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Geschäftsnummer: VB.2022.00417  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 28.09.2022
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Familiennachzug/Einreise zum Verbleib beim Vater


[Nachträglicher Familiennachzug: Die Kinder werden bislang durch die Kindsmutter im Heimatland betreut. Nach der Wiederverheiratung wurde der Kindsmutter die Einreise in die Schweiz bewilligt. Umstritten ist, ob wichtige Gründe für den Nachzug der Kinder vorliegen.] Es ist nicht auf den Zeitpunkt der Wiederheirat abzustellen, sondern auf den Zeitpunkt der Entstehung des Kindesverhältnisses. Das Nachzugsgesuch ist verspätet erfolgt (E. 3). Das Kindeswohl ist im Heimatland besser gewahrt. Die Einreisebewilligung der Kindsmutter stellt keinen wichtigen Grund dar, zumal die Eltern die Änderung der Betreuungssituation selber zu verantworten haben (E. 4). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
NACHTRÄGLICHER FAMILIENNACHZUG
SORGERECHT
WICHTIGE FAMILIÄRE GRÜNDE
Rechtsnormen:
- keine -
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2022.00417

 

 

Urteil

 

 

der 2. Kammer

 

 

vom 28. September 2022

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

2.    B, wohnhaft in Kosovo, 

3.    C, wohnhaft in Kosovo,

 

       Nr. 2 und 3 gesetzlich vertreten durch Nr. 1,

       dieser vertreten durch RA D,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Familiennachzug / Einreise zum Verbleib beim Vater,

hat sich ergeben:

I.  

Aus der am 22. Dezember 2005 in E (Kosovo) geschlossenen Ehe von A, geboren 1979, und der 1981 geborenen Landsfrau F gingen der 2005 geborene B und der 2008 geborene C hervor. Mit Urteil vom 25. Januar 2013 wurde die Ehe von A und F geschieden und die Kinder unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt.

Am 3. April 2013 heiratete A in seiner Heimat die damals im Kanton Bern niedergelassene Kosovarin G und reiste am 1. April 2014 in die Schweiz ein. Im Rahmen des Familiennachzugs wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Am 17. Februar 2016 wurde G Opfer eines Tötungsdelikts in ihrer Heimat. Am 17. Januar 2017 wurde A gestützt auf die Härtefallregelung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt.

Am 12. Mai 2021 heirateten A und F zum zweiten Mal. Mit Formular vom 19. Juli 2021 und Schreiben vom 20. Juli 2021 beantragte A den Familiennachzug für seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2021 teilte das Migrationsamt mit, dass das Gesuch um Ermächtigung zur Visumserteilung für F bewilligt werde. Mit Verfügung vom 6. Januar 2022 wies das Migrationsamt das Gesuch um Erteilung einer Einreisebewilligung für die Söhne B und C zum Verbleib bei A ab.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 16. Juni 2022 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 6. Juli 2022 liessen A und seine Söhne B und C dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und es sei B und C die Einreisebewilligung zum Verbleib bei A zu erteilen und das Gesuch um Familiennachzug gutzuheissen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Während die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers 1 wurde nach dem Tod seiner zweiten Ehefrau gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG) verlängert. Zwar kann der Beschwerdeführer 1 keinen Anspruch auf Familiennachzug in direkter Anwendung von Art. 44 AIG geltend machen (BGE 139 I 330 E. 1.2 mit Hinweisen). Er verfügt wegen seiner nachehelichen Härtefallbewilligung indessen über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht, welches ihm erlaubt, sich auf den konventions- bzw. verfassungsrechtlich garantierten Schutz seines Familienlebens zu berufen (Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 [EMRK] und Art. 13 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV]; BGE 139 I 330; BGr, 18. April 2018, 2C_502/2017, E. 1.2).

