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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
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VB.2022.00417
Urteil
der 2. Kammer
vom 28. September 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
1. A,
2. B, wohnhaft in Kosovo,
3. C, wohnhaft in Kosovo,
Nr. 2 und 3
gesetzlich vertreten durch Nr. 1,
dieser vertreten
durch RA D,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Familiennachzug
/ Einreise zum Verbleib beim Vater,
hat sich ergeben:
I.
Aus der am 22. Dezember 2005 in E (Kosovo)
geschlossenen Ehe von A, geboren 1979, und der 1981 geborenen Landsfrau F
gingen der 2005 geborene B und der 2008 geborene C hervor. Mit Urteil vom 25. Januar
2013 wurde die Ehe von A und F geschieden und die Kinder unter die elterliche
Sorge der Mutter gestellt.
Am 3. April 2013
heiratete A in seiner Heimat die damals im Kanton Bern niedergelassene Kosovarin
G und reiste am 1. April 2014 in die Schweiz ein. Im Rahmen des
Familiennachzugs wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Am 17. Februar
2016 wurde G Opfer eines Tötungsdelikts in ihrer Heimat. Am 17. Januar
2017 wurde A gestützt auf die Härtefallregelung eine Aufenthaltsbewilligung
erteilt.
Am 12. Mai 2021 heirateten
A und F zum zweiten Mal. Mit Formular vom 19. Juli 2021 und Schreiben vom
20. Juli 2021 beantragte A den Familiennachzug für seine Ehefrau und die
gemeinsamen Kinder. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2021 teilte das
Migrationsamt mit, dass das Gesuch um Ermächtigung zur Visumserteilung für F bewilligt
werde. Mit Verfügung vom 6. Januar 2022 wies das Migrationsamt das Gesuch
um Erteilung einer Einreisebewilligung für die Söhne B und C zum Verbleib bei A
ab.
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 16. Juni 2022 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 6. Juli 2022 liessen A und
seine Söhne B und C dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der
vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und es sei B und C die Einreisebewilligung
zum Verbleib bei A zu erteilen und das Gesuch um Familiennachzug gutzuheissen,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Während die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung
verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit
der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die
unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht
aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 in Verbindung
mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1 Die
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers 1 wurde nach dem Tod seiner
zweiten Ehefrau gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b des
Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, vormals
Ausländergesetz bzw. AuG) verlängert. Zwar kann der Beschwerdeführer 1
keinen Anspruch auf Familiennachzug in direkter Anwendung von Art. 44 AIG
geltend machen (BGE 139 I 330 E. 1.2 mit Hinweisen). Er verfügt wegen
seiner nachehelichen Härtefallbewilligung indessen über ein gefestigtes
Anwesenheitsrecht, welches ihm erlaubt, sich auf den konventions- bzw.
verfassungsrechtlich garantierten Schutz seines Familienlebens zu berufen (Art. 8
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November
1950 [EMRK] und Art. 13 Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV]; BGE 139 I 330; BGr, 18. April
2018, 2C_502/2017, E. 1.2).
2.2 Der
Gesetzgeber hat den ausländerrechtlichen Familiennachzug in den Art. 42 ff.
AIG geregelt. Bezüglich eines solchen von ausländischen Personen, deren
Aufenthaltsbewilligung auf einem gefestigten Anwesenheitsrecht beruht, ist
trotz Fehlens eines gesetzlichen Bewilligungsanspruchs (Art. 44 AIG) das
behördliche Ermessen beschränkt (vgl. Art. 96 AIG). Der Anwendungsbereich
von Art. 8 EMRK ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder
Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung
einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt,
ohne dass es dieser möglich bzw. zumutbar wäre, das entsprechende Familienleben
andernorts zu pflegen (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.3). Mit Blick auf den
Schutz des Privat- und Familienlebens der betroffenen Personen sind in diesem
Fall gute Gründe erforderlich, um den Nachzug ihrer Familienangehörigen zu
verweigern (BGE 139 I 330 E. 2.4.1). Solche liegen vor, wenn die
Betroffenen die Bewilligungsvoraussetzungen von Art. 44 AIG i.V.m. Art. 73
Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober
2007 (VZAE) nicht erfüllen oder Erlöschensgründe im Sinne von Art. 51 Abs. 2
AIG bestehen. Die meisten europäischen Staaten gewähren das Recht auf Nachzug
der engeren Familie erst, wenn deren Unterhalt gesichert erscheint bzw. die
Familie über eine geeignete Wohnung verfügt (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.4.1).
