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Geschäftsnummer: VB.2022.00407  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.12.2022
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung


[Die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin wurde aufgrund der Trennung von ihrem Ehemann widerrufen. Umstritten ist, ob die Ehe drei Jahre gedauert hat oder ob wichtige Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erlauben.] Die Beschwerdeführerin erfüllt die Integrationskriterien ohne Weiteres. Die Ehegatten lebten jedoch vor Ablauf der Dreijahresfrist getrennt und haben das Zusammenleben nicht wiederaufgenommen. Ob die Ehegemeinschaft drei Jahre gedauert hat, kann offenbleiben, da vorliegend wichtige Gründe einen weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz erlauben. Gutheissung der Beschwerde.
 
Stichworte:
- keine -
Rechtsnormen:
- keine -
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2022.00407

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 21. Dezember 2022

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch lic. iur. X,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A, geboren 1988, Staatsangehörige der Türkei, reiste am 12. April 2018 in die Schweiz ein und erhielt am 18. April 2018 eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Heirat. Am 14. Juni 2018 ging sie mit dem Schweizer B, geboren 1983, die Ehe ein. Im Rahmen des Familiennachzugs erhielt sie am 5. Oktober 2018 eine Aufenthaltsbewilligung, letztmals gültig bis 13. Juni 2022. Am 6. Juli 2021 teilte B dem Migrationsamt per E-Mail mit, er habe sich von seiner Ehefrau getrennt und sei am 30. März 2021 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. In der Türkei habe er am 12. Mai 2021 ein Scheidungsbegehren eingereicht. Eine Chance auf Versöhnung gebe es nicht.

Mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 20. September 2021 stellte das Gericht fest, dass die Ehegatten seit dem 30. Juni 2021 getrennt leben.

Mit Verfügung vom 25. Februar 2022 widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von A, wies sie aus der Schweiz weg und setzte ihr Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 24. Mai 2022.

II.  

Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 2. Juni 2022 ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 2. September 2022.

III.  

Mit Beschwerde vom 4. Juli 2022 beantragte A beim Verwaltungsgericht, es sei ihr in Aufhebung des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 2. Juni 2022 eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragte sie die unentgeltliche Rechtspflege und die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 6. Juli 2022 auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Mit Präsidialverfügung vom 21. September 2022 lud der Abteilungspräsident A zur Befragung als Partei und ihren Ehemann B zur Befragung als Zeuge auf den 16. November 2022 vor. […] Am 16. November 2022 wurde zunächst B vernommen. Er machte in der Folge von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch und tätigte keine Aussage. Danach wurde A (in Begleitung ihrer Rechtsvertreterin) unter Anwesenheit eines Dolmetschers persönlich angehört. Es war keine Vertretung des Migrationsamts anwesend. Das Verhandlungsprotokoll wurde den Parteien in der Folge zur freigestellten Stellungnahme zugestellt. A teilte dem Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 5. Dezember 2022 mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte. Das Migrationsamt reichte keine Stellungnahme ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde beim Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessenüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Die ausländische Ehegattin eines Schweizer Bürgers hat Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn dieser mit ihr zusammenwohnt (Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG]). Entscheidend ist damit nicht das formelle Eheband zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). Bei intakter und gelebter Ehe lässt sich ein entsprechender Aufenthaltsanspruch zudem auf das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) festgehaltene Recht auf Familienleben stützen.

2.2 Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht der Aufenthaltsanspruch fort, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ die neu auf Gesetzesstufe verankerten Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (Art. 50 Abs. 1 lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 42 AIG).

2.2.1 Von einer Ehegemeinschaft im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist auszugehen, solange eine tatsächlich gelebte eheliche Beziehung und ein gegenseitiger Ehewille vorliegen. Die Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG gilt zudem gemäss konstanter und gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit absolut, ohne dass hierin ein überspitzter Formalismus auszumachen ist (vgl. zum Beispiel BGr, 26. März 2018, 2C_281/2017, E. 2.2).

Eine relevante Ehegemeinschaft im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist nur gegeben, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht (BGE 137 II 345 E. 3.1.2; BGr, 7. Juli 2011, 2C_155/2011, E. 3). Dabei ist im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 138 II 229 E. 2 mit Hinweisen; BGr, 16. März 2022, 2C_924/2021, E. 5.2). Die eheliche Gemeinschaft, auf deren Dauer es ankommt, kann aufgrund sämtlicher Umstände im Einzelfall auch schon während und trotz des (weiteren) Zusammenlebens dahingefallen sein, wobei für die Fristberechnung dann auf diesen Zeitpunkt abzustellen ist (BGr, 8. Juni 2020, 2C_301/2020, E. 4.2.1; vgl. BGE 137 II 345 E. 3.1.2). Mehrere Phasen des Zusammenlebens, unterbrochen durch Trennungsphasen, können bei der Berechnung der Dreijahresfrist addiert werden, sofern die ernsthafte Weiterführung der Ehegemeinschaft noch beabsichtigt wird (vgl. BGE 140 II 345 [= Pra. 104/2015 Nr. 75] E. 4.5.2 mit Hinweisen).

