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Geschäftsnummer: VB.2022.00411  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 24.04.2023
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

Disziplinarstrafe


Disziplinarstrafe. [Nachdem der Beschwerdegegner die Disziplinarstrafe wiedererwägungsweise aufgehoben hatte, schrieb die Vorinstanz das Rekursverfahren als gegenstandslos geworden ab. Zudem sprach sie dem Beschwerdeführer gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. b VRG eine Parteientschädigung zu.] Abweisung des Gesuchs des Beschwerdeführers um Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung (E. 1.3). Der Beschwerdeführer hat nur insofern ein Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, als er die Höhe der ihm zugesprochenen Parteientschädigung und die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung beanstandet (E. 3.1.2). Die Vorinstanz durfte darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer im Rekursverfahren nicht anwaltlich vertreten war (E. 3.2.2). Der Beschwerdeführer versucht mit Beschwerde, ein solches Vertretungsverhältnis zu belegen. Dies gelingt ihm jedoch nicht (E. 3.2.3). Die Höhe der von der Vorinstanz dem Beschwerdeführer zugesprochenen Parteientschädigung ist nicht zu beanstanden (E. 3.2.4), ebenso wenig, dass die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren abwies (E. 3.3.2). Abweisung des Gesuchs des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit seiner Begehren (E. 4.2). Abweisung, soweit Eintreten.
 
Stichworte:
AKTUELLES RECHTSSCHUTZINTERESSE
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
DISZIPLINARSTRAFE
OFFENSICHTLICHE AUSSICHTSLOSIGKEIT
ÖFFENTLICHE VERHANDLUNG
PARTEIENTSCHÄDIGUNG
SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
WIEDERERWÄGUNG
Rechtsnormen:
Art. 6 Abs. I EMRK
§ 30 StJVG
§ 2 Abs. I VRG
§ 17 Abs. II lit. b VRG
§ 21 Abs. I VRG
§ 59 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2022.00411

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 24. April 2023

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, zzt. Strafanstalt B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Justizvollzug und Wiedereingliederung,

Rechtsdienst der Amtsleitung,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Disziplinarstrafe,

hat sich ergeben:

I.  

A. A verbüsst eine mehrjährige Freiheitsstrafe. Vor seiner Versetzung in die Strafanstalt B am 28. Juni 2022, wo er sich zurzeit aufhält, befand er sich in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Pöschwies.

B. Mit Disziplinarverfügung vom 22. April 2022 bestrafte Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich (fortan: das JuWe) A gestützt auf § 23b Abs. 1 lit. a, § 23b Abs. 2 lit. k und § 23c des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG) wegen Verstosses gegen allgemeine Ordnungsvorschriften und Zuwiderhandlung einer Weisung mit einem Verweis.

II.  

A. Daraufhin erhob A mit Eingabe vom 2. Mai 2022 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (nachfolgend: Justizdirektion) und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Disziplinarverfügung vom 22. April 2022. Mit Schreiben vom 5. Mai 2022 forderte die Justizdirektion A auf, sich zur Rechtzeitigkeit des Rekurses zu äussern und seine Angaben nach Möglichkeit zu belegen. Mit Eingaben vom 9. Mai 2022 kam A dieser Aufforderung nach. Zugleich ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung, dies in der Person von Rechtsanwältin C.

B. Nachdem das JuWe die Disziplinarverfügung vom 22. April 2022 in Wiedererwägung gezogen und mit Verfügung vom 16. Mai 2022, welche A gleichentags zur Kenntnis gebracht worden war, vollständig aufgehoben hatte, ersuchte A die Justizdirektion mit Eingabe vom 20. Mai 2022 um "Rückerstattung & Kostenübernahme aller entstandenen Kosten, Genugtuung usw. durch Beschwerdegegner".

C. Mit Eingabe vom 25. Mai 2022 liess das JuWe der Justizdirektion die Verfügung vom 16. Mai 2022 zukommen. Daraufhin schrieb die Justizdirektion das Rekursverfahren mit Verfügung vom 23. Juni 2022 als gegenstandslos geworden ab (Dispositivziffer I). Die Verfahrenskosten nahm sie auf die Staatskasse (Dispositivziffer II). Sodann verpflichtete sie das JuWe, A eine Parteientschädigung von Fr. 20.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Dispositivziffer III). Das Gesuch von A um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wies die Justizdirektion ab (Dispositivziffer IV).

