|
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
|
|

|
VB.2022.00410
Urteil
der 4. Kammer
vom 10. November 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
Elias Ritzi.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
A, ein 1971 geborener serbischer Staatsangehöriger,
reiste am 15. Juli 2007 in die Schweiz ein und erhielt in der Folge eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner in der Schweiz
niederlassungsberechtigten, damaligen Ehefrau, C. Mit Verfügung vom 19. Juli
2011 befand das Migrationsamt des Kantons Zürich, A habe mit C eine Scheinehe
geschlossen und wies ihn aus der Schweiz weg. Nachdem diese Verfügung
rechtskräftig geworden war, reiste A am 29. Februar
2012 aus der Schweiz aus Am 26. März 2012 wurde die Ehe zwischen A und C mit Urteil des Bezirksgerichts Uster
geschieden.
Bereits am 4. März 2012 war A erneut in die Schweiz eingereist, woraufhin
er am 2. November 2012 seine in der Schweiz niederlassungsberechtigte
Landsfrau D heiratete. In der Folge erteilte ihm das Migrationsamt des Kantons
Zürich im Rahmen des Ehegattennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung, welche in
der Folge wiederholt verlängert wurde.
Mit Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 17. November
2014 wurde davon Vormerk genommen, dass A und D seit dem
15. Juni 2014 getrennt lebten. Nachdem die eheliche Gemeinschaft daraufhin
wiederaufgenommen worden war, hielt das Bezirksgericht Uster mit Urteil vom 25. April
2018 erneut fest, dass A und D zum
Getrenntleben berechtigt seien, und verpflichtete A, die eheliche Wohnung
per 31. Juli 2018 zu verlassen.
Seit Mai 2018 wird A von der Sozialhilfe unterstützt,
wobei die bezogenen Fürsorgeleistungen bis Januar 2022 über Fr. 100'000.-
betrugen und seither weiter angewachsen sind. Während seiner Anwesenheit wurde A
wegen 4 Verkehrsdelikten mit Geldstrafen von insgesamt 85 Tagessätzen und
Bussen in Höhe von insgesamt Fr. 2'440.- bestraft und es sind insgesamt 4
Anzeigen, polizeiliche Ermittlungsverfahren und Strafverfahren wegen häuslicher
Gewalt, Tätlichkeiten, Drohungen und einer Scheinehe aktenkundig. Weiter
erwirkte A während seiner Anwesenheit Verlustscheine in Höhe von über Fr. 10'000.-.
Mit Schreiben vom 12. Februar 2019 teilte das
Migrationsamt A unter Gewährung des rechtlichen Gehörs mit, dass es
beabsichtige, seine Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern, da die eheliche
Gemeinschaft mit D aufgegeben worden sei und keine erfolgreiche
Integration bestehe. In der Folge wies das Migrationsamt das Gesuch As
um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung vom 10. Juli 2019
ab und setzte ihm zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 9. Oktober 2019.
II.
Hiergegen liess A bei der
Sicherheitsdirektion rekurrieren, welche das Rechtsmittel mit Entscheid vom 1. Juni
2022 abwies (Dispositiv-Ziff. I), ihm eine neue Ausreisefrist bis 31. August
2022 setzte (Dispositiv-Ziff. II), ihm keine Parteientschädigung zusprach
(Dispositiv-Ziff. III), ihm die Kosten des Rekursverfahrens in Höhe von
insgesamt Fr. 1'470.- auferlegte und ihm die unentgeltliche Rechtspflege
gewährte (Dispositiv-Ziff. IV und V).
III.
Am 4. Juli 2022 liess A
Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, der Rekursentscheid
vom 1. Juni 2022 sei unter Entschädigungsfolge aufzuheben und ihm sei eine
Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei seine
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Darüber hinaus ersuchte er um
unentgeltliche Rechtspflege. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 8. Juli
2022 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort
ein. Am 20. Juli 2022 machte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe
beim Verwaltungsgericht.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für
Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen
des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig. Weil auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
1.2 Soweit der
Beschwerdeführer die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung beantragt, ist
darauf nicht einzutreten, da dies nicht Gegenstand der Verfügung vom 10. Juli
2019 war (vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014 [Kommentar VRG], § 20a N. 9 f.).