2.2 Der Gesetzgeber hat den ausländerrechtlichen Familiennachzug in den Art. 42 ff. AIG geregelt. Bezüglich eines solchen von ausländischen Personen, deren Aufenthaltsbewilligung auf einem gefestigten Anwesenheitsrecht beruht, ist trotz Fehlens eines gesetzlichen Bewilligungsanspruchs (Art. 44 AIG) das behördliche Ermessen beschränkt (vgl. Art. 96 AIG). Der Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser möglich bzw. zumutbar wäre, das entsprechende Familienleben andernorts zu pflegen (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.3). Mit Blick auf den Schutz des Privat- und Familienlebens der betroffenen Personen sind in diesem Fall gute Gründe erforderlich, um den Nachzug ihrer Familienangehörigen zu verweigern (BGE 139 I 330 E. 2.4.1). Solche liegen vor, wenn die Betroffenen die Bewilligungsvoraussetzungen von Art. 44 AIG i.V.m. Art. 73 Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) nicht erfüllen oder Erlöschensgründe im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AIG bestehen. Die meisten europäischen Staaten gewähren das Recht auf Nachzug der engeren Familie erst, wenn deren Unterhalt gesichert erscheint bzw. die Familie über eine geeignete Wohnung verfügt (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.4.1).

2.3 Gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a–c AIG kann ausländischen Ehegatten und Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen bzw. zusammenwohnen wollen, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind. Zudem dürfen keine Ergänzungsleistungen bezogen werden (Art. 44 Abs. 1 lit. d AIG) und kann die Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 44 Abs. 4 AIG neu vom Abschluss einer Integrationsvereinbarung abhängig gemacht werden. Weiter darf der Nachzug nicht rechtsmissbräuchlich erscheinen und es dürfen keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.7 mit Verweis auf die Regelung für Niedergelassene in Art. 51 Abs. 2 AIG).

2.4 Sofern keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vorliegen, hat der Familiennachzug innert den Nachzugsfristen von Art. 47 AIG bzw. Art. 73 VZAE und unter allfälliger Berücksichtigung der übergangsrechtlichen Bestimmungen von Art. 126 Abs. 3 AIG zu erfolgen. Für Kinder bis zum vollendeten zwölften Altersjahr von hier niedergelassenen Personen gilt demnach eine einjährige und für Kinder über zwölf Jahren eine fünfjährige Nachzugsfrist ab Entstehung des Familienverhältnisses bzw. ab Inkrafttreten des AuG (1. Januar 2008; Art. 73 Abs. 1 und 2 VZAE bzw. Art. 47 Abs. 1 und 3 AIG). Die Fristen beginnen mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen (Art. 47 Abs. 3 lit. b AIG). Sinn und Zweck der Fristenregelung ist, die Integration der Kinder zu erleichtern. Durch einen frühzeitigen Nachzug sollen diese unter anderem eine möglichst umfassende Schulbildung in der Schweiz geniessen können (Botschaft vom 8. März 2002 zum AuG, BBl 2002 3754 Ziff. 1.3.7.7; BGE 133 II 6 E. 5.4; BGr, 22. März 2016, 2C_147/2015, E. 2.4.1). Die Regelung des Familiennachzugs ist, wie aus der parlamentarischen Debatte hervorgeht, zudem ein Kompromiss zwischen den konträren Anliegen, das Familienleben zu ermöglichen und die Einwanderung zu begrenzen (AB 2004 N 739 ff., 2005 S 305 ff.). Den Fristen in Art. 47 AIG kommt somit auch die Funktion der Einwanderungsbegrenzung zu. Auch hierbei handelt es sich um ein legitimes Interesse, um im Sinn von Art. 8 Ziff. 2 EMRK das Recht auf Familienleben einzuschränken (BGE 137 I 284 E. 2.1 S. 288; Urteil 2C_914/2014 vom 18. Mai 2015 E. 4.1). Mit dem Familiennachzug soll zwar grundsätzlich ein gemeinsames Familienleben in der Schweiz ermöglicht werden. Wenn aber eine Familie freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, dann dokumentiert sie damit, dass ihr an einem gemeinsamen Familienleben nicht sehr viel liegt, sodass das Interesse an der Einwanderungsbeschränkung überwiegt, solange nicht wichtige familiäre Gründe etwas anderes nahelegen (BGr, 18. Mai 2015, 2C_914/2014, E. 4.1).

