|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2022.00422  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 31.01.2023
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung


[Die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführenden 1-4 wurde aufgrund der Verschuldung des Beschwerdeführers 1 nicht verlängert.] Nach der Scheidung des Beschwerdeführers 1 von seiner ersten Ehefrau, mit welcher er ein gemeinsames Kind, den Beschwerdeführer 5, hat, verlängerte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer 1 in Anerkennung eines nachehelichen Härtefalls die Aufenthaltsbewilligung, weshalb Letzterer auch heute noch über einen selbständigen Aufenthaltsanspruch in der Schweiz verfügt (E. 3.1). Es ist gesetzlich nicht festgelegt, wie hoch die Verschuldung in quantitativer Hinsicht sein muss, um den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG wegen Schuldenwirtschaft zu erfüllen, weshalb ein Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers 1 trotz seiner reduzierten Verschuldung infrage kommt. Die Verschuldung des Beschwerdeführers 1 ist diesem auch qualifiziert vorwerfbar, womit der Widerrufsgrund erfüllt ist (E. 3.3). Eine Wegweisung der Beschwerdeführenden 1-4 erweist sich nur deshalb als unverhältnismässig, weil damit der Kontakt des Beschwerdeführers 1 zum Beschwerdeführer 5 abbrechen würde und das Kindswohl des Beschwerdeführers 5 momentan zwingend einen gewissen Vater-Sohn-Kontakt gebietet (E. 3.5 f.). Gegenstandslosigkeit UP/Gutheissung URB. Gutheissung.
 
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
KINDESANHÖRUNG
SCHULDENWIRTSCHAFT
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
WIDERRUF DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
Rechtsnormen:
Art. 50 Abs. 1 AIG
Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG
Art. 5 Abs. 2 BV
Art. 12 Abs. 1 KRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2022.00422

 

 

Urteil

 

 

der 4. Kammer

 

 

vom 31. Januar 2023

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Christoph Raess.

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

2.    B,

3.    C,

4.    D,

5.    E,

 

Beschwerdeführende 1 bis 5 vertreten durch RA F,

 

6.    RA F,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,  

 

 

betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A. A, ein 1981 geborener kosovarischer Staatsangehöriger, heiratete am 7. August 2008 in Serbien die im Kanton Zürich niedergelassene Landsfrau G (geboren 1973). Am 15. August 2009 reiste A in die Schweiz ein, worauf ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilte. Aus dieser Ehe ging 2012 der Sohn E hervor, welcher über die Niederlassungsbewilligung verfügt. Im August 2013 trennte sich das Ehepaar. Im Juli 2015 schied das Bezirksgericht Bülach die Ehe zwischen A und G. Das Bezirksgericht Bülach beliess E unter der gemeinsamen elterlichen Sorge, übertrug G die Obhut und räumte A ein Besuchsrecht ein. Nach der Scheidung verlängerte das Migrationsamt regelmässig die Aufenthaltsbewilligung von A, letztmals mit Gültigkeit bis 14. August 2021.

B. Am 16. Oktober 2015 heiratete A im Kosovo B, eine 1987 geborene kosovarische Staatsangehörige. B reiste am 2. November 2016 in die Schweiz ein, wo ihr eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann erteilt wurde. Aus der Ehe gingen C (geboren 2018) und D (geboren 2020) hervor.

C. A erwirkte während seines Aufenthalts in der Schweiz zwei Straferkenntnisse wegen mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, wofür er 2017 und 2019 insgesamt mit 100 Tagessätzen und Fr. 700.- Busse bestraft wurde.

D. Das Migrationsamt verwarnte A am 6. Dezember 2018 wegen seiner Schuldenwirtschaft, da insgesamt 15 Verlustscheine im Gesamtbetrag von rund Fr. 40'000.- gegen ihn vorlagen. Am 20. Oktober 2020 verwarnte ihn das Migrationsamt erneut wegen der weiter angestiegenen Verschuldung und drohte ihm die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung an. In der Folge nahm die Verschuldung von A weiter zu. So lagen am 14. Januar 2022 29 Verlustscheine im Gesamtbetrag von rund Fr. 70'000.- und 6 Pfändungen über rund Fr. 15'000.- gegen A vor.

E. Gestützt auf diesen Sachverhalt wies das Migrationsamt am 22. Februar 2022 die Gesuche von A, B, C und D um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab.

II.  

Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 3. Juni 2022 ab (Dispositiv-Ziff. I) und setzte A, B, C und D eine Ausreisefrist bis 5. September 2022 an (Dispositiv-Ziff. II). Die Rekurskosten wurden A, B C, D und E unter solidarischer Haftung eines jeden für den ganzen Betrag auferlegt, jedoch infolge gewährter Kostenfreiheit auf die Staatskasse genommen (Dispositiv-Ziff. III). Rechtsanwältin F wurde als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt und mit Fr. 3'738.60 entschädigt (Dispositiv-Ziff. IV). Eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen (Dispositiv-Ziff. V).

III.  

Am 6. Juli 2022 gelangten A, B, C, D und E an das Verwaltungsgericht und beantragten, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid "mit Ausnahme von Ziff. IV zur Bestellung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im ersten Teil des ersten Satzes" aufzuheben und A, B, C und D sei die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern sowie in Abänderung von Dispositiv-Ziff. IV des vorinstanzlichen Entscheids sei Rechtsanwältin F für ihre Bemühungen im Rekursverfahren mit Fr. 5'752.60 zu entschädigen. In prozessualer Hinsicht sei A, B, C, D und E die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 15. Juli 2022 ausdrücklich auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. Im September 2022 liessen sich A, B, C, D und E weiter vernehmen.

Das Verwaltungsgericht eröffnete am 1. November 2022 für die in derselben Rechtsschrift erhobene Beschwerde von Rechtsanwältin F betreffend Entschädigungshöhe als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das Rekursverfahren unter der Geschäftsnummer VB.2022.00656 ein eigenes Verfahren und trennte dieses vom vorliegenden ab.

Am 25. November 2022 lud die Vorsitzende E zur Kindesanhörung ein. Mit Schreiben vom 29. November 2022 wandte sich der Beistand von E an das Gericht und bat um Verzicht auf eine Anhörung im vorgesehenen Rahmen, da E durch eine gerichtliche Anhörung destabilisiert würde. A, B, C, D und E zogen daraufhin am 1. Dezember 2022 ihren Antrag auf Anhörung von E zurück. Die Vorsitzende sagte am 2. Dezember 2022 die geplante Anhörung für den 5. Dezember 2022 ab und forderte beim Beistand einen Bericht ein. Am 21. Dezember 2022 äusserte der Beistand sich zur Kontakt- und Besuchsrechtssituation. Am 17. Januar 2023 liessen sich A, B, C, D und E erneut vernehmen und legten einen Arbeitsvertrag von B vor.

Am 19. Januar 2023 reichte Rechtanwältin F eine aktualisierte Honorarnote ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Da die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist – unter Vorbehalt des unter E. 1.2 Auszuführendem – auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Ob der Beschwerdeführer 1 vorliegend berechtigt ist, ohne ausdrückliches Einverständnis der Kindsmutter auch im Namen des Beschwerdeführers 5 Rekurs bzw. Beschwerde zu erheben, erscheint zweifelhaft (vgl. VGr, 11. November 2021, VB.2021.00611, E. 2.2 mit Hinweisen), kann jedoch hier insbesondere mangels Nachteils für den Beschwerdeführer 5 offengelassen werden.

2.  

Nach Art. 12 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (UN-Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) sichern die Vertragsstaaten dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife. Nach Art. 12 Abs. 2 KRK wird dem Kind zu diesem Zweck insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden (BGE 147 I 149, E. 3.2). Nachdem ein ausführlicher Bericht des Beistands von E vorliegt, kann unter den vorliegenden Umständen auf eine persönliche Anhörung verzichtet werden.

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer 1 erhielt in der Schweiz wegen seiner Ehe mit der in der Schweiz niedergelassenen Landsfrau G gestützt auf Art. 43 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) eine Aufenthaltsbewilligung. Nach der Scheidung des Beschwerdeführers 1 von G im Jahr 2015 fiel der entsprechende Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers 1 weg. Der Beschwerdeführer 1 ersuchte am 22. Juni 2016 nach seiner Scheidung um die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung bzw. um Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Mit Schreiben vom 23. Juni 2016 teilte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer 1 mit, er erfülle die Voraussetzungen für die Niederlassungsbewilligung nicht, weshalb ihm die Aufenthaltsbewilligung folglich "unter denselben Bedingungen wie bisher" um ein Jahr verlängert werde. Demzufolge anerkannte der Beschwerdegegner zum damaligen Zeitpunkt, dass der Beschwerdeführer 1 die Voraussetzungen nach Art. 50 Abs. 1 AIG erfülle und folglich einen eigenständigen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung habe. Somit verfügt der Beschwerdeführer 1 gestützt auf Art. 50 Abs. 1 AIG auch heute noch über einen (selbständigen) Aufenthaltsanspruch in der Schweiz (vgl. VGr, 16. September 2021, VB.2021.00344, E. 2).

