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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2022.00403
Urteil
des Einzelrichters
vom 15. November 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Martin Bertschi,
Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
Schulgemeinde A, Schulpflege,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. B,
2. C,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Kostenübernahme
Mittwochnachmittagsbetreuung,
hat sich ergeben:
I.
D, Jahrgang 2017, wurde mit Trisomie 21
(Down-Syndrom) geboren. Seit Beginn des Schuljahrs 2021/2022 besucht er
die Heilpädagogische Schule E (HPS E).
Um seinen beiden älteren Geschwistern am
Mittwochnachmittag mehr elterliche Aufmerksamkeit und Ruhe für das Erledigen
der Hausaufgaben zu verschaffen, meldeten die Eltern von D, B und C, ihren Sohn
für die Mittwochnachmittagsbetreuung (jeweils von 12.00 Uhr bis
16.30 Uhr) in der HPS E an und ersuchten die Schule A um
Übernahme der in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten in Höhe von Fr. 5'000.-
pro Jahr. Mit Beschluss vom 3. Februar 2022 lehnte die Schulpflege A
dieses Gesuch unter Hinweis auf das steuerbare Einkommen der Eheleute B/C
ab.
II.
Dagegen rekurrierten B und C beim Bezirksrat Andelfingen
und erklärten, dass sie sich wünschten, "gleich viel für die
ausserschulische Betreuung bezahlen [zu] müssen, wie Leute mit 'normalen'
Kindern und nicht mehr als das Doppelte (1800fr vs. 5000fr)". Mit
Beschluss vom 23. Mai 2022 hiess der Bezirksrat Andelfingen das
Rechtsmittel gut, hob den Beschluss der Schulpflege A vom 3. Februar
2022 auf, hielt fest, dass die HPS E die Kosten für die Betreuung von D
direkt der Schulgemeinde A verrechnen könne, und verpflichtete B und C,
Elternbeiträge von Fr. 46.80 pro betroffenen Nachmittag an die
Schulgemeinde A zu bezahlen.
III.
Am 1. Juli 2022 erhob die Schulgemeinde A
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge
sei der Beschluss des Bezirksrats Andelfingen vom 23. Mai 2022 aufzuheben
und der Beschluss ihrer Schulpflege vom 3. Februar 2022 zu bestätigen.
Der Bezirksrat Andelfingen verzichtete am 18. Juli
2022 auf Vernehmlassung. B und C erklärten mit Beschwerdeantwort vom 31. August
2022, "[a]n den Anträgen und Begründungen" ihres Rekurses
festzuhalten. Hierzu äusserte sich die Schulgemeinde A am 12. September
2022.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide eines Bezirksrats über Anordnungen einer Schulpflege etwa
betreffend die Übernahme der Kosten für die schulergänzende Betreuung von
Schülerinnen und Schülern nach § 75 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar
2005 (VSG, LS 412.100) in Verbindung mit §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig.
Hinsichtlich der weiteren Eintretensvoraussetzungen liesse
sich einzig fragen, ob die Beschwerdeführerin im Sinn von § 49 in
Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG zur Beschwerdeerhebung legitimiert sei
(vgl. etwa BGr, 8. April 2016, 2C_20/2016, E. 2; VGr, 5. Januar
2022, VB.2021.00559, E. 1.2). Da die Beschwerde allerdings – wie sich
nachfolgend zeigt – ohnehin abzuweisen ist, kann offenbleiben, wie es sich
damit verhält.
2.
Aufgrund des Fr. 20'000.- nicht übersteigenden
Streitwerts fällt die Angelegenheit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b
Abs. 1 lit. c VRG; vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014, § 65a N. 17).
3.
3.1 Nach § 30a Abs. 1 und Abs. 2 VSG in
Verbindung mit § 32a Abs. 1 der Volksschulverordnung vom 28. Juni
2006 (VSV, LS 412.101) sind die Gemeinden im Kanton Zürich verpflichtet,
während der Schulwochen in der Zeit zwischen 7.30 Uhr und 18.00 Uhr
Betreuungsangebote zur Verfügung zu stellen, die Schülerinnen und Schüler
(freiwillig) ergänzend zum Unterricht besuchen können (sog. Tagesstrukturen).