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer erhielt am 2. April 2014 eine Aufenthaltsbewilligung. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist der am 20. Juli 2005 geborenen Beschwerdeführer 2 am 20. Juli 2017 12 Jahre alt geworden, als von der ursprünglichen Fünfjahresfrist erst drei Jahre und gut drei Monate verstrichen waren, weshalb die für ihn geltende Nachzugsfrist ab diesem Zeitpunkt noch genau ein Jahr, d. h. bis zum 20. Juli 2018 lief (vgl. BGr, 3. Oktober 2011, 2C_205/2011, E. 3.4 f.). Für den am 14. November 2008 geborenen Beschwerdeführer 3 endete die Nachzugfrist am 2. April 2019. Der Beschwerdeführer hat nicht innert der genannten Fristen um Nachzug seiner Söhne ersucht, sondern damit bis zum 19. Juli 2021 zugewartet, als er zugleich den Nachzug seiner Ehefrau beantragte. Die Nachzugsgesuche der Beschwerdeführer 2 und 3 sind deshalb grundsätzlich verspätet erfolgt.

3.2 Die Beschwerdeführer betrachten die Nachzugsfrist gleichwohl für gewahrt: Erst mit der Wiederverheiratung der Kindsmutter sei es dem Beschwerdeführer 1 möglich geworden, ein Familiennachzugsgesuch zu stellen. Der Beschwerdeführer 1 habe das Sorgerecht für die Beschwerdeführer 2 und 3 nicht innegehabt und es sei ihm ohne die Zustimmung der Kindsmutter oder eine erneute gerichtliche Beurteilung auch nicht möglich gewesen, die elterliche Sorge übertragen zu bekommen. Sollten die rechtlichen Grundlagen im Kosovo ähnlich wie in der Schweiz sein, so sei die Umwandlung der alleinigen elterlichen Sorge zur gemeinsamen elterlichen Sorge nur dann möglich, wenn die alleinige elterliche Sorge eine eigentliche Kindswohlgefährdung darstellen würde.

3.3 Der Familiennachzug von Kindern setzt grundsätzlich voraus, dass der nachziehende Elternteil (alleine) sorgeberechtigt ist (vgl. BGE 136 II 78 = Pra 99 [2010] Nr. 70, E. 4.8). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt es jedoch in der Verantwortung der Eltern, frühzeitig eine sachgerechte Regelung des Sorgerechts sicherzustellen, wenn der eine Elternteil das Heimatland verlässt. Bei vorbestehendem Kindsverhältnis lässt damit auch eine nachträgliche Übertragung des elterlichen Sorgerechts die Nachzugsfristen nicht wieder neu aufleben (BGr, 21. Dezember 2018, 2C_550/2018, E. 2.1; BGr, 22. Oktober 2012, 2C_174/2012, E. 3.2).

3.4 Das Sorgerecht ist somit eine notwendige, für den Lauf der Nachzugsfrist jedoch irrelevante Nachzugsvoraussetzung. Da damit nicht auf den Zeitpunkt der durch die Wiederheirat erfolgten Neuzuteilung der elterlichen Sorge, sondern auf den Zeitpunkt der Entstehung des Kindesverhältnisses zwischen den Beschwerdeführern abzustellen ist, ist das Nachzugsgesuch verspätet erfolgt. Der Umstand, dass der zunächst allein in der Schweiz lebende Beschwerdeführer 1 die Fristen für den Nachzug seiner Kinder ungenutzt hat verstreichen lassen, lässt diese daher nicht wieder neu laufen, wenn er die mit ihm (wieder-)verheiratete Kindsmutter nachzieht und sie das Zusammenwohnen beabsichtigen (vgl. BGr, 3. Februar 2020, 2C_1070/2018, E.3.4). Damit vermögen die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Gründe ihr Nachzugsgesuch nicht rechtzeitig erscheinen lassen. Es bleibt aber im Sinn nachfolgender Erwägungen zu prüfen, ob die geltend gemachten wichtigen familiären Gründe einen nachträglichen Nachzug zu rechtfertigen vermögen.

4.  