3.2 Die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 AIG steht unter dem Vorbehalt, dass keine Widerrufsgründe nach Art. 62 oder Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegen (Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG). Dies ist unter anderem der Fall, wenn die ausländische Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG). Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt nach Art. 77a Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) insbesondere vor, wenn die betroffene Person öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (lit. b). Eine Verschuldung ist mutwillig, wenn sie selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar ist (BGr, 31. Januar 2020, 2C_58/2019, E. 3.1 mit Hinweisen [auch zum Folgenden]). Davon ist nicht leichthin auszugehen. Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AIG) ausgesprochen, ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden angehäuft hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass, wer in einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren, insbesondere der Lohnpfändung, unterliegt, von vornherein keine Möglichkeit hat, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen. Das führt in solchen Fällen dazu, dass im Vergleich zu früher weitere Betreibungen hinzukommen können oder der betriebene Betrag angewachsen sein kann, ohne dass allein deswegen Mutwilligkeit vorliegt. Von entscheidender Bedeutung ist, welche Anstrengungen zur Sanierung unternommen worden sind. Positiv ist etwa zu würdigen, wenn vorbestandene Schulden abgebaut worden sind. Ein Widerruf ist dagegen zulässig, wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden angehäuft worden sind (vgl. zum Ganzen auch BGr, 20. November 2020, 2C_673/2020, E. 3.1 f.).

Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist auch bei einer Missachtung gesetzlicher Vorschriften und behördlicher Verfügungen zu bejahen (Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE). Der Widerrufsgrund kann dabei erfüllt sein, wenn einzelne strafbare Handlungen für sich allein betrachtet noch keinen Widerruf rechtfertigen, deren wiederholte Begehung aber darauf hinweist, dass die betreffende Person nicht bereit ist, sich an die geltende Ordnung zu halten. Das Interesse an der Verhütung weiterer Straftaten ist insofern ebenfalls zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen BGr, 22. November 2017, 2C_515/2017, E. 2.1 mit Hinweisen; VGr, 19. Dezember 2019, VB.2019.00352, E. 3.2).

3.3  

3.3.1 Der Beschwerdeführer 1 wurde 2018 ausländerrechtlich verwarnt, da insgesamt 15 Verlustscheine in der Höhe von rund Fr. 40'000.- und vier eingeleitete Betreibungen in der Höhe von Fr. 2'700.- gegen ihn vorlagen. In der Folge nahm die Verschuldung des Beschwerdeführers 1 weiter zu. Der Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Bülach vom 6. Juli 2020 weist 23 Verlustscheine in der Höhe von knapp Fr. 60'000.- und eine Pfändung in der Höhe von rund Fr. 1'300.- auf. Am 20. Oktober 2020 verwarnte das Migrationsamt den Beschwerdeführer 1 deshalb erneut. Aus dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Bülachs vom 14. Januar 2022 ergeben sich sechs Pfändungen in der Höhe von insgesamt rund Fr. 15'000.- sowie 29 Verlustscheine in der Höhe von insgesamt rund Fr. 70'000.- gegen den Beschwerdeführer 1. Da dessen Schulden damit innert 20 Monaten um rund Fr. 25'000.- anstiegen, sah das Migrationsamt in seiner Verfügung vom 22. Februar 2022 den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG als erfüllt an. Seit Anfang 2022 hat sich die Verschuldung des Beschwerdeführers 1 nun jedoch deutlich verringert, insbesondere da ihm die Bank H seine auf einem Privatkredit beruhende Restschuld in der Höhe von knapp Fr. 25'000.- per Saldo aller Ansprüche erlassen hat. Im Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Bülach vom 15. September 2022 sind drei im Herbst 2021 bzw. im Januar 2022 eingeleitete Pfändungen in der Höhe von insgesamt knapp Fr. 13'000.- und 29 Verlustscheine in der Höhe von insgesamt rund Fr. 40'000.- registriert. Damit beträgt die Verschuldung des Beschwerdeführers 1 gesamthaft Fr. 53'000.-. Da gesetzlich nicht festgelegt ist, wie hoch die Verschuldung in quantitativer Hinsicht insgesamt sein muss, um den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG wegen Schuldenwirtschaft zu erfüllen (vgl. BGr, 24. Februar 2022, 2C_834/2021, E. 3.3 mit Hinweisen), kommt ein Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers 1 trotz reduzierter Verschuldung bei Mutwilligkeit grundsätzlich infrage.