2.
Per 1. Januar 2019 wurde das
Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, AS 2007 5437 ff.) in
Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) umbenannt. Mit der
Umbenennung wurden auch verschiedene Bestimmungen des früheren AuG samt dazugehörige
Ausführungsverordnungen angepasst, ohne dass hierzu in das AIG selbst eine
übergangsrechtliche Bestimmung aufgenommen wurde. Die Praxis wendet in diesen
Fällen die allgemeinen Übergangsbestimmungen von Art. 126 AIG an (BGr, 25. März
2020, 2C_1072/2019, E. 7.1 und E. 9.1 mit Hinweisen zu Art. 63 Abs. 2
AIG; Marc Spescha in: derselbe et al., Migrationsrecht, Kommentar, 5. A.,
Zürich 2019, Art. 126 AIG N. 1). Damit ist vorliegend auf den Zeitpunkt
des Gesuchs um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung abzustellen, welcher vor
dem 1. Januar 2019 liegt.
3.
3.1 Nach Art. 43
Abs. 1 AIG (in der bis zum 31. Dezember 2018 gültigen Fassung) haben
ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, (unter anderem) soweit
sie mit diesen zusammenwohnen. Nach Auflösung der Ehegemeinschaft hat der ausländische
Ehegatte gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG weiterhin Anspruch auf
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 43 AIG, wenn die
Ehegemeinschaft in der Schweiz mindestens drei Jahre gedauert hat und eine
erfolgreiche Integration besteht (lit. a, in der bis zum 31. Dezember
2018 gültigen Fassung) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen Aufenthalt
in der Schweiz erforderlich machen (lit. b).
Dass der Beschwerdeführer mit D eine länger
als drei Jahre dauernde, tatsächlich gelebte Ehegemeinschaft führte, ist
vorliegend zurecht unbestritten.
3.2 Eine
erfolgreiche Integration liegt nach Art. 77 Abs. 4 der Verordnung vom
24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, in
der bis zum 31. Dezember 2018 gültigen Fassung, AS 2008 5421) vor, wenn
die ausländische Person die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der
Bundesverfassung respektiert (lit. a) und den Willen zur Teilnahme am
Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache
bekundet (lit. b). Geringfügige Strafen schliessen eine erfolgreiche
Integration ebenso wenig von vornherein aus wie Schulden, sofern die
ausländische Person sich um deren Verringerung bemüht. Umgekehrt lässt sich
nicht allein aus dem Umstand, dass eine ausländische Person sich strafrechtlich
nichts zuschulden kommen liess und keine Sozialhilfe bezog, auf eine
erfolgreiche Integration schliessen (BGr, 12. Dezember 2019, 2C_248/2019, E. 2.1,
und BGr, 22. Januar 2020, 2C_541/2019, E. 3.4.1, je mit zahlreichen
Hinweisen). Entscheidend ist die Gesamtabwägung der konkreten negativen und
positiven Integrationsindikatoren im Einzelfall (BGr, 13. Dezember 2017,
2C_625/2017, E. 2.2.2, mit Hinweisen).
3.3 Der
Beschwerdeführer wird seit Mai 2018 von der Sozialhilfe unterstützt, wobei die
bezogenen Fürsorgeleistungen bis Januar 2022 eine Höhe von über Fr. 100'000.-
erreichten und seither wohl weiter angestiegen sind. Der Beschwerdeführer
bringt diesbezüglich vor, die Sozialhilfeabhängigkeit sei seinem schlechten
Gesundheitszustand geschuldet. Ihn treffe mithin kein Verschulden, zumal er
stets erwerbstätig gewesen sei, als dies sein Gesundheitszustand noch
zugelassen habe.
