{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2023-01-12", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2022-00413_2023-01-12.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222943&W10_KEY=13955788&nTrefferzeile=100&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "6a169c0d39e7b29068b51783b74eff84"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2022.00413"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 12.01.2023  VB.2022.00413"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 12.01.2023  VB.2022.00413"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 12.01.2023  VB.2022.00413"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verkehrsanordnung | Verkehrsanordnung. [Linksabbiegeverbot auf den Zufahrten T\u00f6sstalstrasse West, Unterer Deutweg und Oberer Deutweg (Zwingliplatz) in Winterthur.] Die Stadt Winterthur ist nach Art. 3 Abs. 4 Satz 3 SVG zur Beschwerde legitimiert (E. 1.2). Zumindest mit Bezug auf mehrere Grundst\u00fccke von Anfechtenden beim Zwingliplatz war die erforderliche Beziehungsn\u00e4he ausgewiesen und wurden die mit den streitigen Linksabbiegeverboten verbundenen Nachteile hinreichend dargelegt. Da die Vorinstanz unter diesen Umst\u00e4nden die Sache ohnehin materiell beurteilen musste, h\u00e4tte es aus prozesswirtschaftlichen Gr\u00fcnden keinen Sinn gemacht, die Anfechtungsbefugnis aller 74 Rekurrierenden im Einzelnen zu pr\u00fcfen (E. 2.1.3). Keine Verletzung der Begr\u00fcndungspflicht seitens der Vorinstanz (E. 6.1). Die Linksabbiegeverbote bewirken keine Verminderung der Leistungsf\u00e4higkeit der T\u00f6sstalstrasse, sondern mittels Verbesserung des Verkehrsflusses im Gegenteil eine Steigerung. Eine Verletzung von Art. 104 Abs. 2bis KV f\u00e4llt daher insoweit ausser Betracht. Dass die Umlenkung der Verkehrsstr\u00f6me m\u00f6glicherweise zu einem Mehrverkehr auf der St. Gallerstrasse f\u00fchrt, steht ebenso wenig im Widerspruch zu dieser Norm (E. 6.4). Den verkehrstechnischen Vorz\u00fcgen einer Kreisell\u00f6sung stehen gewichtige Nachteile gegen\u00fcber. So ist bei einem Strassenbauprojekt mit einer l\u00e4ngeren Realisierungszeit zu rechnen, und die Variante \"Kreisverkehr\" ist mit deutlich h\u00f6heren Kosten verbunden. Sodann erforderte ein solches Vorhaben formelle (Teil-)Enteignungen und macht es mit Blick auf das Wirtschaftlichkeitsgebot von \u00a7 14 Abs. 1 StrG Sinn, mit der baulichen Umgestaltung des Zwingliplatzes noch zuzuwarten (E. 6.5.3). Die streitbetroffene Knotenvariante \"LSA optimiert\" erscheint als geeignet, die heute ungen\u00fcgende Leistungsf\u00e4higkeit der T\u00f6sstalstrasse zwar nicht umfassend zu beheben, aber doch deutlich zu verbessern. Zwar erschwert die Aufhebung der heutigen Linksabbiegem\u00f6glichkeiten mindestens gewissen Beschwerdegegnern die Zufahrtzu ihren Grundst\u00fccken, die damit verbundenen Umwege erscheinen indessen zumutbar (E. 6.5.4). Die Beschwerdef\u00fchrerin hat sich mit guten Gr\u00fcnden f\u00fcr die Aufhebung der Linksabbiegebeziehungen ausgesprochen; die Vorinstanz hat ihr Ermessen zu Unrecht an jenes der kommunalen Beh\u00f6rde gesetzt (E. 6.5.5).\r\rGutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 00:49:09", "Checksum": "69929d488200eb638b967692a819885f"}