3.3.2 Zunächst fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer 1 seit über zehn Jahren regelmässig seinen Zahlungspflichten nur ungenügend nachkommt. Er wurde bereits in den Jahren 2014 und 2017 ermahnt und auf die Folgen seiner fehlenden Zahlungsmoral hingewiesen. 2018 und 2020 wurde er wegen seiner Verschuldung auch formell verwarnt. Doch weder die Ermahnungen noch die verfügten Verwarnungen haben beim Beschwerdeführer 1 eine Verhaltensänderung bewirkt, denn er wurde auch nach den ausländerrechtlichen Verwarnungen und bis in die jüngste Vergangenheit regelmässig neu betrieben. Dass es sich dabei lediglich um erneute Betreibungen von "alten" Schulden oder von deren Zinsen handelte, belegen die Beschwerdeführenden, welche zur Mitwirkung verpflichtet sind, nicht (vgl. VGr, 24. November 2022, VB.2022.00227, E. 3.4).

Der Beschwerdeführer 1 arbeitete seit seiner Einreise immer nur kurze Zeit beim gleichen Arbeitgeber und meist handelte es sich lediglich um befristete Anstellungen im Stundenlohn sowie bloss zu beschränkten Pensen. Dazwischen war er regelmässig arbeitslos. Ein Einkommen über dem Existenzminimum zu erwirtschaften, gelang ihm bislang nicht nachhaltig. Es sind keine Umstände ersichtlich, welche den Beschwerdeführer 1 objektiv gehindert haben, sein Erwerbspotenzial voll auszuschöpfen. Er legt auch keine Bemühungen dar, eine Festanstellung zu vollem Pensum zu finden. Weshalb ihn die Lohnpfändungen am Finden einer vollzeitlichen Festanstellung hindern sollten, ist nicht nachvollziehbar. Folglich ist ihm vorzuwerfen, dass er auch nach den Verwarnungen nicht ersichtlich darum bemüht war, eine existenzsichernde Arbeitsstelle zu haben und so für den finanziellen Unterhalt seiner Familie zu sorgen. Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang die Kündigung einer Arbeitsstelle im September 2021 durch den Beschwerdeführer 1, weil er den Lohn von über Fr. 5'000.- pro Monat als zu tief erachtete. Ebenso schreckte der Beschwerdeführer 1 nicht davor zurück, gegenüber Behörden seine fehlende Vollerwerbstätigkeit und seine Schulden mit der Behauptung, er habe Lungenkrebs bzw. er müsse für die (öffentliche) Sonderschule seines Sohnes aufkommen, zu rechtfertigen, ohne auch nur ansatzweise Beweise dafür vorzulegen. Weiter hat der Beschwerdeführer 1 erst nach Erlass der Ausgangsverfügung eine Schuldenberatung aufgesucht, weshalb Zweifel an der Aufrichtigkeit seiner Sanierungsabsichten bestehen. Die Reduktion seiner Schulden ist schliesslich weniger auf sein Bemühen um Abzahlungen zurückzuführen, sondern beruht vielmehr hauptsächlich auf einem Forderungsverzicht einer Gläubigerin. Da der Beschwerdeführer 1 jeweils nur kurze Zeit Vollzeitstellen innehatte, konnte auch sein Lohn nur periodisch gepfändet werden, wodurch er den Schuldenabbau verhinderte. Entgegen seinen Behauptungen geht es hier mangels Ausschöpfung der Erwerbsfähigkeit bzw. Bemühen darum nicht um unverschuldete Erwerbsarmut. Vielmehr begnügte sich die Familie zumeist mit einem temporären (Teilzeit-)Einkommen, obwohl dieses nicht ausreicht, um die Ausgaben zu decken, ohne neue Schulden zu machen. Dessen ungeachtet gab der Beschwerdeführer 1 im Rahmen der polizeilichen Befragung vom 10. Dezember 2021 an, dass er seine Verwandten im Kosovo finanziell unterstütze. Schliesslich kommt dazu, dass der Beschwerdeführer 1 auch zwei Straferkenntnisse wegen Fahrens ohne (gültigen) Führerausweis erwirkt hat. Insgesamt sind dem Beschwerdeführer 1 seine Verschuldung und insbesondere die seit der Verwarnung im Jahr 2018 ergangenen Betreibungen qualifiziert vorwerfbar, womit der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt ist.

