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Geschäftsnummer: VB.2022.00431  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 27.10.2022
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Bildung
Betreff:

Wegweisung vom Unterricht (Nichteintreten)


[Die Beschwerdeführerin wehrte sich vor Vorinstanz gegen die im März 2022 erfolgte Wegweisung ihrer Enkel- sowie Pflegetochter vom Unterricht für zwei Tage und deren Zuteilung in eine Klasse im Schulhaus D kurz zuvor; die Vorinstanz trat auf das Rechtsmittel nicht ein, weil es der Beschwerdeführerin an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse fehle.] Eine Gutheissung des Rekurses hätte für die Beschwerdeführerin grundsätzlich keinen praktischen Nutzen mehr gehabt, wurde die streitgegenständliche Wegweisung ihrer Enkelin doch längst vollzogen und wurde dieser gegenüber noch im März 2022 Einzelunterricht angeordnet bis zum Ende des Schuljahrs. Die Voraussetzungen für einen ausnahmsweisen Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresses waren ebenfalls nicht gegeben, nachdem mit einer Rückkehr von A in die Schule D bereits bei Rekurserhebung nicht mehr zu rechnen war und es der Beschwerdeführerin nicht darum ging, damit eine grundsätzliche Rechtsfrage zu klären (E. 2.3). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird.
 
Stichworte:
AKTUELLES PRAKTISCHES INTERESSE
AKTUELLES RECHTSSCHUTZINTERESSE
NICHTEINTRETENSENTSCHEID
PRAKTISCHER NUTZEN
Rechtsnormen:
§ 21 Abs. 1 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2022.00431

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 27. Oktober 2022

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Schulpflege F,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Wegweisung vom Unterricht,

hat sich ergeben:

I.  

C, geboren 2007, besuchte zu Beginn des Schuljahrs 2021/2022 eine 2. Sekundarklasse im Schulhaus D in F. Ab Anfang Januar 2022 absolvierte sie einen Schüleraustausch in der Gemeinde Dietlikon. Nach dessen Abbruch auf Beginn der Sportferien 2022 teilte sie die Schulverwaltung F am 24. Februar 2022 erneut einer 2. Klasse im Schulhaus D zu mit E als Klassenlehrer.

Anfang März 2022 wurde C durch die Schulleitung D für zwei Tage vom Unterricht weggewiesen. Hiervon nahm die Schulverwaltung F mit Beschluss vom 2. März 2022 Kenntnis; sie bewilligte zudem ein zweiwöchiges Timeout vom 4. bis am 17. März 2022.

Sowohl gegen die Klassenzuteilung wie auch die Wegweisung von C vom Unterricht liess deren Gross- und Pflegemutter A am 10. März 2022 Einsprache bei der Schulpflege F erheben, welche das Rechtsmittel mit Beschluss vom 29. März 2022 abwies.

II.  

Hiergegen liess A am 13. April 2022 beim Bezirksrat Bülach rekurrieren und beantragen, C sei "ab sofort wieder zum Unterricht zuzulassen", wobei "sie nicht mehr der Klasse von E, sondern einer der Parallelklassen zuzuteilen" sei; darüber hinaus ersuchte sie um Aufhebung des gegenüber C am 15. März 2022 ausgesprochenen Arealverbots für das Schulhaus D.

Mit Beschluss vom 15. Juni 2022 trat der Bezirksrat Bülach auf den Rekurs von A nicht ein (Dispositiv-Ziff. I), auferlegte dieser die Rekurskosten in Höhe von Fr. 381.60 (Dispositiv-Ziff. II) und sprach in Dispositiv-Ziff. III keine Parteientschädigungen zu.

III.  

A liess am 12. Juli 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und nebst der Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats Bülach vom 15. Juni 2022 und der Rückweisung der Angelegenheit an diesen beantragen, der Bezirksrat sei zu verpflichten, "die Vorwürfe gegen E, dessen Aussagen zum Vorfall vom 2.3.22 zum Schulausschluss von C geführt haben, zu untersuchen", dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Schulpflege F. Letztere schloss mit Beschwerdeantwort vom 26. August 2022 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Entschädigungsfolge. Der Bezirksrat Bülach hatte am 12. August 2022 auf Vernehmlassung verzichtet.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Bezirksräte betreffend Anordnungen einer Schulpflege zuständig (vgl. § 75 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 [LS 412.100] und §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

1.2 Nimmt eine Vorinstanz einen Rekurs nicht an die Hand, ist die formell unterlegene rekurrierende Person legitimiert, sich auf dem Rechtsmittelweg gegen den Nichteintretensentscheid zu wehren (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG; vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 58). Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin ist folglich zu bejahen.