Die betreffenden Angebote müssen dem tatsächlichen Bedarf in der jeweiligen
Gemeinde entsprechen (§ 32a Abs. 1 VSV), welcher rechtzeitig und
regelmässig zu ermitteln ist (§ 30a Abs. 2 VSG; siehe ferner ABl
2017-03-10, Meldungsnummer 00188259, S. 4).
Die Gemeinden können dabei auch Dritte mit dem Betrieb
bedarfsgerechter Tagesstrukturen beauftragen (§ 30a Abs. 3 VSG).
Besteht bei einer Schule für gewisse Zeiten ein Bedarf für weniger als zehn
Schülerinnen oder Schüler, sind zudem Lösungen im Einzelfall zulässig (§ 32a
Abs. 2 VSV).
3.2 Die
schulergänzende Betreuung während der koordinierten Unterrichtszeit am
Vormittag (sogenannte Blockzeiten), das heisst in der Regel von 8.00 Uhr
bis 12.00 Uhr (§ 26 Abs. 3 VSV), hat unentgeltlich zu sein (§ 27
Abs. 2 VSG). Besuchen Schülerinnen und Schüler Tagesstrukturen ausserhalb
der Blockzeiten, können die Gemeinden von den Eltern dagegen Beiträge erheben (§ 11
Abs. 4 VSG).
Die Elternbeiträge für alle Leistungen im Zusammenhang mit
Tagesstrukturen dürfen höchstens kostendeckend sein (§ 32a Abs. 4
VSV). Es steht den Gemeinden insofern frei, das Tagesstrukturangebot teilweise
zu subventionieren und tiefere Elternbeiträge (zum Beispiel abgestuft nach den
finanziellen Verhältnissen, Reduktionen für mehrere Kinder) zu verlangen. Für
die konkrete Regelung der Elternbeiträge müssen durch die Gemeinden
Elternbeitragsreglemente erlassen werden (siehe dazu Volksschulamt des Kantons
Zürich, Broschüre "Tagesstrukturen. Allgemeine Informationen und
spezifische Vorgaben", aktualisierte Ausgabe vom September 2021, S. 6
und S. 10, abrufbar unter https://www.zh.ch > Bildung >
Informationen für Schulen > Informationen für die Volksschule >
Unterrichtsergänzende Angebote > Tagesstrukturen [zuletzt besucht am 9. November
2022]), damit ihnen bei der Beitragsbemessung kein übermässiger Spielraum
verbleibt und die Leistungspflichten der Eltern voraussehbar und rechtsgleich
sind (vgl. BGE 136 I 142 E. 3.1 mit Hinweisen).
4.
Die Vorinstanz erwägt in ihrem Beschluss vom 23. Mai
2022, dass die Beschwerdeführerin – angesichts des geringen Bedarfs an einer
schulergänzenden Betreuung an Mittwochnachmittagen in der Schulgemeinde – zwar
nicht verpflichtet sei, selbst ein entsprechendes Angebot für D zur Verfügung
zu stellen; sie müsste für ihn jedoch eine Einzelfalllösung im Sinn von § 32a
Abs. 2 VSV treffen. Hierauf verzichte die Beschwerdeführerin bewusst und
berufe sich stattdessen zu ihrer Entlastung auf das Angebot der HPS E,
weshalb diese die im Zusammenhang mit der Betreuung von D entstandenen Kosten
direkt der Beschwerdeführerin in Rechnung stellen könne. Die Beschwerdeführerin
könne der Beschwerdegegnerschaft im Gegenzug einen Elternbeitrag verrechnen,
wobei diesbezüglich zu beachten sei, dass sie keine Ausnahmeregelung für
Sonderschulkinder vorsehe, die im Übrigen nicht diskriminierend nach Art. 8
Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sein
dürfte. Der den Eltern verrechnete Beitrag könne daher nicht höher sein als der
allgemein vorgesehene Elternbeitrag, wie ihn die Beschwerdeführerin gemäss
ihrem Reglement "Tagesstrukturen" vom 4. Juni 2020 in ihrem
Dokument "Betreuungsangebote – Tarife (gültig ab 01. August
2020)" festlege. Danach werde für den Mittagstisch pro Kind mit Anmeldung
ein Beitrag von Fr. 15.- erhoben und gälten für die Berechnung des für die
Nachmittagsbetreuung von 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr geschuldeten
Elternbeitrags bei weniger als zehn Anmeldungen (Einzelfalllösungen in Form von
Tagesfamilien) die Tarife des Tagesfamilienvereins Winterthur Weinland.
