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Geschäftsnummer: VB.2022.00418  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 08.10.2022
Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Personalrecht
Betreff:

Rückzahlung von Weiterbildungskosten (Parteientschädigung)


[Umstritten ist, ob dem Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren eine Parteientschädigung zustand.] Eine nicht formell durch einen Rechtsbeistand vertretene Partei ist grundsätzlich ebenso wie eine anwaltlich vertretene Partei entschädigungsberechtigt, allerdings nur für den das übliche Mass erheblich übersteigenden Rechtsverfolgungsaufwand. Dem Beschwerdeführer ist kein solcher Aufwand entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen war (E. 2.3). Abweisung.
 
Stichworte:
BESONDERER AUFWAND
PARTEIENTSCHÄDIGUNG
UMTRIEBSENTSCHÄDIGUNG
Rechtsnormen:
§ 17 Abs. 2 VRG
§ 17 Abs. 2 lit. a VRG
§ 17 Abs. II lit. a VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 5
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2022.00418

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 8. Oktober 2022

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiber David Henseler.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Kanton Zürich,
vertreten durch Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Rückzahlung von Weiterbildungskosten (Parteientschädigung),

hat sich ergeben:

I.  

A ist seit dem 1. Dezember 2016 mit einem Pensum von 65 % als juristischer Sekretär beim Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) angestellt. Mit einer "Aus- und Weiterbildungsvereinbarung/Verfügung" vom 10. Juli 2018 bewilligte das AWEL A den Bezug von 1,5 Monaten bezahltem Urlaub zur Vorbereitung auf die Aargauische Anwaltsprüfung. Für den Lohn für den bezahlten Urlaub wurde ein Rückzahlungsvorbehalt vorgesehen.

Nachdem A die schriftliche Anwaltsprüfung Anfang Oktober 2019 nicht bestanden (und diese in der Folge auch nicht wiederholt) hatte, forderte das AWEL mit Verfügung vom 18. Juni 2020 Fr. 3'309.- an Weiterbildungskosten zurück.

II.  

Dagegen gelangte A mit Rekurs vom 19. Juli 2020 an die Baudirektion und beantragte insbesondere, unter Entschädigungsfolge sei die angefochtene Verfügung aufzuheben. Mit Verfügung vom 3. Mai 2021 hob das AWEL die Verfügung vom 18. Juni 2020 wiedererwägungsweise auf und verzichtete auf eine Rückforderung von Weiterbildungskosten.

Mit Entscheid vom 2. Juni 2022 schrieb die Baudirektion den Rekurs von A als durch Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung erledigt ab (Dispositiv-Ziff. I), nahm die Kosten des Verfahrens auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziff. II) und richtete in Dispositiv-Ziff. III keine Parteientschädigung aus.

III.  

Mit Beschwerde vom 6. Juli 2022 gelangte A an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei Dispositiv-Ziff. III des Rekursentscheids aufzuheben und der Beschwerdegegner zu verpflichten, ihm eine Entschädigung von Fr. 5'546.80 zu bezahlen; eventualiter sei dieser zu verpflichten, ihm eine Entschädigung von Fr. 3'000.- zu bezahlen, subeventualiter sei dieser zu verpflichten, eine "nach gerichtlichem Ermessen festzulegende Entschädigung" zu bezahlen. Am 13. Juli 2022 reichte A dem Verwaltungsgericht zusätzlich eine "Berichtigung" nach.

Das AWEL beantragte am 19. Juli 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge. Am 20. Juli 2022 schloss auch die Baudirektion auf Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Baudirektion über Anordnungen des Amts für Abfall, Wasser, Energie und Luft zuständig (§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Das gilt auch, wenn – wie hier – lediglich die vorinstanzliche Regelung der Parteientschädigung angefochten ist (§ 44 Abs. 3 e contrario VRG; vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 17 N. 91).

1.2 Der Beschwerdeführer beantragt in der Hauptsache eine Parteientschädigung von Fr. 5'546.80 für das Rekursverfahren. Damit beträgt der Streitwert weniger als Fr. 20'000.-, sodass die Angelegenheit in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren als obsiegend zu betrachten, was unbestritten ist (vgl. Plüss, § 17 N. 32). Zu prüfen bleibt, ob die Verweigerung einer Parteientschädigung an diesen durch die Vorinstanz rechtens ist.

2.2 Nach § 17 Abs. 2 VRG kann im Rekurs- und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die unterliegende Partei zu einer angemessenen Entschädigung für die gegnerischen Umtriebe verpflichtet werden, namentlich wenn die rechtsgenügende Darstellung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigte (lit. a) oder wenn das Rechtsbegehren oder die angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet war (lit. b). Dabei ist zu berücksichtigen, dass es – entgegen dem Wortlaut von § 17 Abs. 2 lit. a VRG – ausreicht, dass es alternativ komplizierte Sachverhalte oder schwierige Rechtsfragen rechtsgenügend darzulegen galt. Das Zusprechen einer Entschädigung setzt sodann in der Regel einen dahingehenden – hier gegebenen – Antrag voraus (Plüss, § 17 N. 16–18, 34).

2.3 Der Beschwerdeführer war im Rekursverfahren nicht anwaltlich vertreten. Eine nicht durch einen Rechtsbeistand vertretene Partei ist jedoch grundsätzlich ebenso wie eine anwaltlich vertretene Partei entschädigungsberechtigt, allerdings nur für den das übliche Mass erheblich übersteigenden Rechtsverfolgungsaufwand. Ein solcher war im vorinstanzlichen Verfahren – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – nicht gegeben. Ein entsprechender Aufwand kann auch nicht (allein) aus dem Umfang der vorinstanzlichen Eingaben abgeleitet werden. Im Weiteren ist auch nicht dargetan, dass ein erheblicher Zeitaufwand erforderlich war, sodass der Beschwerdeführer während längerer Zeit seiner Berufstätigkeit nicht hätte nachgehen können (vgl. dazu Plüss, § 17 N. 49 mit Hinweisen). Vielmehr bringt der Beschwerdeführer selbst vor, sein Aufwand für das vorinstanzliche Verfahren sei ausserhalb seiner Arbeitszeit angefallen.

2.4 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen hat. Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Höhe einer (allfälligen) Parteientschädigung braucht somit nicht eingegangen zu werden.

2.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

3.  

Weil der Streitwert Fr. 30'000.- nicht übersteigt, sind die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 65a Abs. 3 VRG). Ausgangsgemäss ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Dem in seinem amtlichen Wirkungskreis tätig gewordenen Beschwerdegegner steht praxisgemäss keine Parteientschädigung zu (vgl. VGr, 18. August 2020, VB.2020.00303, E. 5.2; Plüss, § 17 N. 51 mit Hinweisen).

4.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Weil der Streitwert weniger als Fr. 15'000.- beträgt (vgl. vorn, E. 1.2), steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nur offen, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG). Ansonsten kann nur subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    600.--     die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr.    670.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    die Baudirektion.