Soweit die Beschwerdeführerin allerdings (jedenfalls) in der Beschwerdebegründung darum ersucht, es sei ihr und/oder ihrer Tochter, Mutter von C, zu gestatten, diese zumindest während der Ferien zu Besuch zu sich zu nehmen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. In dem vorliegenden (schulrechtlichen) Verfahren geht es nicht darum, die Obhut über C bzw. den persönlichen Verkehr mit dieser (neu) zu regeln. Namentlich bildete der Entscheid des Amts für Jugend und Berufsberatung vom 5. April 2022, womit der Beschwerdeführerin die Bewilligung zur Familienpflege ihrer Enkelin entzogen wurde, weder Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens noch hätte er es tun müssen (siehe dazu das Verfahren VB.2022.00560).

Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde ferner insoweit, als die Beschwerdeführerin damit im Sinn eines aufsichtsrechtlichen Einschreitens eine Untersuchung der "Vorwürfe gegen E, dessen Aussagen zum Vorfall vom 2.3.22 zum Schulausschluss von C geführt haben" verlangt. So amtet das Verwaltungsgericht nicht als Aufsichtsinstanz über Lehrpersonen bzw. kommunale Schulbehörden.

1.3 Da die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde mit der genannten Einschränkung einzutreten.

2.  

2.1 Die Vorinstanz hält in dem angefochtenen Beschluss vom 15. Juni 2022 dafür, dass es der Beschwerdeführerin an einem aktuellen praktischen Interesse an der Beurteilung des ihre Enkelin betreffenden Klassenzuteilungsentscheids vom 24. Februar 2022 und des "Wegweisungsentscheides vom 2. März 2022 bzw. des Einspracheentscheides vom 29. März 2022" fehle, weshalb insofern auf den Rekurs nicht einzutreten sei.

2.2 Zum Rekurs ist gemäss § 21 Abs. 1 VRG berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat. Das schutzwürdige Interesse besteht im praktischen Nutzen, der sich ergibt, wenn die beschwerdeführende Person mit ihrem Anliegen obsiegt und dadurch ihre tatsächliche oder rechtliche Situation unmittelbar beeinflusst werden kann (BGE 141 II 14 E. 4.4). Das Rechtsschutzinteresse muss daher grundsätzlich aktuell sein, das heisst sowohl im Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung als auch des Entscheids vorliegen (Bertschi, § 21 N. 24). Fällt das Rechtsschutzinteresse während der Hängigkeit des Verfahrens dahin, wird dieses als gegenstandslos geworden abgeschrieben (Bertschi, § 21 N. 26); fehlte es dagegen schon bei der Einreichung des Rechtsmittels, ist darauf nicht einzutreten (vgl. auch BGE 142 I 135 E. 1.3.1, 139 I 206 E. 1.1, 137 I 23 E. 1.3).

Vom Erfordernis des aktuellen Interesses kann praxisgemäss abgesehen werden, wenn sich die aufgeworfenen Fragen jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, wenn kaum je rechtzeitig eine Prüfung im Einzelfall stattfinden könnte und wenn aufgrund der grundsätzlichen Natur der Fragen ein hinreichendes öffentliches Interesse an deren Beantwortung besteht (Bertschi, § 21 N. 25 mit Hinweisen; siehe auch BGE 142 I 135 E. 1.3.1).

2.3 Die streitgegenständliche Wegweisung der Enkelin der Beschwerdeführerin wurde längst vollzogen. Das Mädchen kehrte zudem nach dem Vollzug der betreffenden Disziplinarmassnahme nicht mehr in ihre angestammte Klasse zurück. Vielmehr war ihr gegenüber bereits mit – unangefochten in Rechtskraft erwachsenem – Beschluss vom 14. März 2022 Einzelunterricht im Umfang von 16 Wochenlektionen ab dem 18. März 2022 bis zu den Sommerferien 2022 angeordnet worden, weil "[e]ine Rückkehr [von C] in ihre Stammklasse [...] unter den gegebenen Umständen weder für C selbst, noch für die Klasse und die Lehrpersonen denkbar" war. Der (externe) Einzelunterricht lief in der Folge zwar gut an, musste jedoch vorzeitig abgebrochen werden, nachdem der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. April 2022 die Bewilligung zur Familienpflege für ihre Enkeltochter entzogen und das Mädchen kurz darauf in einer Einrichtung für Jugendliche mit Abklärungsbedarf ihrer persönlichen, familiären und schulischen Situation in Basel untergebracht worden war. Seit Juni 2022 ist C unbekannten Aufenthalts (siehe auch VGr, 14. Juli 2022, VB.2022.00350, E. 1.2 und E. 3.3); darüber, wo und in welcher Form das Mädchen im Schuljahr 2022/2023 zu beschulen sei, wurde – soweit ersichtlich – noch kein Entscheid gefällt.

