ein
Aufenthaltsanspruch in der Schweiz zukäme. Diese Frage kann jedoch
offenbleiben, denn E, der älteste Sohn des Beschwerdeführers, verfügt gestützt
auf das Recht auf Achtung des Privatlebens über ein gefestigtes
Anwesenheitsrecht in der Schweiz, da er seit seiner Geburt vor über 15 Jahren
ununterbrochen in der Schweiz lebt und hier die Schule besucht. E ist es sodann
nicht zumutbar, die Schweiz verlassen zu müssen, um die Beziehung zu seinem
Vater in dessen Heimatland, dem Kosovo, weiter pflegen zu können, weshalb das
entsprechende Familienleben nur in der Schweiz gelebt werden kann. Damit ist
der Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1
BV berührt und die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des
Beschwerdeführers beeinträchtigt dessen Recht auf Achtung des Familienlebens.
2.2 Das nach Art. 8 Abs. 1 EMRK
garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens gilt indessen nicht absolut.
Vielmehr ist nach Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Beeinträchtigung des durch Abs. 1
geschützten Rechtsguts statthaft, soweit sie eine gesetzlich vorgesehene
Massnahme darstellt, die in einer
demokratischen Gesellschaft für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für
das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur
Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum
Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Konvention verlangt
insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen an der Erteilung
bzw. Verlängerung der Bewilligung und der öffentlichen Interessen an deren
Verweigerung, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der
Eingriff als notwendig erweist (zum Ganzen BGr, 6. Mai 2021, 2C_882/2020, E. 3.2
mit Hinweisen). Besondere Beachtung ist dem Schutz des Kindsinteresses
beizulegen, möglichst mit beiden Elternteilen gemeinsam aufwachsen zu können
und nicht von ihnen getrennt zu werden. Bei der Interessenabwägung ist dem
Kindswohl und dem grundlegenden Bedürfnis des Kindes – als einem (wesentlichen)
Element unter anderen – besonders Rechnung zu tragen. Erforderlich ist indessen
eine Würdigung bzw. Gewichtung der gesamten Umstände des Einzelfalls (zum
Ganzen BGr, 19. Januar 2021, 2C_484/2020, E. 4.2.3 mit Hinweisen).
2.3 Gemäss Art. 62 Abs. 1 AIG kann
eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn die ausländische Person
erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der
Schweiz verstossen hat oder dies gefährdet (lit. c) sowie wenn die
ausländische Person oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, auf
Sozialhilfe angewiesen ist (lit. e). Art. 62 Abs. 1 lit. c
und e AIG stellen Art. 8 Abs. 2 EMRK entsprechende gesetzliche
Grundlagen dar, welche dem Schutz des wirtschaftlichen Wohls des Landes dienen.
Die Anliegen, dass nicht jahrelang
Gläubiger durch eine ausländische Person immer stärker geschädigt werden,
und nicht jahrelang Leistungen aus
der Staatskasse an ausländische Personen erbringen zu müssen, die sich nicht
von der Sozialhilfe lösen wollen, sind auch als öffentliche Interessen
anerkannt (VGr, 26. August 2021, VB.2021.00324, E. 2.1 – 24. Juni
2021, VB.2021.00087, E. 3.2, je mit Hinweisen).
2.4
2.4.1 Der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1
lit. c AIG ist erfüllt, wenn die ausländische Person erheblich oder
wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im
Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere
Sicherheit gefährdet. Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung liegt nach Art. 77a Abs. 1 VZAE insbesondere vor, wenn die
betroffene Person öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen
mutwillig nicht erfüllt (lit. b). Eine Verschuldung ist mutwillig, wenn sie
selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar ist (BGr, 31. Januar 2020, 2C_58/2019, E. 3.1
mit Hinweisen [auch zum Folgenden]; Marc Spescha in: derselbe et al.,
Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, Art. 62 AIG N. 11).
Davon ist nicht leichthin auszugehen. Wurde bereits eine ausländerrechtliche
Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AIG) ausgesprochen, ist entscheidend, ob
die ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden angehäuft hat.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass, wer einem betreibungsrechtlichen
Verwertungsverfahren, insbesondere der Lohnpfändung, unterliegt, von vornherein
keine Möglichkeit hat, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen.
Dies führt in solchen Fällen dazu, dass im Vergleich zu früher weitere
Betreibungen hinzukommen können oder der betriebene Betrag angewachsen sein
kann, ohne dass allein deswegen Mutwilligkeit vorliegt. Von entscheidender
Bedeutung ist, welche Anstrengungen zur Sanierung unternommen worden sind.
