{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2023-03-02", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2022-00415_2023-03-02.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223061&W10_KEY=13955788&nTrefferzeile=24&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "d33c5fb176696d10d37a79822d00e2bd"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2022.00415"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 02.03.2023  VB.2022.00415"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 02.03.2023  VB.2022.00415"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 02.03.2023  VB.2022.00415"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Erstellung eines Carports im Baulinienbereich; N\u00e4herbaurecht.  Ob \u00fcberhaupt ein g\u00fcltiges N\u00e4herbaurecht einger\u00e4umt wurde, ist baupolizeilich von Bedeutung und somit als Vorfrage zu \u00fcberpr\u00fcfen (E. 3.1). Beschl\u00fcsse werden grunds\u00e4tzlich in der Versammlung der Stockwerkeigent\u00fcmergemeinschaft gefasst. Diese (m\u00fcndlich gef\u00e4llten) Beschl\u00fcsse m\u00fcssen in einem Protokoll festgehalten und Letzteres aufbewahrt werden; andernfalls sind die Beschl\u00fcsse als nichtig zu qualifizieren. Daneben kommt auch ein Zirkulationsbeschluss, also eine einstimmige und schriftliche Zustimmung s\u00e4mtlicher Stockwerkeigent\u00fcmer, in Betracht (E. 3.4). Da nicht alle Stockwerkeigent\u00fcmer die Baupl\u00e4ne unterzeichnet haben und aus den Akten keine Hinweise darauf hervorgehen, dass das hier strittige N\u00e4herbaurecht an einer Versammlung der Stockwerkeigent\u00fcmergemeinschaft besprochen und dar\u00fcber Beschluss gefasst worden w\u00e4re, fehlt es derzeit an einem g\u00fcltig einger\u00e4umten N\u00e4herbaurecht (E. 3.5). Dieser Mangel kann vorliegend nebenbestimmungsweise geheilt werden (E. 3.6 f.).  Die Beanspruchung des Baulinienbereichs erweist sich vorliegend als zul\u00e4ssig (E. 4). Die bewilligte Abweichung von der Vorgartenpraxis bzw. der sogenannten \"Drittelsregelung\" liegt im Rahmen des Ermessens, das der Baubeh\u00f6rde bei der Beurteilung der Einordnung zukommt (E. 5). Die Verkehrssicherheit ist gew\u00e4hrleistet (E. 6).  Teilweise Gutheissung. Erg\u00e4nzung der Baubewilligung mit einer Nebenbestimmung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:25:33", "Checksum": "7dd7fca40a744970d93db00e8e4c0941"}