3.4 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zum Widerruf der Aufenthaltsbewilligung. Ein solcher kann nur erfolgen, wenn er unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation der ausländischen Person als verhältnismässig erscheint (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), was sich, wenn die migrationsrechtliche Massnahme auch das Recht auf Achtung des Familien- und/oder Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 BV beeinträchtigt, auch aus Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 36 BV ergibt. Besondere Beachtung ist dem Schutz des Kindsinteresses beizulegen, möglichst mit beiden Elternteilen gemeinsam aufwachsen zu können und nicht von ihnen getrennt zu werden. Bei der Interessenabwägung ist dem Kindswohl und dem grundlegenden Bedürfnis des Kindes – als einem (wesentlichen) Element unter anderen – besonders Rechnung zu tragen. Erforderlich ist eine Würdigung bzw. Gewichtung der gesamten Umstände des Einzelfalls (zum Ganzen BGr, 19. Januar 2021, 2C_484/2020, E. 4.2. mit Hinweisen).

3.5 Aufgrund der Schuldenwirtschaft und – in geringerem Ausmass – auch aufgrund seiner Straffälligkeit besteht ein öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers 1. Negativ fällt dabei ins Gewicht, dass ihn auch zwei ausländerrechtliche Verwarnungen nicht zu einer nachhaltigen Änderung seines Verhaltens bewegen konnten, sondern er sich erst durch den Eindruck des vorliegenden Verfahrens veranlasst sah, etwas zu ändern. Seit November 2021 bis mindestens Juni 2022 arbeitet(e) der Beschwerdeführer 1 temporär mittels Einsatzvertrag und erzielte mit zwischen rund Fr. 600.- und 7'000.- Lohn pro Monat auch regelmässig Einkommen über dem Existenzminimum, sodass eine Lohnpfändung erfolgen konnte. Ebenso verdiente die Beschwerdeführerin 2 im Mai und Juni 2022 je Fr. 412.- als Teilzeitangestellte und ist sie seit dem 11. Januar 2023 auf Abruf und in Teilzeit in einem McDonalds-Restaurant tätig. Der Wille des Beschwerdeführers 1, seine Schulden abzubauen, ist zumindest vordergründig vorhanden. So hat er nunmehr auch eine Schuldenberatung in Anspruch genommen und ist es ihm gelungen, sich von seinen Kreditschulden zu befreien. Es ist aber fraglich, ob sich die Erwerbssituation des Beschwerdeführers 1 als nachhaltig erweist, zumal er und seine Frau beide nach wie vor nur über unregelmässiges Einkommen verfügen und keine Festanstellungen zu einem garantierten Pensum vorhanden sind. Lohnabrechnungen seit Juli 2022 wurden dem Gericht sodann keine vorgelegt. Es ist deshalb ungewiss, ob der Beschwerdeführer 1 seine Schulden tatsächlich weiter abbauen oder gar neue aufbauen wird, und seine Wegweisung den Abbau überhaupt kompromittieren würde (vgl. BGr, 7. März 2018, 2C_789/2017, E. 3.3.1).  

3.6 Diesem öffentlichen Interesse sind seine privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen:

3.6.1 Der Beschwerdeführer 1 ist 41 Jahre alt. Im Kosovo hat er die Schulen besucht und eigenen Angaben zufolge eine Ausbildung zum … abgeschlossen. Er hat dann als … und im … gearbeitet, bevor er im Jahr 2009 in die Schweiz kam. Er lebt seit 13 Jahren in der Schweiz. Hier arbeitete er vorwiegend temporär in der Baubranche als …. Wie obenstehende Ausführungen darlegen, gelang ihm keine nachhaltige wirtschaftliche Integration in der Schweiz. Er bezog zwar keine Sozialhilfe, verschuldete sich jedoch erheblich. Seine Deutschkenntnisse bleiben nach 13 Jahren Aufenthalt hinter den Erwartungen. 2015 hat er einen Kurs auf dem Niveau A1.2 besucht. Heute spricht er jedoch immer noch nur "gebrochen" Deutsch und benötigte einen Dolmetscher für die polizeiliche Befragung am 10. Dezember 2021. 2016 hat er seine zweite Ehefrau, welche ebenfalls aus dem Kosovo stammt, in die Schweiz nachgezogen. Das Paar hat zwei Kinder im Alter von 3 und 5 Jahren. Zu den zahlreichen Verwandten, welche alle im Kosovo leben, hat der Beschwerdeführer 1 eine enge Beziehung und pflegt einen regen Kontakt. Er verfügt in der Schweiz ausserhalb der Kernfamilie über keine engen Sozialkontakte. Die Freizeit verbringt er mit seiner Frau und den Kindern.