Ausgehend von dem dort vorgesehenen Stundenansatz von Fr. 10.60 pro Stunde
und den effektiven Betreuungszeiten (12.00 Uhr bis 16.30 Uhr
inklusive Mittagessen) könne die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerschaft
daher lediglich einen Beitrag von Fr. 46.80 pro Nachmittag in Rechnung
stellen.
Dem hält die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht
entgegen, dass zurzeit in der Schulgemeinde A
insgesamt lediglich maximal sechs Schülerinnen und Schüler die
Nachmittagsbetreuung besuchten. Für den Mittwochnachmittag gebe es neben dem
Sohn der Beschwerdegegnerschaft keine anderen Anmeldungen. Die Schule A
könne deshalb keine eigene Nachmittagsbetreuung anbieten, sondern müsse auf
Einzellösungen ausweichen. Der Sohn der Beschwerdegegnerschaft nehme jedoch das
freiwillige Angebot der HPS E für die Nachmittagsbetreuung in Anspruch,
sodass für ihn keine Einzelfalllösung gefunden werden müsse. Dieser Sachverhalt
sei nicht vom Anwendungsbereich ihres Reglements Tagesstrukturen bzw. der
dazugehörigen Tarife erfasst. Mangels einer gesetzlichen Grundlage sei es der
Beschwerdeführerin folglich nicht erlaubt, die fraglichen Kosten zu übernehmen,
zumal die Gemeindeversammlung der Schule A am 27. November
2019 entschieden habe, dass die schulergänzende Betreuung nur durch die Schule A
angeboten werden könne, wenn sie zu 100 % kostendeckend sei, und keine
Subventionierung bzw. Defizitabgeltung erfolge. Diesem
politischen Willen sei sie bzw. die Schulpflege verpflichtet.
5.
5.1 Wie die
Vorinstanz zu Recht erwägt, ist die Beschwerdeführerin von Gesetzes wegen
verpflichtet, der Beschwerdegegnerschaft bzw. ihrem Sohn bei entsprechendem
Bedarf ein Angebot für eine schulergänzende Betreuung bereitzustellen (§ 30a
Abs. 2 VSG in Verbindung mit § 32a Abs. 1 VSV). Das Angebot kann
angesichts der aktuell bloss geringen Nachfrage innerhalb der Schulgemeinde A
auf den Einzelfall zugeschnitten sein. Die Einrichtung einer gemeindeeigenen
Nachmittagsbetreuung ist nicht erforderlich (§ 32a Abs. 2 VSV). Auch
ist die Gemeinde – in Anbetracht der von der Beschwerdegegnerschaft gewünschten
(Fremd-)Betreuungszeiten ausserhalb der Blockzeiten – nicht verpflichtet, die
Kosten eines solchen Angebots vollumfänglich zu übernehmen, sondern darf den
Eltern dafür in den Grenzen von § 11 Abs. 4 VSG und § 32a Abs. 4
VSV sowie nach Massgabe des kommunalen Beitragsreglements einen Elternbeitrag
verrechnen.