III.  

A. In der Folge gelangte A mit handschriftlich verfasster Beschwerde vom 1. Juli 2022 (Datum des Poststempels vom 4. Juli 2022, Eingang am 5. Juli 2022) an das Verwaltungsgericht und beantragte – soweit lesbar – sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 23. Juni 2022. Die Beschwerdefrist sei ihm um zwei Monate zu erstrecken, da ihm zurzeit kein Laptop zur Verfügung stehe – einen solchen erhalte er erst in einem Monat – und ihm das Schreiben von Hand Schmerzen bereite. Deshalb habe ihm "die Justiz" oder die Strafanstalt B einen Laptop bereitzustellen. Sodann beantragte A, er sei von der Strafanstalt B in eine andere Strafanstalt zu verlegen. Mit Präsidialverfügung vom 5. Juli 2022 wies das Verwaltungsgericht das Fristerstreckungsgesuch ab und forderte A auf, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eine im Sinn der Erwägungen verbesserte, das heisst mit einer rechtsgenügenden Begründung versehene, Beschwerdeschrift einzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde.

B. Mit – nunmehr elektronisch erstellten – Eingaben vom 25. August 2022 kam A dieser Aufforderung fristgerecht nach. Im Wesentlichen beantragte er die Aufhebung der Verfügung der Justizdirektion vom 23. Juni 2022 und namentlich eine höhere als die ihm zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 20.-. Daneben ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwältin C für das Beschwerdeverfahren.

C. Das Verwaltungsgericht zog in der Folge mit Präsidialverfügung vom 30. August 2022 die Akten des JuWe und der Justizdirektion bei unter dem Hinweis, dass sowohl Antrag als auch Begründung nach Ablauf der Beschwerdefrist grundsätzlich nicht mehr erweitert bzw. ergänzt werden könnten, weshalb A hierfür keine Nachfrist einzuräumen sei und allfällige Erweiterungen bzw. Ergänzungen unbeachtet bleiben müssten. Eingaben in der Sache erfolgten nicht mehr.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Zum Entscheid berufen ist die Einzelrichterin, zumal dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).

1.2 Wie das Verwaltungsgericht bereits in der Präsidialverfügung vom 30. August 2022 festhielt, enthält die (verbesserte) Beschwerdeschrift vom 25. August 2022 rechtsgenügende Anträge und eine rechtsgenügende Begründung (vgl. dazu E. 3.1 der Präsidialverfügung vom 5. Juli 2022). Es bestand daher kein Anlass, dem Beschwerdeführer eine Nachfrist für Erweiterungen bzw. Ergänzungen anzusetzen. Ohnehin können sowohl Antrag als auch Begründung nach Ablauf der Beschwerdefrist grundsätzlich nicht mehr erweitert bzw. ergänzt werden (Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 54 N. 1 in Verbindung mit § 23 N. 4 und 23).

1.3 Der Beschwerdeführer ersucht um Durchführung eines mündlichen, öffentlichen "Verfahrens", wobei offenbleibt, ob er damit eine öffentliche Verhandlung im Sinn von Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder eine mündliche Verhandlung im Sinn von § 59 Abs. 1 VRG meint.

Verfahren, welche in einem weiteren Sinn zwar auch strafrechtlicher Natur sind, jedoch die Merkmale einer strafrechtlichen, auf Feststellung der Schuld oder Nichtschuld einer Person gerichteten Anklage im Sinn von Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht erfüllen, unterstehen nicht dem Geltungsbereich dieser Norm. Im Verwaltungsrecht betrifft dies insbesondere sämtliche Verfahren im Bereich der Vollstreckung rechtskräftiger Strafurteile. Hintergrund des vorliegenden Verfahrens ist keine gegen den Beschwerdeführer erhobene Anklage im Sinn von Art. 6 Abs. 1 EMRK, sondern eine Disziplinarstrafe im Rahmen des Strafvollzugs. Die Garantie von Art. 6 Abs. 1 EMRK gelangt damit nicht zur Anwendung (BGE 147 I 259 E. 1.3.2; BGr, 18. Mai 2017, 6B_147/2017, E. 7.4 mit weiteren Hinweisen; VGr, 7. Januar 2021, VB.2020.00589, E. 1.3.1; 8. Januar 2019, VB.2018.00665, E. 1.3.1).