2.3 Gemäss Art. 44
Abs. 1 lit. a–c AIG kann ausländischen Ehegatten und Kindern unter
18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen bzw.
zusammenwohnen wollen, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist und sie nicht
auf Sozialhilfe angewiesen sind. Zudem dürfen keine Ergänzungsleistungen
bezogen werden (Art. 44 Abs. 1 lit. d AIG) und kann die
Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 44 Abs. 4 AIG neu vom Abschluss
einer Integrationsvereinbarung abhängig gemacht werden. Weiter darf der Nachzug
nicht rechtsmissbräuchlich erscheinen und es dürfen keine Widerrufsgründe nach Art. 62
AIG vorliegen (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.7 mit Verweis auf die Regelung für
Niedergelassene in Art. 51 Abs. 2 AIG).
2.4 Sofern
keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug
vorliegen, hat der Familiennachzug innert den Nachzugsfristen von Art. 47
AIG bzw. Art. 73 VZAE und unter allfälliger Berücksichtigung der
übergangsrechtlichen Bestimmungen von Art. 126 Abs. 3 AIG zu
erfolgen. Für Kinder bis zum
vollendeten zwölften Altersjahr von hier niedergelassenen Personen gilt demnach
eine einjährige und für Kinder über zwölf Jahren eine fünfjährige Nachzugsfrist
ab Entstehung des Familienverhältnisses bzw. ab Inkrafttreten des AuG (1. Januar
2008; Art. 73 Abs. 1 und 2 VZAE bzw. Art. 47 Abs. 1
und 3 AIG). Die Fristen
beginnen mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung oder der Entstehung des
Familienverhältnisses zu laufen (Art. 47 Abs. 3 lit. b AIG). Sinn
und Zweck der Fristenregelung ist, die Integration der Kinder zu erleichtern.
Durch einen frühzeitigen Nachzug sollen diese unter anderem eine möglichst
umfassende Schulbildung in der Schweiz geniessen können (Botschaft vom 8. März
2002 zum AuG, BBl 2002 3754 Ziff. 1.3.7.7; BGE 133 II 6 E. 5.4; BGr,
22. März 2016, 2C_147/2015, E. 2.4.1). Die Regelung des
Familiennachzugs ist, wie aus der parlamentarischen Debatte hervorgeht, zudem
ein Kompromiss zwischen den konträren Anliegen, das Familienleben zu ermöglichen
und die Einwanderung zu begrenzen (AB 2004 N 739 ff., 2005 S 305 ff.).
Den Fristen in Art. 47 AIG kommt somit auch die Funktion der
Einwanderungsbegrenzung zu. Auch hierbei handelt es sich um ein legitimes
Interesse, um im Sinn von Art. 8 Ziff. 2 EMRK das Recht auf
Familienleben einzuschränken (BGE 137 I 284 E. 2.1 S. 288; Urteil
2C_914/2014 vom 18. Mai 2015 E. 4.1). Mit dem Familiennachzug soll
zwar grundsätzlich ein gemeinsames Familienleben in der Schweiz ermöglicht
werden. Wenn aber eine Familie freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, dann
dokumentiert sie damit, dass ihr an einem gemeinsamen Familienleben nicht sehr
viel liegt, sodass das Interesse an der Einwanderungsbeschränkung überwiegt,
solange nicht wichtige familiäre Gründe etwas anderes nahelegen (BGr, 18. Mai
2015, 2C_914/2014, E. 4.1).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer
erhielt am 2. April 2014 eine Aufenthaltsbewilligung. Wie die Vorinstanz
zutreffend festgehalten hat, ist der am 20. Juli 2005 geborenen
Beschwerdeführer 2 am 20. Juli 2017 12 Jahre alt geworden, als von
der ursprünglichen Fünfjahresfrist erst drei Jahre und gut drei Monate
verstrichen waren, weshalb die für ihn geltende Nachzugsfrist ab diesem
Zeitpunkt noch genau ein Jahr, d. h.
bis zum 20. Juli 2018 lief (vgl. BGr, 3. Oktober 2011, 2C_205/2011, E. 3.4 f.).