Positiv ist etwa zu würdigen, wenn vorbestandene Schulden abgebaut worden sind.
Ein Widerruf ist dagegen zulässig, wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden
angehäuft worden sind (vgl. zum Ganzen auch BGr, 20. November 2020,
2C_673/2020, E. 3.1 f.).
Eine
Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist auch bei einer
Missachtung gesetzlicher Vorschriften und behördlicher Verfügungen zu bejahen (Art. 77a
Abs. 1 lit. a VZAE). Der Widerrufsgrund kann dabei erfüllt sein, wenn
einzelne strafbare Handlungen für sich allein betrachtet noch keinen Widerruf
rechtfertigen, deren wiederholte Begehung aber darauf hinweist, dass die
betreffende Person nicht bereit ist, sich an die geltende Ordnung zu halten.
Das Interesse an der Verhütung weiterer Straftaten ist insofern ebenfalls zu
berücksichtigen (vgl. zum Ganzen BGr, 22. November 2017, 2C_515/2017, E. 2.1
mit Hinweisen [ferner E. 2.2 mit konkreten Beispielen aus der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung]; VGr, 19. Dezember 2019,
VB.2019.00352, E. 3.2).
2.4.2
Der Beschwerdeführer wurde bereits 2018 unter anderem wegen seiner
Verschuldung in der Höhe von insgesamt rund Fr. 50'000.- verwarnt. Seither
entstanden neue Verlustscheine in der Höhe von rund Fr. 44'000.-. Darin
ist nach der Rechtsprechung ein erheblicher Anstieg der Verschuldung zu sehen (vgl. BGr, 21. Juli 2014, 2C_997/2013,
E. 2.4.1). Aus den Betreibungsregisterauszügen aus dem Jahr 2021 ergeben
sich nun 67 nicht getilgte Verlustscheine in der Höhe von insgesamt rund Fr. 94'000.-.
Damit rechtfertigt die Höhe der Verschuldung grundsätzlich die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (vgl. BGr, 24. Februar
2022, 2C_834/2021, E. 3.3 mit Hinweisen).
Während seiner ersten Ehe gelang es dem Beschwerdeführer
(zusammen mit seiner Ehefrau) für seinen finanziellen Unterhalt aufzukommen,
weshalb aus jener Zeit keine Betreibungen vorliegen. Seit der Scheidung von
seiner ersten Ehefrau im Jahr 2012 ist der Beschwerdeführer nicht mehr in der
Lage, seine finanziellen Verpflichtungen lückenlos zu erfüllen. Die von 2014
bis 2018 entstandenen Schulden des Beschwerdeführers hängen jedoch teilweise
mit einem Unfall des Beschwerdeführers im Jahr 2014 und einer damit verbundenen
Knieoperation im Dezember 2015 zusammen. Aufgrund dieses Unfalls war der
Beschwerdeführer von September 2014 bis Februar 2017 nicht arbeitsfähig und
bezog Unfalltaggelder. Hinweise, die darauf hindeuten würden, dass der
Beschwerdeführer seine Verschuldung absichtlich herbeiführte, sind nicht
ersichtlich. Insgesamt war die Verschuldung des Beschwerdeführers im Zeitpunkt
seiner ausländerrechtlichen Verwarnung folglich nicht mutwillig, was damals
auch die Vorinstanz feststellte.
Von 2018 bis Ende 2021 war der Beschwerdeführer bei der I AG
als Hilfsarbeiter im Stundenlohn angestellt. Für diesen Zeitraum liegen
Lohnabrechnungen für zehn Monate vor, in welchen der Beschwerdeführer jeweils
zwischen Fr. 500.- und Fr. 2'900.- verdiente. Im Rekursverfahren
reichte der Beschwerdeführer einen neuen Arbeitsvertrag mit der J GmbH
ein. Gemäss Arbeitsvertrag sollte der Beschwerdeführer für seine Tätigkeit als
Trockenbauer/Maler/Gipser Fr. 4'600.- pro Monat verdienen. Es ist
aktenkundig, dass der Beschwerdeführer die Stelle antrat und zumindest im März
und April 2022 für die J GmbH arbeitete. Wie lange das Arbeitsverhältnis
danach andauerte und wieso es aufgelöst wurde, ist jedoch unklar. Im Verfahren
vor Verwaltungsgericht reichte der Beschwerdeführer einen neuen Arbeitsvertrag
vom 17. Juni 2022 als Paketsortierer bei … ein. Den eingereichten
Lohnabrechnungen kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer in dieser
Tätigkeit von Juli bis Oktober 2022 durchschnittlich rund Fr. 5'500.- pro
Monat verdiente. Dies zeigt, dass der Beschwerdeführer seit seiner
ausländerrechtlichen Verwarnung im Jahr 2018 grundsätzlich gewillt ist, in
finanzieller Hinsicht (zusammen mit seiner Ehefrau) für sich und seine Familie
zu sorgen. Der erhebliche Anstieg seiner Verschuldung seit der Verwarnung im
Jahr 2018 kann dem Beschwerdeführer folglich ebenfalls nicht qualifiziert
vorgeworfen werden.
2.4.3
Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 2016 in drei Strafbefehlen mit insgesamt
130 Tagessätzen und 360 Stunden gemeinnütziger Arbeit insbesondere wegen
Führens eines Motorfahrzeugs ohne den erforderlichen Führerausweis bestraft.
Seither hat der Beschwerdeführer keine weiteren Straftaten begangen. Diese
geringe und bereits einige Jahre zurückliegende Straffälligkeit des
Beschwerdeführers ist nicht geeignet, um auf eine Nichtbeachtung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE schliessen zu
können. Damit ist der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. c
AIG auch bei einer gesamthaften Betrachtung nicht erfüllt.
2.5
2.5.1
Der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG ist
erfüllt, wenn konkret die Gefahr einer fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit
besteht; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Für die Beurteilung der
Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit ist von den aktuellen Verhältnissen
auszugehen; die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung ist aber auf längere
Sicht abzuwägen. Ausschlaggebend ist eine Prognose zur voraussichtlichen
Entwicklung der finanziellen Situation in Berücksichtigung der realisierbaren
Einkommensaussichten sämtlicher Familienmitglieder. Beim Widerrufsgrund von Art. 62
Abs. 1 lit. e AIG geht es in erster Linie darum, eine zusätzliche und
damit künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Der auf diese
Bestimmung gestützte Widerruf der Bewilligung (bzw. deren Nichtverlängerung)
fällt grundsätzlich in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle
Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann,
dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (BGr, 1. Februar
2019, 2C_83/2018, E. 3.1). Ehegatten sind im Zusammenhang mit
Sozialhilfeleistungen als wirtschaftliche Einheit zu behandeln:
Unterstützungsbeiträge werden für Ehepaare gemeinsam berechnet und
ausgerichtet; umgekehrt schlägt das Erwerbsverhalten der Ehegatten – aufgrund
der Unterstützungspflicht (Art. 159 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember
1907 [SR 210]) – auf den jeweils anderen Partner durch (BGr, 7. Oktober
2021, 2C_311/2021, E. 3.2).
Ob und inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an
der Sozialhilfebedürftigkeit trifft, bildet praxisgemäss nicht eine Frage des
Widerrufsgrunds, sondern eine solche der Verhältnismässigkeitsprüfung (BGr, 1. Februar
2019, 2C_83/2018, E. 3.2).
2.5.2
Die Familie des Beschwerdeführers wurde von Juli 2017 bis März 2022 mit
Unterbrüchen von der Sozialhilfe mit insgesamt rund Fr. 240'000.-
unterstützt. Dieser Beitrag ist im Licht der Rechtsprechung als erheblich im
Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG zu qualifizieren (vgl. BGr,
11. März 2019, 2C_23/2018, E. 4.2.1). Entgegen der Ansicht der
Vorinstanz ist der Widerrufsgrund damit jedoch noch nicht ohne Weiteres
begründet. Vielmehr ist zu prüfen, ob damit gerechnet werden kann, dass der
Beschwerdeführer und seine Ehefrau in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen
werden.
Die Beschwerdeführerin arbeitet seit Anfang 2022 im
Stundenlohn in einem Reinigungsunternehmen, wo ihr Einsatzwille und ihre
Gründlichkeit Angaben der Sozialbehörden der Stadt C zufolge gelobt werden. Von
Januar bis Juni 2022 verdiente sie dabei durchschnittlich knapp Fr. 4'000.-
pro Monat. Aufgrund dieser Arbeitsstelle konnte sich die Familie des Beschwerdeführers
per März 2022 von der Sozialhilfe ablösen. Es kommt hinzu, dass der
Beschwerdeführer seit Juli 2022 ebenfalls ein regelmässiges Einkommen erzielt,
womit die Familie über monatliche Einkünfte von etwa Fr. 10'000.- verfügt.
Ob die Ablösung der Familie von der Sozialhilfe, welche erst unter dem Eindruck
des ausländerrechtlichen Verfahrens gelang, nachhaltig ist, muss aufgrund des
bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers und insbesondere seiner unsteten
Erwerbstätigkeit jedoch bezweifelt werden. Doch letztlich kann die Frage, ob
der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG erfüllt ist,
offenbleiben.
