|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2022.00420  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 07.11.2022
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 11.01.2023 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung


[Nachehelicher Aufenthalt eines 39-jährigen türkischen Staatsangehörigen] Dem Beschwerdeführer 1 kann im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Kriterien gemäss Art. 58a AIG keine erfolgreiche Integration attestiert werden. Er hat somit keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (E. 2). Ein nachehelicher Härtefall gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG aufgrund seiner beiden noch jungen Schweizer Kinder liegt ebenfalls nicht vor (E. 3). Aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens kann der Beschwerdeführer 1 ebenfalls keinen Aufenthaltsanspruch ableiten (E. 4). Abweisung.
 
Stichworte:
FAMILIENLEBEN
INTEGRATION
INTEGRATIONSKRITERIEN
PRIVATLEBEN
SCHULDEN
STRAFFÄLLIGKEIT
TEILNAHME AM WIRTSCHAFTSLEBEN
TÜRKEI
Rechtsnormen:
Art. 50 Abs. 1 AIG
Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG
Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG
Art. 58a AIG
Art. 8 EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2022.00420

 

 

Urteil

 

 

der 4. Kammer

 

 

vom 7. November 2022

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber David Henseler.

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

2.    B,

3.    C,

 

Beschwerdeführende 2 und 3 vertreten durch

den Beschwerdeführer 1

 

alle vertreten durch RA D,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A. A ist ein 1983 geborener türkischer Staatsangehöriger. Er reiste am 31. Mai 2006 in die Schweiz ein und ersuchte erfolglos um Asyl. Am 16. Oktober 2006 heiratete A eine Schweizer Bürgerin, woraufhin ihm im Familiennachzug eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 4. Juni 2009 wurde die Ehe geschieden.

B. Am 16. Oktober 2009 heiratete A die damals in der Schweiz niedergelassene türkische Staatsangehörige A, geboren 1990; sie verfügt heute (auch) über die Schweizer Staatsbürgerschaft. In der Folge erhielt A erneut eine Aufenthaltsbewilligung. Aus der Ehe gingen Sohn B (geboren 2010) und Tochter C (geboren 2016) hervor, welche wie ihre Mutter die Schweizer Staatsbürgerschaft besitzen.

C. Das Migrationsamt ermahnte A mehrfach wegen seines Sozialhilfebezugs bzw. wegen Nichterfüllens seiner finanziellen Verpflichtungen. Mit Verfügungen vom 30. November 2015 und vom 28. März 2017 wurde er verwarnt und ihm der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung angedroht.

Mit Verfügung vom 24. Mai 2018 wies das Migrationsamt das Gesuch von A vom 26. September 2017 um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Einen dagegen erhobenen Rekurs hiess die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 25. März 2019 gut und wies das Migrationsamt an, die Aufenthaltsbewilligung von A zu verlängern; gleichzeitig verwarnte sie diesen (erneut).

D. Nachdem die Kantonspolizei dem Migrationsamt einen Vorfall häuslicher Gewalt vom 8. November 2020 rapportiert hatte, teilten die Eheleute A/B diesem übereinstimmend ihren Trennungswillen mit. Mit Verfügung vom 9. August 2021 widerrief das Migrationsamt die bis am 15. Oktober 2021 gültig gewesene Aufenthaltsbewilligung von A und wies ihn aus der Schweiz weg.

II.  

Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 30. Mai 2022 ab.

III.  

Am 7. Juli 2022 liessen A, B und C Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und sinngemäss beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung von A zu verlängern.

Mit Präsidialverfügung vom 11. Juli 2022 wurde A aufgrund seiner Schulden aus Verfahren vor zürcherischen Behörden aufgefordert, eine Kaution in der Höhe von Fr. 2'070.- zu leisten. Diese wurde fristgerecht bezahlt

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 13. Juli 2022 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Da die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers 1 bereits während Hängigkeit des vorinstanzlichen Verfahrens ablief, geht es nicht mehr um den Widerruf, sondern um die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.

2.  

2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach Auflösung der Ehegemeinschaft hat der ausländische Ehegatte gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG weiterhin Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b).