Für den am 14. November 2008 geborenen Beschwerdeführer 3 endete die
Nachzugfrist am 2. April 2019. Der Beschwerdeführer hat nicht innert der
genannten Fristen um Nachzug seiner Söhne ersucht, sondern damit bis zum 19. Juli
2021 zugewartet, als er zugleich den Nachzug seiner Ehefrau beantragte. Die
Nachzugsgesuche der Beschwerdeführer 2 und 3 sind deshalb grundsätzlich
verspätet erfolgt.
3.2 Die
Beschwerdeführer betrachten die Nachzugsfrist gleichwohl für gewahrt: Erst mit
der Wiederverheiratung der Kindsmutter sei es dem Beschwerdeführer 1
möglich geworden, ein Familiennachzugsgesuch zu stellen. Der Beschwerdeführer 1
habe das Sorgerecht für die Beschwerdeführer 2 und 3 nicht innegehabt und
es sei ihm ohne die Zustimmung der Kindsmutter oder eine erneute gerichtliche
Beurteilung auch nicht möglich gewesen, die elterliche Sorge übertragen zu
bekommen. Sollten die rechtlichen Grundlagen im Kosovo ähnlich wie in der
Schweiz sein, so sei die Umwandlung der alleinigen elterlichen Sorge zur
gemeinsamen elterlichen Sorge nur dann möglich, wenn die alleinige elterliche
Sorge eine eigentliche Kindswohlgefährdung darstellen würde.
3.3 Der
Familiennachzug von Kindern setzt grundsätzlich voraus, dass der nachziehende
Elternteil (alleine) sorgeberechtigt ist (vgl. BGE 136 II 78 = Pra 99 [2010] Nr. 70,
E. 4.8). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt es jedoch in der
Verantwortung der Eltern, frühzeitig eine sachgerechte Regelung des Sorgerechts
sicherzustellen, wenn der eine Elternteil das Heimatland verlässt. Bei
vorbestehendem Kindsverhältnis lässt damit auch eine nachträgliche Übertragung
des elterlichen Sorgerechts die Nachzugsfristen nicht wieder neu aufleben (BGr,
21. Dezember 2018, 2C_550/2018, E. 2.1; BGr, 22. Oktober 2012, 2C_174/2012,
E. 3.2).
3.4 Das
Sorgerecht ist somit eine notwendige, für den Lauf der Nachzugsfrist jedoch
irrelevante Nachzugsvoraussetzung. Da damit nicht auf den Zeitpunkt der durch
die Wiederheirat erfolgten Neuzuteilung der elterlichen Sorge, sondern auf den
Zeitpunkt der Entstehung des Kindesverhältnisses zwischen den Beschwerdeführern
abzustellen ist, ist das Nachzugsgesuch verspätet erfolgt. Der Umstand, dass
der zunächst allein in der Schweiz lebende Beschwerdeführer 1 die Fristen
für den Nachzug seiner Kinder ungenutzt hat verstreichen lassen, lässt diese
daher nicht wieder neu laufen, wenn er die mit ihm (wieder-)verheiratete
Kindsmutter nachzieht und sie das Zusammenwohnen beabsichtigen (vgl. BGr, 3. Februar
2020, 2C_1070/2018, E.3.4). Damit vermögen die von den Beschwerdeführern
vorgebrachten Gründe ihr Nachzugsgesuch nicht rechtzeitig erscheinen lassen. Es
bleibt aber im Sinn nachfolgender Erwägungen zu prüfen, ob die geltend
gemachten wichtigen familiären Gründe einen nachträglichen Nachzug zu rechtfertigen
vermögen.
4.
4.1
4.1.1
Wichtige familiäre Gründe gemäss Art. 47 Abs. 4 AIG sind gegeben,
wenn das Kindswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz sachgerecht gewahrt
werden kann (Art. 75 VZAE). Dabei ist jedem Einzelfall angemessen Rechnung
zu tragen (vgl. unter anderem auch zum Kindeswohl Art. 3 der
UNO-Kinderrechtskonvention vom 20. November 1989 [KRK]). Entgegen dem
Wortlaut von Art. 75 VZAE ist allerdings nicht ausschliesslich auf das
Kindswohl abzustellen; es bedarf vielmehr einer Gesamtschau unter Berücksichtigung
aller relevanten Elemente im Einzelfall. Die Bewilligung des Nachzugs nach
Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu
bleiben; dabei ist Art. 47 Abs. 4 AIG (bzw. Art. 75 VZAE)
praxisgemäss jeweils aber dennoch so auszulegen, dass der Anspruch auf Schutz
des Familienlebens nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV nicht verletzt
wird (BGE 146 I 185 E. 7.1.1 mit Hinweisen; BGr, 14. April 2022,
2C_970/2021, E. 4.1).