4.1  

4.1.1 Wichtige familiäre Gründe gemäss Art. 47 Abs. 4 AIG sind gegeben, wenn das Kindswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz sachgerecht gewahrt werden kann (Art. 75 VZAE). Dabei ist jedem Einzelfall angemessen Rechnung zu tragen (vgl. unter anderem auch zum Kindeswohl Art. 3 der UNO-Kinderrechtskonvention vom 20. November 1989 [KRK]). Entgegen dem Wortlaut von Art. 75 VZAE ist allerdings nicht ausschliesslich auf das Kindswohl abzustellen; es bedarf vielmehr einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall. Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben; dabei ist Art. 47 Abs. 4 AIG (bzw. Art. 75 VZAE) praxisgemäss jeweils aber dennoch so auszulegen, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV nicht verletzt wird (BGE 146 I 185 E. 7.1.1 mit Hinweisen; BGr, 14. April 2022, 2C_970/2021, E. 4.1).

4.1.2 Nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK hat jede Person ein Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Art. 8 EMRK vermittelt jedoch keinen absoluten Anspruch an Familienmitglieder auf Einreise und Aufenthalt in der Schweiz und kein Recht auf Wahl des Familiendomizils (Urteil 2C_865/2021 vom 2. Februar 2022 E. 3.7 mit Hinweis auf BGE 142 II 35 E. 6.1; vgl. auch BGE 137 I 284 E. 2.1). Unter den Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK kann die Ausübung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK eingeschränkt werden. Dazu ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen und die privaten Interessen der betroffenen Personen an einem (gemeinsamen) Aufenthalt in der Schweiz den entgegenstehenden Interessen gegenüberzustellen. Bei dieser Interessenabwägung steht den nationalen Behörden ein gewisser Beurteilungsspielraum zu (BGE 144 I 266 E. 3.7 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Dabei ist das Interesse an einer Kontrolle und Steuerung der Zuwanderung (Art. 121a BV) bzw. an der Erhaltung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung ein legitimes Interesse, das im Rahmen der Verhältnismässigkeit Eingriffe in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK rechtfertigen kann (BGE 144 I 266 E. 3.7; BGr, 14. April 2022, 2C_970/2021, E. 4.1). 

4.1.3 Die Praxis nimmt einen wichtigen Grund im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG insbesondere dann an, wenn die notwendige Betreuung der Kinder im Herkunftsland beispielsweise wegen des Todes oder einer Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist und keine sinnvolle andere Alternative in der Heimat gefunden werden kann (vgl. etwa BGr, 5. August 2020, 2C_347/2020, E. 3.5 und 3.6). Für den Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland bestehen umso höhere Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind ist und je grösser die Integrationsschwierigkeiten erscheinen, die ihm in der Schweiz drohen. Es obliegt im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten der nachzugswilligen Person, die entsprechenden Umstände nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (BGE 137 I 284 E. 2.3.1 und 2.2; Urteile 2C_493/2020 vom 22. Februar 2021 E. 2.5.2; 2C_347/2020 vom 5. August 2020 E. 3.4; 2C_555/2019 vom 12. November 2019 E. 6.1). 

4.1.4 Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist dann, wenn ein in der Schweiz wohnhafter Elternteil nebst den Kindern zugleich auch den anderen, bisher mit der hauptsächlichen Betreuung der Kinder im Herkunftsland betrauten Elternteil in die Schweiz nachziehen will, der gleichzeitige Nachzug des Ehegatten im Zusammenhang mit dem Nachzug der Kinder per se kein wichtiger familiärer Grund im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG (BGr, 21. Dezember 2018, 2C_550/2018, E. 2.4; BGr, 3. Oktober 2011, 2C_205/2011, E. 4.3 ff.). In einer solchen Konstellation bedarf es vielmehr einer Gesamtschau, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen dem Willen des Gesetzgebers zufolge die Ausnahme ist. Ein nachträglicher Nachzug der Kinder kommt nicht in Betracht, wenn der Nachzugswillige die Einhaltung von Fristen, welche ihm die Zusammenführung der Gesamtfamilie ermöglicht hätte, versäumt hat und er keine gewichtigen Gründe geltend macht, um erst später einen derartigen Nachzug zu beantragen (vgl. BGr, 3. Februar 2020, 2C_1070/2018, E. 5.1). 