2.2 Vorliegend ist unbestritten, dass die Ehegemeinschaft des Beschwerdeführers 1 mit A mehr als drei Jahre gedauert hat. Die zeitlichen Voraussetzungen eines nachehelichen Aufenthaltsanspruchs gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG sind demnach erfüllt. Dem Beschwerdeführer 1 kommt somit grundsätzlich ein Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu, sofern er die Integrationskriterien gemäss Art. 58a AIG erfüllt. Massgeblich für den Zeitpunkt der Beantwortung der Frage, ob eine erfolgreiche Integration vorliegt, ist die Aufgabe der Ehegemeinschaft oder jedenfalls die Dauer der noch bestehenden Aufenthaltsbewilligung (BGr, 29. Oktober 2018, 2C_160/2018, E. 2.2 mit Hinweisen).

2.3 Gemäss Art. 58a Abs. 1 AIG gelten die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b), die Sprachkompetenzen (lit. c) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d) als Integrationskriterien. In Art. 77a ff. der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) werden die Integrationskriterien präzisiert. Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG liegt laut Art. 77a Abs. 1 lit. a und lit. b VZAE insbesondere vor, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet oder öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt. Gemäss Art. 77e Abs. 1 VZAE nimmt eine Person insbesondere dann am Wirtschaftsleben teil, wenn sie die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen durch Einkommen und Vermögen deckt.

An eine erfolgreiche Integration dürfen praxisgemäss keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt keine erfolgreiche Integration vor, wenn eine Person ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten kann und während einer substanziellen Zeitdauer auf Sozialhilfe angewiesen war. Geringfügige Strafen schliessen eine erfolgreiche Integration ebenso wenig von vornherein aus wie Schulden, sofern die ausländische Person sich um deren Verringerung bemüht. Umgekehrt lässt sich aus dem Umstand allein, dass eine ausländische Person sich strafrechtlich nichts zuschulden kommen liess und keine Sozialhilfe bezog, nicht auf eine erfolgreiche Integration schliessen (BGr, 17. August 2021, 2C_125/2021, E. 4.2 – 22. Januar 2020, 2C_541/2019, E. 3.4.1 – 29. Oktober 2018, 2C_160/2018, E. 2.4, je mit Hinweisen). Entscheidend ist die Gesamtabwägung der konkreten negativen und positiven Integrationsindikatoren im Einzelfall (BGr, 13. Dezember 2017, 2C_625/2017, E. 2.2.2; zum Ganzen VGr, 17. Februar 2022, VB.2021.00767, E. 2.3).

2.4  

2.4.1 Der Beschwerdeführer 1 ist mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Insbesondere wurde er mit Strafbefehl vom 9. November 2020 von der Staatsanwaltschaft See/Oberland wegen Drohung gegen seine Ehefrau, Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Fahrens ohne Berechtigung sowie Verletzung von Verkehrsregeln mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen (zu je Fr. 30.-) und einer Busse von Fr. 200.- belegt. Der Drohung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer 1 schrieb in der Nacht vom 7. auf den 8. November 2020 seiner Ehefrau mehrere Nachrichten auf WhatsApp, "in welchen er sinngemäss fragte, ob sie den Sarg bereitgemacht habe und mit welcher männlichen Person sie schreibe". Was die weiteren erwähnten Delikte betrifft, so geht aus dem Strafbefehl hervor, dass der Beschwerdeführer 1 am 29. August 2020 mit einer qualifizierten Atemalkoholkonzentration von 0,71 mg/L ein Fahrzeug lenkte. Dabei habe er für die Fahrt einen Personenwagen verwendet, ohne dessen Halter davor darüber in Kenntnis zu setzen; schliesslich sei sein Führerausweis auf Probe bereits am 22. Juni 2012 annulliert worden, sodass dem Beschwerdeführer 1 das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien ab diesem Zeitpunkt auf unbestimmte Zeit untersagt war.

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 6. Mai 2014 war der Beschwerdeführer 1 davor bereits wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts von 18 km/h und Fahrens mit verfallenem Führerausweis auf Probe mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen (zu je Fr. 80.-) und einer Busse von Fr. 400.- bestraft worden.

2.4.2 In betreibungsrechtlicher Hinsicht waren gegen den Beschwerdeführer 1 am 21. April 2021 insgesamt 30 Verlustscheine im Gesamtbetrag von rund Fr. 70'000.- verzeichnet. Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass zwei Verlustscheine auf demselben Rechtsgrund basierten. Es handle sich dabei um ein Darlehen der F AG von rund Fr. 20'000.-. Die Höhe der Schulden sei vor diesem Hintergrund zu relativeren. Wie es sich damit verhält, braucht vorliegend jedoch nicht geklärt zu werden. Denn im Rahmen der hier vorzunehmenden Gesamtwürdigung der Integrationskriterien (vorn, E. 2.3 Abs. 2) ist nicht von entscheidender Bedeutung, ob die Verschuldung des Beschwerdeführers 1 Fr. 50'000.- oder Fr. 70'000.- beträgt.