§ 59 Abs. 1 VRG räumt den Verfahrensbeteiligten keinen Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ein. Nach ständiger Praxis liegt es im Ermessen des Verwaltungsgerichts, ob es eine solche durchführen will. Vorliegend liefern die Akten eine hinreichende Entscheidgrundlage. Zudem macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich, dass ein persönlicher Eindruck von ihm die Entscheidfindung beeinflussen könnte (vgl. Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 59 N. 5; VGr, 7. Januar 2021, VB.2020.00589, E. 1.3.2; 14. Dezember 2016, VB.2016.00298, E. 1.2).

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist damit abzuweisen.

1.4 Dem Verwaltungsgericht kommen gegenüber dem Beschwerdegegner keine Aufsichtsfunktionen zu (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 16; Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 61, 72 ff. und 85). Soweit der Beschwerdeführer um aufsichtsrechtliche Überprüfung bzw. Untersuchung der Regelung betreffend die Nutzung von Computern oder des Internets durch Insassen in der JVA  B oder in der JVA Pöschwies im Allgemeinen, insbesondere aber im Zusammenhang mit der Erstellung seiner Beschwerde ersuchen wollte, ist das Verwaltungsgericht deshalb hierfür nicht zuständig und ist auf die Beschwerde insofern nicht einzutreten. Gemäss § 30 StJVG können Personen, die sich im Straf- oder Massnahmenvollzug befinden, gegen das Verhalten von Mitarbeitenden des Justizvollzugs bei der Leitung der betreffenden Verwaltungseinheit Aufsichtsbeschwerde führen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, ihm sei – aufgrund einer Disziplinarverfügung des Beschwerdegegners – die Nutzung des Computers vorübergehend untersagt worden, so gehört dies nicht zum Streitgegenstand (vgl. hinten E. 3; Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 44 ff.) und ist darauf ebenso nicht näher einzugehen.

1.5 Ebenso wenig zum Streitgegenstand gehört und deshalb nicht zu behandeln ist der noch in der Eingabe vom 1. Juli 2022 enthaltene Antrag des Beschwerdeführers auf Versetzung in eine andere Strafvollzugsanstalt.

1.6 Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Antrag auf Zusprechung einer "Genugtuung" nicht nur um Zusprechung einer höheren Parteientschädigung für das Rekursverfahren bzw. um Zusprechung einer solchen für das Beschwerdeverfahren, sondern auch um Schadenersatz bzw. um Genugtuung im Sinn der Abgeltung einer erlittenen immateriellen Unbill ersuchen wollte, wäre auf die Beschwerde mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts insofern ebenfalls nicht einzutreten. Gemäss § 2 Abs. 1 VRG entscheiden über Schadenersatzansprüche von Privaten gegen Staat und Gemeinde sowie deren Beamte und Angestellte die Zivilgerichte. Nach § 22 Abs. 1 des kantonalen Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 sind Begehren auf Feststellung, Schadenersatz und Genugtuung bei Ansprüchen gegen den Kanton schriftlich beim Regierungsrat, solche gegen die Gemeinde beim Gemeindevorstand einzureichen.

2.  

Die Vorinstanz erwog in der Verfügung vom 23. Juni 2022, der Beschwerdegegner habe die Disziplinarverfügung vom 22. April 2022 während des laufenden Rekursverfahrens in Wiedererwägung gezogen und mit Verfügung vom 16. Mai 2022 vollständig aufgehoben. Mangels eines gültigen Anfechtungsobjekts sei das Rekursverfahren daher als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Weiter erwog die Vorinstanz, die Kosten des Rekursverfahrens seien dem Beschwerdegegner aufzuerlegen bzw. praxisgemäss auf die Staatskasse zu nehmen. Sodann sei dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. b VRG eine Parteientschädigung für das Rekursverfahren zuzusprechen, da sich die angefochtene Disziplinarverfügung vom 22. April 2022 – wie sich aus der Aufhebungsverfügung vom 16. Mai 2022 ergebe – als offensichtlich unbegründet erweise bzw. erwiesen habe. Dem Beschwerdeführer zu entschädigen seien nur die objektiv notwendigen Kosten, mithin die Auslagen für die Eingabe der Rekursschrift (Porti, Ausdrucke und Kopien). Als angemessen erweise sich ein Betrag von Fr. 20.- inklusive Mehrwertsteuer. Schliesslich erwog die Vorinstanz, das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sei bei diesem Verfahrensausgang als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sei abzuweisen, da der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten gewesen sei und ihm mangels eigenen Unvermögens zur Prozessführung auch nicht von Amtes wegen eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung habe bestellt werden müssen.