Zeiten des Getrenntlebens können nach Art. 49 AIG in Verbindung mit Art. 76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) nur dann an die Dreijahresfrist angerechnet werden, wenn für die getrennten Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden können und die Familien- bzw. Ehegemeinschaft weiterbesteht. Praxisgemäss ermöglicht Art. 49 AIG in Krisensituationen nur kurze, vorübergehende Unterbrüche der Wohn- und Lebensgemeinschaft (BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3). Die Anforderungen an den Nachweis des Fortbestands des Ehewillens und der ehelichen Gemeinschaft sind bei längerfristigem Getrenntleben der Ehegatten besonders streng, da die Ausnahmebestimmungen von Art. 49 AIG und Art. 76 VZAE nicht den Sinn haben, den Ehepartnern von Schweizer Bürgern das Aufenthaltsrecht zu sichern, bis feststeht, dass die Ehe endgültig gescheitert ist. Bei einer Trennung von mehr als sechs bis zwölf Monaten ist in der Regel unabhängig von den geltend gemachten Gründen von einer definitiven Trennung und Auflösung der bewilligungsrelevanten Ehegemeinschaft auszugehen und die Ehe ist spätestens mit dem Auszug eines Ehepartners aus der ehelichen Wohnung als aufgehoben zu betrachten (vgl. BGr, 18. Juli 2013, 2C_596/2013, E. 3.1; VGr, 27. Januar 2016, VB.2015.00769, E. 2.1; VGr, 9. Dezember 2013, VB.2013.00385, E. 2.2.2; vgl. auch BGE 136 II 113 E. 3.2 zur Massgeblichkeit einer "retrospektiven Berechnung" der Dauer der ehelichen Gemeinschaft). Da eine gelebte eheliche Gemeinschaft den diesbezüglichen Willen beider Ehegatten voraussetzt, ist von einer dauerhaften Trennung bereits auszugehen, wenn einer der beiden Ehegatten eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens definitiv ausgeschlossen hat (vgl. VGr, 23. Oktober 2019, VB.2019.00583, E. 2.2; VGr, 21. März 2018, VB.2017.00659, E. 2.2). Zudem belegt eine kurzzeitige Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens nach längerem Getrenntleben noch nicht den ernsthaften Willen zur Führung eines Ehelebens (BGr, 21. Juli 2011, 2C_231/2011, E. 4.6; vgl. zum Ganzen VGr, 21. August 2018, VB.2018.00419, E. 4.2).

2.2.2 Wichtige persönliche Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG (in Verbindung mit Art. 42 AIG) können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder wenn deren soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG).

Eheliche Gewalt bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben, und nicht eine einmalige Ohrfeige oder eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits. Ein Anspruch wird auch nicht bereits durch eine einmalige tätliche Auseinandersetzung begründet. Das Gleiche gilt, wenn der Ehepartner den Ausländer nach einem Streit aus der Wohnung weist, ohne dass das Opfer körperliche oder psychische Schäden erleidet. Die physische oder psychische Zwangsausübung und deren Auswirkungen müssen vielmehr von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein. Auch eine psychische bzw. sozioökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen und Einsperren kann einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls relevanten Grad erreichen. Dies gilt praxisgemäss, wenn die psychische Integrität des Opfers bei einer Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde. Die anhaltende, erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt. Dabei ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen (BGE 138 II 229 E. 3.2.1 f. mit zahlreichen Hinweisen; BGr, 23. März 2018, 2C_460/2017, E. 3.2).

Die ausländische Person trifft bei den Feststellungen des entsprechenden Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG). Sie muss die eheliche Gewalt in geeigneter Weise glaubhaft machen (Arztberichte oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte, Berichte/Einschätzungen von Fachstellen [Frauenhäuser, Opferhilfe usw.], glaubwürdige Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder Nachbarn etc.). Nach Art. 77 VZAE können die Behörden entsprechende Nachweise verlangen (Abs. 5). Als Hinweise für eheliche Gewalt gelten insbesondere: a. Arztzeugnisse; b. Polizeirapporte; c. Strafanzeigen; d. Massnahmen im Sinne von Artikel 28b ZGB [Gewaltschutzmassnahmen]; oder e. entsprechende strafrechtliche Verurteilungen (Abs. 6). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht (BGE 142 I 152 E. 6.2 = Pra 106 [2017] Nr. 63 E. 3.3). Wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, müssen die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden. Nur in diesem Fall und beim Bestehen entsprechender Beweisanträge, die nicht in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen werden können, wobei aber allfälligen sachinhärenten besonderen Beweisschwierigkeiten Rechnung zu tragen ist, rechtfertigt es sich, ein ausländerrechtliches Beweisverfahren durchzuführen (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.3).

