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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2022.00409
Urteil
der 4. Kammer
vom 14. September 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Selina Sigerist.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich,
vertreten durch den
Stadtrat der Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Urnenabstimmung
über die Verordnung über die Tagesschulen
der städtischen
Volksschule (Nichteintreten),
hat sich ergeben:
I.
A. Anlässlich
der Sitzung vom 9. März 2022 fand im Gemeinderat der Stadt Zürich die
Detailberatung der Verordnung über die Tagesschulen der städtischen Volksschule
(nachfolgend: Verordnung über die Tagesschulen) statt (Protokoll 187. Sitzung
des Gemeinderats von Zürich, S. 4427 ff.). Daraufhin erhob A am
15. März 2022 Stimmrechtsrekurs an den Bezirksrat Zürich.
B. Am
6. April 2022 beschloss der Gemeinderat die Verordnung über die
Tagesschulen (Protokoll 193. Sitzung des Gemeinderats von Zürich,
S. 4569 ff.). Dieser Beschluss wurde am 13. April 2022 im
Amtsblatt der Stadt Zürich publiziert (Amtliche Mitteilung Nr. 2022/0234).
C. Mit
Eingabe vom 14. April 2022 erhob A wiederum Stimmrechtsrekurs an den
Bezirksrat, mit dem Eventualbegehren, der Rekurs sei als Anfechtung eines
Erlasses entgegenzunehmen.
II.
Der Bezirksrat vereinigte die beiden Rekursverfahren mit
Präsidialverfügung vom 28. April 2022. Mit Beschluss vom 23. Juni
2022 trat er auf die Rekurse nicht ein erhob keine Verfahrenskosten und sprach
keine Parteientschädigung zu.
III.
Am 4. Juli 2022 erhob A Beschwerde in
Stimmrechtssachen gegen den Rekursentscheid und beantragte im Wesentlichen,
unter Entschädigungsfolge sei der angefochtene Beschluss aufzuheben und die
Sache an den Bezirksrat zur materiellen Behandlung zurückzuweisen. Weiter
beantragte A, die Abstimmungsvorlagen seien für nicht abstimmungsfähig zu
erklären und die Abstimmung darüber auszusetzen.
Der Bezirksrat verzichtete am 7. Juli 2022 auf eine Vernehmlassung.
Die Stadt Zürich beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. Juli 2022 die
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide des Bezirksrats
betreffend das Stimmrecht nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig.
1.2 Nimmt die Vorinstanz einen Rekurs
nicht an die Hand, ist die formell unterlegene rekurrierende Person
legitimiert, sich auf dem Rechtsmittelweg gegen den Nichteintretensentscheid zu
wehren (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG; vgl. Martin
Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],
Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 58). Die Beschwerdelegitimation des
Beschwerdeführers ist folglich zu bejahen. Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Obschon
der Beschwerdeführer im Rekursverfahren die Aussetzung der Abstimmung noch
nicht beantragt hat, stellt dieses Begehren keine unzulässige Erweiterung des
Streitgegenstands dar. Der Sachverhalt hat sich diesbezüglich weiterentwickelt
und das Begehren steht in einem engen Sachzusammenhang mit dem ursprünglichen
Begehren (vgl. Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 48; und
spezifisch zur Beschwerde in Stimmrechtssachen BGr, 29. Juli 2019,
1C_495/2017, E. 1.3 mit Hinweisen; VGr, 7. Januar 2021,
VB.2020.00405, E. 1.7).
2.
2.1 Die
Vorinstanz ist auf den Stimmrechtsrekurs des Beschwerdeführers vom
15. März 2022 mit der Begründung nicht eingetreten, zum Zeitpunkt der
Rekurserhebung sei noch kein Beschluss des Gemeinderats vorgelegen, welcher mit
Rekurs hätte angefochten werden können. Deshalb fehle es an einem
Anfechtungsobjekt.
