{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-10-03", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2022-00425_2024-10-03.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224384&W10_KEY=13955778&nTrefferzeile=7&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "7b3393fa8cc087ed9d7d61103208e1cf"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2022.00425"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 03.10.2024  VB.2022.00425"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 03.10.2024  VB.2022.00425"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 03.10.2024  VB.2022.00425"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Waffeneinziehung | Nach auff\u00e4lligem Verhalten des Beschwerdef\u00fchrers in der \u00d6ffentlichkeit wurden anl\u00e4sslich einer Hausdurchsuchung in dessen gesamten Wohnung milit\u00e4rische Gegenst\u00e4nde vorgefunden. Sichergestellt wurden unter anderem vier Schusswaffen sowie 1'000 Schuss dazugeh\u00f6rige Munition. Das eingeholte psychiatrisches Gutachten kam zum Schluss, es spreche aus medizinisch-psychiatrischer Sicht nichts gegen die R\u00fcckgabe der Waffen an den Beschwerdef\u00fchrer. Das Statthalteramt zog die sichergestellten Waffen einschliesslich Munition trotzdem ein. Die Sicherheitsdirektion best\u00e4tigte diesen Entscheid mit der Begr\u00fcndung, im Rahmen einer Gesamtbetrachtung k\u00f6nne eine missbr\u00e4uchliche Verwendung nicht ausgeschlossen werden.  Ausf\u00fchrungen zum Beweiswert von Sachverst\u00e4ndigengutachten (E. 2.5). Nachdem auf das Gutachten in medizinischer Hinsicht unbestrittenermassen abgestellt werden kann, l\u00e4sst sich aus dem psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdef\u00fchrers keine relevante Selbst- oder Drittgef\u00e4hrdung unter Verwendung einer Waffe ableiten (E. 4.1-3). Diese l\u00e4sst sich im konkreten Fall auch nicht aus der beh\u00f6rdlicherseits erstmalig beanstandeten ungen\u00fcgenden Aufbewahrung oder aus dem Besitz von 1'000 Schuss Munition - zu deren Erwerb der Beschwerdef\u00fchrer berechtigt war - ableiten (E. 4.4). Ins Gewicht f\u00e4llt schliesslich, dass der Beschwerdef\u00fchrer bisher mit keinerlei drohendem Verhalten aufgefallen ist (E. 4.5). Nach dieser vertieften Pr\u00fcfung sind die Voraussetzungen f\u00fcr eine Beschlagnahme zum gegenw\u00e4rtigen Zeitpunkt nicht (mehr) erf\u00fcllt; die Einziehung erweist sich demzufolge als rechtsverletzend (E. 4.6). Gutheissung der Beschwerde unter Herausgabe der sichergestellten Waffen samt Munition. Auferlegung der Gutachterkosten an das Statthalteramt."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 00:46:31", "Checksum": "e7b62d6347bac1d3749e8ac7bf004cee"}