3.6.2 Die Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführenden 2–4 sind von derjenigen des Beschwerdeführers 1 abgeleitet. Wird jene des Beschwerdeführers 1 nicht mehr verlängert, haben die Beschwerdeführenden 2–4 das Land auch zu verlassen. Die 35 Jahre alte Beschwerdeführerin 2 lebt seit 2016 in der Schweiz. Sie ist hier kaum integriert und hat lediglich albanische Kolleginnen. Sie spricht kein Deutsch und geht erst seit Kurzem wieder einer Teilzeiterwerbstätigkeit nach. Im Kosovo hat sie keine Berufsausbildung abgeschlossen. Sie hat vor der Einreise in die Schweiz als Verkäuferin gearbeitet. Ihr Kontakt zu ihren Verwandten und denjenigen ihres Mannes im Kosovo ist eng und gut. Sie hat in der Schweiz – ausser zu ihrem Mann und den Kindern – keine familiären Beziehungen. Ihre Freizeit verbringt sie mit den Kindern und ihrem Mann. Die Beschwerdeführenden 3 und 4 sind noch jung und sprechen mit ihren Eltern albanisch. Sie sind anpassungsfähig, sodass ihnen eine Übersiedlung in den Kosovo zusammen mit den Eltern zweifellos zumutbar ist.

Eine Wegweisung der Beschwerdeführenden 1–4 erweist sich nach dem Gesagten als verhältnismässig. Sie haben ein gemeinsames Heimatland und können ihr Familienleben im Kosovo ohne Weiteres gemeinsam fortsetzen, wo sie auch über zahlreiche enge verwandtschaftliche Kontakte verfügen. Eine Reintegration im Kosovo ist ohne grössere Probleme möglich und damit zumutbar.

3.6.3 Anders stellt sich die Situation betreffend den Beschwerdeführer 5, den 10-jährigen Sohn E des Beschwerdeführers 1 aus dessen ersten Ehe dar. E lebt mit seiner Mutter und deren Mutter zusammen und ist im Kanton Zürich niedergelassen, sodass sein Aufenthalt unabhängig von demjenigen des Beschwerdeführers 1 ist. Der Beschwerdeführer 1 verfügt über das gemeinsame Sorgerecht und gemäss Scheidungsurteil vom Juli 2015 über ein übliches Besuchsrecht. Laut dem Bericht von Beistand von E vom 21. Dezember 2021 sieht der Beschwerdeführer 1 E jedoch nur alle zwei Wochen für wenige Stunden. Der Grund dafür sei ein Streit zwischen den Eltern. Im Jahr 2017 hatte der Beschwerdeführer 1 eine Gefährdungsmeldung bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) deponiert, weil es Umsetzungsschwierigkeiten beim Besuchsrecht gab und er Entwicklung von E durch die Erziehung durch seine Ex-Frau als gefährdet betrachtete. Die Abklärung von E brachte grosse Entwicklungsdefizite zutage. Der Junge besucht gegenwärtig die Heilpädagogische Schule I. Gemäss dem Fachbericht befinde sich E in einem tiefen Loyalitätskonflikt aufgrund der Besuchsrechtsstreitigkeiten seiner Eltern. Zufolge seiner Retardierung und den Erziehungsdefiziten seiner Eltern könne er mit der Trennung seiner Eltern nicht angemessen umgehen und sei mit der Situation überfordert. Bei den Besuchen beim Vater verlange E jeweils nach kurzer Zeit die Rückkehr zur Mutter, um diese nicht zu enttäuschen. Die Vater-Kind-Interaktion sei gemäss den Fachpersonen jedoch herzlich, vertraut und innig. Unbeschwerte Kontakte zum Vater seien derzeit aber unmöglich. Eine Wegweisung des Beschwerdeführers 1 würde zu einer raschen Entfremdung des Kindes vom Vater führen; ein faktischer Kontaktabbruch sei zu erwarten, da nicht damit zu rechnen sei, dass die Mutter Telefongespräche mit dem Vater oder gar Besuche im Kosovo initiieren oder fördern würde.