Die Beschwerdeführerin kann sich indes nicht einfach unter
Berufung auf den Umstand, dass im Fall des mit einer Behinderung lebenden Sohns
der Beschwerdegegnerschaft bereits ein geeignetes Betreuungsangebot der HPS E
besteht, jeglicher Verantwortung im Zusammenhang mit der Organisation und
Finanzierung der betrachteten Nachmittagsbetreuung entledigen. Zwar konnte sie
in Anbetracht des Angebots der HPS E davon absehen, der
Beschwerdegegnerschaft eine eigene Betreuungslösung für deren Sohn im Sinn von § 32a
Abs. 2 VSV zu unterbreiten bzw. eine solche zu suchen, und stattdessen auf
das bestehende Angebot von dessen Sonderschule zurückgreifen (vgl. auch § 30a
Abs. 3 VSG sowie dazu ABl 2017-03-10, Meldungsnummer 00188259, S. 4);
mit der Vorinstanz ist jedoch davon auszugehen, dass der Wegfall der
Organisationsverantwortung nicht auch zum Wegfall der
Finanzierungsverantwortung der Beschwerdeführerin führte, sondern ihr die HPS E
vielmehr die Kosten der streitgegenständlichen Nachmittagsbetreuung direkt in
Rechnung stellen durfte bzw. darf, weil sie der Beschwerdegegnerschaft an ihrer
statt ein geeignetes Betreuungsangebot zur Verfügung stellt (vgl. BGr, 29. September
2021, 2C_385/2021, E. 3.1.3 betreffs den Fall, dass eine Gemeinde kein
ausreichendes und zumutbares Grundschulangebot unterhält und ein betroffenes
Kind deshalb eine private Lösung wählt; siehe zudem https://www.zh.ch >
Bildung > Informationen für Schulen > Informationen für die
Volksschule > Besonderer Bildungsbedarf > Sonderschulung
> Ergänzende Tagesstrukturen; HPS Heilpädagogische Schule Bezirk
Andelfingen, Informationen für Eltern und Erziehungsberechtigte, aktualisierte
Ausgabe vom Januar 2020, Ziff. 8, abrufbar unter
https://www.szv-andelfingen.ch > HPS > Publikationen/Downloads
> Handbuch für Eltern [beides zuletzt besucht am 9. November
2022]).
5.2 Was die
Bemessung des von der Beschwerdegegnerschaft für die Nachmittagsbetreuung ihres
Sohns zu entrichtenden Beitrags anbelangt, ergibt sich aus den vorstehenden
Erwägungen zunächst, dass die Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerschaft
für die schulergänzende Betreuung von D grundsätzlich nicht mehr verlangen
kann, als wenn sie ihrer Verpflichtung zur Bereitstellung eines
Betreuungsangebots für den Schüler selbst nachgekommen wäre bzw. nachkommen
würde.
Unbestritten ist freilich, dass sich weder das
"Reglement Tagesstrukturen" der Beschwerdeführerin noch das Infoblatt
"Betreuungsangebote – Tarife", auf welches das erstgenannte Reglement
verweist, explizit zur Höhe und/oder zu den Kriterien zur Bemessung der
Beiträge äussern, welche die Eltern eines Kindes für dessen schulergänzende
Betreuung in einer gemeindeexternen oder privaten Betreuungseinrichtung
(ausserhalb einer Tagesfamilie) zu bezahlen haben. Gleiches gilt hinsichtlich
der im Zusammenhang mit der schulergänzenden Betreuung eines Kindes mit
besonderen Bildungsbedürfnissen in einer Sonderschule bzw. einer anderen
spezialisierten Einrichtung geschuldeten Elternbeiträge.