3.  

3.1  

3.1.1 Zum Rekurs ist berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 21 Abs. 1 VRG). Die Elemente des Berührtseins und der Betroffenheit in schutzwürdigen Interessen sind der sogenannten materiellen Beschwer zuzuordnen. Diese setzt voraus, dass die betreffende Person über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zieht (Bertschi, § 21 N. 10, 15). Als Prozessvoraussetzung muss das aktuelle Rechtsschutzinteresse sowohl im Zeitpunkt der Erhebung des Rechtsmittels als auch im Zeitpunkt der Entscheidfällung gegeben sein. Fehlt das aktuelle Rechtsschutzinteresse bereits im Zeitpunkt der Erhebung des Rechtsmittels, so ergeht ein Nichteintretensentscheid. Fällt das aktuelle Rechtsschutzinteresse während der Rechtshängigkeit dahin, so ist das Verfahren grundsätzlich als gegenstandslos abzuschreiben (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 55 f.). Dasselbe gilt in Bezug auf die Beschwerde (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG).

3.1.2 Indem der Beschwerdegegner die Disziplinarverfügung vom 22. April 2022 mit Verfügung vom 16. Mai 2022 wiedererwägungsweise aufhob, fielen der Streitgegenstand des Rekursverfahrens und damit auch das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers dahin. Dass die Vorinstanz das Rekursverfahren als gegenstandslos geworden abschrieb, ist somit nicht zu beanstanden. Gleichzeitig ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer ein Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der entsprechenden Dispositivziffer I des Rekursentscheids vom 23. Juni 2022 haben könnte, zöge er daraus doch keinen praktischen Nutzen. Mangels Kostenauflage trifft dies auch auf Dispositivziffer II zu. Auf die Beschwerde ist daher insofern nicht einzutreten. Zu prüfen bleiben die Höhe der dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz zugesprochenen Parteientschädigung (Dispositivziffer III; hinten E. 3.2) sowie die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren (Dispositivziffer IV; hinten E. 3.3).

3.2  

3.2.1 Gemäss § 17 Abs. 2 VRG kann im Rekursverfahren und im Verfahren vor Verwaltungsgericht die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden, namentlich wenn (lit. a) die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte, oder (lit. b) ihre Rechtsbegehren oder die angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet waren.

3.2.2 Der Beschwerdeführer führt jeweils in der Kopfzeile der ersten Seite seiner Rechtsschriften – so auch der Rekursschrift – verschiedene "Rechtsvertretungen" an, darunter Rechtsanwältin C für "Öffentlichen VRG Rechtsverfahren". Belege für ein entsprechendes Vertretungsverhältnis im vorliegend massgeblichen Rekursverfahren, insbesondere eine Bevollmächtigung von Rechtsanwältin C, reichte er der Vorinstanz jedoch nicht ein. Der Beschwerdeführer verfasste denn auch alle Rechtsschriften im Rahmen des Rekursverfahrens augenscheinlich selbst. Dies trifft namentlich auf das Schreiben vom 9. Mai 2022 zu, womit er die Vorinstanz um Bestellung von Rechtsanwältin C als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Rekursverfahren unter dem Hinweis ersuchte, dass Rechtsanwältin C "wie schon im anderen Verfahren diesen [gemeint: ihn selbst] bald wieder vertreten wird", sowie auf das Schreiben vom 20. Mai 2022, womit der Beschwerdeführer die Vorinstanz im Nachgang an die Verfügung des Beschwerdegegners vom 16. Mai 2022 um Zusprechung einer Parteientschädigung bzw. "Genugtuung" von rund Fr. 4'000.- für das Rekursverfahren ersuchte, wobei die entstandenen Anwaltskosten "noch durch die Anwältin selbst zu beziffern" seien und "nachgereicht" würden. Sinngemäss machte der Beschwerdeführer bereits mit dieser Eingabe – wie nun auch mit Beschwerde – geltend, im Rekursverfahren durch Rechtsanwältin C vertreten gewesen zu sein. Eine Vollmacht oder andere Belege hierfür liess er der Vorinstanz wie gesagt jedoch nicht zukommen. Ebenso wenig ging – entgegen der Ankündigung des Beschwerdeführers – bei der Vorinstanz eine Kostennote von Rechtsanwältin C ein. Auch sonst trat Rechtsanwältin C im Rekursverfahren nie in Erscheinung. Sollte tatsächlich ein Vertretungsverhältnis bestanden haben, wäre ein solches Verhalten höchst ungewöhnlich. Eine Erklärung hierfür lieferte der Beschwerdeführer nicht. Unter all diesen Umständen durfte die Vorinstanz darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer im Rekursverfahren nicht anwaltlich vertreten war (vorn E. 2).