3.6.4 Der nicht sorge- bzw. hauptsächlich betreuungsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung mit seinem Kind in der Regel – so oder anders – nur in beschränktem Rahmen leben, nämlich durch die Ausübung des ihm eingeräumten Rechts auf angemessenen persönlichen Verkehr und den damit verbundenen Betreuungsanteilen. Hierfür ist nicht unbedingt erforderlich, dass er sich dauerhaft im selben Land aufhält wie das Kind und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtswinkel des Schutzes des Anspruchs auf Familienleben (Art. 13 Abs. 1 BV sowie Art. 8 Ziff. 1 EMRK) genügt je nach den Umständen, dass der Kontakt zum Kind im Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder über die modernen Kommunikationsmittel vom Ausland her wahrgenommen werden kann; gegebenenfalls sind die zivilrechtlichen Modalitäten den ausländerrechtlichen Vorgaben entsprechend anzupassen (BGE 144 I 91, E. 5.1; 143 I 21, E. 5.3). Ein weitergehender Anspruch fällt in Betracht, wenn in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind besteht, diese Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland des Ausländers praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte und dessen bisheriges Verhalten in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat ("tadelloses Verhalten"), wobei eine Gesamtbeurteilung zu erfolgen hat (BGE 147 I 149 E. 4). Bei der Interessenabwägung ist dem Kindeswohl und dem grundlegenden Bedürfnis des Kindes – als einem (wesentlichen) Element unter anderen – Rechnung zu tragen, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können. Nach Art. 9 KRK achten die Vertragsstaaten das Recht des Kindes, das von einem oder beiden Elternteilen getrennt lebt, regelmässige persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen pflegen zu können, soweit dies nicht seinem Wohl widerspricht. Gemäss Art. 18 KRK bemühen sich die Vertragsstaaten zudem nach besten Kräften darum, den Grundsatz sicherzustellen, dass beide Elternteile gemeinsam für die Erziehung und Entwicklung des Kindes verantwortlich sind; hieraus lässt sich zwar keine Verpflichtung für das nationale Recht ableiten, doch ist der entsprechende Aspekt jeweils auslegungsweise bzw. bei der ausländerrechtlichen Interessenabwägung dennoch mitzuberücksichtigen (BGE 144 I 91, E. 5.1 f.; 143 I 21, E. 5.5.1).

3.6.5 Vorliegend ist den Umständen entsprechend von einer engen affektiven Beziehung des Beschwerdeführers 1 zu E auszugehen. In wirtschaftlicher Hinsicht ist diese nicht eng. Der Beschwerdeführer wurde vom Scheidungsrichter zu Kinderunterhaltsbeiträgen von Fr. 350.- pro Monat verpflichtet. Die Alimente werden bevorschusst und mussten teilweise auch betrieben werden. Auch wenn vereinzelte Zahlungsnachweise vorliegen, ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer 1 seiner Unterhaltsverpflichtung nur unvollständig nachgekommen ist. Sodann wurden von ihm zeitweise offenbar auch die Kinderzulagen nicht weitergeleitet oder gar nicht beantragt. Weiter hat der Beschwerdeführer 1 einen Widerrufsgrund gesetzt und sich somit nicht tadellos verhalten. Da allerdings Kontakt von E zu seinem Vater bei einer Wegweisung des Beschwerdeführers 1 abbrechen würde, gebietet es das Kindswohl von E, dass sein Vater in der Schweiz verbleibt, denn nur so ist es E gegenwärtig möglich, wenigstens einen minimalen Kontakt zum Vater aufrechterhalten zu können. Sodann hat sich der Beschwerdeführer 1 um Schuldenabbau bemüht und es ist eine Besserung seiner finanziellen Situation sichtbar. Damit überwiegt derzeit sein privates Interesse, in der Schweiz verbleiben zu können, das öffentliche Interesse, dass er zusammen mit den Beschwerdeführenden 2–4 gestützt auf seine Schuldenwirtschaft die Schweiz verlässt. Mithin erweist sich die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung als unverhältnismässig. Sollten sich die Umstände jedoch wesentlich ändern, wird der Beschwerdegegner die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers 1 erneut zu prüfen haben.