3.4 Bei den
Akten liegt eine Vielzahl von ärztlichen Zeugnissen, gemäss welchen der
Beschwerdeführer unter anderem an Diabetes mellitus Typ 2, einer arteriellen
Hypertonie, einer koronaren Herzkrankheit, therapierefraktären Fussschmerzen
beidseitig, einer Anpassungsstörung und einem somatischen Schmerzsyndrom mit
depressiver Symptomatik leide. Infolgedessen sei er arbeitsunfähig. Der Beschwerdeführer
reichte zudem ein E-Mail eines Spitex-Unternehmens ein, in dem dieses
bestätigt, dass der Beschwerdeführer täglich von Pflegepersonal unterstützt
werde. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich kam dagegen zum
Schluss, der Beschwerdeführer sei voll arbeitsfähig für angepasste Tätigkeiten.
Sie wies mit Verfügung vom 26. November 2020 ein Begehren des
Beschwerdeführers um Ausrichtung einer Invalidenrente ab. Eine dagegen erhobene
Beschwerde wurde mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 11. Oktober 2021 und danach auch vom Bundesgericht abgewiesen. Aus dem
Urteil vom 11. Oktober 2021 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zwar
infolge seiner gesundheitlichen Probleme nicht fähig sei, körperliche Arbeit zu
verrichten und deshalb in seiner angestammten Tätigkeit 100 %
arbeitsunfähig sei. Jedoch sei er für körperlich leichte, überwiegend sitzend
zu verrichtende Tätigkeiten zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkt
arbeitsfähig.
3.5 Der
Beschwerdeführer hatte vor August 2014, abgesehen von kurzen Unterbrüchen,
durchgehend Arbeitsstellen, wobei er zumeist als Angestellter im Baugewerbe
tätig war. Dies ist bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Integration zu
seinen Gunsten zu berücksichtigen. Dasselbe gilt für die Tatsache, dass es für
ihn aus gesundheitlichen Gründen schwierig ist, eine Arbeitsstelle zu finden,
die keine körperliche Arbeit voraussetzt. Trotzdem wäre von ihm im Rahmen
seiner Integration zu erwarten gewesen, dass er sich um eine zumutbare
Erwerbstätigkeit bemüht. Obwohl er seit mehr als acht Jahren erwerbslos ist,
vermag er keinerlei derartige Bemühungen aufzuzeigen. Dazu kommt, dass der
Beschwerdeführer seine Chancen, eine Stelle zu finden, die keine körperliche
Arbeit erfordert, während seiner Anwesenheit nicht zu steigern vermochte. So
vermag er ausser einem Sprachkurs im Jahr 2010, nach welchem ihm
Sprachkenntnisse auf dem Niveau A1 bis A2 attestiert wurden, keinerlei
Bemühungen zum Spracherwerb zu belegen. Vom Beschwerdeführer hätte jedoch
erwartet werden können, dass er seine Deutschkenntnisse besonders während
seiner Arbeitslosigkeit verbessert, um seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu
erhöhen. Solche Bemühungen sind nicht ersichtlich. Es fehlt nach dem Gesagten
am Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben.
3.6 Gegen eine
erfolgreiche Integration des Beschwerdeführers spricht zudem, dass er Schulden
in Höhe von über Fr. 10'000.- hat, für welche Verlustscheine ausgestellt
wurden. Dabei entstand ein beträchtlicher Teil der Verlustscheine zu einem
Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer von der Sozialhilfe unterstützt wurde. Der
Beschwerdeführer machte somit Schulden, obwohl sein Bedarf sichergestellt war.
Zudem wurde der Beschwerdeführer wegen 4 Verkehrsdelikten mit
bedingten Geldstrafen von insgesamt 85 Tagessätzen und Bussen in Höhe von
insgesamt Fr. 2'440.- bestraft.
3.7 Insgesamt
kann dem Beschwerdeführer unter den vorliegenden Umständen keine erfolgreiche
Integration attestiert werden. Er hat somit keinen Anspruch auf Verlängerung
seiner Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG.
4.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe während seiner
Ehe mit D durch diese eheliche Gewalt erfahren und seine
Wiedereingliederung in Serbien sei stark gefährdet, weshalb seine Aufenthaltsbewilligung
gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG zu verlängern sei.
4.1 Wichtige
persönliche Gründe, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich
machen, können nach Art. 50 Abs. 2 AIG unter anderem vorliegen, wenn
der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen
geschlossen hat oder die Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet
erscheint.
