{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2023-11-30", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2022-00412_2023-11-30.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223678&W10_KEY=13955778&nTrefferzeile=40&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "96b12505633822ea8b1c72cf61266dfa"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2022.00412"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 30.11.2023  VB.2022.00412"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 30.11.2023  VB.2022.00412"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 30.11.2023  VB.2022.00412"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung und Ausnahmebewilligung | Baubewilligung und Ausnahmebewilligung. [Verweigerte Bewilligung f\u00fcr den Abbruch des bestehenden Geb\u00e4udes und den Neubau eines Wohnhauses auf einem Grundst\u00fcck in der Landwirtschaftszone.] Voraussetzung f\u00fcr die Anwendbarkeit von Art. 24c RPG ist gem\u00e4ss Art. 41 Abs. 1 RPV, dass die Bauten und Anlagen rechtm\u00e4ssig erstellt oder ge\u00e4ndert worden sind, bevor das betreffende Grundst\u00fcck Bestandteil des Nichtbaugebiets im Sinne des Bundesrechts wurde (sogenannt altrechtliche Bauten und Anlagen). Als solche gelten in erster Linie Bauten, die vor dem 1. Juli 1972 rechtm\u00e4ssig erstellt oder ge\u00e4ndert worden sind, als mit dem Inkrafttreten des Gew\u00e4sserschutzgesetzes erstmals eine klare Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet vorgenommen wurde (E. 3.1). Der Landwirtschaftszone zugewiesene altrechtliche Wohnbauten, deren landwirtschaftliche Wohnnutzung vor oder nach dieser Zuweisung aufgegeben wurde, d\u00fcrfen gem\u00e4ss Art. 24c RPG ver\u00e4ndert werden (E. 3.3). Es ist davon auszugehen, dass das im November 1948 bewilligte Einfamilienhaus von Anfang an teilweise abweichend vom Bauplan aus dem Jahr 1947 gebaut wurde und die beiden Mansardenzimmer im Dachgeschoss m\u00f6glicherweise bereits bei der Errichtung des Geb\u00e4udes im Jahr 1949 und jedenfalls vor dem 1. Juli 1972 eingebaut wurden (E. 4.3). Es spricht viel daf\u00fcr, dass das Dachgeschoss mit den eingebauten Mansardenzimmern, so wie es urspr\u00fcnglich errichtet wurde, formell nie bewilligt wurde. Jedenfalls ist das Gegenteil nicht erwiesen und tr\u00e4gt der Beschwerdef\u00fchrer die Folgen davon (E. 4.4). F\u00fcr die Bewilligungsf\u00e4higkeit des geplanten Ersatzbaus ist jedoch entscheidend, ob das Dachgeschoss, so wie es im Jahr 1949 bzw. jedenfalls vor dem 1. Juli 1972 tats\u00e4chlich errichtet wurde, in \u00dcbereinstimmung mit dem damals geltenden materiellen Recht erstellt wurde. Nur wenn das vor dem 1. Juli 1972 erstellte Dachgeschoss materiell dem damaligen Recht widersprechen w\u00fcrde, m\u00fcsste die unrechtm\u00e4ssig errichtete Wohnfl\u00e4che f\u00fcr die Berechnung der zul\u00e4ssigenErweiterung unbeachtet bleiben. Mit der Frage, ob das Dachgeschoss dem vor dem 1. Juli 1972 geltenden materiellen Recht entsprach, hat sich weder die Vorinstanz noch die Baudirektion auseinandergesetzt. Gest\u00fctzt auf die vorhandenen Akten l\u00e4sst sie sich nicht beantworten. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist insoweit unvollst\u00e4ndig erstellt (E. 4.5).\r\rGutheissung und R\u00fcckweisung an die Baudirektion im Sinn der Erw\u00e4gungen."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:41:17", "Checksum": "c24ea11a06c949e13a3b8a890ce40f48"}