4.1.2
Nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK hat jede Person ein Recht auf Achtung ihres
Privat- und Familienlebens. Art. 8 EMRK vermittelt jedoch keinen absoluten
Anspruch an Familienmitglieder auf Einreise und Aufenthalt in der Schweiz und
kein Recht auf Wahl des Familiendomizils (Urteil 2C_865/2021 vom 2. Februar
2022 E. 3.7 mit Hinweis auf BGE 142 II 35 E. 6.1; vgl. auch BGE 137 I
284 E. 2.1). Unter den Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK
kann die Ausübung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8
Ziff. 1 EMRK eingeschränkt werden. Dazu ist eine umfassende
Interessenabwägung vorzunehmen und die privaten Interessen der betroffenen
Personen an einem (gemeinsamen) Aufenthalt in der Schweiz den entgegenstehenden
Interessen gegenüberzustellen. Bei dieser Interessenabwägung steht den
nationalen Behörden ein gewisser Beurteilungsspielraum zu (BGE 144 I 266 E. 3.7
mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Dabei ist das Interesse an
einer Kontrolle und Steuerung der Zuwanderung (Art. 121a BV) bzw. an der
Erhaltung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen schweizerischer und
ausländischer Wohnbevölkerung ein legitimes Interesse, das im Rahmen der
Verhältnismässigkeit Eingriffe in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK
rechtfertigen kann (BGE 144 I 266 E. 3.7; BGr, 14. April 2022,
2C_970/2021, E. 4.1).
4.1.3
Die Praxis nimmt einen wichtigen Grund im Sinne von Art. 47 Abs. 4
AIG insbesondere dann an, wenn die notwendige Betreuung der Kinder im
Herkunftsland beispielsweise wegen des Todes oder einer Krankheit der
betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist und keine sinnvolle andere
Alternative in der Heimat gefunden werden kann (vgl. etwa BGr, 5. August
2020, 2C_347/2020, E. 3.5 und 3.6). Für den Nachweis der fehlenden
Betreuungsmöglichkeit im Heimatland bestehen umso höhere Anforderungen, je
älter das nachzuziehende Kind ist und je grösser die
Integrationsschwierigkeiten erscheinen, die ihm in der Schweiz drohen. Es
obliegt im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten der nachzugswilligen Person, die
entsprechenden Umstände nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (BGE
137 I 284 E. 2.3.1 und 2.2; Urteile 2C_493/2020 vom 22. Februar 2021 E. 2.5.2;
2C_347/2020 vom 5. August 2020 E. 3.4; 2C_555/2019 vom 12. November
2019 E. 6.1).
4.1.4
Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist dann, wenn ein in der Schweiz
wohnhafter Elternteil nebst den Kindern zugleich auch den anderen, bisher mit
der hauptsächlichen Betreuung der Kinder im Herkunftsland betrauten Elternteil
in die Schweiz nachziehen will, der gleichzeitige Nachzug des Ehegatten im
Zusammenhang mit dem Nachzug der Kinder per se kein wichtiger familiärer Grund
im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG (BGr, 21. Dezember 2018,
2C_550/2018, E. 2.4; BGr, 3. Oktober 2011, 2C_205/2011, E. 4.3 ff.).
In einer solchen Konstellation bedarf es vielmehr einer Gesamtschau, wobei zu
berücksichtigen ist, dass die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen
dem Willen des Gesetzgebers zufolge die Ausnahme ist. Ein nachträglicher
Nachzug der Kinder kommt nicht in Betracht, wenn der Nachzugswillige die
Einhaltung von Fristen, welche ihm die Zusammenführung der Gesamtfamilie
ermöglicht hätte, versäumt hat und er keine gewichtigen Gründe geltend macht,
um erst später einen derartigen Nachzug zu beantragen (vgl. BGr, 3. Februar
2020, 2C_1070/2018, E. 5.1).