Die ausländische Person, welche geltend macht, Opfer ehelicher
oder häuslicher Gewalt geworden zu sein, trifft bei den Feststellungen des
Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG). Sie muss
die eheliche Gewalt bzw. häusliche Oppression und deren Schwere in geeigneter
Weise glaubhaft machen (Arztberichte oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte,
Berichte/Einschätzungen von Fachstellen [Frauenhäusern, Opferhilfe usw.],
glaubwürdige Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder Nachbarn; vgl. auch Art. 77
Abs. 6 VZAE. Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf
punktuelle Spannungen genügen nicht; wird häusliche Gewalt in Form psychischer
Oppression behauptet, müssen die Systematik der Misshandlung bzw. deren
zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv
nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden (zum Ganzen BGE
138 II 229 E. 3.2.3; BGr, 11. März 2020, 2C_314/2019, E. 5.3). Der
Beweis ist geleistet, wenn sich das Gericht in Anwendung des zutreffenden
Beweismasses von deren Vorhandensein überzeugt hat; bei Anwendbarkeit des
Beweismasses der Glaubhaftmachung ist ausreichend, dass die Möglichkeit eines
Zutreffens der behaupteten Tatsachen höher eingeschätzt wird als deren
Gegenteil (BGr, 13. März 2020, 2C_915/2019, E. 3.5).
4.2 Ein
persönlicher, nachehelicher Härtefall gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b
in Verbindung mit Abs. 2 AIG setzt aufgrund der gesamten Umstände eine
erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben
voraus, die mit der Lebenssituation nach dem Dahinfallen der abgeleiteten
Anwesenheitsberechtigung verbunden sein muss. Der blosse Umstand, dass das
Gesundheits- oder Sozialversicherungswesen in einem anderen Staat nicht mit
jenem in der Schweiz vergleichbar ist und die hiesige medizinische Versorgung
einem höheren Standard entspricht, hat jedoch nicht bereits die Unzumutbarkeit
einer Rückkehr in die früheren Verhältnisse zur Folge (BGE 139 II 393 E. 6).
Im Gegensatz zur Ermessensbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b
AIG ist aber hier nicht das öffentliche Interesse an einer restriktiven
Einwanderungspolitik massgeblich, sondern allein, wie sich die Pflicht des
Ausländers, die Schweiz verlassen zu müssen, nach der gescheiterten Ehe auf
seine persönliche Situation auswirkt (BGE 137 II 345 E. 3.2.1). Die in Art. 31 Abs. 1 VZAE erwähnten Gesichtspunkte können bei der
entsprechenden Wertung gleichwohl eine Rolle spielen, so etwa der Grad der
Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die
finanziellen Umstände, die Dauer der Anwesenheit oder der Gesundheitszustand
des bzw. der Betroffenen. Bei der Beurteilung der wichtigen persönlichen Gründe
sind deshalb sämtliche Aspekte des Einzelfalls zu berücksichtigen.
4.3 Der
Beschwerdeführer beschränkt sich im Beschwerde- wie auch schon im Rekursverfahren
auf die blosse Behauptung ehelicher Gewalt, wobei er sinngemäss auf seine
Ausführungen gegenüber dem Beschwerdegegner verweist. In seiner Stellungnahme
an den Beschwerdegegner vom 5. März 2019 brachte der Beschwerdeführer vor,
gegen Ende 2017 hätten sich die Aggressionen, Beschimpfungen und Drohungen
seiner Ehefrau gegen ihn gehäuft. Sie habe ihn ausserdem während der Ehe
finanziell unzureichend unterstützt. Er habe bei Nachbarn und Freunden Schutz
suchen müssen. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer keinerlei Belege für
die behauptete psychische Oppression vorzulegen vermag, führt er nicht einmal
aus, wann die geltend gemachten Drohungen oder Beleidigungen stattgefunden
haben sollen und er bei Drittpersonen habe Schutz suchen müssen. Die einzigen
aktenkundigen Hinweise auf eheliche Gewalt betreffen Gewalt und Drohungen des
Beschwerdeführers gegen seine Ehefrau und nicht umgekehrt. Insgesamt ist
festzuhalten, dass die Vorwürfe des Beschwerdeführers gegen seine Ehefrau pauschal
und vage bleiben.