Eine Gutheissung des Rekurses hätte somit für die Beschwerdeführerin grundsätzlich keinen praktischen Nutzen mehr gehabt, weshalb darauf nur einzutreten gewesen wäre, wenn die Voraussetzungen für einen ausnahmsweisen Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresses gegeben (gewesen) wären.

Wohl wird hiervon in der Praxis gerade bei sofort vollzogenen Disziplinarmassnahmen oftmals ohne nähere Prüfung ausgegangen, solange das Sonderstatusverhältnis fortbesteht, in dessen Rahmen die Massnahme ausgesprochen wurde (vgl. BGr, 26. September 2018, 6B_729/2018, E. 1.2, und 4. August 2004, 1P.4/2004, E. 1.2 mit Hinweis; BGE 124 I 231 E. 1b). Vorliegend ist allerdings nicht damit zu rechnen, dass C erneut einer Klasse mit E als Klassenlehrer zugewiesen würde, hatte die Beschwerdegegnerin eine weitere Schulung des Mädchens in der bisherigen Klasse doch bereits Mitte März 2022 als für alle Beteiligten unzumutbar eingestuft. Überhaupt erscheint eine Rückkehr von C nach F bzw. in die Schule D derzeit ungewiss. Das Verfahren betreffend den Entzug der der Beschwerdeführerin 2017 erteilten Bewilligung zur dauerhaften Pflege des Mädchens ist noch hängig und die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hat noch nicht über den weiteren Verbleib von C entschieden. Den Angaben der Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht zufolge soll sich die Mutter von C zuletzt darum bemüht haben, ihre Tochter wieder zu sich nach G zu nehmen und dort in die Schule zu schicken. Der Beschwerdeführerin ging es bei ihrem Rekurs denn auch nicht darum, eine grundsätzliche (Rechts-)Frage zu klären für den Fall, dass ihre Enkelin erneut der Schule D bzw. einer Klasse von E zugeteilt würde; vielmehr scheint sie sich von einem materiellen Entscheid Erkenntnisse für das – ebenfalls beim Verwaltungsgericht hängige – Verfahren betreffend den Entzug der Bewilligung zur Familienpflege zu erhoffen. So macht sie geltend, dass E C mit seinem Verhalten provoziert habe bzw. deren Verhalten im Frühjahr 2022 lediglich als verständliche Reaktion auf das Verhalten des früheren Klassenlehrers zu sehen sei. Das vorliegende Verfahren sei "deshalb eminent wichtig für" sie, "weil das Amt für Jugend und Berufsberatung die Vorfälle um E zum Anlass genommen hat, [...ihr] die Bewilligung zur Familienpflege für C [...] zu entziehen". Dabei übersieht die Beschwerdeführerin, dass es in dem letztgenannten Verfahren allein darum geht, ihre Eignung als Pflegemutter abzuklären. In diesem Zusammenhang gilt es die Schulsituation von C zwar durchaus Beachtung zu schenken; die Einschätzung der Beschwerdegegnerin und deren Entscheid vermögen jedoch von vornherein keine Bindungswirkung für das Verfahren betreffend die Bewilligung zur Familienpflege zu entfalten.

2.4 Die Vorinstanz hat die Rekurslegitimation der Beschwerdeführerin zur Anfechtung des Einspracheentscheids vom 29. März 2022 deshalb zu Recht verneint.

3.  

Mit Bezug auf den Rekursantrag, das gegenüber C ausgesprochene Arealverbot aufzuheben, ist die Vorinstanz ebenfalls zu Recht nicht auf den Rekurs eingetreten. So wurde das betreffende Verbot erst nach der Einspracheerhebung ausgesprochen und bildet insofern nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

4.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und es ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Gemeinwesen wie die Beschwerdegegnerin haben sodann in der Regel keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, weil das Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben bzw. zur üblichen Amtstätigkeit gehört (VGr, 28. Oktober 2021, VB.2021.00569, E. 7.2 mit Hinweisen; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 51). Hier besteht keine Veranlassung, von diesem Grundsatz abzuweichen. Der Beschwerdegegnerin ist folglich keine Parteientschädigung geschuldet.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 1'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an:
a)  die Parteien;
b) den Bezirksrat Bülach.