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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
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VB.2022.00407
Urteil
der 2. Kammer
vom 21. Dezember 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A, vertreten durch lic. iur. X,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf
der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
A, geboren 1988, Staatsangehörige der Türkei, reiste am
12. April 2018 in die Schweiz ein und erhielt am 18. April 2018 eine
Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Heirat. Am 14. Juni 2018 ging sie mit
dem Schweizer B, geboren 1983, die Ehe ein. Im Rahmen des Familiennachzugs
erhielt sie am 5. Oktober 2018 eine Aufenthaltsbewilligung, letztmals
gültig bis 13. Juni 2022. Am 6. Juli 2021 teilte B dem Migrationsamt
per E-Mail mit, er habe sich von seiner Ehefrau getrennt und sei am
30. März 2021 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. In der Türkei habe
er am 12. Mai 2021 ein Scheidungsbegehren eingereicht. Eine Chance auf
Versöhnung gebe es nicht.
Mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom
20. September 2021 stellte das Gericht fest, dass die Ehegatten seit dem
30. Juni 2021 getrennt leben.
Mit Verfügung vom 25. Februar 2022 widerrief das
Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von A, wies sie aus der Schweiz weg
und setzte ihr Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 24. Mai 2022.
II.
Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 2. Juni 2022 ab, unter Ansetzung einer neuen
Ausreisefrist bis zum 2. September 2022.
III.
Mit Beschwerde vom 4. Juli 2022 beantragte A beim
Verwaltungsgericht, es sei ihr in Aufhebung des Entscheids der Sicherheitsdirektion
vom 2. Juni 2022 eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. In
prozessrechtlicher Hinsicht beantragte sie die unentgeltliche Rechtspflege und
die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin, unter Kosten- und
Entschädigungsfolge.
Die Sicherheitsdirektion
verzichtete am 6. Juli 2022 auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt
reichte keine Beschwerdeantwort ein.
Mit Präsidialverfügung vom 21. September 2022 lud der
Abteilungspräsident A zur Befragung als Partei und ihren Ehemann B zur
Befragung als Zeuge auf den 16. November 2022 vor. […] Am
16. November 2022 wurde zunächst B vernommen. Er machte in der Folge von
seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch und tätigte keine Aussage. Danach
wurde A (in Begleitung ihrer Rechtsvertreterin) unter Anwesenheit eines
Dolmetschers persönlich angehört. Es war keine Vertretung des Migrationsamts
anwesend. Das Verhandlungsprotokoll wurde den Parteien in der Folge zur
freigestellten Stellungnahme zugestellt. A teilte dem Verwaltungsgericht mit
Schreiben vom 5. Dezember 2022 mit, dass sie auf eine Stellungnahme
verzichte. Das Migrationsamt reichte keine Stellungnahme ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde beim Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessenüberschreitung oder
Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1 Die
ausländische Ehegattin eines Schweizer Bürgers hat Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn dieser mit ihr zusammenwohnt
(Art. 42 Abs. 1 des
Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG]).
Entscheidend ist damit nicht das formelle Eheband zwischen den Beteiligten,
sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft (BGE 136 II 113
E. 3.2). Bei intakter und gelebter Ehe lässt sich ein entsprechender
Aufenthaltsanspruch zudem auf das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) festgehaltene Recht auf
Familienleben stützen.
2.2 Nach
Auflösung der Ehegemeinschaft besteht der Aufenthaltsanspruch fort, wenn die in
der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und
kumulativ die neu auf Gesetzesstufe verankerten Integrationskriterien nach Art. 58a
AIG erfüllt sind (Art. 50 Abs. 1 lit. a) oder wichtige
persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen
(Art. 50 Abs. 1 lit. b
AIG i.V.m. Art. 42 AIG).
2.2.1
Von einer Ehegemeinschaft im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a
AIG ist auszugehen, solange eine tatsächlich gelebte eheliche Beziehung und ein
gegenseitiger Ehewille vorliegen. Die Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1
lit. a AIG gilt zudem gemäss konstanter und gefestigter bundesgerichtlicher
Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit absolut, ohne dass hierin ein
überspitzter Formalismus auszumachen ist (vgl. zum Beispiel BGr, 26. März
2018, 2C_281/2017, E. 2.2).
