{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2023-05-11", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2022-00430_2023-05-11.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223233&W10_KEY=13955783&nTrefferzeile=41&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "ee1b6ae51aef50c5b8d4ac67750f5b13"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2022.00430"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 11.05.2023  VB.2022.00430"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 11.05.2023  VB.2022.00430"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 11.05.2023  VB.2022.00430"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baupolizeiliche Massnahmen | Wiederherstellung des rechtm\u00e4ssigen Zustands. Vorliegend Verwirkung des Wiederherstellungsanspruchs bei \u00fcber zehnj\u00e4hriger Duldung seitens der beschwerdef\u00fchrenden Nachbarin. [Die Beschwerdef\u00fchrerin macht geltend, das regelm\u00e4ssige Abstellen von Autos auf dem Vorplatz einer Garage im M\u00fcndungsbereich einer privaten Zufahrt in eine Quartierstrasse stelle eine formell wie materiell rechtswidrige Nutzung dar. Sie verlangt, dass die Sichtbereiche gem\u00e4ss Verkehrserschliessungsverordnung freizuhalten seien bzw. eine Wiederherstellung des rechtm\u00e4ssigen Zustands nach \u00a7 341 PBG.] Verletzung des Geh\u00f6rsanspruchs seitens der Vorinstanz durch Nichtabwarten der zehnt\u00e4gigen Replikfrist nach Zustellung einer Eingabe (E. 3). Der Zeitpunkt der Aufnahme der strittigen Nutzung des Garagenvorplatzes als Fahrzeugabstellplatz l\u00e4sst sich nicht genau bestimmen. Es erweist sich zwar als plausibel und glaubhaft, jedoch nicht als belegt, dass die Fl\u00e4che seit mehr als dreissig Jahren in dieser Weise genutzt wird (E. 4.1 f.). Das Recht der Baubeh\u00f6rde, die Beseitigung einer baurechtswidrigen Baute oder Anlage anzuordnen, ist grunds\u00e4tzlich auf 30 Jahre beschr\u00e4nkt. Nach Ablauf dieser Maximalfrist ist grunds\u00e4tzlich auf die Durchf\u00fchrung eines nachtr\u00e4glichen Baubewilligungsverfahrens zu verzichten. Vorliegend greift bez\u00fcglich des Wiederherstellungsanspruchs zufolge des jahrelangen Duldens seitens der Nachbarin eine k\u00fcrzere, n\u00e4mlich zehnj\u00e4hrige Verwirkungsfrist und erweist sich der Anspruch als verwirkt (E. 4.2.2). Wichtige \u00f6ffentliche Interessen, die eine Wiederherstellung zwingend gebieten w\u00fcrden, liegen nicht vor. Namentlich ist eine solche zum Schutz von Polizeig\u00fctern im engeren Sinn nicht erforderlich (E. 4.2.3). Es liegen keine polizeilichen \u00dcbelst\u00e4nde im Sinn von \u00a7 243 Abs. 2 PBG vor (E. 5). Die Verkehrssicherheit ist auch trotz der weiter ger\u00fcgten Pflanzen im Einm\u00fcndungsbereich sowie dort teilweise bzw. jeweils tempor\u00e4r abgestellter M\u00fclls\u00e4cke hinreichend gew\u00e4hrleistet (E. 6). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:32:56", "Checksum": "cc150c54e019f6ce55f7a72825303c8d"}