4.2 Vorliegend kann allein im Umstand, dass nunmehr die Familie zusammengeführt werden soll, kein wichtiger familiärer Grund erblickt werden. Es bedarf stattdessen einer Würdigung aller relevanten Elemente. Dabei ist dem Sinn und Zweck der Fristenregelung Rechnung zu tragen, wonach – wie dargelegt – die Integration der Kinder bzw. Jugendlichen möglichst frühzeitig geschehen soll.

Der Beschwerdeführer 2 war im Zeitpunkt der – für die Beurteilung massgeblichen – Einreichung des Nachzugsgesuchs 17 Jahre alt und stand kurz vor Eintritt ins Erwachsenenalter und in den Arbeitsmarkt. Er ist im Kosovo aufgewachsen, besucht(e) dort die Schule und ist entsprechend verwurzelt. Die Übersiedlung in die Schweiz würde ihn aus dem gewohnten Umfeld reissen und wäre mit erheblichen integrativen Nachteilen verbunden. Es ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschwerdeführer 2 altersbedingt kaum noch auf Betreuung angewiesen ist. In diesem Alter ist der Ablösungsprozess der Kinder vom Elternhaus regelmässig weit fortgeschritten, ohne allerdings bereits abgeschlossen zu sein. Während Jugendliche in der Lage sind, die täglichen Verrichtungen selbstständig wahrzunehmen, erscheinen eine finanzielle Unterstützung und auch eine gewisse Betreuung in schwierigeren Lebenssituationen weiterhin nötig, wobei diese grundsätzlich auch von einer Vertrauensperson ausserhalb der engeren Familie wahrgenommen werden kann (vgl. BGr, 22. Oktober 2012, 2C_174/2012, E. 4.2). Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, kann der Beschwerdeführer 1 für den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers 2 im Kosovo aufkommen, sodass seine materiellen Bedürfnisse als abgedeckt gelten können. Zudem ist davon auszugehen, dass die vier im Kosovo lebenden Grosseltern trotz ihrer Gebrechen bzw. altersbedingten Einschränkungen und der Onkel in der Lage sind, dem Beschwerdeführer 2 mit ihrem Rat beiseitezustehen. Dass sie dazu nicht fähig sind, erscheint angesichts des Alters des Beschwerdeführers 2 nicht nachvollziehbar und machen die Beschwerdeführer auch nicht substanziiert geltend. Eine umfassende Betreuung erscheint nicht erforderlich, zumal davon ausgegangen werden kann, dass der 17-jährige Beschwerdeführer 2 bereits ein altersgemäss hohes Mass an Selbstständigkeit erreicht hat. Sollte der Jugendliche dennoch gelegentlich auf die Unterstützung eines Erwachsenen angewiesen sein, hat er die vier Grosseltern sowie den Onkel im Kosovo, die ihm zur Seite stehen können. Es besteht nach dem Gesagten kein Anlass, den kurz vor Eintritt ins Erwachsenenalter und den Arbeitsmarkt stehenden Beschwerdeführer 2 aus der gewohnten Umgebung in die Schweiz nachzuziehen (vgl. hierzu BGr, 22. Oktober 2012, 2C_174/2012, E. 4.2). Es bestehen nach dem Gesagten keine wichtigen Gründe für einen nachträglichen Nachzug des Beschwerdeführers 2.