Auch aus dem von ihr zu verantwortenden Fehlen einer
genügenden gesetzlichen Grundlage für die Bemessung der Elternbeiträge in
Fällen wie dem vorliegenden kann die Beschwerdeführerin nun allerdings nicht
einfach schliessen, dass die Beschwerdegegnerschaft für die kompletten
Betreuungskosten aufzukommen habe. Vielmehr erscheint die von der Vorinstanz
gefundene Lösung, die von der Beschwerdeführerin getroffene generelle Regelung
analog anzuwenden bzw. die allgemeinen Tarifbestimmungen hilfsweise für die
Bemessung der hier geschuldeten Beiträge heranzuziehen, mit Blick insbesondere
auf das Verbot von Diskriminierungen gegenüber Menschen mit einer Behinderung (Art. 8
Abs. 2 BV) als sachgerecht. So wäre es diskriminierend, wenn ein Kind mit
einer Behinderung wie der Sohn der Beschwerdegegnerschaft einzig aufgrund
seiner Behinderung kein Angebot der schulergänzenden Betreuung nutzen könnte
bzw. faktisch an der Nutzung gehindert wäre, weil die zuständige Gemeinde nur
Betreuungsangebote für nicht behinderte Kinder bereithält und/oder keinen
finanziellen Beitrag an geeignete alternative Angebote leistet. Der
vorinstanzlichen Beitragsbemessung als solcher setzt die Beschwerdeführerin
denn auch nichts entgegen. Die Höhe des von der Vorinstanz festgelegten
Beitrags hält sich zudem in einer Grössenordnung, wie sie auch in anderen
Gemeinden in der Region üblich ist (vgl. etwa Stadt Bülach, Angebot
schulergänzende Betreuung, abrufbar unter https://www.buelach.ch
> Bildung [maximal Fr. 221.- pro Monat für eine Halbtagesbetreuung
{12.00 Uhr bis 18.00 Uhr} inklusive Mittagessen]; siehe ferner https://www.hps-bezirk-buelach.ch
> Sonderschulung > Tagesschule > Schulergänzende
Betreuung [Fr. 40 für eine Halbtagesbetreuung {12.00 Uhr bis 17.30 Uhr}
inklusive Mittagessen]; Stadt Winterthur, Art. 7 Abs. 2 des Beitrags-
und Betriebsreglements über die Kinderbetreuung im schulischen Bereich vom 23. Mai
2012, Erlass-Sammlung 4.5-2.1, abrufbar unter https://winterthur.tlex.ch
[Maximalbetrag von Fr. 92.- pro Tag und Kind]; Primarschule Henggart,
Tagesstrukturen, Tarife Basismodule, abrufbar unter
https://www.primarschule-henggart.ch/tagesstrukturen-32.html [Fr. 195.-
pro Monat für eine Halbtagesbetreuung {11.50 Uhr bis 18.00 Uhr}
inklusive Mittagessen]; alle zuletzt besucht am 9. November 2022).
5.3 Am
vorliegenden Ergebnis vermag auch der von der Beschwerdeführerin angerufene
Beschluss der Schulgemeinde A vom 27. November 2019 nichts zu ändern:
Mit diesem wurde ein Verpflichtungskredit für die Nachmittagsbetreuung in den
schulergänzenden Tagesstrukturen abgelehnt. Die Beschwerdeführerin bringt sinngemäss
vor, damit sei ihre Beteiligung an den Kosten für die schulergänzende Betreuung
in Fällen wie dem vorliegenden ausgeschlossen worden, in denen die Gemeinde zur
Erfüllung ihrer Verpflichtung zur Schaffung einer erforderlichen Tagesstruktur
für ein Kind auf eine externe bzw. private Lösung zurückgreift. Sollte dies
zutreffen, würde es zumindest insoweit gegen das höherrangige Recht verstossen,
als nicht garantiert wird, dass die Elternbeiträge höchstens kostendeckend
sind, und als Diskriminierungen nach Art. 8 Abs. 2 BV nicht
ausgeschlossen werden. Eine solche Regelung wäre von vornherein unbeachtlich
(vgl. Art. 79 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar
2005 [LS 101]).
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.
7.
Das Verfahren ist unentgeltlich (Art. 10 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes
vom 13. Dezember 2002 [SR 151.3]). Ausgangsgemäss ist der
Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 595.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Andelfingen.