Eine relevante Ehegemeinschaft
im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist nur gegeben, solange
die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille
besteht (BGE 137 II 345 E. 3.1.2; BGr, 7. Juli 2011, 2C_155/2011,
E. 3). Dabei ist im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen
wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 138 II 229
E. 2 mit Hinweisen; BGr, 16. März 2022, 2C_924/2021, E. 5.2).
Die eheliche Gemeinschaft, auf deren Dauer es ankommt, kann aufgrund sämtlicher
Umstände im Einzelfall auch schon während und trotz des (weiteren)
Zusammenlebens dahingefallen sein, wobei für die Fristberechnung dann auf
diesen Zeitpunkt abzustellen ist (BGr, 8. Juni 2020, 2C_301/2020,
E. 4.2.1; vgl. BGE 137 II 345 E. 3.1.2). Mehrere Phasen des
Zusammenlebens, unterbrochen durch Trennungsphasen, können bei der Berechnung
der Dreijahresfrist addiert werden, sofern die ernsthafte Weiterführung der
Ehegemeinschaft noch beabsichtigt wird (vgl. BGE 140 II 345
[= Pra. 104/2015 Nr. 75] E. 4.5.2 mit Hinweisen).
Zeiten
des Getrenntlebens können nach Art. 49 AIG in Verbindung mit Art. 76
der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom
24. Oktober 2007 (VZAE) nur dann an die Dreijahresfrist angerechnet
werden, wenn für die getrennten Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden
können und die Familien- bzw. Ehegemeinschaft weiterbesteht. Praxisgemäss
ermöglicht Art. 49 AIG in Krisensituationen nur kurze, vorübergehende
Unterbrüche der Wohn- und Lebensgemeinschaft (BGr, 16. Februar 2011,
2C_781/2010, E. 2.1.3). Die Anforderungen an den Nachweis des
Fortbestands des Ehewillens und der ehelichen Gemeinschaft sind bei
längerfristigem Getrenntleben der Ehegatten besonders streng, da die
Ausnahmebestimmungen von Art. 49 AIG und Art. 76 VZAE nicht den Sinn
haben, den Ehepartnern von Schweizer Bürgern das Aufenthaltsrecht zu sichern,
bis feststeht, dass die Ehe endgültig gescheitert ist. Bei einer Trennung
von mehr als sechs bis zwölf Monaten ist in der Regel unabhängig von den geltend
gemachten Gründen von einer definitiven Trennung und Auflösung der
bewilligungsrelevanten Ehegemeinschaft auszugehen und die Ehe ist spätestens
mit dem Auszug eines Ehepartners aus der ehelichen Wohnung als aufgehoben zu
betrachten (vgl. BGr, 18. Juli 2013, 2C_596/2013, E. 3.1; VGr,
27. Januar 2016, VB.2015.00769, E. 2.1; VGr, 9. Dezember 2013,
VB.2013.00385, E. 2.2.2; vgl. auch BGE 136 II 113 E. 3.2 zur
Massgeblichkeit einer "retrospektiven Berechnung" der Dauer der
ehelichen Gemeinschaft). Da eine gelebte eheliche Gemeinschaft den
diesbezüglichen Willen beider Ehegatten voraussetzt, ist von einer dauerhaften
Trennung bereits auszugehen, wenn einer der beiden Ehegatten eine
Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens definitiv ausgeschlossen hat (vgl.
VGr, 23. Oktober 2019, VB.2019.00583, E. 2.2; VGr, 21. März
2018, VB.2017.00659, E. 2.2). Zudem belegt eine kurzzeitige Wiederaufnahme
des ehelichen Zusammenlebens nach längerem Getrenntleben noch nicht den
ernsthaften Willen zur Führung eines Ehelebens (BGr, 21. Juli 2011,
2C_231/2011, E. 4.6; vgl. zum Ganzen VGr, 21. August 2018,
VB.2018.00419, E. 4.2).
2.2.2
Wichtige persönliche Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG (in
Verbindung mit Art. 42 AIG) können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin
oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder wenn deren soziale
Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2
AIG).