Vor diesem Hintergrund haben der Beschwerdegegner und die
Vorinstanz zu Recht auf die Befragung von Drittpersonen als Zeugen verzichtet,
zumal der Beschwerdeführer nicht konkretisierte, welche angeblichen Vorfälle
diese Drittpersonen bezeugen können.
4.4 Auch die
Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in Serbien ist nicht ernsthaft
gefährdet. Zwar ist die Wegweisung nach Serbien für den Beschwerdeführer mit
einer gewissen Härte verbunden, insbesondere da er durch seine gesundheitlichen
Probleme in der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit eingeschränkt ist. Jedoch kann
er in Serbien auf ein soziales Netz in Gestalt seiner Familie zurückgreifen.
Dort leben seine beiden erwachsenen Söhne (E, geb. 1991, und F geb. 1993) und
andere Familienmitglieder, welche er während seiner Anwesenheit in der Schweiz
finanziell unterstützte und wiederholt besuchte. Nach Angaben des
Beschwerdeführers hat sein Vater in Serbien Vermögen oder Grundeigentum. Eine
Rückkehr ist damit zumutbar.
Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer auch aus Art. 50
Abs. 1 lit. b AIG keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung.
5.
Vorliegend ist zweifelhaft, ob sich der Beschwerdeführer,
welcher seit 15 Jahren in der Schweiz lebt, angesichts seiner nicht
erfolgreichen Integration und der Tatsache, dass seine Anwesenheitsdauer
zumindest teilweise auf einer Täuschung der Behörden beruht und seit 2019 bloss
auf ein prozessuales Aufenthaltsrecht zurückzuführen ist, auf das Recht auf
Privatleben nach Art. 8 EMRK (EMRK, SR 0.101; vgl. auch Art. 13 Abs. 1
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [SR 101]) berufen kann. Dies kann
allerdings offenbleiben, da eine Wegweisung dem Beschwerdeführer zumutbar ist
und im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt:
Der Beschwerdeführer vermochte sich während seiner
Anwesenheit in der Schweiz nicht erfolgreich zu integrieren, wurde straffällig
und verursachte Verlustscheine im Umfang von über Fr. 10'000.-. Sodann
lebt er seit mehr als vier Jahren von der Sozialhilfe, ohne dass er sich um die
Aufnahme einer ihm unter gesundheitlichen Gesichtspunkten zumutbaren
Erwerbstätigkeit bemüht hätte. In Serbien hat er die Schule besucht und eine
Berufsausbildung abgeschlossen. Er war bei seiner erneuten Einreise in die
Schweiz 40 Jahre alt. In seiner Heimat hat er die prägenden Kindheits- und
Jugendjahre verbracht. Er hat zwar gesundheitliche Probleme, kann jedoch - wie bereits ausgeführt - in Serbien auf sein familiäres Umfeld
zurückgreifen.
6.
Ausserhalb des
Anspruchsbereichs entscheiden die kantonalen Ausländerbehörden nach
pflichtgemässem Ermessen gemäss Art. 96 AIG über die Erteilung
beziehungsweise Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung (VGr, 23. Oktober
2019, VB.2019.00475, E. 3.1). Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür,
dass der Beschwerdegegner das ihm zustehende Ermessen in rechtsverletzender
Weise ausgeübt hat.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
8.
8.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist diesem keine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG, § 17 Abs. 2 VRG).
8.2 Der Beschwerdeführer ersucht für
das Beschwerdeverfahren um unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1
VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche
Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen
Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre
Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig
aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel
kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet
werden können (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, § 16 N. 46).
8.3 Angesichts
der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer klarerweise nicht erfolgreich zu
integrieren vermochte, er keinerlei Indizien für eheliche Gewalt gegen ihn
vorzubringen vermag und er in Serbien auf ein familiäres Umfeld zurückgreifen
kann, ist die Beschwerde offensichtlich aussichtslos. Sein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ist folglich abzuweisen.
9.
Zur Rechtsmittelbelehrung des
nachfolgenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein
Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers angenommen wird, ist die Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig
(vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Andernfalls
steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG
offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss
erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen
30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
7. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).