2.2 Der
Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, mit der Detailberatung anlässlich
der Gemeinderatssitzung vom 9. März 2022 sei der Inhalt der Verordnung
über die Tagesschulen festgelegt worden, weshalb die Schlussabstimmung für die
Erhebung des Rekurses nicht abzuwarten gewesen sei.
2.3 Vorbereitungshandlungen zu einem
Parlamentsbeschluss, der nach Ansicht der Rekurrentin oder des Rekurrenten die
politischen Rechte der Stimmberechtigten verletzt, sind nicht mit
Stimmrechtsrekurs anfechtbar. Solange
noch die Möglichkeit besteht, dass das Parlament den das Stimmrecht angeblich
verletzenden Akt gar nicht vornimmt, besteht keine Veranlassung, dass sich die
Rechtsmittelbehörden bereits damit befassen (VGr, 27. Juli 2016, VB.2016.00360,
E. 2.3). Folglich trat die Vorinstanz auf den Rekurs des Beschwerdeführers
vom 15. März 2022 zu Recht nicht ein. Da der Beschwerdeführer in der Folge
auch die am 6. April 2022 im Gemeinderat durchgeführte Schlussabstimmung bzw. die vom Gemeinderat
in der Schlussabstimmung beschlossene Vorlage mit Stimmrechtsrekurs angefochten
hat, erwächst ihm durch den Nichteintretensentscheid auch kein Rechtsnachteil.
2.4 Der
Entscheid der Vorinstanz, auf den Rekurs vom 15. März 2022 nicht
einzutreten, ist folglich nicht zu beanstanden.
3.
3.1 Der Stimmrechtsrekurs
des Beschwerdeführers vom 14. April 2022 richtet sich gegen eine Handlung
des Gemeinderats, namentlich gegen den Erlass der Verordnung über die
Tagesschulen. Gegen die Verordnung über die Tagesschulen wurde, nachdem der
Gemeinderat darüber beschlossen hatte, das Parlamentsreferendum ergriffen.
Daraufhin entschied der Stadtrat gestützt auf § 11 Abs. 2 des
Gemeindegesetzes vom 20. April 2015 (LS 131.1), neben der durch den
Gemeinderat abgeänderten Fassung die ursprüngliche Fassung der Verordnung über
die Tagesschulen zur Abstimmung zu bringen. Entsprechend werden die
Stimmberechtigten der Stadt Zürich am 25. September 2022 an der Urne im
Rahmen einer Variantenabstimmung nach dem System des doppelten Ja mit
Stichfrage über zwei verschiedene Versionen der Verordnung über die Tagesschulen
abstimmen.
3.2 Der
Beschwerdeführer macht in seinem Stimmrechtsrekurs vom 14. April 2022 bzw.
in seiner Beschwerde geltend, der Inhalt der Verordnung über die Tagesschulen verstosse
gegen übergeordnetes Recht, weshalb die entsprechende Vorlage "nicht
abstimmungsfähig" sei.
3.3 § 19 Abs. 1 lit. c VRG sieht vor, dass
Handlungen staatlicher Organe, welche die politische Stimmberechtigung der
Bürgerinnen und Bürger oder Volkswahlen oder Volksabstimmungen betreffen, mit
Rekurs angefochten werden können (sog. Stimmrechtsrekurs). Entsprechend können
mit Stimmrechtsrekurs nur unmittelbare Verletzungen des Stimm- und
Wahlrechts gerügt werden (Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG,
§ 19 N. 64 [mit Hinweis], auch zum Folgenden). Der Stimmrechtsrekurs
dient hingegen nicht dazu, geltend zu machen, ein Rechtsakt sei inhaltlich
nicht rechtmässig oder verletze allgemein höherrangiges Recht (Hansjörg Seiler
in: ders. et al., Handkommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG],
2. Auflage, Bern 2015, Art. 82 N. 109; vgl auch Bosshart/Bertschi,
§ 19 N. 65; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20 N. 112).