Eheliche Gewalt bedeutet nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung eine systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und
Kontrolle auszuüben, und nicht eine einmalige Ohrfeige oder eine verbale
Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits. Ein Anspruch wird auch
nicht bereits durch eine einmalige tätliche Auseinandersetzung begründet. Das
Gleiche gilt, wenn der Ehepartner den Ausländer nach einem Streit aus der
Wohnung weist, ohne dass das Opfer körperliche oder psychische Schäden
erleidet. Die physische oder psychische Zwangsausübung und deren Auswirkungen
müssen vielmehr von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein. Auch eine
psychische bzw. sozioökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen,
Erniedrigen, Drohen und Einsperren kann einen für die Annahme eines
nachehelichen Härtefalls relevanten Grad erreichen. Dies gilt praxisgemäss,
wenn die psychische Integrität des Opfers bei einer Aufrechterhaltung der
ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde. Die anhaltende,
erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der betroffenen
Person bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht
erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die
Ehe aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit
verneinenden Beziehung verharrt. Dabei ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen
(BGE 138 II 229 E. 3.2.1 f. mit zahlreichen Hinweisen; BGr, 23. März
2018, 2C_460/2017, E. 3.2).
Die ausländische Person trifft bei den Feststellungen des
entsprechenden Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht (Art. 90
AIG). Sie muss die eheliche Gewalt in geeigneter Weise glaubhaft machen
(Arztberichte oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte,
Berichte/Einschätzungen von Fachstellen [Frauenhäuser, Opferhilfe usw.],
glaubwürdige Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder Nachbarn etc.). Nach
Art. 77 VZAE können die Behörden entsprechende Nachweise verlangen (Abs. 5).
Als Hinweise für eheliche Gewalt gelten insbesondere: a. Arztzeugnisse; b.
Polizeirapporte; c. Strafanzeigen; d. Massnahmen im Sinne von Artikel 28b ZGB
[Gewaltschutzmassnahmen]; oder e. entsprechende strafrechtliche Verurteilungen
(Abs. 6). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle
Spannungen genügen nicht (BGE 142 I 152 E. 6.2 = Pra 106 [2017] Nr. 63 E. 3.3).
Wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, müssen die
Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus
entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und
beweismässig unterlegt werden. Nur in diesem Fall und beim Bestehen
entsprechender Beweisanträge, die nicht in antizipierter Beweiswürdigung
abgewiesen werden können, wobei aber allfälligen sachinhärenten besonderen
Beweisschwierigkeiten Rechnung zu tragen ist, rechtfertigt es sich, ein
ausländerrechtliches Beweisverfahren durchzuführen (vgl. BGE 138 II 229
E. 3.2.3).
Gemäss dem vom
Bundesgericht erwähnten, im Auftrag des Eidgenössischen Büros für die
Gleichstellung von Frau und Mann erstellten Bericht vom Juni 2012 mit dem Titel
"Beurteilung des Schweregrades häuslicher Gewalt – Sozialwissenschaftlicher
Grundlagenbericht" (nachfolgend: "Bericht EBG") ist es nicht
einfach, Formen von im intimen Rahmen erlittener häuslicher Gewalt und
Überwachung in bestimmte Kategorien zu fassen. Deshalb müssten die
Nachforschungen begangene Taten, die vom Opfer empfundene Gewalt und deren
Gefährlichkeit sowie die Auswirkung auf die Person (hinsichtlich Gesundheit,
Einschränkungen im täglichen Leben) berücksichtigen. Das Bundesgericht hielt
fest, daraus habe die Rechtsprechung geschlossen, dass der Begriff der
ehelichen Gewalt eine gewisse Intensität ausweisen müsse und seien bei
psychischen Zwängen die systematische Misshandlung bzw. ihre Dauer und der
dadurch entstandene Druck glaubhaft zu machen (siehe E. 2.3.2; zum Ganzen vgl.
BGr, 26. Mai 2016, 2C_777/2015, E. 3.2 und E. 3.3 = Pra 106 [2017] Nr. 63, mit
Hinweisen, unter anderem auf Bericht EBG, S. 22).
Der genannte Bericht weist darauf hin, dass häusliche
Gewalt in erster Linie mit physischer Gewalt gleichgesetzt werde, was das
Problem jedoch nur mangelhaft erfasse. Gezieltes Einschüchtern und Abwerten der
Person, das Angstmachen und Äussern von (Todes-)Drohungen, das Verbieten und
systematische Unterbinden sozialer Kontakte sowie das Nachstellen und ständige
Kontrollieren, Zurechtweisen und Bestrafen der Person gehörten ebenso vorrangig
zur häuslichen Gewalt (vgl. Bericht EBG, S. 8).