3.2.3 Der Beschwerdeführer versucht nun mit Beschwerde, ein solches Vertretungsverhältnis zu belegen. Dies gelingt ihm jedoch nicht. Der eingereichten Honorarnote kann zwar entnommen werden, dass Rechtsanwältin C im Zusammenhang mit einer Disziplinarverfügung für ihn tätig war. Angesichts der Daten der Leistungsübersicht (vom 14. April 2022 bis zum 16. Juni 2022) dürfte der Aufwand aber kaum im Zusammenhang mit der hier massgeblichen Disziplinarverfügung vom 22. April 2022 und dem anschliessenden Rekursverfahren, das mit Verfügung vom 23. Juni 2022 seinen Abschluss fand, angefallen sein. Eine Vollmacht reichte der Beschwerdeführer auch dem Verwaltungsgericht nicht ein.

3.2.4 Die Vorinstanz sprach dem Beschwerdeführer gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. b VRG eine Parteientschädigung von Fr. 20.- für das Rekursverfahren zu. Dies ist nicht zu beanstanden. Zwar macht(e) der Beschwerdeführer einen ihm persönlich entstandenen Aufwand von mehr als Fr. 2'000.- geltend (zur Frage der Zusprechung einer Genugtuung vgl. vorn E. 1.6). Gemäss § 17 Abs. 2 VRG ist indes nur eine "angemessene" und nicht eine "volle" Entschädigung zuzusprechen, für deren Bemessung die objektiv notwendigen Kosten als Ausgangspunkt zu nehmen sind (Plüss, § 17 N. 63 ff.). Dass diese einen Umfang angenommen hätten, welcher eine Parteientschädigung von Fr. 20.- als nicht mehr angemessen erscheinen liesse, ist nicht ersichtlich.

3.3  

3.3.1 Gemäss § 16 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).

3.3.2 Wie oben dargelegt ging die Vorinstanz zu Recht von keinem Vertretungsverhältnis im Rekursverfahren aus (vorn E. 3.2.2). Zugleich bestand kein Anlass, dem Beschwerdeführer von Amtes wegen eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bestellen bzw. eine Rechtsvertretung zu mandatieren, gab es doch keine Hinweise dafür, dass er hierzu nicht selber in der Lage (gewesen) wäre (vgl. Plüss, § 16 N. 114). Dass die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren abwies, ist folglich nicht zu beanstanden.

4.  

4.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm mangels Obsiegens nicht zu (vgl. auch vorn E. 1.6).

4.2 Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit seiner Begehren abzuweisen (vgl. vorn E. 3.3.1). Da der Beschwerdeführer – auch im Beschwerdeverfahren – nicht vertreten ist, kommt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung von vornherein nicht infrage. Schliesslich gibt es weiterhin keine Hinweise dafür, dass er nicht in der Lage (gewesen) wäre, selbständig eine Rechtsvertretung zu mandatieren, weshalb auch das Verwaltungsgericht insofern nicht von Amtes wegen tätig zu werden brauchte (vgl. vorn E. 3.3.2).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'200.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      95.--     Zustellkosten,
Fr. 1'295.--     Total der Kosten.

3.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    die Justizdirektion;
c)    das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement.