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Geschäftsnummer: VB.2022.00410  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.11.2022
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 17.10.2023 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung


Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine nacheheliche Aufenthaltsbewilligung, da er sich nicht erfolgreich integriert hat (E. 3). Daran ändern auch seine gesundheitlichen Probleme nichts, zumal er in Bezug auf eine angepasste Tätigkeit voll arbeitsfähig ist (E. 3.4). Die Vorwürfe des Beschwerdeführers gegen seine Ehefrau, sie habe ihm eheliche Gewalt angetan, bleiben pauschal und vage (E. 4.3). Auch die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in Serbien ist nicht ernsthaft gefährdet (E. 4.4).
 
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
NACHEHELICHER HÄRTEFALL
Rechtsnormen:
Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG
Art. 8 Abs. 1 EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2022.00410

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 10. November 2022

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Elias Ritzi.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A, ein 1971 geborener serbischer Staatsangehöriger, reiste am 15. Juli 2007 in die Schweiz ein und erhielt in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner in der Schweiz niederlassungsberechtigten, damaligen Ehefrau, C. Mit Verfügung vom 19. Juli 2011 befand das Migrationsamt des Kantons Zürich, A habe mit C eine Scheinehe geschlossen und wies ihn aus der Schweiz weg. Nachdem diese Verfügung rechtskräftig geworden war, reiste A am 29. Februar 2012 aus der Schweiz aus Am 26. März 2012 wurde die Ehe zwischen A und C mit Urteil des Bezirksgerichts Uster geschieden.

Bereits am 4. März 2012 war A erneut in die Schweiz eingereist, woraufhin er am 2. November 2012 seine in der Schweiz niederlassungsberechtigte Landsfrau D heiratete. In der Folge erteilte ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich im Rahmen des Ehegattennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung, welche in der Folge wiederholt verlängert wurde.

Mit Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 17. November 2014 wurde davon Vormerk genommen, dass A und D seit dem 15. Juni 2014 getrennt lebten. Nachdem die eheliche Gemeinschaft daraufhin wiederaufgenommen worden war, hielt das Bezirksgericht Uster mit Urteil vom 25. April 2018 erneut fest, dass A und D zum Getrenntleben berechtigt seien, und verpflichtete A, die eheliche Wohnung per 31. Juli 2018 zu verlassen.

Seit Mai 2018 wird A von der Sozialhilfe unterstützt, wobei die bezogenen Fürsorgeleistungen bis Januar 2022 über Fr. 100'000.- betrugen und seither weiter angewachsen sind. Während seiner Anwesenheit wurde A wegen 4 Verkehrsdelikten mit Geldstrafen von insgesamt 85 Tagessätzen und Bussen in Höhe von insgesamt Fr. 2'440.- bestraft und es sind insgesamt 4 Anzeigen, polizeiliche Ermittlungsverfahren und Strafverfahren wegen häuslicher Gewalt, Tätlichkeiten, Drohungen und einer Scheinehe aktenkundig. Weiter erwirkte A während seiner Anwesenheit Verlustscheine in Höhe von über Fr. 10'000.-.

Mit Schreiben vom 12. Februar 2019 teilte das Migrationsamt A unter Gewährung des rechtlichen Gehörs mit, dass es beabsichtige, seine Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern, da die eheliche Gemeinschaft mit D aufgegeben worden sei und keine erfolgreiche Integration bestehe. In der Folge wies das Migrationsamt das Gesuch As um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung vom 10. Juli 2019 ab und setzte ihm zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 9. Oktober 2019.

II.  

Hiergegen liess A bei der Sicherheitsdirektion rekurrieren, welche das Rechtsmittel mit Entscheid vom 1. Juni 2022 abwies (Dispositiv-Ziff. I), ihm eine neue Ausreisefrist bis 31. August 2022 setzte (Dispositiv-Ziff. II), ihm keine Parteientschädigung zusprach (Dispositiv-Ziff. III), ihm die Kosten des Rekursverfahrens in Höhe von insgesamt Fr. 1'470.- auferlegte und ihm die unentgeltliche Rechtspflege gewährte (Dispositiv-Ziff. IV und V).