Gemäss dem vom Bundesgericht erwähnten, im Auftrag des Eidgenössischen Büros für die Gleichstellung von Frau und Mann erstellten Bericht vom Juni 2012 mit dem Titel "Beurteilung des Schweregrades häuslicher Gewalt – Sozialwissenschaftlicher Grundlagenbericht" (nachfolgend: "Bericht EBG") ist es nicht einfach, Formen von im intimen Rahmen erlittener häuslicher Gewalt und Überwachung in bestimmte Kategorien zu fassen. Deshalb müssten die Nachforschungen begangene Taten, die vom Opfer empfundene Gewalt und deren Gefährlichkeit sowie die Auswirkung auf die Person (hinsichtlich Gesundheit, Einschränkungen im täglichen Leben) berücksichtigen. Das Bundesgericht hielt fest, daraus habe die Rechtsprechung geschlossen, dass der Begriff der ehelichen Gewalt eine gewisse Intensität ausweisen müsse und seien bei psychischen Zwängen die systematische Misshandlung bzw. ihre Dauer und der dadurch entstandene Druck glaubhaft zu machen (siehe E. 2.3.2; zum Ganzen vgl. BGr, 26. Mai 2016, 2C_777/2015, E. 3.2 und E. 3.3 = Pra 106 [2017] Nr. 63, mit Hinweisen, unter anderem auf Bericht EBG, S. 22).

Der genannte Bericht weist darauf hin, dass häusliche Gewalt in erster Linie mit physischer Gewalt gleichgesetzt werde, was das Problem jedoch nur mangelhaft erfasse. Gezieltes Einschüchtern und Abwerten der Person, das Angstmachen und Äussern von (Todes-)Drohungen, das Verbieten und systematische Unterbinden sozialer Kontakte sowie das Nachstellen und ständige Kontrollieren, Zurechtweisen und Bestrafen der Person gehörten ebenso vorrangig zur häuslichen Gewalt (vgl. Bericht EBG, S. 8).

Genannt werden zwei Gewaltformen, nämlich das "systematische Gewalt- und Kontrollverhalten" und das "situativ übergriffige Konfliktverhalten". Kennzeichnend für das erste Gewaltmuster sei ein umfassendes, beständiges Muster kontrollierender, einschränkender und machtmissbrauchender Verhaltensweisen, worunter unter anderem emotionaler Missbrauch und psychische Gewalt (drangsalieren, blossstellen, demütigen, schlechtmachen, als dumm hinstellen, erniedrigen, beschimpfen, eifersüchtiges Verhalten, beschuldigen), Isolation, sexuelle Gewalt (Geschlechtsverkehr oder nicht konsensuale Praktiken erzwingen), ökonomische Gewalt (Geld entziehen), Drohung, Einschüchterung und Angst machen gehörten. In diesem Gewaltmuster könnten auch physische Übergriffe vorkommen (Bericht, S. 8–10). Beim "situativ übergriffigen Konfliktverhalten" stehe dagegen eine konkrete konfliktive Situation im Vordergrund, das heisst ein einzelnes, abgrenzbares Ereignis. Die Beteiligten würden sich grundsätzlich als ebenbürtig und eigenständig/selbständig wahrnehmen. Zu beachten sei, dass situativ übergriffiges Konfliktverhalten in systematisches Gewalt- und Kontrollverhalten übergehen könne (vgl. Bericht S. 11 f.).

3.  

Es ist im Nachfolgenden zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a (Ehedauer von drei Jahren und Erfüllen der Integrationskriterien) oder auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 42 AIG (wichtige persönliche Gründe) zukommt.

3.1 Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass die Ehe der Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann nicht drei Jahre gedauert habe. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die Eheleute würden seit dem 30. März 2021 nicht mehr zusammenwohnen und hätten das Zusammenleben seither nicht wiederaufgenommen. Es seien keine Nachweise eines tatsächlichen Ehewillens beigebracht worden und die Ehe sei als definitiv gescheitert anzusehen. Ein Anspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG falle deshalb ausser Betracht. Wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 42 AIG seien weder geltend gemacht worden noch würden sich solche aus den Akten ergeben.

