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VB.2022.00428
Urteil
der Einzelrichterin
vom 25. April 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A, Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde Dietlikon, vertreten durch die Sozialbehörde, Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe, hat sich ergeben: I. Mit Beschluss vom 7. März 2022 sprach die Sozialbehörde der Gemeinde Dietlikon A für die Zeit vom 1. November 2021 bis zum 31. Oktober 2022 wirtschaftliche Hilfe in der Höhe von Fr. 2'882.70 pro Monat zu (Dispositivziffer 1). Ferner verpflichtete sie A, nicht deklarierte Einnahmen von Fr. 1'146.35 in zwölf monatlichen Raten von maximal Fr. 100.- zurückzuerstatten; die erste dieser Raten werde mit der wirtschaftlichen Hilfe für den Monat Mai 2022 verrechnet (Dispositivziffer 7). II. Daraufhin erhob A mit Eingabe vom 21. März 2022 Rekurs beim Bezirksrat Bülach und beantragte, der zurückgeforderte Betrag gemäss Dispositivziffer 7 des Beschlusses der Sozialbehörde vom 7. März 2022 sei auf Fr. 191.05 zu reduzieren. Daneben ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Mit Beschluss vom 15. Juni 2022 wies der Bezirksrat den Rekurs ab, ohne Verfahrenskosten zu erheben. III. In der Folge gelangte A mit Beschwerde vom 11. Juli 2022 an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats vom 15. Juni 2022; der von der Sozialbehörde zurückgeforderte Betrag sei auf Fr. 191.05 zu reduzieren. Sodann ersuchte sie auch für das Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Mit Schreiben vom 20. Juli 2021 verzichtete der Bezirksrat auf Vernehmlassung. Weitere Eingaben erfolgten nicht. Die Einzelrichterin erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da der Streitwert weniger als Fr. 20'000.- beträgt und sich keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, ist die Einzelrichterin zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG). 2. 2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten (§ 15 Abs. 1 SHG) und bemisst sich gemäss § 17 Abs. 1 der Sozialhilfeverordnung vom 21. Oktober 1981 (SHV) grundsätzlich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien). Sozialhilfe ist immer subsidiär und verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft werden, bevor staatliche Hilfeleistungen erbracht werden (statt vieler VGr, 16. Juni 2022, VB.2022.00090, E. 2.1). Zu den eigenen Mitteln gehören nach § 16 Abs. 2 lit. a SHV alle Einkünfte und das Vermögen der hilfesuchenden Person. 2.2 2.2.1 Bei der Bemessung von finanziellen Leistungen der Sozialhilfe werden alle verfügbaren Einnahmen berücksichtigt. Dazu gehören alle geldwerten Zuflüsse, die einer unterstützten Person zur Verfügung stehen, beispielsweise Erwerbseinkünfte, Renten, Versicherungsleistungen und Rückerstattungen aus überschüssigen Akontozahlungen (SKOS-Richtlinien, Kapitel D.1 samt Erläuterungen). Der sozialhilferechtliche Einnahmen-Begriff ist weit gefasst: Als Grundsatz gilt, dass die gesamten, tatsächlich erzielten (Netto-)Einnahmen der unterstützten Person voll berücksichtigt werden, ohne Rücksicht auf ihre Herkunft und Rechtsnatur. Auch spielt keine Rolle, ob sie einmalig oder laufend, regelmässig oder dauerhaft erzielt werden (Guido Wizent, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich/St. Gallen 2014, S. 424). 2.2.2 Zur Stärkung der Eigenverantwortung und zur Förderung des Selbsthilfewillens wird Hilfesuchenden zu Beginn der Unterstützung oder wenn eine laufende Unterstützung abgeschlossen wird ein Vermögensfreibetrag zugestanden. Dieser beträgt für eine Einzelperson Fr. 4'000.-. Zum anrechenbaren Vermögen gehören unter anderem Geldmittel und Guthaben, Wertpapiere, Liegenschaften, Forderungen, Fahrzeuge, Wertgegenstände und herauszulösende Vorsorgeguthaben (SKOS-Richtlinien, Kapitel D.3.1 samt Erläuterungen). 2.2.3 Die Unterscheidung zwischen Einkommen und Vermögen knüpft grundsätzlich an den formalen Zufluss an: Zuflüsse vor Beginn der Unterstützung stellen Vermögen, jene während der Unterstützung Einnahmen dar. Für die Qualifikation als Einnahme spielt keine Rolle, ob die unterstützte Person die Leistungen für einen Zeitraum erhält, während dessen sie von der Sozialhilfe (noch) nicht unterstützt wurde. Nach dem Bedarfsdeckungsprinzip ist nicht der Entstehungszeitpunkt des Anspruchs, sondern die effektive Realisierung während der Dauer der Unterstützung massgebend. Als Konsequenz sind Nachzahlungen wie etwa Steuerrückerstattungen oder Nachzahlungen von Lohn oder Sozialleistungen grundsätzlich nicht als Vermögen mit entsprechendem Freibetrag, sondern als Einnahmen zu qualifizieren (VGr, 16. Juni 2022, VB.2022.00090, E. 3.3; Guido Wizent, Sozialhilferecht, Zürich/St. Gallen 2020, S. 230). 