III.  

Am 4. Juli 2022 liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, der Rekursentscheid vom 1. Juni 2022 sei unter Entschädigungsfolge aufzuheben und ihm sei eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Darüber hinaus ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 8. Juli 2022 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. Am 20. Juli 2022 machte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe beim Verwaltungsgericht.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Soweit der Beschwerdeführer die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung beantragt, ist darauf nicht einzutreten, da dies nicht Gegenstand der Verfügung vom 10. Juli 2019 war (vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 20a N. 9 f.).

2.  

Per 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, AS 2007 5437 ff.) in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) umbenannt. Mit der Umbenennung wurden auch ver­schiedene Bestimmungen des früheren AuG samt dazugehörige Ausführungsverordnungen angepasst, ohne dass hierzu in das AIG selbst eine übergangsrechtliche Bestimmung aufgenommen wurde. Die Praxis wendet in diesen Fällen die allgemeinen Übergangsbestimmungen von Art. 126 AIG an (BGr, 25. März 2020, 2C_1072/2019, E. 7.1 und E. 9.1 mit Hinweisen zu Art. 63 Abs. 2 AIG; Marc Spescha in: derselbe et al., Migrationsrecht, Kommentar, 5. A., Zürich 2019, Art. 126 AIG N. 1). Damit ist vorliegend auf den Zeitpunkt des Gesuchs um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung abzustellen, welcher vor dem 1. Januar 2019 liegt.

3.  

3.1 Nach Art. 43 Abs. 1 AIG (in der bis zum 31. Dezember 2018 gültigen Fassung) haben ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, (unter anderem) soweit sie mit diesen zusammenwohnen. Nach Auflösung der Ehegemeinschaft hat der ausländische Ehegatte gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG weiterhin Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 43 AIG, wenn die Ehegemeinschaft in der Schweiz mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a, in der bis zum 31. Dezember 2018 gültigen Fassung) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b).

Dass der Beschwerdeführer mit D eine länger als drei Jahre dauernde, tatsächlich gelebte Ehegemeinschaft führte, ist vorliegend zurecht unbestritten.

3.2 Eine erfolgreiche Integration liegt nach Art. 77 Abs. 4 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, in der bis zum 31. Dezember 2018 gültigen Fassung, AS 2008 5421) vor, wenn die ausländische Person die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert (lit. a) und den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet (lit. b). Geringfügige Strafen schliessen eine erfolgreiche Integration ebenso wenig von vornherein aus wie Schulden, sofern die ausländische Person sich um deren Verringerung bemüht. Umgekehrt lässt sich nicht allein aus dem Umstand, dass eine ausländische Person sich strafrechtlich nichts zuschulden kommen liess und keine Sozialhilfe bezog, auf eine erfolgreiche Integration schliessen (BGr, 12. Dezember 2019, 2C_248/2019, E. 2.1, und BGr, 22. Januar 2020, 2C_541/2019, E. 3.4.1, je mit zahlreichen Hinweisen). Entscheidend ist die Gesamtabwägung der konkreten negativen und positiven Integrationsindikatoren im Einzelfall (BGr, 13. Dezember 2017, 2C_625/2017, E. 2.2.2, mit Hinweisen).

3.3 Der Beschwerdeführer wird seit Mai 2018 von der Sozialhilfe unterstützt, wobei die bezogenen Fürsorgeleistungen bis Januar 2022 eine Höhe von über Fr. 100'000.- erreichten und seither wohl weiter angestiegen sind. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, die Sozialhilfeabhängigkeit sei seinem schlechten Gesundheitszustand geschuldet. Ihn treffe mithin kein Verschulden, zumal er stets erwerbstätig gewesen sei, als dies sein Gesundheitszustand noch zugelassen habe.