Genannt werden zwei Gewaltformen, nämlich das
"systematische Gewalt- und Kontrollverhalten" und das "situativ
übergriffige Konfliktverhalten". Kennzeichnend für das erste Gewaltmuster
sei ein umfassendes, beständiges Muster kontrollierender, einschränkender und
machtmissbrauchender Verhaltensweisen, worunter unter anderem emotionaler
Missbrauch und psychische Gewalt (drangsalieren, blossstellen, demütigen,
schlechtmachen, als dumm hinstellen, erniedrigen, beschimpfen, eifersüchtiges
Verhalten, beschuldigen), Isolation, sexuelle Gewalt (Geschlechtsverkehr oder
nicht konsensuale Praktiken erzwingen), ökonomische Gewalt (Geld entziehen),
Drohung, Einschüchterung und Angst machen gehörten. In diesem Gewaltmuster
könnten auch physische Übergriffe vorkommen (Bericht, S. 8–10). Beim
"situativ übergriffigen Konfliktverhalten" stehe dagegen eine
konkrete konfliktive Situation im Vordergrund, das heisst ein einzelnes,
abgrenzbares Ereignis. Die Beteiligten würden sich grundsätzlich als ebenbürtig
und eigenständig/selbständig wahrnehmen. Zu beachten sei, dass situativ
übergriffiges Konfliktverhalten in systematisches Gewalt- und Kontrollverhalten
übergehen könne (vgl. Bericht S. 11 f.).
3.
Es ist im Nachfolgenden zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin
ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50
Abs. 1 lit. a (Ehedauer von drei Jahren und Erfüllen der
Integrationskriterien) oder auf Art. 50
Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 42 AIG (wichtige
persönliche Gründe) zukommt.
3.1 Die
Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass die Ehe der
Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann nicht drei Jahre gedauert habe. Zur
Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die Eheleute würden seit dem 30. März
2021 nicht mehr zusammenwohnen und hätten das Zusammenleben seither nicht
wiederaufgenommen. Es seien keine Nachweise eines tatsächlichen Ehewillens
beigebracht worden und die Ehe sei als definitiv gescheitert anzusehen. Ein
Anspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG falle deshalb
ausser Betracht. Wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m.
Art. 42 AIG seien weder geltend gemacht worden noch würden sich solche aus
den Akten ergeben.
3.2 […]
3.3 Es ist
zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen nachehelichen Verlängerungsanspruch
nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG erfüllt sind: Hierzu ist festzuhalten, dass die
Beschwerdeführerin die Integrationskriterien ohne Weiteres erfüllt. Sie ist in
keiner Weise negativ in der Schweiz aufgefallen (keine Schulden, kein Bezug von
Sozialhilfe und strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten), geht einer
geregelten Arbeit nach und kann für ihren Lebensunterhalt selbständig
aufkommen. Anlässlich der Befragung konnte sie sich problemlos auf Deutsch
verständigen und benötigte den Dolmetscher nur zum besseren Verständnis und um
sich freier ausdrücken zu können. Ihre guten Integrationsleistungen werden
sodann in zahlreichen Referenzschreiben bestätigt. Es ist jedoch vorliegend
fraglich, ob die Ehegemeinschaft tatsächlich drei Jahre, d. h. bis am 14. Juni 2021,
gedauert hat. Die Angaben der Beschwerdeführerin zum Zusammenleben und der
Trennung decken sich weitgehend mit den Angaben ihres Ehemannes und den Akten:
Der Ehemann teilte dem Migrationsamt mit Schreiben vom 6. Juli 2021 zwar
mit, dass er seit dem 30. März 2021 nicht mehr mit der Beschwerdeführerin
zusammenlebe und sie in die Türkei zurückgekehrt sei. Am 17. Mai 2021 sei
sie wieder in die Schweiz eingereist und er sei einen Tag vor ihrer Rückkehr zu
seinen Eltern gezogen. Danach hätten sie sich nur getroffen, um über die
Scheidungsbedingungen zu sprechen. Demgegenüber teilte er dem Migrationsamt am
16. November 2021 alsdann mit, dass das vorangegangene Schreiben mit sehr
viel Wut und im Affekt erfolgt sei. Sie hätten zwischen April 2021 und Juli
2021 und auch danach regelmässig Kontakt gehabt, wie auch zurzeit. Die Zeit
nach ihrer Rückkehr aus der Türkei bis zu seinem definitiven Auszug Ende Juni
sei sehr intensiv gewesen. Es sei unklar, ob er sich überhaupt scheiden lassen
wolle, sein Ehewille sei zu einem gewissen Grad wieder vorhanden. Es ist in
Würdigung der gesamten Beweislage davon auszugehen, dass der Ehemann seit dem
16. Mai 2021 in der Wohnung seiner Eltern gelebt hat und die
Beschwerdeführerin danach nur in der ehelichen Wohnung besucht hat. Zeiten des Getrenntlebens können nur dann
an die Dreijahresfrist angerechnet werden, wenn für die getrennten Wohnorte
wichtige Gründe geltend gemacht werden können, die Ehegemeinschaft
weiterbesteht und der Unterbruch der Wohngemeinschaft nur kurz dauert (vgl. E.