2.3 Die bei der Sozialbehörde um Hilfe ersuchende Person hat über ihre finanziellen Verhältnisse, namentlich auch über Ansprüche gegenüber Dritten, vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft zu geben, Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren und Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhalte zu melden (§ 18 Abs. 1–3 SHG und § 28 Abs. 1 SHV). Änderungen in den Einkommens- und Familienverhältnissen, welche für die Leistungserbringung relevant sind, müssen sofort und unaufgefordert mitgeteilt werden. In der Regel besteht eine Meldepflicht für sämtliche nicht von der Sozialbehörde oder zumindest dem Gemeinwesen selbst ausgerichteten Einkünfte bzw. finanziellen Zuwendungen, ungeachtet deren Zweckbestimmung und Verwendung. Meldepflichtig sind auch Zuflüsse, die betragsmässig unter dem in den SKOS-Richtlinien vorgesehenen Vermögensfreibetrag liegen (VGr, 16. Juni 2022, VB.2022.00090, E. 2.2; 21. April 2017, VB.2016.00290, E. 3.2 mit Hinweisen). 2.4 Nach § 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Unrechtmässig bezogene bzw. aufgrund eines "unrechtmässigen Verhaltens" (so die Marginalie zu § 26 SHG) erhaltene wirtschaftliche Hilfe kann unter Umständen dann zurückgefordert werden, wenn die hilfesuchende Person gegen ihre Auskunfts- oder Meldepflicht verstossen hat. Eine Rückerstattung kann allerdings nur verlangt werden, wenn davon auszugehen ist, dass die Verletzung von Verfahrenspflichten auch in materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen geführt hat. So kann die wirtschaftliche Hilfe bei Vorliegen einer Meldepflichtverletzung nur so weit zurückgefordert werden, als die verschwiegenen Einkünfte den Lebensbedarf der hilfesuchenden Person hätten decken können bzw. als die Sozialhilfeleistungen im Fall einer rechtzeitigen Meldung tiefer hätten angesetzt werden dürfen. Steht hingegen fest, dass die betroffene Person auch bei korrekter Erfüllung ihrer Mitwirkungspflicht Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe in der ihr ausgerichteten Höhe gehabt hätte, kommt § 26 SHG nicht zur Anwendung. Steht fest, dass die hilfeempfangende Person ihre Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat, wird im den verschwiegenen Tatsachen entsprechenden Umfang die materielle Unrechtmässigkeit des Bezugs vermutet. In solchen Fällen ist die materielle Rechtmässigkeit des Bezugs vollumfänglich von der unterstützten Person zu beweisen; andernfalls ist an der Rückerstattungspflicht festzuhalten (VGr, 16. Juni 2022, VB.2022.00090, E. 2.3). 2.5 Sind die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben, ist die Verpflichtung zur Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen sowohl während einer laufenden Unterstützung als auch nach der Ablösung von der Sozialhilfe statthaft. Bei laufendem Sozialhilfebezug ist es möglich, die Rückerstattung ratenweise mit der auszurichtenden Sozialhilfe zu verrechnen. So kann die Sozialbehörde einen Rückerstattungsanspruch dadurch geltend machen, dass sie den Grundbedarf für den Lebensunterhalt kürzt. In betragsmässiger und zeitlicher Hinsicht ist die Verrechnung indes nur in jenem Rahmen zulässig, wie er nach den SKOS-Richtlinien bei der Kürzung von Leistungen gestützt auf § 24 SHG zu beachten wäre. Gemäss den SKOS-Richtlinien kann der Grundbedarf um bis zu 30 % gekürzt werden. Kürzungen von weniger als 20 % können für eine Dauer von zwölf Monaten angeordnet werden. Bei Kürzungen von 20 % und mehr sind diese in jedem Fall auf maximal sechs Monate zu befristen. Nach Ablauf dieser Fristen sind die Kürzungen zu überprüfen (VGr, 22. Juni 2022, VB.2020.00805, E. 2.5; 16. September 2021, VB.2021.00191, E. 5.1; SKOS-Richtlinien, Kapitel E.4 und F.2) 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Rückerstattungsforderung damit, dass die Beschwerdeführerin am 28. Juli 2021 von der Verwaltung ihrer Wohnung eine Gutschrift betreffend Heiz- und Betriebskostenabrechnung 2020 in der Höhe von Fr. 1'146.35 erhalten habe. Die Beschwerdeführerin habe diese Einnahme nicht deklariert. 