3.4 Bei den Akten liegt eine Vielzahl von ärztlichen Zeugnissen, gemäss welchen der Beschwerdeführer unter anderem an Diabetes mellitus Typ 2, einer arteriellen Hypertonie, einer koronaren Herzkrankheit, therapierefraktären Fussschmerzen beidseitig, einer Anpassungsstörung und einem somatischen Schmerzsyndrom mit depressiver Symptomatik leide. Infolgedessen sei er arbeitsunfähig. Der Beschwerdeführer reichte zudem ein E-Mail eines Spitex-Unternehmens ein, in dem dieses bestätigt, dass der Beschwerdeführer täglich von Pflegepersonal unterstützt werde. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich kam dagegen zum Schluss, der Beschwerdeführer sei voll arbeitsfähig für angepasste Tätigkeiten. Sie wies mit Verfügung vom 26. November 2020 ein Begehren des Beschwerdeführers um Ausrichtung einer Invalidenrente ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Oktober 2021 und danach auch vom Bundesgericht abgewiesen. Aus dem Urteil vom 11. Oktober 2021 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zwar infolge seiner gesundheitlichen Probleme nicht fähig sei, körperliche Arbeit zu verrichten und deshalb in seiner angestammten Tätigkeit 100 % arbeitsunfähig sei. Jedoch sei er für körperlich leichte, überwiegend sitzend zu verrichtende Tätigkeiten zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkt arbeitsfähig.

3.5 Der Beschwerdeführer hatte vor August 2014, abgesehen von kurzen Unterbrüchen, durchgehend Arbeitsstellen, wobei er zumeist als Angestellter im Baugewerbe tätig war. Dies ist bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Integration zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Dasselbe gilt für die Tatsache, dass es für ihn aus gesundheitlichen Gründen schwierig ist, eine Arbeitsstelle zu finden, die keine körperliche Arbeit voraussetzt. Trotzdem wäre von ihm im Rahmen seiner Integration zu erwarten gewesen, dass er sich um eine zumutbare Erwerbstätigkeit bemüht. Obwohl er seit mehr als acht Jahren erwerbslos ist, vermag er keinerlei derartige Bemühungen aufzuzeigen. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer seine Chancen, eine Stelle zu finden, die keine körperliche Arbeit erfordert, während seiner Anwesenheit nicht zu steigern vermochte. So vermag er ausser einem Sprachkurs im Jahr 2010, nach welchem ihm Sprachkenntnisse auf dem Niveau A1 bis A2 attestiert wurden, keinerlei Bemühungen zum Spracherwerb zu belegen. Vom Beschwerdeführer hätte jedoch erwartet werden können, dass er seine Deutschkenntnisse besonders während seiner Arbeitslosigkeit verbessert, um seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen. Solche Bemühungen sind nicht ersichtlich. Es fehlt nach dem Gesagten am Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben.

3.6 Gegen eine erfolgreiche Integration des Beschwerdeführers spricht zudem, dass er Schulden in Höhe von über Fr. 10'000.- hat, für welche Verlustscheine ausgestellt wurden. Dabei entstand ein beträchtlicher Teil der Verlustscheine zu einem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer von der Sozialhilfe unterstützt wurde. Der Beschwerdeführer machte somit Schulden, obwohl sein Bedarf sichergestellt war.

Zudem wurde der Beschwerdeführer wegen 4 Verkehrsdelikten mit bedingten Geldstrafen von insgesamt 85 Tagessätzen und Bussen in Höhe von insgesamt Fr. 2'440.- bestraft.

3.7 Insgesamt kann dem Beschwerdeführer unter den vorliegenden Umständen keine erfolgreiche Integration attestiert werden. Er hat somit keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG.

4.  

Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe während seiner Ehe mit D durch diese eheliche Gewalt erfahren und seine Wiedereingliederung in Serbien sei stark gefährdet, weshalb seine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG zu verlängern sei.

4.1 Wichtige persönliche Gründe, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen, können nach Art. 50 Abs. 2 AIG unter anderem vorliegen, wenn der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint.

Die ausländische Person, welche geltend macht, Opfer ehelicher oder häuslicher Gewalt geworden zu sein, trifft bei den Feststellungen des Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG). Sie muss die eheliche Gewalt bzw. häusliche Oppression und deren Schwere in geeigneter Weise glaubhaft machen (Arztberichte oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte, Berichte/Einschätzungen von Fachstellen [Frauenhäusern, Opferhilfe usw.], glaubwürdige Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder Nachbarn; vgl. auch Art. 77 Abs. 6 VZAE. Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht; wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, müssen die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden (zum Ganzen BGE 138 II 229 E. 3.2.3; BGr, 11. März 2020, 2C_314/2019, E. 5.3). Der Beweis ist geleistet, wenn sich das Gericht in Anwendung des zutreffenden Beweismasses von deren Vorhandensein überzeugt hat; bei Anwendbarkeit des Beweismasses der Glaubhaftmachung ist ausreichend, dass die Möglichkeit eines Zutreffens der behaupteten Tatsachen höher eingeschätzt wird als deren Gegenteil (BGr, 13. März 2020, 2C_915/2019, E. 3.5).

4.2 Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 AIG setzt aufgrund der gesamten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben voraus, die mit der Lebenssituation nach dem Dahinfallen der abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sein muss. Der blosse Umstand, dass das Gesundheits- oder Sozialversicherungswesen in einem anderen Staat nicht mit jenem in der Schweiz vergleichbar ist und die hiesige medizinische Versorgung einem höheren Standard entspricht, hat jedoch nicht bereits die Unzumutbarkeit einer Rückkehr in die früheren Verhältnisse zur Folge (BGE 139 II 393 E. 6). Im Gegensatz zur Ermessensbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG ist aber hier nicht das öffentliche Interesse an einer restriktiven Einwanderungspolitik massgeblich, sondern allein, wie sich die Pflicht des Ausländers, die Schweiz verlassen zu müssen, nach der gescheiterten Ehe auf seine persönliche Situation auswirkt (BGE 137 II 345 E. 3.2.1). Die in Art. 31 Abs. 1 VZAE erwähnten Gesichtspunkte können bei der entsprechenden Wertung gleichwohl eine Rolle spielen, so etwa der Grad der Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Umstände, die Dauer der Anwesenheit oder der Gesundheitszustand des bzw. der Betroffenen. Bei der Beurteilung der wichtigen persönlichen Gründe sind deshalb sämtliche Aspekte des Einzelfalls zu berücksichtigen.

4.3 Der Beschwerdeführer beschränkt sich im Beschwerde- wie auch schon im Rekursverfahren auf die blosse Behauptung ehelicher Gewalt, wobei er sinngemäss auf seine Ausführungen gegenüber dem Beschwerdegegner verweist. In seiner Stellungnahme an den Beschwerdegegner vom 5. März 2019 brachte der Beschwerdeführer vor, gegen Ende 2017 hätten sich die Aggressionen, Beschimpfungen und Drohungen seiner Ehefrau gegen ihn gehäuft. Sie habe ihn ausserdem während der Ehe finanziell unzureichend unterstützt. Er habe bei Nachbarn und Freunden Schutz suchen müssen. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer keinerlei Belege für die behauptete psychische Oppression vorzulegen vermag, führt er nicht einmal aus, wann die geltend gemachten Drohungen oder Beleidigungen stattgefunden haben sollen und er bei Drittpersonen habe Schutz suchen müssen. Die einzigen aktenkundigen Hinweise auf eheliche Gewalt betreffen Gewalt und Drohungen des Beschwerdeführers gegen seine Ehefrau und nicht umgekehrt. Insgesamt ist festzuhalten, dass die Vorwürfe des Beschwerdeführers gegen seine Ehefrau pauschal und vage bleiben.