Mit Blick auf die Mutwilligkeit der Verschuldung ist zu berücksichtigen, dass drei Verlustscheine auf Betreibungen durch das Statthalter- bzw. Stadtrichteramt und die zentrale Inkassostelle der Gerichte zurückgehen. Diese Schulden entstanden aufgrund der vom Beschwerdeführer 1 erwirkten Strafen bzw. Bussen und sind folglich als selbstverschuldet zu qualifizieren (VGr, 9. Dezember 2021, VB.2021.00398, E. 3.3.2). Die weiteren Verlustscheine gehen insbesondere auf Steuerschulden und Betreibungen von Versicherungen und der SBB zurück. Mit Blick auf den Sozialhilfebezug des Beschwerdeführers 1 und seiner Familie (dazu sogleich, E. 2.4.3), hätte der Beschwerdeführer 1 grundsätzlich in der Lage sein müssen, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, ohne weitere Schulden anzuhäufen (vgl. BGr, 27. Oktober 2021, 2C_134/2021, E. 2.5.1 f. – 26. Februar 2020, 2C_928/2019, E. 4.2.2; VGr, 3. März 2022, VB.2021.00462, E. 3.2 Abs. 1). Die Beschwerdeführenden räumen denn auch ausdrücklich ein, dass Schulden im Umfang von "knapp CHF 35'000.00 als selbstverschuldet betrachtet werden können". Schliesslich sind – trotz des Umstands, dass er mehrfach vom Beschwerdegegner (auch) wegen Nichterfüllens seiner finanziellen Verpflichtungen ermahnt bzw. verwarnt worden war – keine Bemühungen des Beschwerdeführers 1 zur Schuldensanierung ersichtlich.

2.4.3 Mit Blick auf die Teilnahme des Beschwerdeführers 1 am Wirtschaftsleben ist zunächst auf seinen Sozialhilfebezug einzugehen. Seine Familie und er wurden zwischen dem 1. September 2013 und dem 31. Dezember 2020 mit einem Gesamtbetrag von Fr. 369'821.70 mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Der Beschwerdeführer 1 vermochte demnach während mehrerer Jahre nie ein existenzsicherndes Einkommen zu erwirtschaften. Dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage (gewesen) wäre, in einem Vollzeitpensum zu arbeiten, wird nicht geltend gemacht und geht auch nicht aus den Akten hervor. Zu seinen Gunsten ist in diesem Kontext zu berücksichtigen, dass er seit seiner Einreise mehrheitlich einer Erwerbstätigkeit nachging, wenngleich meist in einem Teilzeitpensum.

Auch in der jüngeren Vergangenheit hatte der Beschwerdeführer 1 immer wieder Arbeitsstellen inne: So arbeitete er vom 1. Juni bis Ende November 2019 mit einem Pensum von 60 % als "Kochhilfe" beim Restaurant G in H. Danach war er – soweit ersichtlich – während mehrerer Monate arbeitslos. Per 15. Juni 2020 trat er eine 50 %-Stelle als "Pizzaiolo/Koch" beim "Pizzakurier I" an. Auch mit diesen Stellen vermochte sich der Beschwerdeführer 1 jedoch nicht von der Sozialhilfe zu lösen.

Gemäss Beschwerdeschrift ist der Beschwerdeführer 1 seit Ende 2020 Inhaber eines Gastronomiebetriebs, der "Pizzeria J" in K. Soweit ersichtlich verfügt der Beschwerdeführer 1 aber bereits seit dem 4. Februar 2022 über kein (gültiges) Wirtepatent mehr. Ausserdem wurde der Mietvertrag für die Räumlichkeiten der Pizzeria durch den Vermieter infolge Zahlungsverzugs per April 2022 gekündigt. Ob der Beschwerdeführer 1 derzeit einer (selbständigen oder unselbständigen) Erwerbstätigkeit nachgeht, lässt sich aufgrund der Akten nicht beurteilen.