4.2 Vorliegend
kann allein im Umstand, dass nunmehr die Familie zusammengeführt werden soll,
kein wichtiger familiärer Grund erblickt werden. Es bedarf stattdessen einer
Würdigung aller relevanten Elemente. Dabei ist dem Sinn und Zweck der
Fristenregelung Rechnung zu tragen, wonach – wie dargelegt – die Integration
der Kinder bzw. Jugendlichen möglichst frühzeitig geschehen soll.
Der Beschwerdeführer 2 war im Zeitpunkt der – für die
Beurteilung massgeblichen – Einreichung des Nachzugsgesuchs 17 Jahre alt und stand
kurz vor Eintritt ins Erwachsenenalter und in den Arbeitsmarkt. Er ist im
Kosovo aufgewachsen, besucht(e) dort die Schule und ist entsprechend
verwurzelt. Die Übersiedlung in die Schweiz würde ihn aus dem gewohnten Umfeld
reissen und wäre mit erheblichen integrativen Nachteilen verbunden. Es ist mit
der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschwerdeführer 2 altersbedingt
kaum noch auf Betreuung angewiesen ist. In diesem Alter ist der
Ablösungsprozess der Kinder vom Elternhaus regelmässig weit fortgeschritten,
ohne allerdings bereits abgeschlossen zu sein. Während Jugendliche in der Lage
sind, die täglichen Verrichtungen selbstständig wahrzunehmen, erscheinen eine
finanzielle Unterstützung und auch eine gewisse Betreuung in schwierigeren
Lebenssituationen weiterhin nötig, wobei diese grundsätzlich auch von einer
Vertrauensperson ausserhalb der engeren Familie wahrgenommen werden kann (vgl.
BGr, 22. Oktober 2012, 2C_174/2012, E. 4.2). Wie die Vorinstanz
zutreffend festgestellt hat, kann der Beschwerdeführer 1 für den Lebensunterhalt
des Beschwerdeführers 2 im Kosovo aufkommen, sodass seine materiellen
Bedürfnisse als abgedeckt gelten können. Zudem ist davon auszugehen, dass die
vier im Kosovo lebenden Grosseltern trotz ihrer Gebrechen bzw. altersbedingten
Einschränkungen und der Onkel in der Lage sind, dem Beschwerdeführer 2 mit
ihrem Rat beiseitezustehen. Dass sie dazu nicht fähig sind, erscheint
angesichts des Alters des Beschwerdeführers 2 nicht nachvollziehbar und
machen die Beschwerdeführer auch nicht substanziiert geltend. Eine umfassende
Betreuung erscheint nicht erforderlich, zumal davon ausgegangen werden kann,
dass der 17-jährige Beschwerdeführer 2 bereits ein altersgemäss hohes Mass
an Selbstständigkeit erreicht hat. Sollte der Jugendliche dennoch gelegentlich
auf die Unterstützung eines Erwachsenen angewiesen sein, hat er die vier
Grosseltern sowie den Onkel im Kosovo, die ihm zur Seite stehen können. Es
besteht nach dem Gesagten kein Anlass, den kurz vor Eintritt ins
Erwachsenenalter und den Arbeitsmarkt stehenden Beschwerdeführer 2 aus der
gewohnten Umgebung in die Schweiz nachzuziehen (vgl. hierzu BGr, 22. Oktober
2012, 2C_174/2012, E. 4.2). Es bestehen nach dem Gesagten keine wichtigen
Gründe für einen nachträglichen Nachzug des Beschwerdeführers 2.
Der dreizehneinhalbjährige Beschwerdeführer 3 ist
ebenfalls im Kosovo aufgewachsen, besucht dort die Schule und ist entsprechend
verwurzelt. Die Schulbildung des Beschwerdeführers 3 würde bei einer
Übersiedlung kurz vor dem Ende seiner obligatorischen Schulbildung unterbrochen
werden. Er würde aus seinem gewohnten Umfeld, dem ihm vertrauten Beziehungsnetz
herausgerissen werden und auch von seinem älteren Bruder getrennt werden. Der Beschwerdeführer 3
kennt weder das Schweizer Schulsystem, noch ist er mit den hiesigen
Gepflogenheiten und der Sprache vertraut, weshalb mit erheblichen integrativen
Schwierigkeiten zu rechnen ist. Dem Kindeswohl ist daher grundsätzlich besser
gedient, wenn er im Kosovo bleibt und dort seine Schulbildung abschliesst. Die
Beschwerdeführer machen als wichtigen Grund geltend, dass die Mutter die
einzige Betreuungsmöglichkeit im Heimatland darstelle und sobald ihr Nachzug in
die Schweiz erfolgt sei, keine adäquaten Betreuungsmöglichkeiten im Kosovo mehr
bestünden. Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer 3 soweit ersichtlich
bis zum heutigen Zeitpunkt immer durch seine Mutter im Kosovo betreut wurde.