2.2; Art. 49 AIG in Verbindung mit Art. 76 VZAE). Auch wenn es
Gründe für die räumliche Trennung gegeben hatte, etwa weil der Ehemann die
Wohnung seiner Eltern aufgrund deren Übersiedlung in die Türkei übernehmen
wollte, haben die Ehegatten das eheliche Zusammenleben auch in den folgenden
Monaten, als sie sich als Paar wieder angenähert haben wollen, nicht
wiederaufgenommen. Es kann deshalb nicht von einer vorübergehenden räumlichen
Trennung die Rede sein.
3.4 Die Frage, ob die Ehegemeinschaft drei Jahre
gedauert hat, kann aber letztlich offengelassen werden, weil vorliegend
entgegen der Feststellung der Vorinstanz wichtige Gründe im Sinne von Art. 50
Abs. 1 lit. b AIG einen weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der
Schweiz erlauben. […]
[…] Die Beschwerde ist damit
gutzuheissen und der Rekursentscheid vom 2. Juni 2022 ist aufzuheben. Der
Beschwerdegegner ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung
zu erteilen.
4.
4.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdegegner aufzuerlegen und es steht der Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a
Abs. 2 sowie § 17 Abs. 2 VRG). Diese wird für das vorliegende
Verfahren auf Fr. 2'000.- festgesetzt.
4.2 Die Verfahrenskosten des vorinstanzlichen
Rekursverfahrens sind ebenfalls dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Dieser hat
der Beschwerdeführerin für das vorinstanzliche Verfahren zudem eine
Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.
4.3 Die
Beschwerdeführerin beantragt für das vorliegende Verfahren die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und des unentgeltlichen Rechtsbeistands. Nach
§ 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und
deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes
Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen.
Sie haben nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung
einer unentgeltlichen Rechtsvertretung, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre
Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Offensichtlich aussichtslos sind
Begehren, bei denen die Aussichten zu obsiegen wesentlich geringer sind als die
Aussichten zu unterliegen, und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden
können (statt vieler VGr, 18. August 2016, VB.2016.0019, E. 5.).
4.4 Da bei
diesem Verfahrensausgang die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen
sind, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als
gegenstandslos geworden abzuschreiben, womit nur über das Gesuch um Bestellung
einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin zu befinden ist.
4.5 Die Beschwerdeführerin hat eine Vollzeitarbeitsstelle und
gemäss Arbeitsvertrag ein Jahreseinkommen von Fr. … brutto. Sie sollte deshalb
in der Lage sein, für die Vertretungskosten aufzukommen. Sie ist daher nicht
als mittellos zu betrachten und das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung ist
abzuweisen.
5.
Das vorliegende Urteil kann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,
soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend
gemacht wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte
ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
2. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
3. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Der Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 2. Juni
2022 wird aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, der Beschwerdeführerin
eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
4. Die Kosten des Rekursverfahrens
werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
5. Der Beschwerdegegner wird
verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.
6. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 277.50 Kosten
für Dolmetscher,
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'347.50 Total der Kosten.
7. Die Gerichtskosten werden dem
Beschwerdegegner auferlegt.
8. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet,
der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von
Fr. 2'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
9. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
10. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).