2.4.4 Mit Blick auf die sprachliche Integration des Beschwerdeführers 1 ist zu berücksichtigen, dass mehrere polizeiliche Einvernahmen auf Deutsch geführt wurden und er keine Übersetzung benötigte. Es ist somit vorliegend nicht von entscheidender Bedeutung, dass er (derzeit) keinen Sprachnachweis gemäss Art. 77d Abs. 1 lit. d VZAE beibringen kann. Seine Kenntnisse sind gemäss den Akten genügend.

2.5 Insgesamt kann dem Beschwerdeführer 1 im Rahmen einer Gesamtwürdigung der vorgenannten Indikatoren keine erfolgreiche Integration attestiert werden. Er hat, gemeinsam mit seiner Ehefrau und den beiden Kindern, während mehrerer Jahre Sozialhilfe bezogen und während dieser Zeit nie ein existenzsicherndes Einkommen zu erwirtschaften vermocht. Ausserdem hat er (mutwillig) Schulden in nicht unerheblichem Umfang angehäuft und ist überdies mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er hat somit keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG.

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer 1 beruft sich auf die Beziehung zu den Beschwerdeführenden 2 und 3, welche die Schweizer Staatsbürgerschaft besitzen. Wichtige persönliche Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG können sich auch aus einer schützenswerten Beziehung zu einem in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Kind ergeben. Es ist jeweils die Gesamtsituation zu würdigen und das Gesetzesrecht möglichst verfassungs- und konventionskonform anzuwenden. Das persönliche Interesse eines ausländischen Elternteils am Verbleib im Land vermag das öffentliche Interesse an einer einschränkenden Migrationspolitik regelmässig dann zu überwiegen, wenn zwischen dem ausländischen Elternteil und seinem im Inland lebenden Kind mit gefestigtem Aufenthaltsrecht eine enge Beziehung in affektiver sowie wirtschaftlicher Hinsicht besteht, sich der um die Bewilligung nachsuchende Elternteil in der Schweiz einwandfrei verhalten hat und die Beziehung wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Staat, in welchen er ausreisen müsste, praktisch nicht mehr aufrechterhalten werden könnte. Bei der Interessenabwägung ist dem Kindeswohl und dem grundlegenden Bedürfnis des Kindes Rechnung zu tragen, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können (zum Ganzen BGE 143 I 21 E. 4.1; BGr, 17. August 2021, 2C_125/2021, E. 5.2).

3.2 Die Vorinstanz verneinte das Vorliegen einer engen Beziehung in affektiver Hinsicht. Der Beschwerdeführer 1 verweist in dieser Hinsicht auf ein Schreiben von A vom Juli 2022. Darin führt sie aus, dass der Beschwerdeführer 1 zu seinen Kindern eine innige Beziehung habe und diese regelmässig betreue. Wie sich im Folgenden zeigt, braucht nicht beurteilt zu werden, ob darauf gestützt von einer engen Beziehung in affektiver Hinsicht ausgegangen werden kann oder nicht. Denn hier fehlt es an sämtlichen anderen Kriterien, die einen nachehelichen Härtefall zu begründen vermögen. Vor diesem Hintergrund kann auch davon abgesehen werden, A zur Beziehung des Beschwerdeführers 1 zu seinen beiden Kindern zu befragen.

Mit Blick auf die geforderte enge Beziehung in wirtschaftlicher Sicht geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer 1 die monatlichen Unterhaltsbeiträge für seine Kinder zwischen März 2021 und mindestens Juli 2022 nicht bezahlt hat. Dass er diese seither tatsächlich bezahlt hätte, wie in der Beschwerde in Aussicht gestellt wurde, ist (weiterhin) nicht erstellt. Soweit ersichtlich hat sich der Beschwerdeführer 1 somit seit der Trennung von seiner Ehefrau (Ende Oktober bzw. Anfang November 2020) finanziell nicht am Unterhalt für seine beiden Kinder beteiligt, obwohl er – gemäss eigenen Angaben – zumindest bei Beschwerdeeinreichung über ein ausreichendes Einkommen dazu verfügte. Somit liegt keine enge Beziehung in wirtschaftlicher Hinsicht zwischen dem Beschwerdeführer 1 und seinen Kindern vor (vgl. BGE 144 I 91 [= Pra. 108 [2019] Nr. 11] E. 5.2.2 mit zahlreichen Hinweisen).