3.2 […]

3.3 Es ist zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen nachehelichen Verlängerungsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG erfüllt sind: Hierzu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Integrationskriterien ohne Weiteres erfüllt. Sie ist in keiner Weise negativ in der Schweiz aufgefallen (keine Schulden, kein Bezug von Sozialhilfe und strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten), geht einer geregelten Arbeit nach und kann für ihren Lebensunterhalt selbständig aufkommen. Anlässlich der Befragung konnte sie sich problemlos auf Deutsch verständigen und benötigte den Dolmetscher nur zum besseren Verständnis und um sich freier ausdrücken zu können. Ihre guten Integrationsleistungen werden sodann in zahlreichen Referenzschreiben bestätigt. Es ist jedoch vorliegend fraglich, ob die Ehegemeinschaft tatsächlich drei Jahre, d. h. bis am 14. Juni 2021, gedauert hat. Die Angaben der Beschwerdeführerin zum Zusammenleben und der Trennung decken sich weitgehend mit den Angaben ihres Ehemannes und den Akten: Der Ehemann teilte dem Migrationsamt mit Schreiben vom 6. Juli 2021 zwar mit, dass er seit dem 30. März 2021 nicht mehr mit der Beschwerdeführerin zusammenlebe und sie in die Türkei zurückgekehrt sei. Am 17. Mai 2021 sei sie wieder in die Schweiz eingereist und er sei einen Tag vor ihrer Rückkehr zu seinen Eltern gezogen. Danach hätten sie sich nur getroffen, um über die Scheidungsbedingungen zu sprechen. Demgegenüber teilte er dem Migrationsamt am 16. November 2021 alsdann mit, dass das vorangegangene Schreiben mit sehr viel Wut und im Affekt erfolgt sei. Sie hätten zwischen April 2021 und Juli 2021 und auch danach regelmässig Kontakt gehabt, wie auch zurzeit. Die Zeit nach ihrer Rückkehr aus der Türkei bis zu seinem definitiven Auszug Ende Juni sei sehr intensiv gewesen. Es sei unklar, ob er sich überhaupt scheiden lassen wolle, sein Ehewille sei zu einem gewissen Grad wieder vorhanden. Es ist in Würdigung der gesamten Beweislage davon auszugehen, dass der Ehemann seit dem 16. Mai 2021 in der Wohnung seiner Eltern gelebt hat und die Beschwerdeführerin danach nur in der ehelichen Wohnung besucht hat. Zeiten des Getrenntlebens können nur dann an die Dreijahresfrist angerechnet werden, wenn für die getrennten Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden können, die Ehegemeinschaft weiterbesteht und der Unterbruch der Wohngemeinschaft nur kurz dauert (vgl. E. 2.2; Art. 49 AIG in Verbindung mit Art. 76 VZAE). Auch wenn es Gründe für die räumliche Trennung gegeben hatte, etwa weil der Ehemann die Wohnung seiner Eltern aufgrund deren Übersiedlung in die Türkei übernehmen wollte, haben die Ehegatten das eheliche Zusammenleben auch in den folgenden Monaten, als sie sich als Paar wieder angenähert haben wollen, nicht wiederaufgenommen. Es kann deshalb nicht von einer vorübergehenden räumlichen Trennung die Rede sein.

3.4 Die Frage, ob die Ehegemeinschaft drei Jahre gedauert hat, kann aber letztlich offengelassen werden, weil vorliegend entgegen der Feststellung der Vorinstanz wichtige Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG einen weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz erlauben. […]

[…] Die Beschwerde ist damit gutzuheissen und der Rekursentscheid vom 2. Juni 2022 ist aufzuheben. Der Beschwerdegegner ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

4.  

4.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und es steht der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 sowie § 17 Abs. 2 VRG). Diese wird für das vorliegende Verfahren auf Fr. 2'000.- festgesetzt.

4.2 Die Verfahrenskosten des vorinstanzlichen Rekursverfahrens sind ebenfalls dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Dieser hat der Beschwerdeführerin für das vorinstanzliche Verfahren zudem eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.

4.3 Die Beschwerdeführerin beantragt für das vorliegende Verfahren die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und des unentgeltlichen Rechtsbeistands. Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, bei denen die Aussichten zu obsiegen wesentlich geringer sind als die Aussichten zu unterliegen, und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (statt vieler VGr, 18. August 2016, VB.2016.0019, E. 5.).

4.4 Da bei diesem Verfahrensausgang die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen sind, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben, womit nur über das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin zu befinden ist.

4.5 Die Beschwerdeführerin hat eine Vollzeitarbeitsstelle und gemäss Arbeitsvertrag ein Jahreseinkommen von Fr. … brutto. Sie sollte deshalb in der Lage sein, für die Vertretungskosten aufzukommen. Sie ist daher nicht als mittellos zu betrachten und das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung ist abzuweisen. 

5.  

Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

3.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 2. Juni 2022 wird aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

4.    Die Kosten des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 

6.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.   2'000.--;   die übrigen Kosten betragen:

       Fr.    277.50   Kosten für Dolmetscher,
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'347.50    Total der Kosten.

7.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

8.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

9.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

10.  Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).