Der dreizehneinhalbjährige Beschwerdeführer 3 ist ebenfalls im Kosovo aufgewachsen, besucht dort die Schule und ist entsprechend verwurzelt. Die Schulbildung des Beschwerdeführers 3 würde bei einer Übersiedlung kurz vor dem Ende seiner obligatorischen Schulbildung unterbrochen werden. Er würde aus seinem gewohnten Umfeld, dem ihm vertrauten Beziehungsnetz herausgerissen werden und auch von seinem älteren Bruder getrennt werden. Der Beschwerdeführer 3 kennt weder das Schweizer Schulsystem, noch ist er mit den hiesigen Gepflogenheiten und der Sprache vertraut, weshalb mit erheblichen integrativen Schwierigkeiten zu rechnen ist. Dem Kindeswohl ist daher grundsätzlich besser gedient, wenn er im Kosovo bleibt und dort seine Schulbildung abschliesst. Die Beschwerdeführer machen als wichtigen Grund geltend, dass die Mutter die einzige Betreuungsmöglichkeit im Heimatland darstelle und sobald ihr Nachzug in die Schweiz erfolgt sei, keine adäquaten Betreuungsmöglichkeiten im Kosovo mehr bestünden. Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer 3 soweit ersichtlich bis zum heutigen Zeitpunkt immer durch seine Mutter im Kosovo betreut wurde. Diese ist denn auch trotz Einreisebewilligung in die Schweiz im Kosovo geblieben und übernimmt nach wie vor seine Betreuung. Solange diese nicht in die Schweiz übergesiedelt ist, besteht jedoch auf der Grundlage der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers 1 kein wichtiger Grund für einen nachträglichen Familiennachzug. Dass die Kinder bei der Mutter im Kosovo aufgewachsen sind, war eine bewusste Entscheidung der Eltern. Diese hätten den Nachzug der Kinder in die Schweiz auch veranlassen können, als diese noch kleiner waren. Dass sich die Betreuungssituation im Heimatland mit der Übersiedlung der Mutter in die Schweiz ändern könnte, haben die Eltern selber zu verantworten, setzen sie den Grund für einen allfälligen Betreuungswechsel doch selbst und kann darin kein wichtiger Grund für einen nachträglichen Familiennachzug gesehen werden. Es liegt an ihnen, zu entscheiden, ob der Beschwerdeführer 3 wie bislang durch seine Mutter im Kosovo betreut werden soll, sie dort eine Betreuungsalternative suchen oder gemeinsam im Kosovo das Familienleben wiederaufnehmen. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist der Betreuungsaufwand für den Beschwerdeführer 3 zwar noch grösser. Er bedarf aber ebenfalls keiner ständigen persönlichen Betreuung mehr. Der Beschwerdeführer 3 wird tagsüber in der Schule durch die Lehrkräfte betreut. Zudem ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die vier Grosseltern trotz ihrer Gebrechen bzw. altersbedingten Einschränkungen nach wie vor in der Lage sind, dem Beschwerdeführer 3 mit ihrem Rat beiseitezustehen. Eine Betreuungsalternative erscheint damit angesichts des Alters des Beschwerdeführers 3 durchaus möglich. Die privaten Interessen am Aufenthalt in der Schweiz beschränken sich im Wesentlichen darauf, als Familie zusammenleben zu können, was, wie bereits festgestellt, praxisgemäss noch kein wichtiger Grund gemäss Art. 47 Abs. 4 AIG ist und für sich genommen das in dieser Bestimmung zum Ausdruck kommende öffentliche Interesse an der Steuerung der Einwanderung nicht zu überwiegen vermag (vgl. BGE 146 I 185 E. 7.1.1). Vorliegend fällt zudem eine Zusammenführung der Gesamtfamilie in der Schweiz ausser Betracht. Sollte die Familie als Gesamtfamilie zusammenleben wollen, steht es ihr frei, im Kosovo das Familienleben (wieder)aufzunehmen. Wie das Migrationsamt in seiner Verfügung vom 6. Januar 2022 zudem zutreffend festgehalten hat, ergibt sich aus Art. 8 EMRK kein Recht auf Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Ortes. Einem gemeinsamen Leben im Kosovo steht soweit ersichtlich nichts entgegen. Der Beschwerdeführer 1 ist erst im Alter von 34 Jahren in die Schweiz eingereist und lebt seit acht Jahren hier. Er hat somit den Grossteil seines Lebens in seinem Heimatland verbracht und ist mit den dortigen Gepflogenheiten bestens vertraut. Eine Rückkehr in den Kosovo erscheint ihm ohne Weiteres zumutbar. Es steht den Beschwerdeführern auch frei, die familiäre Beziehung wie gewohnt weiterzuleben. Die geltend gemachten wichtigen familiären Gründe für den verspäteten Familiennachzug vermögen nach dem Gesagten nicht zu überzeugen.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer 1 aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und es ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.  

Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer 1 auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    a)    die Parteien;
b)    die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).