{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2022-11-24", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2022-00399_2022-11-24.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222823&W10_KEY=13955792&nTrefferzeile=85&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "d6405e3cc299a6225bb2581f352dabd7"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2022.00399"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 24.11.2022  VB.2022.00399"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 24.11.2022  VB.2022.00399"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 24.11.2022  VB.2022.00399"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtverl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung | [Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdef\u00fchrers, eines 1979 geborenen kosovarischen Staatsangeh\u00f6rigen, wurde wegen seiner Verschuldung und der Sozialhilfeabh\u00e4ngigkeit seiner Familie nicht verl\u00e4ngert.] Aufgrund der Beziehung zu seinem Sohn, welcher in der Schweiz \u00fcber ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verf\u00fcgt, kann der Beschwerdef\u00fchrer aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens einen Aufenthaltsanspruch in der Schweiz ableiten (E. 2.1). Der Beschwerdef\u00fchrer erf\u00fcllt den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG (Nichtbeachtung der \u00f6ffentlichen Sicherheit und Ordnung) bei einer gesamthaften Betrachtung nicht. Insbesondere kann ihm der erhebliche Anstieg seiner Verschuldung seit der Verwarnung im Jahr 2018 nicht qualifiziert vorgeworfen werden (E. 2.4). Ob sich der Beschwerdef\u00fchrer und seine Familie nachhaltig von der Sozialhilfe abl\u00f6sen konnten, kann offenbleiben (E. 2.5). Der Beschwerdef\u00fchrer und seine Familie k\u00f6nnen ihr Familienleben nur in der Schweiz pflegen, weshalb der Beschwerdef\u00fchrer \u00fcber ein erhebliches Interesse an einem Verbleib in der Schweiz verf\u00fcgt. Dieses private Interesse \u00fcberwiegt das rein pekuni\u00e4re und gegenw\u00e4rtig geringe Interesse an der Wegweisung des Beschwerdef\u00fchrers (E. 2.6). Dem Antrag auf Bezahlung einer Parteientsch\u00e4digung von insgesamt Fr. 5'857.15 f\u00fcr beide Rechtsmittelverfahren wird nur teilweise entsprochen (E. 3).  Teilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:16:26", "Checksum": "b5da5f182ae2a7e7b4b9654211b72c75"}