Der Stimmrechtsrekurs will einzig den Rechtsschutz in Bezug auf die
demokratische Beteiligung und Willensbildung sicherstellen und soll lediglich
dort erhoben werden können, wo ein direkter Zusammenhang mit der Ausübung des
Stimmrechts besteht (vgl. BGr, 7. Juli 2011, 1C_123/2011, E. 2.3). Im
Umstand, dass eine angeblich unrechtmässige Vorlage den Stimmbürgerinnen und
Stimmbürgern zur Abstimmung unterbreitet wird, liegt keine Verletzung des
Stimmrechts (BGr, 25. Oktober 2011, 1C_254/2011, E. 3.1.1, und 24. März
2011, 1C_495/2010, E. 2.2). Weder aus dem Bundesrecht noch aus dem
kantonalen oder kommunalen Recht ergibt sich ein Anspruch der
Stimmberechtigten, nur über materiell rechtmässige Vorlagen abzustimmen. Für
Vorlagen des Gemeindeparlaments ist im Vorfeld der Urnenabstimmung – anders als
etwa bei Volksinitiativen – keine Überprüfung der Gültigkeit bzw. der
Übereinstimmung mit dem übergeordneten Recht vorgesehen (vgl. § 148
Abs. 2 in Verbindung mit § 121 Abs. 1 des Gesetzes über die
politischen Rechte vom 1. September 2003 [LS 161] und Art. 28
der Kantonsverfassung vom
27. Februar 2005 [LS 101]).
3.4 Die Frage,
ob eine Vorlage, die zur Abstimmung gelangt, gegen übergeordnetes Rechts
verstösst, kann nach dem Gesagten nicht Gegenstand eines Rechtmittels in
Stimmrechtssachen sein. Der Beschwerdeführer
begründete die von ihm geltend gemachte Verletzung der politischen Rechte in
seinem Stimmrechtsrekurs bzw. in seiner Beschwerde jedoch lediglich damit, dass
die Verordnung über die Tagesschulen gegen übergeordnetes Recht verstosse. Der
vom Beschwerdeführer vorgebrachte Rekurs- bzw. Beschwerdegrund ist folglich im
Rahmen eines Rechtsmittels in Stimmrechtssachen nicht zulässig. Da der Anwendungsbereich der Rechtsmittel
in Stimmrechtssachen daher vorliegend nicht eröffnet ist, ist die Vorinstanz zu
Recht nicht auf den
Stimmrechtsrekurs des Beschwerdeführers vom 14. April 2022 eingetreten,
weshalb die entsprechenden Beschwerdebegehren abzuweisen sind.
4.
4.1 Der
Beschwerdeführer beantragte in seinem Rekurs vom 14. April 2022, die
Eingabe sei eventualiter als Rekurs nach Art. 19 Abs. 1 lit. d
VRG entgegenzunehmen.
4.2 Gestützt
auf Art. 19 Abs. 1 lit. d VRG können gewisse Erlasse wie
beispielsweise Gemeindeverordnungen mit Rekurs angefochten werden. Im Rahmen
dieser sogenannten abstrakten Normenkontrolle können Erlasse auf ihre
Übereinstimmung mit dem übergeordneten Recht überprüft werden (§ 20
Abs. 2 VRG).
4.3 Über die Verordnung
über die Tagesschulen werden die Stimmberechtigten der Stadt Zürich am
25. September 2022 entscheiden. Ob die Stimmberechtigten die Verordnung
annehmen und welcher Version sie zustimmen, steht noch nicht fest. Wie die
Vorinstanz richtig ausführt, fehlt es daher aktuell an einem tauglichen
Anfechtungsobjekt für eine Erlassanfechtung bzw. eine abstrakte Normenkontrolle
im Sinn von Art. 19 Abs. 1 lit. d VRG. Folglich trat die
Vorinstanz zu Recht nicht auf den Eventualantrag des Beschwerdeführers ein,
eine abstrakte Normenkontrolle vorzunehmen.
5.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
6.
Gestützt auf § 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 4 VRG sind die Kosten des
vorliegenden Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine
Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer ausgangsgemäss nicht zuzusprechen
(§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'595.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen
30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an …