{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2023-05-17", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2022-00406_2023-05-17.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223244&W10_KEY=13955783&nTrefferzeile=30&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "a37dfcfad0657aa453f1badb290d6385"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2022.00406"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 17.05.2023  VB.2022.00406"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 17.05.2023  VB.2022.00406"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 17.05.2023  VB.2022.00406"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kostenersatz nach \u00a7 44 SHG | [Die Wohngemeinde unterst\u00fctzte ab M\u00e4rz 2020 ein ausl\u00e4ndisches Konkubinatspaar und dessen 2017, 2018 und 2020 geborene Kinder mit wirtschaftlicher Sozialhilfe. Der Kindsvater h\u00e4lt sich seit 2004, die Kindsmutter seit 2017 im Kanton Z\u00fcrich auf. Der Kindsvater zog Ende Januar 2021 aus der Familienwohnung aus. Umstritten ist, ob der Kanton der Wohngemeinde die seit Februar 2021 entstandenen Kosten der zu Gunsten der drei bei der Mutter verbliebenen Kinder ausgerichteten wirtschaftlichen Sozialhilfeleistungen ersetzen muss.] Nach \u00a7 44 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes (SHG) ersetzt der Kanton der Wohngemeinde die Kosten der wirtschaftlichen Sozialhilfe an ausl\u00e4ndische Personen, welche noch nicht zehn Jahre ununterbrochen Wohnsitz im Kanton haben. \u00dcberblick \u00fcber die Regelung des Unterst\u00fctzungswohnsitzes nach \u00a7 36 und \u00a7 37 SHG (E. 3). Das Verlassen des Familienhaushalts durch einen Elternteil f\u00fchrt nicht dazu, dass das Kind einen selbst\u00e4ndigen Wohnsitz begr\u00fcndet, sondern bewirkt lediglich, dass sich der Wohnsitz des Kinds - bez\u00fcglich Ort und Dauer - gest\u00fctzt auf \u00a7 37 Abs. 2 SHG nur von dem Elternteil ableitet, mit dem es weiterhin zusammenwohnt. Es hat mithin weiterhin einen unselbst\u00e4ndigen Wohnsitz. Hat der mit dem Kind weiterhin zusammenwohnende unverheiratete Elternteil noch nicht zehn Jahre ununterbrochen Wohnsitz im Kanton Z\u00fcrich, so hat der Kanton die zu Gunsten der Kinder erbrachten Unterst\u00fctzungsleistungen zu ersetzen. F\u00fcr eine analoge Anwendung von \u00a7 36 Abs. 2 oder \u00a7 37 Abs. 4 SHG besteht weder Raum noch Anlass (zum Ganzen E. 5.3-5). Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:33:10", "Checksum": "8de8fece6643f47dd15679cc6a02b6c2"}