2.6 Aufgrund
der Verschuldung des Beschwerdeführers und der bis März 2022 bezogenen
Sozialhilfeleistungen seiner gesamten Familie besteht ein öffentliches
Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers. Dabei fällt insbesondere ins
Gewicht, dass sich der Beschwerdeführer zeitweise trotz der Unterstützung durch
die Sozialhilfe weiter verschuldete und dass er seit rund 10 Jahren und bis vor
Kurzem sein Erwerbspotenzial nicht vollständig ausschöpfte (mit Ausnahme seiner
unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit), weshalb der Sozialhilfebezug mindestens
teilweise als verschuldet gilt. Aufgrund des aktuellen Familieneinkommens von
rund Fr. 10'000.- erscheint die Wegweisung des Beschwerdeführers zum
Schutz des wirtschaftlichen Wohls der Schweiz gegenwärtig jedoch nicht
erforderlich. Vielmehr ist es aufgrund dieses Einkommens möglich, dass sich der
Beschwerdeführer in Zukunft nicht weiter verschulden wird und es ihm zudem
gelingen wird, mindestens einen Teil seiner Schulden zurückzuzahlen. Insgesamt besteht
jedenfalls gegenwärtig nur ein geringes öffentliches Interesse an der Wegweisung
des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer lebt seit bald 24 Jahren in der
Schweiz. Damit wäre seine Wegweisung bereits aufgrund der langen
Aufenthaltsdauer mit einer grossen Härte verbunden. Er spricht auch gut Deutsch
und war in der Lage, der Stadtpolizei C im Rahmen der Gewährung des rechtlichen
Gehörs ohne Dolmetscher Auskunft zu geben. Er ist in der Schweiz zudem in
strafrechtlicher Hinsicht nur in sehr geringem Ausmass negativ in Erscheinung
getreten. Vorliegend ist aber ausschlaggebend, dass die Wegweisung des
Beschwerdeführers es seinen in der Schweiz geborenen Kindern verunmöglichen
würde, mit beiden Elternteilen gemeinsam aufzuwachsen, woran die Kinder ein erhebliches
Interesse haben. Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist in der Schweiz vorläufig
aufgenommen, was bedeutet, dass es ihr nicht möglich und zumutbar ist, zusammen
mit dem Beschwerdeführer in den Kosovo zurückzukehren. Dasselbe gilt für die
Kinder des Beschwerdeführers, welche in der Schweiz geboren wurden und bereits
seit 6, 8 und 15 Jahren hier leben. Auch Besuche im Kosovo sind der Ehefrau und
den Kindern des Beschwerdeführers nicht möglich. Folglich können der
Beschwerdeführer, seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder ihr Familienleben
nur in der Schweiz gemeinsam pflegen, weshalb der Beschwerdeführer über ein erhebliches
Interesse an einem Verbleib in der Schweiz verfügt. Dieses private Interesse
überwiegt das rein pekuniäre und gegenwärtig geringe Interesse an der
Wegweisung des Beschwerdeführers. Damit erweist sich die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers als unverhältnismässig im Sinn von
Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 36 Abs. 3 BV
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in der Hauptsache gutzuheissen.
Der Beschwerdegegner ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer die
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des
Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1
teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat dieser
dem Beschwerdeführer praxisgemäss eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 2'000.-
für das Rekurs- und Fr. 1'500.- (je inkl. allfälliger Mehrwertsteuer) für
das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Weil
damit dem Antrag auf Bezahlung einer Parteientschädigung von insgesamt Fr. 5'857.15
für beide Rechtsmittelverfahren nur teilweise entsprochen wird, ist die
Beschwerde in diesem Punkt teilweise abzuweisen.
4.
Zur
Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig.
Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4
BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I f. des
Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 30. Mai 2022 und die Verfügung des
Beschwerdegegners vom 4. Januar 2022 werden aufgehoben. Der
Beschwerdegegner wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Entscheids der
Sicherheitsdirektion vom 30. Mai 2022 werden die Rekurskosten dem
Beschwerdegegner auferlegt.
In
Abänderung von Dispositiv- Ziff. IV des Entscheids der
Sicherheitsdirektion vom 30. Mai 2022 wird der Beschwerdegegner
verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt. Die vom Beschwerdeführer
bezahlte Kaution wird diesem nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils
zurückerstattet.
4. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.
5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung
einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM);
d) die Gerichtskasse (zwecks Rückzahlung der Kaution).