Diese ist denn auch trotz Einreisebewilligung in die Schweiz im Kosovo
geblieben und übernimmt nach wie vor seine Betreuung. Solange diese nicht in
die Schweiz übergesiedelt ist, besteht jedoch auf der Grundlage der Aufenthaltsbewilligung
des Beschwerdeführers 1 kein wichtiger Grund für einen nachträglichen
Familiennachzug. Dass die Kinder bei der Mutter im Kosovo aufgewachsen sind,
war eine bewusste Entscheidung der Eltern. Diese hätten den Nachzug der Kinder
in die Schweiz auch veranlassen können, als diese noch kleiner waren. Dass sich
die Betreuungssituation im Heimatland mit der Übersiedlung der Mutter in die
Schweiz ändern könnte, haben die Eltern selber zu verantworten, setzen sie den
Grund für einen allfälligen Betreuungswechsel doch selbst und kann darin kein
wichtiger Grund für einen nachträglichen Familiennachzug gesehen werden. Es
liegt an ihnen, zu entscheiden, ob der Beschwerdeführer 3 wie bislang
durch seine Mutter im Kosovo betreut werden soll, sie dort eine
Betreuungsalternative suchen oder gemeinsam im Kosovo das Familienleben wiederaufnehmen.
Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist der Betreuungsaufwand für
den Beschwerdeführer 3 zwar noch grösser. Er bedarf aber ebenfalls keiner
ständigen persönlichen Betreuung mehr. Der Beschwerdeführer 3 wird tagsüber
in der Schule durch die Lehrkräfte betreut. Zudem ist in Übereinstimmung mit
der Vorinstanz davon auszugehen, dass die vier Grosseltern trotz ihrer
Gebrechen bzw. altersbedingten Einschränkungen nach wie vor in der Lage sind,
dem Beschwerdeführer 3 mit ihrem Rat beiseitezustehen. Eine
Betreuungsalternative erscheint damit angesichts des Alters des
Beschwerdeführers 3 durchaus möglich. Die privaten Interessen am
Aufenthalt in der Schweiz beschränken sich im Wesentlichen darauf, als Familie
zusammenleben zu können, was, wie bereits festgestellt, praxisgemäss noch kein
wichtiger Grund gemäss Art. 47 Abs. 4 AIG ist und für sich genommen
das in dieser Bestimmung zum Ausdruck kommende öffentliche Interesse an der
Steuerung der Einwanderung nicht zu überwiegen vermag (vgl. BGE 146 I 185 E. 7.1.1).
Vorliegend fällt zudem eine Zusammenführung der Gesamtfamilie in der Schweiz ausser
Betracht. Sollte die Familie als Gesamtfamilie zusammenleben wollen, steht es
ihr frei, im Kosovo das Familienleben (wieder)aufzunehmen. Wie das
Migrationsamt in seiner Verfügung vom 6. Januar 2022 zudem zutreffend
festgehalten hat, ergibt sich aus Art. 8 EMRK kein Recht auf Wahl des für
das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Ortes. Einem gemeinsamen Leben
im Kosovo steht soweit ersichtlich nichts entgegen. Der Beschwerdeführer 1
ist erst im Alter von 34 Jahren in die Schweiz eingereist und lebt seit acht
Jahren hier. Er hat somit den Grossteil seines Lebens in seinem Heimatland
verbracht und ist mit den dortigen Gepflogenheiten bestens vertraut. Eine
Rückkehr in den Kosovo erscheint ihm ohne Weiteres zumutbar. Es steht den
Beschwerdeführern auch frei, die familiäre Beziehung wie gewohnt weiterzuleben.
Die geltend gemachten wichtigen familiären Gründe für den verspäteten
Familiennachzug vermögen nach dem Gesagten nicht zu überzeugen.
Dies führt zur Abweisung
der Beschwerde.
5.
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer 1 aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG) und es ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2
VRG).
6.
Das
vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine
fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Andernfalls kann
lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG
wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden. Werden beide
Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119
Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer 1 auferlegt.
4. Es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).