Des Weiteren kann mit Blick auf die Sozialhilfeabhängigkeit, die Straffälligkeit und die Schulden des Beschwerdeführers 1 auch nicht angenommen werden, dass er sich "einwandfrei" im Sinn der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung verhalten hat. Sodann ist die Distanz zwischen der Schweiz und der Türkei nicht derart gross, dass der Beschwerdeführer 1 die Beziehung zu seinen Kindern bei einer Ausreise praktisch nicht mehr aufrechterhalten könnte. Mit Blick auf das Kindeswohl ist schliesslich zu beachten, dass die Beschwerdeführenden 2 und 3 bereits seit der Trennung ihrer Eltern bei ihrer Mutter leben und sie damit weiterhin unter den gewohnten Lebensbedingungen und in vertrautem Umfeld aufwachsen können.

3.3 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die soziale Wiedereingliederung des Beschwerdeführers 1 in der Türkei nicht gefährdet erscheint und auch in dieser Hinsicht kein wichtiger persönlicher Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG gegeben (vgl. hierzu auch sogleich, E. 5.2).

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer 1 verweist auf seinen rund 16-jährigen Aufenthalt in der Schweiz und in diesem Zusammenhang auf das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verankerte Recht auf Achtung des Privatlebens.

4.2 Art. 8 EMRK verschafft praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel (BGE 143 I 21 E. 5.1, 130 II 281 E. 3.1; BGr, 10. September 2018, 2C_7/2018, E. 2.1). Ob das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 19. April 1999 (BV, SR 101) geschützte Privatleben tangiert ist und welche Interessen in Anwendung von Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 36 Abs. 3 BV gegeneinander abzuwägen sind, ist jeweils im Einzelfall zu bestimmen. Damit der Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK berührt ist, sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur erforderlich (BGE 144 II 1 E. 6.1, 130 II 281 E. 3.2.1). Dabei kommt der bisherigen Aufenthaltsdauer eine erhebliche Bedeutung zu. Je länger jemand in einem bestimmten Land lebt, desto enger werden im Allgemeinen die Beziehungen sein, die er oder sie dort geknüpft hat (BGE 144 I 266 E. 3.9, auch zum Folgenden). Nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren kann deshalb regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf bzw. der Schutzbereich des Rechts auf Privatleben berührt ist (BGE 146 I 185 E. 5.2). Im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übriglassen.

4.3 Wie bereits dargelegt (vorn, E. 2.4 f.), hat der Beschwerdeführer 1 sich nicht erfolgreich integriert. Somit kann er trotz seiner bisherigen Aufenthaltsdauer aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK keinen Aufenthaltsanspruch ableiten. Es braucht demnach – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – nicht geprüft zu werden, ob der Beschwerdeführer 1 einen Widerrufsgrund gesetzt hat.

5.  

5.1 Der Beschwerdeführer 1 hat weder aus dem Völkerrecht noch aus dem Landesrecht einen Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz. Damit hatte die Vorinstanz die Frage der (Wieder-)Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Massgabe der allgemeinen Zulas­sungsvoraussetzungen von Art. 18–29 AIG und nach pflichtgemässem Ermessen zu prüfen. In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, der Entscheid sich insbesondere von sachfremden Motiven leiten lässt (§ 50 VRG; vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 f.).

5.2 Der Beschwerdeführer 1 verbrachte die prägenden Kinder- und Jugendjahre in seinem Heimatland und besuchte dort während acht Jahren die Grundschule; eine Berufslehre hat er keine absolviert. In der Türkei hatte er verschiedene Gelegenheitsjobs, etwa auf dem Bau. Im Zeitpunkt seiner Ausreise war er rund 23 Jahre alt. Dort leben drei seiner Geschwister sowie "diverse" Cousins sowie Cousinen des Beschwerdeführers 1. Gemäss eigenen Angaben reiste er fast jedes Jahr – gemeinsam mit seiner Familie – für zwei bis drei Wochen in die Türkei.

In der Schweiz lebt der Beschwerdeführer 1 zwar seit rund 16 Jahren. Er vermochte sich hier jedoch – wie aufgezeigt – nicht erfolgreich zu integrieren. Eine Rückkehr in die Türkei ist für den Beschwerdeführer 1 aufgrund seiner bisherigen Aufenthaltsdauer in der Schweiz zwar mit einer gewissen Härte verbunden, aber dennoch zumutbar. Insgesamt ist der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, die Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens nicht zu verlängern, daher nicht rechtsfehlerhaft.

6.  

6.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2 Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer 1 aufzuerlegen und ist ihm eine Parteientschädigung zu versagen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).

7.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer 1 auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    die Sicherheitsdirektion;
c)    das Staatssekretariat für Migration.