3.2 Die Vorinstanz erwog im Beschluss vom 15. Juni 2022, die Beschwerdeführerin sei mehrmals von der Beschwerdegegnerin auf ihre Mitwirkungspflicht sowie auf die Möglichkeit einer Rückerstattungsverpflichtung aufmerksam gemacht worden. Bei Rückerstattungen aus überschüssigen Akontozahlungen handle es sich gemäss den SKOS-Richtlinien um Einkommen und nicht – wie die Beschwerdeführerin geltend mache – um anrechenbares Vermögen im Sinn einer Forderung. Indem die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin nicht darüber informiert habe, dass ihr die Verwaltung am 28. Juli 2021 für im Jahr 2020 zu viel bezahlte Nebenkosten Fr. 1'146.35 gutgeschrieben habe, habe sie ihre Mitwirkungs- bzw. Meldepflicht verletzt. Wie sich aus der Rekursschrift ergebe, sei der Beschwerdeführerin bewusst, dass sie die anteilsmässige Gutschrift für die Monate November und Dezember 2020 zurückerstatten müsse, da sie in dieser Zeit mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt worden sei. Gemäss den SKOS- Richtlinien würden bei laufender Unterstützung die Einnahmen voll angerechnet, wobei dies auch für rückwirkend ausbezahlte Rückerstattungen aus überschüssigen Akontozahlungen für die Zeit vor Unterstützungsbeginn gelte. Die Gutschrift von Fr. 1'146.35 wäre somit im ganzen Umfang als Einnahme zu berücksichtigen gewesen und die wirtschaftliche Hilfe dementsprechend tiefer ausgefallen. Der fragliche Betrag sei deshalb gestützt auf § 26 SHG zurückzuerstatten. 3.3 Die Beschwerdeführerin macht mit Beschwerde geltend, beim zurückzuerstattenden Betrag handle es sich um eine offene Forderung ihrerseits gegenüber der Verwaltung betreffend zu viel bezahlter Nebenkosten, die sowohl vor (Januar bis Oktober 2020) als auch während (November bis Dezember 2020) des Sozialhilfebezugs entstanden sei. Derjenige Teil, der im Zeitpunkt ihres Antrags auf Sozialhilfe bereits bestanden habe, sei zu ihrem Vermögen zu schlagen und dürfe nicht als Einnahme betrachtet werden. Zu diesem Zeitpunkt habe ihr Vermögen Fr. 1'169.35 betragen, der Vermögensfreibetrag von Fr. 4'000.- sei also nicht ausgeschöpft gewesen. Rückerstattungspflichtig sei sie – die Beschwerdeführerin – nur für die beiden Monate, in welchen sie Sozialhilfe bezogen und die Beschwerdegegnerin die Nebenkosten akonto geleistet habe (November und Dezember 2020), also im Umfang von lediglich Fr. 191.05. 4. 4.1 Mit den vorinstanzlichen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Die Beschwerdeschrift entspricht vielmehr wortwörtlich der Rekursschrift. An sich genügt die Beschwerde damit den Anforderungen von § 54 Abs. 1 VRG an die Begründung nicht (vgl. Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 54 N. 1 in Verbindung mit § 23 N. 17 f.). Angesichts der klaren Sach- und Rechtslage konnte jedoch darauf verzichtet werden, der Beschwerdeführerin eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen (§ 56 Abs. 1 VRG). 4.2 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführerin der fragliche Betrag von Fr. 1'146.35 am 28. Juli 2021 – mithin während laufender Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin – zufloss und sie die Beschwerdegegnerin darüber nicht informierte. Nach dem Gesagten und mit der Vorinstanz ist diese Rückerstattung zu viel bezahlter Nebenkosten vollständig als Einnahme zu qualifizieren (vorn E. 2.2.3) und entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht – auch nicht teilweise – als vor der Unterstützung bestehendes Vermögen, welches unter Umständen unter den Freibetrag gefallen wäre. Im Umfang des zurückerhaltenen Betrags erscheint die Beschwerdeführerin nicht als bedürftig und wäre die ihr auszurichtende wirtschaftliche Hilfe entsprechend tiefer zu bemessen gewesen. Mithin verhinderte die Verletzung der Meldepflicht durch die Beschwerdeführerin die Anrechnung von Fr. 1'146.35 als Einnahme im Unterstützungsbudget und bewirkte damit einen um diesen Betrag zu hohen, unrechtmässigen Sozialhilfebezug. Die Beschwerdeführerin ist gestützt auf § 26 lit. a SHG zu dessen Rückerstattung verpflichtet. Der Betrag kann ratenweise mit der auszurichtenden Sozialhilfe verrechnet werden (vorn E. 2.5). Dass insofern die rechtlichen Vorgaben nicht erfüllt wären, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat sie nicht verlangt und stünde ihr mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit ihrer Begehren abzuweisen (§ 16 Abs. 1 VRG). Demgemäss erkennt die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf 3. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 4. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 6. Mitteilung an: |