Vor diesem Hintergrund haben der Beschwerdegegner und die Vorinstanz zu Recht auf die Befragung von Drittpersonen als Zeugen verzichtet, zumal der Beschwerdeführer nicht konkretisierte, welche angeblichen Vorfälle diese Drittpersonen bezeugen können.

4.4 Auch die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in Serbien ist nicht ernsthaft gefährdet. Zwar ist die Wegweisung nach Serbien für den Beschwerdeführer mit einer gewissen Härte verbunden, insbesondere da er durch seine gesundheitlichen Probleme in der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit eingeschränkt ist. Jedoch kann er in Serbien auf ein soziales Netz in Gestalt seiner Familie zurückgreifen. Dort leben seine beiden erwachsenen Söhne (E, geb. 1991, und F geb. 1993) und andere Familienmitglieder, welche er während seiner Anwesenheit in der Schweiz finanziell unterstützte und wiederholt besuchte. Nach Angaben des Beschwerdeführers hat sein Vater in Serbien Vermögen oder Grundeigentum. Eine Rückkehr ist damit zumutbar.

Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer auch aus Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung.

5.  

Vorliegend ist zweifelhaft, ob sich der Beschwerdeführer, welcher seit 15 Jahren in der Schweiz lebt, angesichts seiner nicht erfolgreichen Integration und der Tatsache, dass seine Anwesenheitsdauer zumindest teilweise auf einer Täuschung der Behörden beruht und seit 2019 bloss auf ein prozessuales Aufenthaltsrecht zurückzuführen ist, auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 EMRK (EMRK, SR 0.101; vgl. auch Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [SR 101]) berufen kann. Dies kann allerdings offenbleiben, da eine Wegweisung dem Beschwerdeführer zumutbar ist und im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt:

Der Beschwerdeführer vermochte sich während seiner Anwesenheit in der Schweiz nicht erfolgreich zu integrieren, wurde straffällig und verursachte Verlustscheine im Umfang von über Fr. 10'000.-. Sodann lebt er seit mehr als vier Jahren von der Sozialhilfe, ohne dass er sich um die Aufnahme einer ihm unter gesundheitlichen Gesichtspunkten zumutbaren Erwerbstätigkeit bemüht hätte. In Serbien hat er die Schule besucht und eine Berufsausbildung abgeschlossen. Er war bei seiner erneuten Einreise in die Schweiz 40 Jahre alt. In seiner Heimat hat er die prägenden Kindheits- und Jugendjahre verbracht. Er hat zwar gesundheitliche Probleme, kann jedoch - wie bereits ausgeführt - in Serbien auf sein familiäres Umfeld zurückgreifen.

6.  

Ausserhalb des Anspruchsbereichs entscheiden die kantonalen Ausländerbehörden nach pflichtgemässem Ermessen gemäss Art. 96 AIG über die Erteilung beziehungsweise Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung (VGr, 23. Oktober 2019, VB.2019.00475, E. 3.1). Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdegegner das ihm zustehende Ermessen in rechtsverletzender Weise ausgeübt hat.

7.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

8.  

8.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist diesem keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG, § 17 Abs. 2 VRG).

8.2 Der Beschwerdeführer ersucht für das Beschwerdeverfahren um unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46).

8.3 Angesichts der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer klarerweise nicht erfolgreich zu integrieren vermochte, er keinerlei Indizien für eheliche Gewalt gegen ihn vorzubringen vermag und er in Serbien auf ein familiäres Umfeld zurückgreifen kann, ist die Beschwerde offensichtlich aussichtslos. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist folglich abzuweisen.

9.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers angenommen wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Andernfalls steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7.    Mitteilung an:
       a) die Parteien;
       b) die Sicherheitsdirektion;
       c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).