3.7 Was die Beschwerdeführerin 2 anbetrifft, ist es aufgrund der Akten zweifelhaft, ob sie über Deutschkenntnisse auf dem Referenzniveau A1 verfügt und somit die Voraussetzung von Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 73a Abs. 2 VZAE erfüllt. Die Frage braucht aber nicht abschliessend beurteilt zu werden, denn es wäre unverhältnismässig, der Beschwerdeführerin 2 (nur) aufgrund ihrer fehlenden Deutschkenntnisse eine Aufenthaltsbewilligung zu verweigern und damit ihr Familienleben mit dem Beschwerdeführer 1 und den gemeinsamen Kindern zu beeinträchtigen. Schliesslich erfüllt die geringe Verschuldung der Beschwerdeführerin 2 auch den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG nicht. Folglich sind die Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführerin 2 und der gemeinsamen Kinder ebenfalls zu verlängern.

Dem Beschwerdegegner steht es indessen frei zu prüfen, ob es aufgrund der fehlenden Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin 2 angezeigt ist, die künftige Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung mit dem Abschluss einer Integrationsvereinbarung zu verbinden (vgl. Art. 44 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 58b AIG).

4.  

Die Beschwerde ist gutzuheissen. Der Beschwerdegegner ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden 1–4 die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.

5.  

5.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat dieser der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zuzüglich Mehrwertsteuer für das Rekurs- und Fr. 2'000.- zuzüglich Mehrwertsteuer für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Die Parteientschädigung für das Rekursverfahren ist allenfalls mit der bereits empfangenen Entschädigung als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Rekursverfahren zu verrechnen.

5.2 Die Beschwerdeführenden ersuchen auch für das Beschwerdeverfahren um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Durch die Kostenbelastung des Beschwerdegegners wird das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren gegenstandslos. Die Beschwerdeführenden sind offenkundig mittellos, die Rechtsmittelerhebung war begründet, und die Rechtsvertretung erweist sich angesichts der sich stellenden Rechtsfragen als notwendig. Demnach ist den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren zu gewähren und ihnen in der Person von Rechtsanwältin F eine unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Beschwerdeverfahren beizugeben.

5.3 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung (des Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) in der Regel Fr. 220.- pro Stunde.

Rechtsanwältin F macht einen Aufwand von 18,65 Stunden sowie Spesen im Betrag von Fr. 91.90 geltend. Nachdem Rechtsanwältin F die Beschwerdeführenden bereits im vorinstanzlichen Verfahren vertreten hatte und ihr demnach bei der Ausarbeitung der Beschwerde die Sach- und Rechtslage bereits bekannt war, erscheint der geltend gemachte Stundenaufwand als zu hoch (vgl. BGr, 18. Mai 2021, 2C_816/2020, E. 4.5.3 – 21. Februar 2013, 2C_101/2013, E. 3; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 90). Praxisgemäss wird ein Aufwand von acht bis zwölf Stunden entschädigt. Da es sich hier um einen aufwendigeren Fall handelte, ist ein solcher von 14 Stunden als angemessen zu qualifizieren; die Honorarnote von Rechtsanwältin F ist entsprechend zu kürzen. Damit ist Rechtsanwältin F unter Anrechnung der Parteientschädigung von Fr. 2'000.- für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'262.15 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

5.4 Abschliessend gilt es die Beschwerdeführenden 1 und 2 auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

6.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I f. des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 3. Juni 2022 und die Verfügung des Beschwerdegegners vom 22. Februar 2022 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, den Beschwerdeführenden 1–4 die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.

       In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 3. Juni 2022 werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt.

       In Abänderung von Dispositiv-Ziff. V des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 3. Juni 2022 wird der Beschwerdegegner verpflichtet, Rechtsanwältin F für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen, allenfalls in Verrechnung mit der bereits empfangenen Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Rekursverfahren.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben, dasjenige um unentgeltliche Rechtsvertretung gutgeheissen und den Beschwerdeführenden in der Person von Rechtsanwältin F für das Beschwerdeverfahren eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beigegeben.

5.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwältin F für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000 (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

6.     Rechtsanwältin F wird mit Fr. 1'262.15 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführenden 1 und 2 bleibt vorbehalten.

7.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

8.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    die Sicherheitsdirektion;
c)    das Staatssekretariat für Migration;

d)    die Gerichtskasse (zur Anweisung der Entschädigung).