{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2023-01-31", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2022-00422_2023-01-31.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223017&W10_KEY=13955788&nTrefferzeile=77&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "2e5d1f7abc225d455507df034a8ed790"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2022.00422"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 31.01.2023  VB.2022.00422"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 31.01.2023  VB.2022.00422"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 31.01.2023  VB.2022.00422"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtverl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung | [Die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdef\u00fchrenden 1-4 wurde aufgrund der Verschuldung des Beschwerdef\u00fchrers 1 nicht verl\u00e4ngert.] Nach der Scheidung des Beschwerdef\u00fchrers 1 von seiner ersten Ehefrau, mit welcher er ein gemeinsames Kind, den Beschwerdef\u00fchrer 5, hat, verl\u00e4ngerte der Beschwerdegegner dem Beschwerdef\u00fchrer 1 in Anerkennung eines nachehelichen H\u00e4rtefalls die Aufenthaltsbewilligung, weshalb Letzterer auch heute noch \u00fcber einen selbst\u00e4ndigen Aufenthaltsanspruch in der Schweiz verf\u00fcgt (E. 3.1). Es ist gesetzlich nicht festgelegt, wie hoch die Verschuldung in quantitativer Hinsicht sein muss, um den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG wegen Schuldenwirtschaft zu erf\u00fcllen, weshalb ein Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdef\u00fchrers 1 trotz seiner reduzierten Verschuldung infrage kommt. Die Verschuldung des Beschwerdef\u00fchrers 1 ist diesem auch qualifiziert vorwerfbar, womit der Widerrufsgrund erf\u00fcllt ist (E. 3.3). Eine Wegweisung der Beschwerdef\u00fchrenden 1-4 erweist sich nur deshalb als unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig, weil damit der Kontakt des Beschwerdef\u00fchrers 1 zum Beschwerdef\u00fchrer 5 abbrechen w\u00fcrde und das Kindswohl des Beschwerdef\u00fchrers 5 momentan zwingend einen gewissen Vater-Sohn-Kontakt gebietet (E. 3.5 f.). Gegenstandslosigkeit UP/Gutheissung URB. Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:24:29", "Checksum": "20a7bf462fc967d31a786e5d24817db1"}